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0241/05
0511/05
0490/05
0578/05
0375/05
0404/05
0546/05
0002/05
0615/2/05
0001/1/05
0269/05
0546/05B
0744/1/05
0746/1/05
0086/05
0625/05
0940/05
0186/05
0588/05
0572/05
0847/05
0541/05B
0546/1/05
0603/05
0744/05B
0908/1/05
0676/05B
0276/05
0168/05
0246/1/05
0509/05
0014/1/05
0769/05
0615/05
0740/05
0884/05
0615/05B
0211/05B
0819/1/05
0705/05
0744/05
0225/1/05
0099/05
0683/05
0726/05
0192/05
0467/05
0322/05
0631/05
0092/05
0924/05
0304/05
0692/05
0361/4/05
0341/05B
0541/1/05
0146/05
0614/05
0173/05
0714/05
0622/05
0005/05
0211/05
0369/05
0939/05
0436/05
0132/05
0942/05B
0221/05
0246/05B
0330/05
0445/1/05
0616/2/05
0576/05
0655/1/05
0618/05
0846/05
0942/05
0770/05
0122/05
0764/05
0238/04B
0269/04
0870/1/04
0569/04
0846/04B
0738/04
0662/04
0267/04
0846/1/04
0822/04
0361/04
0950/04
0710/04B
0929/04
0767/04
0747/04
0663/04
0983/04
0738/3/04
0846/2/04
0622/04
0846/04
0720/04
0890/1/04
0270/04
0438/04
0676/2/04
0891/04
0676/04B
0544/04B
0482/04
0012/04
0586/04
0710/04
0738/04B
1012/04
0238/04
0918/04
0982/04
0458/04B
0128/04B
0870/04B
0738/1/04
0668/04
0891/1/04
0361/04B
0928/1/04
0890/04B
0891/04B
0870/04
0995/04
0702/04
0928/04B
0723/1/04
0065/04B
0365/04
0738/4/04
0725/04
0945/04B
0666/04
1003/04B
1003/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
1003/1/04
0723/04B
0818/04
0888/04
0401/03
0546/03
0708/03B
0325/03B
0715/03
0120/1/03
0560/1/03
0120/03B
Drucksache 528/13

... • Schaffung eines neuen Grundtatbestands des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft, der auf das Erfordernis der Ausnutzung einer Zwangslage oder einer auslandsbedingten Hilflosigkeit verzichtet und die Ermöglichung eines ausbeuterischen Arbeitsverhältnisses als weitere Tathandlung einführt; Ausgestaltung des bisherigen § 233 Absatz 1 Satz 1 StGB in Bezug auf ausbeuterische Arbeitsverhältnisse als Qualifikation.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 232a
Sexueller Missbrauch von Menschenhandelsopfern

§ 233
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitiger Ausbeutung

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU

2. Verbesserung der Effektivität und Stimmigkeit der Menschenhandelstatbestände

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeitsaspekte

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 532/13 (Beschluss)

... b) im Zwangsversteigerungsgesetz,



Drucksache 696/13

... Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1980 (BAnz. Nr. 153a vom 20. August 1980) wurde zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 18. April 1986 (BAnz. Nr. 78 vom 25. April 1986) geändert. Der Änderung liegen Erfahrungen aus der Praxis zugrunde, nach denen die Verwaltungen und Gerichte in den Ländern bei zwangsweise eingeführten Vor- und/oder Familiennamen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) unterschiedlich bewerten. Durch die Aufnahme der Nummern 44a und 64 in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll sichergestellt werden, dass künftig vergleichbare Sachverhalte insoweit gleich behandelt werden.



Drucksache 612/13

... Die Regelung in Absatz 3 stellt sicher, dass die Einleitung dringender Schadensbeseitigungsmaßnahmen bereits vor der Bewilligung einer Förderung keinerlei Auswirkungen auf die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen selbst hat. Angesichts der Dringlichkeit der Schadensbeseitigung und der zwangsläufig zeitlich nachgelagerten verwaltungsmäßigen Aufarbeitung ist der Grundsatz der vorherigen Bewilligung von Maßnahmen nicht durchzuhalten. Es gilt deshalb, hier eine Abweichung von diesem Grundsatz zu ermöglichen.



Drucksache 382/13

... es in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 20 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 382/13




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 120a
Änderung der Bewilligung

Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 6a

§ 7

§ 8

§ 8a

§ 13

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 40
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Artikel 6
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 10
Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 13
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 15
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 16
Änderung des Markengesetzes

§ 81a
Verfahrenskostenhilfe

Artikel 17
Änderung des Geschmacksmustergesetzes

Artikel 18
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 65a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Artikel 19
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

§ 51a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Artikel 20
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 112/13 (Beschluss)

... In Verbindung mit dem konkret verpflichtenden Kontrollzwang der EU bei Energieausweisen wird mit großem zukünftigem Aufwand von den Ländern Datenmaterial mit einem sachbezogenen Anteil und mit einer Verknüpfung zu einem personenbezogenen Anteil gewonnen werden. Hier gebietet eine sparsame Haushaltspolitik, insbesondere der Länder, die Vermeidung von überflüssigen, weil wiederholten Ausgaben für denselben Gegenstand.



Drucksache 663/13

... Bei der Auswahl des Koordinationsverwalters hat das Koordinationsgericht darauf zu achten, dass die zu bestellende Person geeignet ist, konfligierende Interessen möglichst zu entschärfen und Verwalter auf ein gemeinsames Ziel auszurichten, die es sonst nur gewohnt sind, sich an ihren eigenen Interessen rsp. den Interessen ihres Verfahrens zu orientieren. Insofern werden Erfahrungen in der Mediation im Regelfall hilfreich sein. Bei der Eignung des Koordinationsverwalters wird es je nach Struktur der betroffenen Unternehmensgruppe auch darauf ankommen, ob der Betreffende bereits Erfahrungen mit größeren Konzerninsolvenzen gesammelt hat. Daraus ergibt sich auch zwanglos, dass das Gericht nicht gehalten ist, den Verwalter des größten gruppenangehörigen Schuldners zu bestellen oder bei einem hierarchisch gegliederten Konzern den Verwalter des Mutterunternehmens als Koordinationsverwalter einzusetzen.



Drucksache 430/13

... 6. Den Weg für den Abschluss der Verhandlungen machte die VN-Generalversammlung am 24. Dezember 2012 durch die Annahme der Resolution 67/234 frei (133 Ja-Stimmen (erstmals auch Indien und China, keine Nein-Stimmen, 17 Enthaltungen)). Diese Resolution sah eine "abschließende VN-Konferenz zum Arms Trade Treaty" vom 18. bis 28. März 2013 bei den Vereinten Nationen auf der Basis des letzten Vertragsentwurfs der Juli-Konferenz vom 26. Juli 2012 und mit den gleichen Verfahrensregeln (u.a. Konsenszwang für die Annahme des Ergebnisses) vor.



Drucksache 766/1/13

... bezweckt insbesondere die Vermeidung aussichtsloser Klagen und Rechtsmittel und dient der Sachlichkeit und Objektivität des Verfahrens durch anwaltliche Filterung und Aufbereitung. Zudem sorgt der Anwaltszwang für eine prozessuale Chancengleichheit. Damit scheint die angestrebte schnelle Erledigung im - grundsätzlich - schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, vgl. Artikel 1 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags (Artikel 5 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 861/2007), und mit einer vereinfachten Beweisaufnahme, wie sie in Artikel 1 Absatz 6 des Verordnungsvorschlags (Artikel 9 Nummer 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 861/2007) vorgesehen ist, nicht vereinbar.



Drucksache 288/13 (Beschluss)

... Damit kommt es aber zwangsläufig zu einer Diskrepanz zu der Regelung des § 98 Absatz 2



Drucksache 520/1/13

... /EG konterkarieren, da ein Fahrzeugkäufer im Rahmen eines Kaufvertrags eine Klausel zur obligatorischen Aktivierung des eCall-Systems zu akzeptieren hätte und er somit nicht ohne Zwang seine Einwilligung zur Datenverarbeitung geben und diese später ggf. auch nicht widerrufen könnte.



Drucksache 9/13

... "(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 9/13




,Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 603/13

... Die vereinzelten, disparaten Regelungen auf nationaler Ebene bewirken ebenfalls zwangsläufig eine Verschärfung der Lage, da sie weitere praktische Probleme zwischen den Mitgliedstaaten verursachen. So hat sich das nicht abgestimmte Vorgehen bei der RomaIntegration in der Europäischen Union insgesamt, in der die Freizügigkeit der Bürger gewährleistet ist, als ineffizient erwiesen. Diese Situation könnte zu einer beträchtlichen Zunahme der Roma-Migranten in Mitgliedstaaten führen, in denen günstigere Lebensbedingungen herrschen und günstigere Maßnahmen zur sozialen Inklusion benachteiligter Menschen getroffen wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 603/13




1. Kontext des Vorschlags

4 Hintergrund

Politischer Kontext

Ziel des Vorschlags

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Ergebnisse der Konsultationen

3. Rechtliche Aspekte

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

1. ZWECK

2. GRUNDLEGENDE politische Fragen

Gezielte politische Maßnahmen

Zugang zu Bildung

Zugang zur Beschäftigung

Zugang zur Gesundheitsfürsorge

4 Finanzierung

3. HORIZONTALE politische Massnahmen

4 Antidiskriminierung

Schutz von Roma-Kindern und -Frauen

Verringerung der Armut und soziale Inklusion

3.6. Die Mitgliedstaaten sollten Armut und soziale Ausgrenzung, von denen Roma betroffen sind, durch Investitionen in das Humankapital und Maßnahmen für sozialen Zusammenhalt bekämpfen, insbesondere durch

Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht

4. STRUKTURMASSNAHMEN

Lokale Maßnahmen

Überwachung und Bewertung

Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen

Nationale Kontaktstellen für die Integration der Roma

Länderübergreifende Zusammenarbeit

4.8. Neben den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma ergreifen, sollten sie sich an Formen länderübergreifender Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene beteiligen und politische Initiativen, insbesondere Projekte und bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte, ausarbeiten, um

5. Berichterstattung und FOLLOW-UP


 
 
 


Drucksache 327/13 (Beschluss)

... Die Rechtslage ist heute schon eindeutig. Hinsichtlich körperlicher oder klinischer Untersuchungen besteht keine Duldungspflicht und damit auch kein Untersuchungszwang. Durch die vom Verordnungsgeber vorgenommene Ausweitung und Klarstellung der betriebsärztlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Risiken der Untersuchung vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen (§ 6 Absatz 1 Satz 3



Drucksache 648/13

... Staatsanwaltschaft fällt, diese in ihrer Funktion als Justizorgan ermitteln, und nicht mehr - wie es gegenwärtig der Fall ist - das OLAF, das mit administrativen Untersuchungen betraut ist. Diese Änderung wird zwangsläufig die Verfahrensgarantien der von einer Ermittlung betroffenen Personen erheblich stärken.



Drucksache 532/1/13

... b. im Zwangsversteigerungsgesetz,



Drucksache 437/13 (Beschluss)

... Eine Verlängerung der dreistündigen Spielzeit vor der Zwangspause ist unter Spielerschutzgesichtspunkten nicht akzeptabel. Eine echte Spielunterbrechung hat unmittelbar zu erfolgen und darf nicht verzögert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV , Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - 13 Nummer 3 SpielV a3 - neu - 13 Nummer 4 SpielV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV


 
 
 


Drucksache 10/13

... (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/13




Gesetz

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Kapitel 1a
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

§ 555a
Erhaltungsmaßnahmen

§ 555b
Modernisierungsmaßnahmen

§ 555c
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

§ 555d
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

§ 555e
Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555f
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

§ 556c
Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung

§ 559
Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 283a
Sicherungsanordnung

§ 885a
Beschränkter Vollstreckungsauftrag

§ 940a
Räumung von Wohnraum

Artikel 5
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 7
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 26/13 (Beschluss)

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme



Drucksache 114/13

... b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen 189 Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte Übersetzung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Anlage 1
zur Denkschrift (Übersetzung) Empfehlung 201 Empfehlung betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

Anlage 2
zur Denkschrift Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 201 vom 16. Juni 2011 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Absatz 22

Zu Absatz 24


 
 
 


Drucksache 418/13 (Beschluss)

... Gleichwohl gebieten der auch einer wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 EUV innewohnende Grundsatz der Vertragsfreiheit sowie die Grundrechte auch der Zahlungsdienstleister im Gebiet der EU nach Artikel 16 und 17 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 EUV, dass Eingriffe in die Vertragsfreiheit durch Schaffung eines staatlich verordneten Kontrahierungszwanges auf das erforderliche Maß begrenzt und dass den Zahlungsanbietern keine für sie unzumutbaren Vertragsbeziehungen aufgebürdet werden.



Drucksache 461/13

... Ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus den dargestellten Erwägungen aufzugeben, so muss dies erst recht im Fall der Kinder ausländischer Eltern gelten, die über § 4 Abs. 3 StAG bei ihrer Geburt oder über die besondere Form der Einbürgerung nach § 40b StAG neben der ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Es ist gerade bei dieser Personengruppe integrationspolitisch besonders problematisch, den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Frage zu stellen. Die Optionspflichtigen sind seit ihrer Kindheit in Deutschland verwurzelt und bleiben in der Regel dauerhaft Teil der deutschen Gesellschaft. Der Entscheidungszwang wird der Lebenssituation der mit mehreren Staatsangehörigkeiten aufgewachsenen jungen Erwachsenen nicht gerecht. Zudem ist die mit der Optionspflicht einhergehende Ungleichbehandlung mit Kindern aus binationalen Ehen und Partnerschaften nicht gerechtfertigt; Kinder aus binationalen Ehen und Partnerschaften dürfen ihre durch Abstammung erworbenen beiden Staatsangehörigkeiten behalten. Die Optionsregelung diskriminiert daher eine Generation von jungen Deutschen, auf die die deutsche Gesellschaft in der Zukunft angewiesen sein wird.



Drucksache 31/13

... Bei Straßenkontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr ist der Zutritt des Kontrolleurs zum Fahrzeug sowie zur Fahrerkabine notwendig, um den Kontrollauftrag erfüllen zu können. So erfordert z.B. eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Ladungssicherung oder des Gefahrgutrechts ein Betreten der Ladefläche des Fahrzeugs. Die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten und auch der Vorschriften des Bundesfernstraßenmautgesetzes kann ein Betreten des Führerhauses des LKW notwendig machen. Eine rechtliche Befugnis zum Betreten des Fahrzeugs besteht im Zusammenhang mit der Durchführung des gesetzlichen Kontrollauftrags, soweit ein Betreten diesbezüglich erforderlich ist. Jedoch werden derartige Befugnisse des Kontrollpersonals von den Fahrern häufig bestritten, der Zutritt wird verweigert. Um die Kontrollsituation zu entlasten und mögliche Zwangsmaßnahmen zu vermeiden, wird § 12 Absatz 1 Satz 3 klarstellend um das Recht des Kontrolleurs ergänzt, Fahrzeug sowie Fahrerkabine zu betreten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/13




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 3

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

§ 6
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

Artikel 4
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Artikel 7

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 3

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2312: Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 248/1/13

... - Das Mandat von EUROPOL umfasst die Unterstützung der Mitgliedstaaten der EU bei der Verhütung und Verfolgung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und sonstigen Formen schwerer grenzüberschreitender Kriminalität. Das Anfang 2013 bei Europol eröffnete European Cyber Crime Center (EC3) formt diesen Mandatsbereich in einem wichtigen Kriminalitätsfeld weiter aus und wird dazu beitragen, dass EUROPOL auch künftig den Herausforderungen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung gerecht werden kann. Durch diese Aufgabe ist EUROPOL bereits in hohem Maße gefordert. Eine Übertragung der bislang durch CEPOL wahrgenommenen Fortbildungsaktivitäten würde eine weitere deutliche Mehrbelastung bewirken und es EUROPOL zudem erheblich erschweren, sich auf die mit der Kriminalitätsbekämpfung primär verbundenen Aufgaben zu fokussieren. - Das Ausbildungsmandat von CEPOL betrifft nicht allein den Mandatsbereich und die Aufgabenfelder von EUROPOL, sondern geht weit darüber hinaus. Neben grenzüberschreitender Kriminalität sind insbesondere Themenfelder im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z.B. Bewältigung von Einsätzen anlässlich von Veranstaltungen mit internationaler Dimension) relevant. Daneben widmet sich CEPOL z.B. auch Fragen der Managementlehre, um durch die Fortbildung von hochrangigen Polizeikräften zu einem gemeinsamen Verständnis für polizeiliches Handeln in der EU beizutragen. Ergänzend sollen die mit dem Schwerpunktbereich 4 des Europäischen Fortbildungsprogramms verbundenen Aufgaben im Zusammenhang mit Zivilmissionen der EU sowie in der Kooperation mit Drittstatten zukünftig ebenfalls durch die zentrale Fortbildungseinrichtung der EU wahrgenommen werden. Aufgrund der Haushaltslage der öffentlichen Hand in Europa dürften EUROPOL auf absehbare Zeit weder genügend Personal noch Sachmittel zur Verfügung stehen, um allen zugewiesenen Aufgaben in angemessener Form gerecht zu werden. Infolge der vor diesem Hintergrund zwangsläufig vorzunehmenden Priorisierungen würde im Falle einer Fusion der beiden Agenturen deshalb die Gefahr bestehen, dass die dann durch EUROPOL wahrzunehmenden Trainingsaktivitäten generell vernachlässigt oder zumindest auf Bereiche beschränkt werden, die mit dem originären EUROPOL-Mandat korrespondieren.



Drucksache 503/1/12

... ist nicht erforderlich. Die Erteilung von Ausfertigungen gerichtlicher Urteile ist bereits bisher als elektronisches Dokument möglich, ohne dass in der Praxis Probleme aufgetreten wären. Die Urteilsausfertigung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien nach § 317 ZPO ist in erster Linie dazu bestimmt, dem Zustellungsempfänger eine besondere Gewähr für die Übereinstimmung mit der bei den Akten verbleibenden Urschrift des Urteils zu bieten. Diese besondere Gewähr kann auch durch ein entsprechend signiertes elektronisches Dokument erreicht werden. Bedenken im Hinblick auf den Charakter der Ausfertigung als "Unikat" bestehen daher in diesem Zusammenhang - anders als etwa bei der Vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - nicht. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Gesetzentwurfs, den elektronischen Rechtsverkehr zu fördern und zu vereinfachen, soll insofern die bisherige Fassung von § 317 Absatz 5 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 503/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 Satz 4 ZPO , Nummer 11 Buchstabe b § 195 Absatz 1 Satz 6 ZPO

2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d § 130a Absatz 5 Satz 6 - neu - ZPO , Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d § 14 Absatz 6 Satz 6 - neu - FamFG , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d § 46c Absatz 5 Satz 6 - neu - ArbGG , [Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d § 55a Absatz 2b Satz 6 - neu - VwGO ], Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d § 65a Absatz 2b Satz 6 - neu - SGG , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe d § 52a Absatz 2b Satz 6 - neu - FGO

3. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 - neu - ZPO

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 130d Absatz 2 Satz 4 - neu - ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 13 § 317 Absatz 5 Satz 3 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 371a Absatz 2 - neu - ZPO, Nummer 15a - neu - § 371b - neu - ZPO

§ 371b
Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

7. Zu Artikel 2 Nummer 16 - neu - § 694 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 34 Absatz 3 Inkrafttreten

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

8. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - § 82 Absatz 1 Satz 3 VwGO , Nummer 6 - neu - § 86 Absatz 5 Satz 1 VwGO , Artikel 6 Nummer 6 - neu - § 92 Absatz 1 Satz 4 SGG , Artikel 7 Nummer 4 - neu - § 65 Absatz 1 Satz 4 FGO und Nummer 5 - neu - § 77 Absatz 2 Satz 1 FGO

9. Zur Allgemeinen Begründung Abschnitt V Nummer 3 Absatz 5 -neu-

10. Zur Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 130a Absatz 1 ZPO


 
 
 


Drucksache 752/12 (Beschluss)

... In der Praxis treten bei Klassenausflügen oder Ausflügen von Kindergärten Bedarfslagen auf, die regelmäßig durch Bargeld zu decken sind. Aber auch bei Klassenfahrten treten Schwierigkeiten auf, wenn kein "Anbieter" existiert, mit dem die Sachleistung oder Direktzahlung abgewickelt werden kann. In diesen Fällen kommen Lehrerinnen und Pädagoginnen in die Zwangslage, die Nichtteilnahme bedürftiger Kinder, Schülerinnen und Schüler in Kauf zu nehmen oder ungewollt in die Rolle eines Leistungsanbieters und Zwischenfinanzierers zu treten, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 752/12 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 30
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 34b
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfes

III. Auswirkungen auf den Haushalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 313/1/12

... die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft oder von Zwangsgeld und Zwangshaft nur zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 313/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a BGB

a Systembruch]

b Umfang des Minderungsausschlusses

c Dreimonatige Frist

d Abgrenzungsprobleme

e Anreiz für den Vermieter

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 536 Absatz 1a Satz 2 - neu - BGB *

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 1 und 1a - neu - BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555b Nummer 6 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 - neu - BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 555d Absatz 4 Satz 2 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu überprüfen, wie die Kostenneutralität für den Mieter über den einmaligen Zeitpunkt der Umstellung hinaus dauerhaft gewährleistet werden kann.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 558 Absatz 3 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 559 Absatz 1 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 569 Absatz 2a Satz 3 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 577a Absatz 1a Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 4 Nummer 1 Inhaltsübersicht zu § 283a ZPO Nummer 3 § 283a ZPO Nummer 7 § 940a Absatz 3 ZPO Artikel 6 Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum GKG Artikel 8 § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 RVG

14. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 283a ZPO

Zu Artikel 4 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 752/12

... In der Praxis treten bei Klassenausflügen oder Ausflügen von Kindergärten Bedarfslagen auf, die regelmäßig durch Bargeld zu decken sind. Aber auch bei Klassenfahrten treten Schwierigkeiten auf, wenn kein "Anbieter" existiert, mit dem die Sachleistung oder Direktzahlung abgewickelt werden kann. In diesen Fällen kommen Lehrerinnen und Pädagoginnen in die Zwangslage, die Nichtteilnahme bedürftiger Kinder, Schülerinnen und Schüler in Kauf zu nehmen oder ungewollt in die Rolle eines Leistungsanbieters und Zwischenfinanzierers zu treten, ohne dazu verpflichtet zu sein.

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Drucksache 752/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 34b
Berechtigte Selbsthilfe

Artikel 3
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfes

III. Auswirkungen auf den Haushalt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 456/12 (Beschluss)

... Die Ahndung auch der fahrlässigen Begehungsweise ist in den genannten Fällen auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zwingend geboten. Nach Artikel V Absatz 6 des Übereinkommens hat jedes Mitglied Verstöße gegen die Anforderungen des Übereinkommens zu untersagen und hat im Einklang mit dem internationalen Recht Zwangsmaßnahmen festzulegen oder die Annahme von Abhilfemaßnahmen gemäß seinen Gesetzen vorzuschreiben, die ausreichen, um von solchen Verstößen abzuhalten.

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Drucksache 456/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 92 Satz 2 - neu - SeeArbG

2. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 1 Satz 1 SeeArbG

3. Zu Artikel 1 § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 SeeArbG

4. Zu Artikel 1 § 109 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG

5. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 SeearbG

6. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 4 Satz 3 - neu - SeeArbG

7. Zu Artikel 1 § 138 Absatz 4 Satz 3 - neu - SeeArbG

8. Zu Artikel 1 § 145 Absatz 1 Nummer 5, 8, 12 und 13 SeeArbG

9. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 1 Nummer 2 SeeArbG


 
 
 


Drucksache 467/1/12

... 6. Nach Einschätzung des Bundesrates sollten die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes insbesondere in Ansehung von § 300 InsO-E gegebenenfalls nach Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden. Angesichts der Tatsache, dass die Wahl einer jeden Mindesttilgungsquote der Höhe nach zwangsläufig auf einer prognostischen Einschätzung beruht, sollte nach Verstreichen eines Zeitraumes, nach welchem erstmals beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Verkürzung der Restschuldbefreiungsperiode Gebrauch gemacht wird, überprüft werden, ob sich die angesetzten Bezugsgrößen als grundsätzlich richtig und zweckmäßig erwiesen haben.

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Drucksache 467/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 InsO

8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 9 Absatz 4 - neu - InsO

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 26a Absatz 1 Satz 2 InsO

10. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO , Buchstabe b § 287 Absatz 2 Satz 2 InsO

11. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 296 Absatz 1 Satz 3 InsO

12. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 300 Absatz 1 Satz 2 InsO

13. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 302 Nummer 1 InsO Artikel 11 Nummer 2 § 251 Absatz 3 Satz 2 - neu - AO

14. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b § 305 Absatz 3 Satz 2 und 3 InsO

Zum Verbraucherinsolvenzverfahren allgemein

21. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 305a InsO Nummer 37a - neu - § 306a - neu - InsO Nummer 38 § 307 InsO Nummer 38a - neu - §§ 308, 309 InsO Nummer 40 § 311 InsO Nummer 40a - neu - §§ 312 bis 314 InsO *

§ 305a
Antrag auf Zustimmungsersetzung

§ 306a
Vorausgehendes Verfahren der Zustimmungsersetzung

§ 307
Zustellung an die Gläubiger

§ 308
Annahme des Schuldenbereinigungsplans

§ 309
Ersetzung der Zustimmung

§ 311
Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

22. Zu Artikel 2 § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3 RPflG

23. Zu Artikel 10 Nummer 1 Nummer 2502 der Anlage 1 zum RVG

24. Zu Artikel 10 Nummer 1a - neu - Nummer 2509 - neu - der Anlage 1 zum RVG

25. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 InsO

26. Zu Artikel 12 Nummer 3 § 67c Absatz 1 Nummer 2 GenG


 
 
 


Drucksache 701/1/12

... Anders als im Bereich des Nichtfinanzsektors handelt es sich beim Online - Glücksspiel um Anbieter, die global agieren und deren Sitz sich nicht zwangsläufig in Deutschland befindet.



Drucksache 276/12

... Da es keine gemeinsamen Vorschriften gibt, mussten die Mitgliedstaaten ihre eigenen Lösungen entwickeln, die zwangsläufig nicht aufeinander abgestimmt sind. Die sich daraus ergebenden Besteuerungsdiskrepanzen verursachen Probleme wie Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung, tragen aber auch dazu bei, dass Steuern umgangen werden und behindern die Innovation in Unternehmen. Des Weiteren erschweren die zunehmenden Funktionen von Gutscheinen die Abgrenzung zwischen Gutscheinen und allgemeineren Zahlungsinstrumenten.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... es). Dadurch ergeben sich zwangsläufig zwei unterschiedliche Technikniveaus, da für die übrigen Anlagen weiterhin die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten. In der Praxis dürften die Unterschiede zwischen beiden Niveaus - so sie denn überhaupt bestehen - eher gering sein.



Drucksache 621/12

... Dienstleistungskonzessionen können die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betreffen. Der Vorschlag würde unter keinen Umständen zu Zwangsprivatisierungen im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse führen, und den Behörden stünde es nach wie vor frei, derartige Tätigkeiten selbst durchzuführen (d h. unter Einsatz eigener Ressourcen), sie an In-house-Unternehmen zu vergeben oder wahlweise Dritte zu beauftragen. Die Entscheidung darüber bliebe ihnen überlassen.



Drucksache 390/12

... Jedes nationale Parlament entscheidet selbst darüber, nach welchem eigenen internen Verfahren begründete Stellungnahmen angenommen und in welchem Format diese der Kommission zugeleitet werden. Dies spiegelt sich in den großen Unterschieden hinsichtlich Format, Umfang, Detaillierungsgrad und der am Annahmeprozess beteiligten Akteure wider. Da der politische Dialog und der Subsidiaritätskontrollmechanismus sich zwangsläufig in gewissem Maße überschneiden, forderte Präsident Barroso die nationalen Parlamente in seinem Schreiben vom 1. Dezember 20095 auf, "in ihren Stellungnahmen soweit möglich zwischen Aspekten des Subsidiaritätsprinzips und Anmerkungen zum Inhalt eines Legislativvorschlags zu unterscheiden und ihre Aussagen zur Übereinstimmung eines Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip möglichst eindeutig zu formulieren". Die Kommission wird bei ihren Kontakten mit den nationalen Parlamenten weiter nachdrücklich auf den letztgenannten Punkt verweisen.



Drucksache 409/12

... (6) Die finanziellen Interessen der Europäischen Union können Schaden nehmen, wenn einzelne Bieter, um die geltenden Vorschriften für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zu umgehen oder deren Anwendung zu verzerren, gegenüber den für die Auftrags- oder die Finanzhilfevergabe zuständigen Stellen Angaben machen, die sich auf Informationen stützen, die sie auf unrechtmäßige Weise direkt oder indirekt vom Ausschreibungsgremium erhalten haben. Bei einem solchen Verhalten handelt es sich um eine dem Betrug sehr ähnliche Handlung, die aber nicht zwangsläufig einen vollwertigen Betrugstatbestand von Seiten des Bieters darstellen muss, da dessen Angebot möglicherweise sämtliche Ausschreibungsanforderungen erfüllt. Angebotsabsprachen unter Bietern verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und gleichwertige nationale Rechtsvorschriften; sie werden in der gesamten Union bereits verfolgt und sollten deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bleiben.



Drucksache 383/12

... 2. Quelle: Schneider, F. (2012), "Size and development of the Shadow Economy from 2003 to 2012: some new facts". Die Zahlen in dieser Studie basieren zwangsläufig auf Annahmen und sind daher vorsichtig zu interpretieren, da ihre Richtigkeit nicht nachgewiesen ist.



Drucksache 760/12

... Markterkundungsinstrumente in der Möglichkeit bestehen, von Unternehmen, Unternehmensvereinigungen oder Mitgliedstaaten Auskünfte anzufordern (neuer Artikel 6a) und gegen Unternehmen, die nicht antworten oder keine vollständigen Auskünfte erteilen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen (neuer Artikel 6b). Dies würde Dritte von der Übermittlung verzerrter Informationen abschrecken. Da verschiedenen Unternehmen dieselbe Frage gestellt und die Antworten den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt würden, könnte die Kommission die Informationen gegenprüfen und sich der Zuverlässigkeit der erhaltenen Auskünfte vergewissern.

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Drucksache 760/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. die vorgeschlagenen Änderungen IM Überblick

2.1. Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden

2.2. effiziente Einholung Zuverlässiger Marktinformationen

2.2.1 Markterkundungsinstrumente MEI

2.2.2 Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

3. Ergebnisse der Konsultationen von Beteiligten und Folgenabschätzungen

Konsultation von Beteiligten und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenschätzung

4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 6a
Auskunftsersuchen an andere Auskunftgeber

Artikel 6b
Geldbußen und Zwangsgelder

Kapitel III
A Verjährung

Artikel 15a
Verfolgungsverjährung

Artikel 15b
Vollstreckungsverjährung

Artikel 16
Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Kapitel VI
A UNTERSUCHUNGEN Einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Artikel 20a
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfeinstrumente

Kapitel VII
A Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 23a
Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten

Artikel 25
Adressaten der Beschlüsse

Artikel 27
Durchführungsvorschriften

Artikel 2

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 813/12 (Beschluss)

... Die Änderung in Absatz 2 basiert auf Erhebungen der Bauministerkonferenz. Danach zeichnet sich für den Bereich Wohnraumförderung deutlich ab, dass auch im Zeitraum bis 2019 Kompensationsmittel i.H.v. mindestens 518 000 000 Euro zur Aufgabenerfüllung der Länder angemessen und erforderlich sind. Diese Fortschreibung ergibt sich aus dem Umstand, dass die sozial verträgliche Wohnraummodernisierung und die Förderung der Wohneigentumsbildung in den neuen Ländern weiterhin Investitionen in den Wohnungsbestand und den (Ersatz-)Wohnungsbau erfordert. Die Zunahme alter Menschen im Zuge des demografischen Wandels und der Zwang zum schonenden Umgang mit Primärenergie verlangt außerdem erhebliche Investitionen der Wohnungswirtschaft, deren vollständige Refinanzierung über die Miete die Zahlungsfähigkeit einkommensschwächerer Haushalte übersteigen würde.

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Drucksache 813/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 EntflechtG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 EntflechtG

§ 3
Finanzierung beendeter Finanzhilfen

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 EntflechtG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6 EntflechtG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 EntflechtG


 
 
 


Drucksache 52/1/12

... 29. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich der Begriff der Einwilligung in die Datenverarbeitung und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen der vorgeschlagenen Datenschutzgrundverordnung an der Freiwilligkeit der Datenverfügung und damit an dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen orientieren sollten. Dieses Grundrecht ist durch Artikel 4 Absatz 8 und die Regelungen des Artikel 7 Absatz 1 bis 3 des Vorschlags hinreichend geschützt, denn unter den die Freiwilligkeit einer Einwilligung ausschließenden Zwang fallen auch diejenigen erheblichen Ungleichverhältnisse, in denen die betroffene Person Schutz benötigt, weil die (nach außen als freiwillig abgegeben erscheinende) Einwilligungserklärung aufgrund der konkreten Konstellation nicht mehr als freiwillig abgegebene Willenserklärung einzuordnen ist.

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Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 253/1/12

... , Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b EnWG-E begründen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Damit dürfte aber zwangsläufig die Pflicht einhergehen, der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Absatz 1



Drucksache 456/1/12

... Die Ahndung auch der fahrlässigen Begehungsweise ist in den genannten Fällen auch nicht im Hinblick auf die Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zwingend geboten. Nach Artikel V Absatz 6 des Übereinkommens hat jedes Mitglied Verstöße gegen die Anforderungen des Übereinkommens zu untersagen und hat im Einklang mit dem internationalen Recht Zwangsmaßnahmen festzulegen oder die Annahme von Abhilfemaßnahmen gemäß seinen Gesetzen vorzuschreiben, die ausreichen, um von solchen Verstößen abzuhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 456/1/12




1. Zu Artikel 1 § 92 Satz 2 - neu - SeeArbG

2. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 1 Satz 1 SeeArbG

3. Zu Artikel 1 § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 SeeArbG

4. Zu Artikel 1 § 109 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG

5. Zu Artikel 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 SeeArbG

6. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 4 Satz 3 - neu - SeeArbG

7. Zu Artikel 1 § 138 Absatz 4 Satz 3 - neu - SeeArbG

8. Zu Artikel 1 § 145 Absatz 1 Nummer 5, 8, 12 und 13 SeeArbG

9. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 1 Nummer 2 SeeArbG


 
 
 


Drucksache 113/12

... (c) ein nach den Tagen der Überschreitung zu berechnendes Zwangsgeld zu verhängen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/12




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Allgemeiner Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage und Subsidiarität

Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Aspekte

Aufhebung der Richtlinie 89/105/EWG

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Umsetzung

6. weitere Informationen

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Preisfestsetzung für Arzneimittel

Artikel 3
Preisgenehmigung

Artikel 4
Preiserhöhung

Artikel 5
Preisstopp und Preissenkung

Artikel 6
Gewinnkontrolle

Kapitel III
Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 7
Aufnahme von Arzneimitteln in die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 8
Rechtsmittelverfahren bei Nichteinhaltung der Fristen für die Aufnahme von Arzneimitteln in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 9
Ausschluss von Arzneimitteln aus den Krankenversicherungssystemen

Artikel 10
Einstufung von Arzneimitteln im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 11
Maßnahmen zur Begrenzung oder Förderung der Verschreibung von bestimmten Arzneimitteln

Kapitel IV
Spezifische Vorschriften

Artikel 12
Wirksamkeit der Fristen

Artikel 13
Zusätzliche Nachweise für Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit oder Bioäquivalenz

Artikel 14
Irrelevanz der Rechte des geistigen Eigentums

Kapitel V
Transparenzmechanismen

Artikel 15
Konsultation interessierter Kreise

Artikel 16
Meldung von Entwürfen nationaler Vorschriften

Artikel 17
Bericht über die Anwendung der Fristen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Umsetzung

Artikel 19
Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 756/12

... Auf der Sitzung des Ausschusses für den sozialen Dialog vom 23. Oktober 2012 haben BusinessEurope, CEEP und UEAPME erklärt, dass die EU-Arbeitgeber bereit seien, als Teil der eigenständigen Verhandlungen der EU-Sozialpartner über einen Aktionsrahmen gegen Jugendarbeitslosigkeit Gespräche über Praktika aufzunehmen. Der EGB erklärte, dass er sich zwar umfassend an den Verhandlungen der EU-Sozialpartner über den Aktionsrahmen beteiligen wolle und die Initiative der Kommission zur Entwicklung eines Qualitätsrahmens für Praktika begrüße, die Diskussionen im Zuge des Aktionsrahmens allerdings derzeit nicht der geeignete Ort für Verhandlungen über Praktika im Rahmen von Artikel 154 AEUV seien. Beide Seiten unterstrichen, dass die Standpunkte, die sie während der ersten Phase der Konsultation vertreten hätten, nicht zwangsläufig ihren Standpunkten bei einer (möglichen) zweiten Phase der Konsultation entsprächen.



Drucksache 557/12

... Für die Open-Data-Bestimmung des EGovG sind auch keine direkten Kosten für die Verwaltung abzuleiten, da kein Veröffentlichungszwang besteht.



Drucksache 51/12 (Beschluss)

... 9. Der Zwang zur Abänderung bestehender bi- oder multilateraler Polizeiabkommen in Artikel 60 des Richtlinienvorschlags berührt die Regelungen der Wiener Vertragsrechtskonvention sowie die außenpolitische Kompetenz der Mitgliedstaaten. Artikel 351 AEUV sieht nur vor, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel anwenden, um eventuelle Unvereinbarkeiten geschlossener Übereinkünfte mit den EU-Verträgen zu beheben. Die rigide Formulierung des Artikels 60 des Richtlinienvorschlags wird insofern kritisch betrachtet. Eine Ausgestaltung als "sunsetclause" wäre zu prüfen.



Drucksache 395/1/12

... 6. Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob der Richtlinienvorschlag ein hinreichendes Maß an gleichen Tätigkeitsvoraussetzungen für in der EU ansässige Verwertungsgesellschaften vorsieht. Für den Fall, dass die Vorgaben des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) auch nach Inkrafttreten einer dem Vorschlag entsprechenden Richtlinie bestehen bleiben sollen, erscheint dies mit Blick auf einige wesentliche Elemente des UrhWahrnG fraglich. Es erscheint fraglich, ob der Richtlinienvorschlag bereits überzeugend Verwertungsgesellschaften von Lizenzagenturen unterscheidet. Diese Abgrenzung muss trennscharf gelingen, weil der Richtlinienvorschlag Lizenzagenturen nur einem Teil der Bestimmungen unterwirft. Im deutschen Urheberrechtswahrnehmungsrecht geschieht dies durch die Kriterien der treuhänderischen Rechtewahrnehmung bzw. durch die Vorgabe, dass Verwertungsgesellschaften keine Gewinne erzielen dürfen. Ferner gewährt § 11 Absatz 1 UrhWahrnG einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen, während Artikel 15 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags einen solchen Kontrahierungszwang nicht vorsieht und lediglich bestimmt, dass Verwertungsgesellschaften nach Treu und Glauben Verhandlungen über die Lizenzierung führen. Auch die Transparenz der Tarife geht nach § 13 Absatz 2 UrhWahrnG (Veröffentlichung im Bundesanzeiger) weiter als in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Richtlinienvorschlags (Bereitstellung auf Anfrage).



Drucksache 517/1/12

... Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/1/12




Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

6. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

13. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 -neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

16. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

19. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

21. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

22. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

26. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

29. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 12420,12420a - neu - KV GNot KG

33. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

52. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

55. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

56. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

57. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

58. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

59. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

60. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

61. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

62. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

64. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG ,

Zu Artikel 3

67. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

68. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG , Nummer 3c - neu - Nummer 1223 KV GKG , Nummer 88a - neu - Nummer 5122 KV GKG , Nummer 88b - neu - Nummer 5124 KV GKG , Nummer 93a - neu - Nummer 7120 KV GKG , Nummer 93b - neu - Nummer 7122 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

72. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

74. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

75. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

76. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

79. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

80. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a ist in Anlage 1 Kostenverzeichnis Nummer 2000 wie folgt zu ändern:

81. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

82. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

3. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

84. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

86. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

88. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

89. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

90. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

Zu Artikel 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

93. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

94. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

100. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

102. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

103. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

104. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

105. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

106. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummer 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

107. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

108. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

109. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

110. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

111. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 ist wie folgt zu fassen:

112. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

113. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 508/12

... Die Fragmentierung und Unzugänglichkeit von Meeresdaten bringt eindeutig Kosten mit sich. In der der Mitteilung beigefügten Folgenabschätzung 20 heißt es, dass bestehende Nutzer 300 Mio. EUR pro Jahr einsparen würden, wenn die Daten richtig integriert und verwaltet würden. Bei diesen Schätzungen sind das zwangsläufige künftige Wachstum der Meereswirtschaft und die daraus resultierende gesteigerte Nachfrage nach Daten nicht berücksichtigt. Das erste spezifische Ziel der Mitteilung "Meereskenntnisse 2020" ist, die Kosten für Industrie, Behörden und Wissenschaft zu verringern.



Drucksache 546/12

... 2. Wird die in Absatz 1 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der EZB echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die EZB um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsakte der Union erfolgt ist, und die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten der EZB enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EZB unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/12




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

4. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

4.1. Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB

4.1.1. Struktur

4.1.2. Anwendungsbereich der Aufsichtstätigkeiten

4.1.3. Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden

4.2. Aufgaben der EZB

4.2.1. Aufgaben der EZB

4.2.2. Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden

4.3. Befugnisse der EZB

4.3.1. Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

4.3.2. Besondere Bestimmungen zur Zulassung und zu den Zuständigkeiten des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats

4.4. Verhältnis zu den Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums

4.5. Organisatorische Grundsätze

4.5.1. Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht

4.5.2. Governance

4.5.3. Informationsaustausch

4.6. Inkrafttreten und Überprüfung

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Zusammenarbeit und Aufgaben

Artikel 3
Zusammenarbeit

Artikel 4
Der EZB übertragene Aufgaben

Artikel 5
Nationale Behörden

Artikel 6
Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

Artikel 7
Internationale Beziehungen

Kapitel III
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Artikel 8
Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse

Abschnitt 1
Untersuchungsbefugnisse

Artikel 9
Informationsersuchen

Artikel 10
Allgemeine Untersuchungen

Artikel 11
Prüfungen vor Ort

Artikel 12
Gerichtliche Genehmigung

Abschnitt 2
besondere Aufsichtsbefugnisse

Artikel 13
Zulassung

Artikel 14
Befugnisse der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

Artikel 15
Sanktionen

Kapitel IV
Organisatorische Grundsätze

Artikel 16
Unabhängigkeit

Artikel 17
Rechenschaftspflicht

Artikel 18
Trennung von der geldpolitischen Funktion

Artikel 19
Aufsichtsgremium

Artikel 20
Geheimhaltung und Informationsaustausch

Artikel 21
Berichterstattung

Artikel 22
Ressourcen

Artikel 23
Haushalt

Artikel 24
Aufsichtsgebühren

Artikel 25
Austausch von Personal

Kapitel V
Allgemeine und abschließende Bestimmungen

Artikel 26
Überprüfung

Artikel 27
Übergangsbestimmungen

Artikel 28
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 369/12

... Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 369/12




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Einleitung

1.2. Die Zuständigkeit der Union für den Abschluss von Investitionsschutzübereinkünften und die völkerrechtliche Zuständigkeit der Union im Rahmen dieser Übereinkünfte

1.3. Zuweisung der finanziellen Zuständigkeit

1.4. Die Rolle der Union und der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung von Streitigkeiten

1.5. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gegen die Union

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Präsentation des Vorschlags

3.2.1. Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

3.2.2. Kapitel II: Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit

3.2.3. Kapitel III: Abwicklung von Streitigkeiten

3.2.4. Kapitel IV: Vergleich

3.2.5. Kapitel V: Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Aufteilung der finanziellen Zuständigkeit

Artikel 3
Aufteilungskriterien

Kapitel III
Abwicklung von Streitigkeiten

Abschnitt 1
Abwicklung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung

Artikel 4
Von der Union gewährte Behandlung

Abschnitt 2
Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 5
Von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 6
Konsultationen

Artikel 7
Einleitung eines Schiedsverfahrens

Artikel 8
Status als Schiedsbeklagter

Artikel 9
Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat

Artikel 10
Abwicklung eines Schiedsverfahrens durch die Union

Artikel 11
Übernahme der etwaigen finanziellen Zuständigkeit durch den Mitgliedstaat, wenn die Union als Schiedsbeklagte auftritt

Kapitel IV
Vergleich

Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union gewährte Behandlung

Artikel 13
Beilegung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung

Artikel 14
Vergleich durch einen Mitgliedstaat

Kapitel V
Leistung der aus abschließenden Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

Artikel 15
Geltungsbereich

Artikel 16
Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen und Vergleichen resultierenden Zahlungen

Artikel 17
Verfahren in Ermangelung einer Vereinbarung über die finanzielle Zuständigkeit

Artikel 18
Vorauszahlung der Schiedskosten

Artikel 19
Zahlung durch einen Mitgliedstaat

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 20

Artikel 21
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 22


 
 
 


Drucksache 51/1/12

... 13. Der Zwang zur Abänderung bestehender bi- oder multilateraler Polizeiabkommen in Artikel 60 des Richtlinienvorschlags berührt die Regelungen der Wiener Vertragsrechtskonvention sowie die außenpolitische Kompetenz der Mitgliedstaaten. Artikel 351 AEUV sieht nur vor, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel anwenden, um eventuelle Unvereinbarkeiten geschlossener Übereinkünfte mit den EU-Verträgen zu beheben. Die rigide Formulierung des Artikels 60 des Richtlinienvorschlags wird insofern kritisch betrachtet. Eine Ausgestaltung als "sunsetclause" wäre zu prüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 11

Zu Artikel 17

Zu Artikel 24

Zu Artikel 26

Zu Artikel 37

Zu Artikel 44

Zu Artikel 46

Zu Artikel 57

3 Allgemeines

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission


 
 
 


Drucksache 812/12 (Beschluss)

... Der kategorische Ausschluss der Befriedung durch die Duldung der Jagd durch Dritte verträgt sich nicht mit der Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Belange und demzufolge auch nicht mit dem Absatz 3. Wenn auf Grund dieser Belange ein entsprechender Antrag für andere Flächen ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Grundeigentümer daher (zwangsweise) die Jagd durch Dritte auf diesen Flächen dulden muss, sowie auch für den Fall, dass er einen entsprechenden Antrag im Hinblick auf die eigene Einschätzung seiner Erfolgsaussichten erst gar nicht stellt, darf dies seine Rechte für andere Flächen nicht beschneiden. Eine differenzierte Handhabung seiner Flächen durch den Grundeigentümer kann selbstverständlich im Rahmen der Würdigung seiner Glaubhaftmachung bewertet werden, was dann aber nicht im Gesetz geregelt werden muss.



Drucksache 799/12

... Gebühren für Entziehung aufgrund der Nicht-Teilnahme am Seminar (zus. Kosten der zwangsweisen Entziehung s.o.)*

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 799/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

4 Länder/Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem

§ 4a
Fahreignungsseminar

Artikel 2
Änderung des Fahrlehrergesetzes

§ 31a
Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik

§ 31b
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

§ 31c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 6
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 7
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG

a Ziele der Neuregelungen

aa Verbesserung der Verkehrssicherheit

bb Transparenz

cc Vereinfachung

b Auswirkungen

c Neue Begriffe

d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister

e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters

f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems

g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar

2. Änderung weiterer Gesetze

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

3. Weitere Kosten

a Gebührenermittlung

b Sonstige Auswirkungen

C. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Absatz 16

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 11

Zu Absatz 4b

Zu Absatz 8

Zu Absatz 10

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 31a

Zu § 31b

Zu § 31c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 12

Zu Absatz 17

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)

2 Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 519/12

... § 16 Urteil und Zwangsvollstreckung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 519/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Außenwirtschaftsgesetz(AWG)

Teil 1
Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 1
Grundsatz

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

§ 4
Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen

§ 5
Gegenstand von Beschränkungen

§ 6
Einzeleingriff

§ 7
Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres

§ 8
Erteilung von Genehmigungen

§ 9
Erteilung von Zertifikaten

Teil 2
Ergänzende Vorschriften

§ 10
Deutsche Bundesbank

§ 11
Verfahrens- und Meldevorschriften

§ 12
Erlass von Rechtsverordnungen

§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen

§ 14
Verwaltungsakte

§ 15
Rechtsunwirksamkeit

§ 16
Urteil und Zwangsvollstreckung

Teil 3
Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 17
Strafvorschriften

§ 18
Strafvorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Einziehung und Erweiterter Verfall

§ 21
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 22
Straf- und Bußgeldverfahren

§ 23
Allgemeine Auskunftspflicht

§ 24
Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

§ 25
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 26
Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

§ 27
Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

§ 28
Kosten

Artikel 2
Folgeänderungen

1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen

2 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

3 Änderung der Verordnung über allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

4 Änderung des Artikel 10-Gesetzes

5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

6 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

8 Änderung des Kulturgüterrückgabegesetzes

9 Änderung der Strafprozessordnung

10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

11 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

12 Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

14 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft

15 Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr

16 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

17 Änderung des Kreditwesengesetzes

18 Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes

19 Änderung des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

20 Änderung des Marktorganisationsgesetzes

21 Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung

22 Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach Drittländern

23 Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

24 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

25 Änderung des Verkehrssicherstellungsgesetzes

26 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und Inhalt des Entwurfs

1. Ausgangslage

2. Schwerpunkte der Novelle

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

IV. Erfüllungsaufwand:

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Im Einzelnen

Zu § 3

Zu § 4

Im Einzelnen

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu §§ 24

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2224: Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts - Vereinfachung, Straffung und zielgenauere Fassung des Außenwirtschaftsrechts unter Beibehaltung seiner bewährten Grundstrukturen


 
 
 


Drucksache 818/12 (Beschluss)

... - Hinzu kommt, dass in einem Land der Nutzungszwang für Rechtsanwälte (etc.) erst dann (gerichtsbarkeitsweise) vorgesehen werden kann, wenn dort der neue elektronische Rechtsverkehr zumindest ein Jahr lang bereits eröffnet gewesen ist.



Drucksache 168/12

... Die Regelungen entsprechen mit Ausnahme der Vorschriften zur Zwangseindeckung weitgehend dem im Juli 2010 erlassenen Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 30h
Überwachung von Leerverkäufen

Artikel 2
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2081: Gesetz zur Ausführung der Verordnung EU (Nr.) [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)


 
 
 


Drucksache 308/12 (Beschluss)

... . Erscheint eine Partei, die gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, nicht in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung, ist gegen das dann ergehende zweite Versäumnisurteil, mit welchem der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch zwar nicht statthaft. Stattdessen ist gemäß § 514 Absatz 2 ZPO aber das Rechtsmittel der Berufung möglich, wenngleich diese letztlich nur darauf gestützt werden kann, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. Auch insoweit kann also trotz Anwaltszwang der Fall eintreten, dass die Partei nicht anwaltlich vertreten ist. Für diesen Ausnahmefall ist aber in § 232 ZPO-E derzeit keine Regelung vorgesehen, weshalb die vorgeschlagene Ergänzung notwendig ist.



Drucksache 635/12

... 2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/12




§ 4
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

Artikel 2a
Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 16
Umlage

§ 16a
Umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 16b
Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen

§ 16c
Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre

§ 16d
Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

§ 16e
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16f
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16g
Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

§ 16h
Aufsichtsbereich Versicherungen

§ 16i
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

§ 16j
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel

§ 16k
Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit

§ 16l
Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen

§ 16m
Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

§ 16n
Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16o
Festsetzungsverjährung

§ 16p
Zahlungsverjährung

§ 16q
Erstattung überzahlter Umlagebeträge

§ 23
Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012

Artikel 2b
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2c
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 3a
Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


 
 
 


Drucksache 470/12

... (5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis zu 500 000 Euro betragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 470/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

aa Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

bb Änderung des LuftVG

b Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Bundes

§ 3
Zuständige Behörde

§ 4
Befugnisse

§ 5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6
Schlichtungsstelle

§ 7
Kosten

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 4
[Inkrafttreten]

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.1 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde

1.1.1 Beschwerde an den Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter

1.1.2 Beschwerde an die nationale Durchsetzungsstelle

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.1 Vorgaben in Verbindung mit der Ermöglichung der Kontrollfunktion durch die nationale Durchsetzungsstelle

2.2 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung von Beschwerden

2.2.1 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde des Fahrgastes

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

2.2.2 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung der nationalen Durchsetzungsstelle

2.2.3 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung einer Schlichtungsstelle

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

2.2.4 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde als Fuhr-/Busunternehmen gegenüber einem Fährenbetreiber

2.3 Vorgaben mit Bezug auf Einrichtung und Unterhalt einer Schlichtungs-Stelle

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.1.1 Vorgabe Einrichtung einer nationalen Durchsetzungsstelle

3.1.2 Vorgaben in Verbindung mit dem Betrieb einer nationalen Durchsetzungsstelle

3.1.3 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung einer Beschwerde durch die nationale Durchsetzungsstelle

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VII. Weitere Kosten

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG Keine.

VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz EU-FahrgRSchG

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

2. Zu Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

3. Zu Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1986: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (EU-FahrgRSchG) (BMVBS)


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.