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"Zwang"
Drucksache 214/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen
... Immer häufiger müssen sich deutsche Strafgerichte mit (fremden) kulturellen oder religiösen Prägungen der Beschuldigten auseinandersetzen. Namentlich sogenannte "Ehrenmorde", Zwangsheirat, Genitalverstümmelung und andere körperliche bzw. sexuelle Übergriffe konfrontieren die Justiz mit Rechts- und Wertvorstellungen, die den hiesigen diametral zuwiderlaufen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 671/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Die Einführung weiterer einmaliger Bedarfe ist nicht vereinbar mit dem pauschalierten Regelsatzsystem. Die Einführung solcher zusätzlicher einmaliger Bedarfe führte zwangsläufig zurück zu dem im Bundessozialhilfegesetz enthaltenen Regelsatzsystem, das geprägt war von Anträgen der Leistungsbezieher und damit der Entscheidung der Sozialämter, ob nicht nur Haushaltsgeräte, sondern auch ein Wintermantel oder andere größere Anschaffungen ermöglicht werden und wieviel Geld hierfür jeweils zur Verfügung gestellt wird. Zudem würde die Einführung von einmaligen Bedarfe über die bereits heute bestehenden drei Sachverhalte hinaus dazu führen, dass die darauf entfallenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für die Höhe der Regelbedarfe nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Eine entsprechende Verminderung der Höhe der Regelbedarfe und damit des verfügbaren monatlichen Budgets wäre deshalb die unausweichliche Folge.
Drucksache 43/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... 19. Die Einführung standardisierter Verfahren birgt die Gefahr, dass die in den vorgesehenen Einzelfallentscheidungen möglichen Ermessensspielräume nicht adäquat berücksichtigt werden können. Außerdem können Antragstellende dahingehend beraten werden, wie die Bewilligung trotz formaler Mängel zum Beispiel durch Nachschulungen erreicht werden kann. Das von der Kommission vorgeschlagene schematische Verfahren führt im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu mehr Bewilligungen, sondern könnte auf Dauer sogar negative Struktureffekte für den Dienstleistungsbereich haben.
Drucksache 49/17
Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... Beim Erlass der früheren Hofraumverordnung und ihrer Verlängerung im Jahr 2010 wurde davon ausgegangen, dass die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis zum Ablauf des Jahres 2015 abgeschlossen sein würde. Es hat sich nunmehr aber gezeigt, dass in Nordsachsen noch etwa 570 Anteile an ungetrennten Hofräumen bestehen. Diese werden zwar alle in Flurbereinigungsverfahren bearbeitet. Mit deren Abschluss ist nach Einschätzung der obersten Flurbereinigungsbehörde nicht vor dem Jahr 2020 zu rechnen. Darüber hinaus bestehen noch in Einzelfällen Anteile an ungetrennten Hofräumen, zum Beispiel wegen noch nicht abgeschlossener Widerspruchs- oder Klageverfahren. Mit dem Auslaufen der Hofraumverordnung von 1993 sieht die gerichtliche Praxis die Anteile am ungetrennten Hofraum nicht mehr als Grundstücke im Rechtssinne an. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden verneint die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke. Die Anteile können somit weder veräußert noch beliehen werden. Schwierigkeiten treten auch auf bei dem Versuch, die Zwangsvollstreckung in den Anteil am ungetrennten Hofraum zu betreiben. Dieses Problem kann nach aktueller Rechtslage letztlich nur dadurch gelöst werden, dass die Grenzen der Anteile an dem ungetrennten Hofraum in grundbuchtauglicher Form bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch Vermessung oder durch Durchführung eines Bodensonderungs- oder Flurbereinigungsverfahrens. Der Sonderungsbescheid bzw. der Flurbereinigungsplan dient dann bis zur Berichtigung des Katasters als amtliches Verzeichnis nach § 2 Absatz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
§ 1 Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen
§ 2 Bezeichnung des Grundstücks
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu § 3
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gilt die Verordnung. Für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt § 55a VwGO und die auf dieser Grundlage ergangene Verordnung entsprechend (§ 112c Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwalts-ordnung). Gleiches gilt für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentan-waltssachen (§ 94b Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung) und für gerichtliche Verfahren in Notarsachen (§ 96 Absatz 1 Satz 1 der
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen
§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 5 Bekanntmachung technischer Anforderungen
Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
§ 7 Identifizierungsverfahren
§ 8 Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung
§ 9 Änderung und Löschung
Kapitel 4 Schlussvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift
Zu § 1
Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. Erfüllungsaufwand
III. Votum
Drucksache 662/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich bestimmter Befreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen - COM(2017) 568 final
... Fragen im Zusammenhang mit dem Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung zum Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung für den grenzüberschreitenden Handel können besser auf Unionsebene behandelt werden, da zwangsläufig mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. Darüber hinaus ist die Mehrwertsteuer eine auf Unionsebene harmonisierte Steuer, weswegen jede Initiative zur Durchführung einer einzelnen Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung erfordert.
Drucksache 512/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... Die Kommission stellt fest, dass das derzeitige Anmeldungssystem in Standardisierungsorganisationen den Prozess der Festlegung technischer Standards unterstützt und nicht auf die zukünftige Lizenzierung standardessenzieller Patente ausgerichtet ist. Klar ist jedoch, dass es sich netto auszahlt, die aktuelle Praxis und den Zweck von Anmeldungen und Datenbanken auf die Schaffung neuer Transparenzinstrumente auszudehnen, die unbeschadet ihrer Hauptfunktion die Lizenzverhandlungen erheblich erleichtern können. Verhältnismäßigkeitserwägungen sind in diesem Zusammenhang entscheidend. Zwar sollte eine übermäßige Belastung der Interessenträger vermieden werden, doch es ist zu berücksichtigen, dass Patentinhaber in konkreten Lizenzverhandlungen zwangsläufig gegenüber den SEP-Nutzern begründen müssen, warum Patente aus dem Portfolio der Patentinhaber für den Standard essenziell sind oder inwiefern diese Patente verletzt werden.13 Die Kommission ist daher der Ansicht, dass vorgeschlagene allmähliche Verbesserungen in Bezug auf die Kostenkontrolle die Transaktionskosten während der Lizenzverhandlungen sowie die Verletzungsrisiken insgesamt deutlich verringern können und somit beiden Verhandlungsparteien zugutekommen.14
Drucksache 620/17
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn
... Nach der geltenden Rechtslage sind die Mieterinnen und Mieter dazu gehalten, von den Vermieterinnen und Vermietern die Auskunft über diejenigen Tatsachen zu verlangen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgebend sind (§ 556g Absatz 3 BGB). Mit dem Auskunftsverlangen bringen die Mieterinnen und Mieter zwangsläufig zum Ausdruck, dass sie die Einhaltung der Mietpreisbremse kontrollieren wollen. Diese Ausgangslage ist dazu geeignet, Mieterinnen und Mieter aus Sorge vor einer Verschlechterung des Verhältnisses zum Vermieter oder zur Vermieterin davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund soll die Verpflichtung der Vermieterinnen und Vermieter begründet werden, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen bei Vertragsschluss von sich aus mitzuteilen. Hierdurch wird den Mieterinnen und Mietern unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses die Möglichkeit eingeräumt, ohne ein ausdrückliches Verlangen zu prüfen, ob die Regelungen über die Mietpreisbremse eingehalten werden. Eine entsprechende Auskunftspflicht wird die Vermieterinnen und Vermieter insbesondere deshalb dazu anhalten, nur eine zulässige Miethöhe zu vereinbaren, da sie davon ausgehen müssen, dass die neuen Mieterinnen und Mieter die Zulässigkeit der Miethöhe ohne weiteres nachprüfen können. Darüber hinaus wird die Einschränkung, dass die Vermieterinnen und Vermieter nur dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn sie hierüber unschwer Auskunft geben können, gestrichen. Sie ist sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. auch BR-Drs. 447/14 [Beschluss], dort unter Ziff. 5). Ferner werden die Vermieterinnen und Vermieter dazu verpflichtet, eine höhere Vormiete, auf die sie sich berufen, in geeigneter Form nachzuweisen. All dies wird dazu führen, dass die Regelungen über die Mietpreisbremse sich in der Praxis besser durchsetzen.
Drucksache 90/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... In begründeten Fällen könnte die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zur optimalen Nutzung der in einigen Mitgliedstaaten bereits verfügbaren Kapazitäten zur Energierückgewinnung beitragen. Die Ausfuhr nicht recyclefähiger Abfälle zur energetischen Verwertung in einem anderen Mitgliedstaat sollte nicht zwangsläufig als Verstoß gegen das so genannte Prinzip der räumlichen Nähe (d.h. Nutzung der nächstgelegenen geeigneten Anlage) angesehen werden, das dem
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei der Prüfung aufklärend mitzuwirken und auf Verlangen des Bundesversicherungsamts diesem weitere Auskünfte und Nachweise, insbesondere über die zugehörigen anonymisierten Arztnummern sowie die abgerechneten Gebührenpositionen, in einer von diesem gesetzten angemessenen Frist zu liefern; legt die Krankenkasse die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vor, kann das Bundesversicherungsamt ein Zwangsgeld entsprechend § 71 Absatz 6 Satz 5 festsetzen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Dieser Satz wird nun wortgleich auch in den Gesetzestext selbst überführt, um zu verhindern, dass der Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung als Voraussetzung für die Kostenerstattung des Landes gravierende negative Folgen für die Sicherstellung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen hat. Dies unterstreicht noch einmal das Regelungsziel des Gesetzgebers und dient der Rechtsklarheit und der Rechtsicherheit.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
27. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
28. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 KKG und Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
30. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
32. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
33. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
34. Zu Artikel 5a - neu - § 54 Absatz 3 SGB XII
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
35. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
36. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
37. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
38. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
39. Zum Gesetzentwurf allgemein Einführung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
40. Zum Gesetzentwurf allgemein Sozialdatenschutzrecht
41. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
43. Zum Gesetzentwurf insgesamt
aa Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
bb Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems
cc Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven Charakter
Drucksache 49/17 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV )
... Beim Erlass der früheren Hofraumverordnung und ihrer Verlängerung im Jahr 2010 wurde davon ausgegangen, dass die Auflösung der ungetrennten Hofräume bis zum Ablauf des Jahres 2015 abgeschlossen sein würde. Es hat sich nunmehr aber gezeigt, dass in Nordsachsen noch etwa 570 Anteile an ungetrennten Hofräumen bestehen. Diese werden zwar alle in Flurbereinigungsverfahren bearbeitet. Mit deren Abschluss ist nach Einschätzung der obersten Flurbereinigungsbehörde nicht vor dem Jahr 2020 zu rechnen. Darüber hinaus bestehen noch in Einzelfällen Anteile an ungetrennten Hofräumen, zum Beispiel wegen noch nicht abgeschlossener Widerspruchs- oder Klageverfahren. Mit dem Auslaufen der Hofraumverordnung von 1993 sieht die gerichtliche Praxis die Anteile am ungetrennten Hofraum nicht mehr als Grundstücke im Rechtssinne an. Auch die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden verneint die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke. Die Anteile können somit weder veräußert noch beliehen werden. Schwierigkeiten treten auch auf bei dem Versuch, die Zwangsvollstreckung in den Anteil am ungetrennten Hofraum zu betreiben. Dieses Problem kann nach aktueller Rechtslage letztlich nur dadurch gelöst werden, dass die Grenzen der Anteile an dem ungetrennten Hofraum in grundbuchtauglicher Form bestimmt werden. Dies geschieht entweder durch Vermessung oder durch Durchführung eines Bodensonderungs- oder Flurbereinigungsverfahrens. Der Sonderungsbescheid bzw. der Flurbereinigungsplan dient dann bis zur Berichtigung des Katasters als amtliches Verzeichnis nach § 2 Absatz 2 der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV)
§ 1 Amtliches Verzeichnis bei ungetrennten Hofräumen
§ 2 Bezeichnung des Grundstücks
§ 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Alternativen
III. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
d Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu § 3
Drucksache 186/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final; Ratsdok. 15135/16
... 42. Darüber hinaus wird die Schaffung eines neuen Verteilnetzbetreiber-Zwangsverbandes [- neben der ENTSO (Strom) -] {zur weiteren europäischen Standardisierung unter Kriterien, welche die deutschen Verteilnetzbetreiber weitestgehend ausschließen,} abgelehnt.
Drucksache 432/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Werdegang-Nachverfolgung - COM(2017) 249 final
... 16. Die Erhebung und Auswertung neuer Vergleichsdaten führt zwangsläufig auch zu neuem Verwaltungsaufwand. Dies ist hier besonders kritisch, da der Vorschlag eine umfassende Datenerhebung vorsieht.
Drucksache 66/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Drucksache 588/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
... 14. Die verschiedenen Produkte sind zwangsläufig nicht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren verschiedenen Lebensentwürfen und -situationen geeignet.
Drucksache 340/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
... Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
Artikel 1 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 102c Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 2 Vermeidung von Kompetenzkonflikten
§ 3 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats
§ 4 Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
§ 5 Zusätzliche Angaben im Eröffnungsantrag des Schuldners
§ 6 Örtliche Zuständigkeit für Annexklagen
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
§ 8 Eintragung in öffentliche Bücher und Register
§ 9 Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 7 oder § 8
§ 10 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung
Teil 2 Sekundärinsolvenzverfahren
Abschnitt 1 Hauptinsolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
§ 11 Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung
§ 12 Öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung
§ 13 Benachrichtigung über die beabsichtigte Verteilung
§ 14 Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung
Abschnitt 2 Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 15 Insolvenzplan
§ 16 Aussetzung der Verwertung
§ 17 Abstimmung über die Zusicherung
§ 18 Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusicherung
§ 19 Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung
§ 20 Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens
Abschnitt 3 Maßnahmen zur Einhaltung einer Zusicherung
§ 21 Rechtsbehelfe und Anträge nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
Teil 3 Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe
§ 22 Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung
§ 23 Beteiligung der Gläubiger
§ 24 Aussetzung der Verwertung
§ 25 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
§ 26 Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2015/848
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 213/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr für die Verbraucherinnen und Verbraucher entfaltet. So kann die Kommission beispielsweise die Beträge für die Mindestversicherungssumme der Eisenbahnunternehmen (Artikel 12), die Höhe des Vorschusses einer Entschädigung bei Tod eines Fahrgastes (Artikel 13) sowie den Mindestbetrag, unterhalb dessen keine Entschädigung zu zahlen ist (Artikel 17), inflationsbezogen anpassen. Zwar sind vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu konsultieren. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Verpflichtung der Kommission, die Anmerkungen der Sachverständigen einer vertieften Prüfung zu unterziehen, geschweige denn, diese im weiteren Rechtsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung dieser sich unmittelbar auf Verbraucherinnen und Verbraucher auswirkenden Verordnung sollte jedoch ein weitergehendes Mitspracherecht der Mitgliedstaaten bestehen.
Drucksache 365/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
§ 138c Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.
§ 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 71/1/17
... es bedeutet zwangsläufig eine Einschränkung des Zugangs zu den Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und damit zu einem eingeschränkten Rechtsschutz.
Drucksache 168/1/17
... Die Zielsetzung der Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Die geplante Änderung des § 27 BNatSchG führt jedoch dazu, dass Abweichungen von Ländern durch das jeweils geltende Landesnaturschutzgesetz durch neueres Recht zunächst verdrängt und aufgehoben werden. So gibt es teilweise bereits Abweichungen von § 27 BNatSchG, um den landestypischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Gleichwohl kann zum Beispiel bei zukünftigen Naturparkerklärungen der Aspekt "Bildung für nachhaltige Entwicklung" auch ohne landesgesetzliche Änderung ergänzend aufgenommen werden. Wird die vorgeschlagene Änderung nicht übernommen, müssen die betroffenen Länder ihr Landesgesetz kurzfristig anpassen. Diese Verpflichtung sollte durch die Öffnungsklausel relativiert werden, um die Länder von diesem Zwang zu befreien.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 168/17 (Beschluss)
... Die Zielsetzung der Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Die geplante Änderung des § 27 BNatSchG führt jedoch dazu, dass Abweichungen von Ländern durch das jeweils geltende Landesnaturschutzgesetz durch neueres Recht zunächst verdrängt und aufgehoben werden. So gibt es teilweise bereits Abweichungen von § 27 BNatSchG, um den landestypischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Gleichwohl kann zum Beispiel bei zukünftigen Naturparkerklärungen der Aspekt "Bildung für nachhaltige Entwicklung" auch ohne landesgesetzliche Änderung ergänzend aufgenommen werden. Wird die vorgeschlagene Änderung nicht übernommen, müssen die betroffenen Länder ihr Landesgesetz kurzfristig anpassen. Diese Verpflichtung sollte durch die Öffnungsklausel relativiert werden, um die Länder von diesem Zwang zu befreien.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zu streichen.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312 Unterbringungssachen
Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7 Evaluierung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten - Justiz
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 44/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
... 16. Die Einführung standardisierter Verfahren birgt die Gefahr, dass die in den vorgesehenen Einzelfallentscheidungen möglichen Ermessensspielräume nicht adäquat berücksichtigt werden können. Außerdem können Antragstellende dahingehend beraten werden, wie die Bewilligung trotz formaler Mängel zum Beispiel durch Nachschulungen erreicht werden kann. Das von der Kommission vorgeschlagene schematische Verfahren führt im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu mehr Bewilligungen, sondern könnte auf Dauer sogar negative Struktureffekte für den Dienstleistungsbereich haben.
Drucksache 162/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen aus bürgerschaftlichem Engagement und zum Bürokratieabbau bei Genossenschaften
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie nach der beabsichtigten Änderung von § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG sichergestellt werden kann, dass die Einhaltung der Prüfungspflicht durch die gerichtliche Verhängung von Zwangsgeldern erzwungen werden kann.
1. Zu Artikel 1 § 22 BGB
2. Zu Artikel 1 § 22 BGB
3. Zu Artikel 1 § 22 BGB
4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG
5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
7. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG
§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband
8. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neuGenG
9. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG
10. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG
12. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG
14. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
15. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 7b - neu - § 275 Absatz 4 Satz 2 - neu - StPO
'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7b Änderung der Strafprozessordnung
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... Die Anzeigepflichten nach § 13 sollten erst zwölf Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft treten, um nach Abschluss des Rechtsetzungsprozesses über einen realistischen Zeitraum für die Etablierung eines elektronischen Anzeigeweges gemäß § 17 zu verfügen. Eine sofortige Umsetzung der betreffenden Anzeigepflichten würde zwangsläufig ohne geeignete IT-Lösung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Vollzugsbehörden führen und wäre mit Medienbrüchen und Doppelarbeit verbunden.
Drucksache 161/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681 (Fluggastdatengesetz - FlugDaG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Straftatenkatalog des § 4 Absatz 1 FlugDaG-E um die Straftatbestände § 109h (Anwerben für fremden Wehrdienst), § 235 (Entziehung Minderjähriger) und § 237 (Zwangsheirat)
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu § 4 Absatz 1 FlugDaG
Zu §§ 235
Drucksache 757/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final
... 9. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung neuer Ex-ante-Konditionalitäten oder die Verschärfung vorhandener Ex-ante-Konditionalitäten im Bereich der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wie sie die Kommission im Bereich der Risikoanalyse und der Risikomanagementplanung erwägt, zwangsläufig mit einem Bürokratieaufbau verbunden ist, der dem Ziel der dringend notwendigen Vereinfachung grundsätzlich widerspricht.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Vorschriften des GwG den für das Fachrecht zuständigen Behörden mitteilen, damit von dort beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen das vorübergehende Berufsverbot erteilt bzw. die Zulassung widerrufen oder nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls auch mildere Mittel, wie z.B. Auflagen oder andere Nebenbestimmungen, angeordnet werden können. Auf diese Weise kann im Vollzug angemessen berücksichtigt werden, dass die Zulassung das Ziel verfolgt, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Die Einhaltung der Vorgaben nach dem GwG bilden nicht die Haupttätigkeit des Verpflichteten ab, sondern ist ebenso wie die Pflicht zur Gewerbeanmeldung, der Umsatzsteuervorauszahlungen und der fristgerechten Steuererklärung eine von zahlreichen Pflichten, die mit der Ausübung der zugelassenen Tätigkeit zwangsläufig verbunden sind und im Einzelfall die Erteilung eines vorübergehenden Berufsverbots bzw. den Widerruf der Zulassung rechtfertigen können.
Drucksache 512/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Nach einer Schätzung des Bundesamtes für Justiz ergeben sich durch die durch den Entwurf eingeführte Funktion als Verfolgungsbehörde zusätzliche jährliche Personalkosten für die Registrierung und Prüfung der Anzeigen, die Führung der Bußgeldverfahren einschließlich der Rechtsmittelverfahren, die Fach- und Rechtsaufsicht, Führungs- und Leitungsaufgaben, Zwangsvollstreckung und Rechnungswesen. Hinzu kommt Personal für den IT-Betrieb. Die Personalkosten setzen sich wie folgt zusammen:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Berichtspflicht
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL
2. Dienstleistungsfreiheit
3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger
- Wirksames Beschwerdemanagement
- Zustellungsbevollmächtigter
- Auskunftsanspruch
Verwaltung Bund
II.2. Weitere Kosten Länder
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
II.4 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)
Drucksache 400/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche - COM(2017) 257 final
... 15. Der Bundesrat stellt fest, dass das in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Binnenmarkt-Informationssystem weitreichende Eingriffsrechte der Kommission gegenüber Privaten beinhaltet, in Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingreifen könnte und zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugt. So erhielte die Kommission mit dem vorgeschlagenen System des buß- und zwangsgeldbewehrten Auskunftsersuchens Zugriff auf sensible Daten von Unternehmen. Die Auskunftsersuchen wären darüber hinaus mit erheblichen Kosten für die Unternehmen verbunden.
Drucksache 642/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Dieses Ergebnis widerspricht dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte. Es ist nicht einzusehen, den politisch verfolgten und inhaftierten Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern eine solche faktisch zu verschließen. Es schenkt zudem der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR keine hinreichende Beachtung. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass sich die politische Verfolgung und die Inhaftierung der Eltern zwangsläufig auf die gesamte Familie ausgewirkt haben. Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden.
Drucksache 390/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Da eine Trennung der Gefangenen in Abschiebungshaft von Strafgefangenen weiterhin erforderlich ist, was auch die Begründung zu Artikel 1 Nummer 8a betont, wird die Gesetzesänderung in der Praxis nahezu zwangsläufig zu einer Unterbringung von ausreisepflichtigen Gefährdern in den Untersuchungshafteinrichtungen der Justizvollzugsanstalten führen.
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Der Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung als Voraussetzung für die Kostenerstattung des Landes hätte gravierende negative Folgen für die Sicherstellung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Daher soll dieser Teilsatz gestrichen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG
33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
Zu Artikel 4
'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40
Zu Artikel 5a
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
Zu Ziffern 48, 49, 50, 51
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 231/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren
... b) Für die Erhebung des genetischen Fingerabdrucks liegt ein weitgehender Verzicht auf das bislang in § 81g Abs 3 geregelte richterliche Anordnungsverfahren nahe, wie er beim daktyloskopischen Fingerabdruck seit jeher gilt. Folge ist eine nicht unwesentliche Entlastung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden durch Vereinfachung des Anordnungsverfahrens. Unter der Bedingung einer Duldung der Zellentnahme kann die Erhebung des Identifizierungsmusters im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen eingeleitet werden. Für die zwangsweise Entnahme von Körperzellen mittels körperlichen Eingriffs hält der Entwurf unverändert an dem Vorbehalt einer richterlichen Anordnung fest. Neu ist die klarstellende Regelung der Antragstellung auch durch die Polizei gemäß § 81g Abs. 3 Satz 2, die im Hinblick auf die in diesen Fällen künftig von der Polizei eigenverantwortlich zu treffende Entscheidung über die DNA-Identitätsfeststellung folgerichtig ist.
Drucksache 65/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... b) Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG
Artikel 4a Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO
5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X
Drucksache 66/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG
Drucksache 229/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und weiterer Vorschriften - Zugriff der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern auf gespeicherte Verkehrsdaten
... gespeicherten Verkehrsdaten befugt sind, nimmt zwangsläufig die Zahl der von den betroffenen Telekommunikationsunternehmen zu beantwortenden Auskunftsersuchen zu. Die Übermittlung der Verkehrsdaten wird jedoch entschädigt (§ 20m Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 20l Absatz 5 Satz 3 BKAG; § 8b Absatz 9
Drucksache 158/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... Soweit die Begründung des Gesetzentwurfs nur "wenige Karteninhaber" im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren von eventuellen Kosten betroffen sieht, widerspricht dies einerseits der Einschätzung des Referentenentwurfs, die diese Karten "weit verbreitet" sah. Eine so gegenläufige Einschätzung der zugrundeliegenden Sachlage sollte genauer substantiiert werden, um im weiteren Gesetzgebungsprozess eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits wäre das Risiko einer Umlegung von Kosten, die von wenigen Verbrauchern verursacht werden, auf alle Verbraucher geringer, wenn die Bewertung des Gesetzentwurfs zuträfe. Wenn Kosten nur von "wenigen Karteninhabern" verursacht werden, entstehen nur geringe Kosten, die auf alle Verbraucher umgelegt werden. Im Rahmen der Mischkalkulation der Händler ist die Kostenumlegung auch nicht zwangsläufig. Händler stehen im Preiswettbewerb und sind nicht verpflichtet, den Endpreis durch Entgelte für Kartenzahlung zu erhöhen. Gleichermaßen steht es Händlern frei, Kosten zu vermeiden. Sie sind nicht verpflichtet, die Nutzung besonders teurer Zahlungskarten anzubieten.
Drucksache 55/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... "(4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 80 Wahl und Abberufung.
§ 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
§ 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
§ 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
§ 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
§ 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 757/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final in Verbindung mit Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17 Drucksache: 756/17 und zu 756/17 *)
... Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung neuer Ex-ante-Konditionalitäten oder die Verschärfung vorhandener Ex-ante-Konditionalitäten im Bereich der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wie sie die Kommission im Bereich der Risikoanalyse und der Risikomanagementplanung erwägt, zwangsläufig mit einem Bürokratieaufbau verbunden ist, der dem Ziel der dringend notwendigen Vereinfachung grundsätzlich widerspricht.
Drucksache 527/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100b Online-Durchsuchung
§ 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 10 Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 13 Änderungen des IStGH-Gesetzes
Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 15 Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 16 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 17 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 290/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... "(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 18 Absatz 1 und 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 sowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den §§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 305 Absatz 3 und 6, § 306 Absatz 4, 5 und 7, den §§ 308, 312 sowie 314 haben keine aufschiebende Wirkung."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung.
§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität
Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung
§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung
Artikel 5 Änderung des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 505e Verordnungsermächtigung
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 432/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Werdegang-Nachverfolgung - COM(2017) 249 final
... Die Erhebung und Auswertung neuer Vergleichsdaten führt zwangsläufig auch zu neuem Verwaltungsaufwand. Dies ist hier besonders kritisch, da der Vorschlag eine umfassende Datenerhebung vorsieht.
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... Die Verwaltungsvollstreckung scheitert bisher an § 17 VwVG. Dies gilt auch für die gerichtliche Vollstreckung (vgl. § 172 VwGO). Die Zwangsgeldhöhe ist in § 11 VwVG zurzeit auf 25 000 Euro begrenzt. Dies steht möglicherweise nicht in Einklang mit Artikel 58 DSGVO.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG
13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG
15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG
21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG
25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG
26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG
29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG
30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG
36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG
38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG
39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG
40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG
44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG
45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG
§ 35 Recht auf Löschung
48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG
49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG
50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG
51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG
52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG
53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG
54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG
55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG
56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10
57. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 575/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
... "Steuern, die an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen (wie beispielsweise die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer), sind vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 der Abgabenordung zu entrichten, soweit sie aus steuerpflichtigen Einkünften, die aus dem im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstück erzielt werden, herrühren."
Drucksache 213/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr für die Verbraucherinnen und Verbraucher entfaltet. So kann die Kommission beispielsweise die Beträge für die Mindestversicherungssumme der Eisenbahnunternehmen (Artikel 12), die Höhe des Vorschusses einer Entschädigung bei Tod eines Fahrgastes (Artikel 13) sowie den Mindestbetrag, unterhalb dessen keine Entschädigung zu zahlen ist (Artikel 17), inflationsbezogen anpassen. Zwar sind vor dem Erlass der delegierten Rechtsakte Sachverständige aus den Mitgliedstaaten zu konsultieren. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Verpflichtung der Kommission, die Anmerkungen der Sachverständigen einer vertieften Prüfung zu unterziehen, geschweige denn, diese im weiteren Rechtsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung dieser sich unmittelbar auf Verbraucherinnen und Verbraucher auswirkenden Verordnung sollte jedoch ein weitergehendes Mitspracherecht der Mitgliedstaaten bestehen.
Drucksache 588/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europaweites privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) - COM(2017) 343 final
... 11. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Produktpalette im Bereich der privaten Altersvorsorge in einigen Mitgliedstaaten bereits jetzt sehr breit ist. Er sieht bei dem Verordnungsvorschlag die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Bezeichnung der PEPPs als "europaweites privates Altersvorsorgeprodukt" dem Produkt ungeprüft vertrauen. Die verschiedenen Produkte sind zwangsläufig nicht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit ihren verschiedenen Lebensentwürfen und -situationen geeignet. Durch die Zulassung und Kennzeichnung als PEPP kann bei Verbraucherinnen und Verbrauchern jedoch der Eindruck entstehen, es handele sich um genormte Standardprodukte, deren Abschluss für alle Verbraucherinnen und Verbraucher empfehlenswert und geeignet sei. Dies kann dazu führen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei einer Beratung zu einem PEPP weniger kritisch die Geeignetheit für den eigenen Bedarf hinterfragen. Ferner besteht das Risiko, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gänzlich auf eine Beratung verzichten, da sie diese fälschlicherweise bei PEPPs für nicht notwendig halten. Es muss daher vermieden werden, dass durch die Kennzeichnung als PEPP der Eindruck entsteht, dass diese Produkte grundsätzlich und unbedingt empfehlenswert seien.
Drucksache 43/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... 30. Die Einführung standardisierter Verfahren birgt die Gefahr, dass die in den vorgesehenen Einzelfallentscheidungen möglichen Ermessensspielräume nicht adäquat berücksichtigt werden können. Außerdem können Antragstellende dahingehend beraten werden, wie die Bewilligung trotz formaler Mängel zum Beispiel durch Nachschulungen erreicht werden kann. Das von der Kommission vorgeschlagene schematische Verfahren führt im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu mehr Bewilligungen, sondern könnte auf Dauer sogar negative Struktureffekte für den Dienstleistungsbereich haben.
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... a) Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs durch den Verordnungsvorschlag umfangreiche Zusatzaufgaben für die Datenschutzbehörden begründet werden, die sich nicht alleine auf die Vollzugsaufgaben der Bundesbeauftragten für den Datenschutz auswirken, sondern ebenso auch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder belasten werden. Zusatzaufgaben wie zum Beispiel die Überwachung der vorgesehenen Anforderungen an Endgeräte und Software (Artikel 8 und 10 des Verordnungsvorschlags) begründen zwangsläufig Zielkonflikte und Ressourcenengpässe mit den eigentlichen, durch die Anpassungserfordernisse der Datenschutz-Grundverordnung ohnehin angewachsenen Aufgaben.
Drucksache 275/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
... a) Der Bundesrat begrüßt das Anliegen des Gesetzentwurfs, Rechtsklarheit zu schaffen und Minderjährige insbesondere davor zu schützen, dass eine zu frühe oder gar zwangsweise Eheschließung das Wohl der Minderjährigen und ihre Entwicklungschancen beeinträchtigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1303 Satz 2 BGB ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 1314 Absatz 1a -neu- BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 5
5. Zu Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes
Drucksache 44/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
... 27. Die Einführung standardisierter Verfahren birgt die Gefahr, dass die in den vorgesehenen Einzelfallentscheidungen möglichen Ermessensspielräume nicht adäquat berücksichtigt werden können. Außerdem können Antragstellende dahingehend beraten werden, wie die Bewilligung trotz formaler Mängel zum Beispiel durch Nachschulungen erreicht werden kann. Das von der Kommission vorgeschlagene schematische Verfahren führt im Gegensatz dazu nicht zwangsläufig zu mehr Bewilligungen, sondern könnte auf Dauer sogar negative Struktureffekte für den Dienstleistungsbereich haben.
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... Die in § 6 garantierte Unverletzlichkeit des Sitzgeländes ist Ausfluss der Freistellung der internationalen Organisation von Zwangsmaßnahmen des Sitzstaates. Für die Betretenserlaubnis an deutsche Behörden (§ 6 Absatz 1) wurde bewusst auf die Festlegung hierfür zuständiger Personen oder Organe innerhalb der internationalen Organisation verzichtet, um jegliche Vorgaben für die interne Organisationsstruktur zu vermeiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Artikel 1 Gaststaatgesetz
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisation
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
§ 36 Sozialversicherungsbeiträge
§ 37 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 38 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 39 Beilegung von Streitigkeiten
§ 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
§ 41 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
B. Lösung
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Teil 2 - Internationale Organisationen
Kapitel 1 Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Kapitel 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Teil 3 - Weitere internationale Einrichtungen
Erstes Kapitel
Zu § 27
Zu § 28
Kapitel 2 Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 4 - Internationale Nichtregierungsorganisationen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Teil 5 - Schlussbestimmungen
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Artikel 2
Drucksache 375/17
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Prostitutions-Statistikverordnung - ProstStatV )
... Buchstabe d erfasst den Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll (§ 23 Absatz 3 Nummer 1 des Prostituiertenschutzgesetzes) oder von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Umfang der Erhebungen
§ 2 Erhebungsmerkmale für die Statistik über die Prostitutionstätigkeit
§ 3 Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
§ 4 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
§ 5 Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsveranstaltungen
§ 6 Hilfsmerkmale
§ 7 Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
§ 8 Auskunftspflicht
§ 9 Übermittlung, Löschung
§ 10 Regelung für das Jahr 2017
§ 11 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Vorgabe 1: Versendung der Daten an die statistischen Landesämter
Vorgabe 2: Aufbereitung und Versendung der Daten durch die statistischen Landesämter
Vorgabe 3: Erstellen der Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt
Vorgabe 4: Stichtagserhebungen im Berichtsjahr 2017
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4154, BMFSFJ: Entwurf einer Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz - ProstStatV
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen Bund
Länder und Kommunen
II.2. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 156/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
... Die Annahme, Menschenhandelsopfer könnten im Rahmen der Anmeldung identifiziert und unterstützt werden, ist lebensfremd. Die Identifikation der Opfer ist selbst für geschulte Polizeibeamtinnen und -beamte eine große Herausforderung und bei einem einmaligen Kontakt kaum möglich. Hinzu kommen sprachliche und kulturelle Barrieren. Der nach dem Gesetzentwurf verlangte "kommunikative Austausch" kann keine Grundlage für eine seriöse Einschätzung bieten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass subjektive Vorstellungen von Prostitution, einschließlich persönlicher moralischer Bewertungen, bei der Entscheidung über die Erteilung der Anmeldebescheinigung zum Tragen kommen. Im Übrigen ist das Hauptproblem bei der Verfolgung des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung die mangelnde Aussagebereitschaft der Opfer. Nicht selten fehlt den Betroffenen ein Opferbewusstsein, oder aber sie haben Angst vor Repressalien gegen sich oder Angehörige, wenn sie sich offenbaren. Eine Behörde, von der man sich die Erteilung der notwendigen Anmeldebescheinigung erhofft, ist nicht der Ort, an dem die Darlegung einer schwierigen Lebenssituation oder gar einer Zwangslage naheliegt; dies umso weniger, als viele Migrantinnen und Migranten im Heimatland schlechte Erfahrungen mit staatlichen Stellen gemacht haben. Gerade Frauen in Abhängigkeitsverhältnissen werden sich anmelden müssen, damit die Hintermänner sie ungefährdet weiter ausbeuten können. Wird aber Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie Opfer von Menschenhandel sind, eine Anmeldebescheinigung erteilt - und Erfahrungen in Wien mit der dort geltenden Anmeldepflicht zeigen, dass diese Fallkonstellation nicht selten vorkommt -, schwächt dies die Position der Betroffenen. Es kann der Eindruck entstehen, die Ausbeutung sei durch eine staatliche Genehmigung legitimiert.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 ProstSchG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 ProstSchG
4. Zu Artikel 1 §§ 3 bis 11 ProstSchG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 3 ProstSchG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 ProstSchG
10. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 ProstSchG
11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4, Nummer 5 ProstSchG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 und Ziffer 5
Zu Artikel 1
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
Zu Artikel 1
15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1, Absatz 1
16. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 und § 37 Absatz 5 ProstSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 §§ 29, 31 ProstSchG
18. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 und 2 ProstSchG
19. Zu Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
20. Zum Gesetzentwurf allgemein Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und für die Länder und Kommunen
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Eine KWK erzeugt jedoch - technisch bedingt - auch Strom. Dieser wird, sofern er nicht für die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes selbst verbraucht wird, in öffentliche Netze eingespeist oder an die Mieter geliefert. Die Erzeugung und Lieferung von Strom stellt eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählende gewerbliche Tätigkeit dar, die nicht von § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG als begünstigte oder nicht kürzungsschädliche Tätigkeit erfasst wird, obwohl der Strom als zwangsläufiges Nebenprodukt anfällt. Damit führt das Betreiben einer an sich notwendigen und für sich genommen begünstigungsunschädlichen Anlage technisch bedingt zur Versagung der erweiterten Kürzung. Dies dürfte in der Praxis dazu führen, dass die Technologie regelmäßig nicht installiert wird.
Drucksache 812/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
... Nummer 5 räumt der sekundierten Person ein Wahlrecht ein: Die Hintergründe, aus denen die sekundierten Personen stammen, sind sehr vielfältig. Darunter sind Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen und andere Selbständige. Diese sind in berufsständischen Versorgungseinrichtungen abgesichert oder haben oftmals bereits seit Jahren Formen der privaten Vorsorge gefunden, die sie weiterführen möchten. Dies gilt vor allem für die sekundierten Personen, die sich langfristig für eine Karriere im Bereich internationaler Organisationen entschieden haben und daher ihre gesamte soziale Sicherung über internationale Versicherungen regeln, die spezielle Konzepte für diese Zielgruppe anbieten. Eine zwangsweise Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung erscheint insoweit nicht angezeigt. Daher können sie durch Mitteilung an die sekundierende Einrichtung anzeigen, dass sie den Betrag erhalten möchten, den diese sonst für die gesetzliche Pflichtversicherung aufgebracht hätte. Dabei muss die sekundierte Person nachweisen, dass der Betrag vollständig an die berufsständische Versorgungseinrichtung abgeführt oder für die private Altersvorsorge benötigt wird - der Betrag ist insoweit also noch einmal gedeckelt. Dabei sind unter privater Altersvorsorge nur solche Instrumente zu verstehen, die versicherungsähnlich nur für die Absicherung im Alter bestimmt sind und nicht etwa dem Vermögensaufbau dienen. Hat die Person vor dem Abschluss des Vertrags zur Sekundierung von ihrem Wahlrecht für einen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge Gebrauch gemacht, kann sie danach diese Wahl noch durch Anzeige bei der sekundierenden Einrichtung ändern und damit die Pflicht nach Satz 1 auslösen. Nach Abschluss des Vertrages ist das Wahlrecht erloschen: nur durch Mitteilung zeitlich vor dem Vertragsabschluss zur Sekundierung ist eine Wahl überhaupt möglich.
Drucksache 196/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitalisierung der europäischen Industrie - Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen - COM(2016) 180 final
... Die Entwicklung gemeinsamer Normen und interoperabler Lösungen muss beschleunigt werden. Interoperabilität ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung des Internets der Dinge und für den reibungslosen Datenfluss zwischen Sektoren und Regionen. Die Verfügbarkeit von Normen und gemeinsamen Spezifikationen ist eine wesentliche Voraussetzung z.B. für die Einführung vernetzter Autos, die nicht nur mit der Straßeninfrastruktur, sondern auch mit anderen Fahrzeugen und Geräten interagieren, sowie um die zwangsweise Bindung der Kunden?? an bestimmte Anbieter zu vermeiden.
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