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12 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zuschussgrenze"


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Drucksache 421/18

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 36 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 421/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Ermittlung des Arbeitseinkommens

§ 2
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeit

V. Demografische Auswirkungen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

IX. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 472/16

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 35 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 472/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Ermittlung des Arbeitseinkommens

§ 2
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeit

V. Demografische Auswirkungen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

IX. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 426/15

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 34 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 426/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Ermittlung des Arbeitseinkommens

§ 2
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeit

V. Demografische Auswirkungen

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VIII. Weitere Kosten

IX. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2


 
 
 


Drucksache 652/13

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 41 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 652/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Ermittlung des Arbeitseinkommens

§ 2
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeit

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VII. Weitere Kosten

VIII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2657: Entwurf einer Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 483/12

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 47 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 483/12




A. Problem und Ziel

B Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte ohne Erfüllungsaufwand

IV. Weitere Kosten

V. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2200: Entwurf einer Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land-und Forstwirtschaft für das Jahr 2013


 
 
 


Drucksache 474/10

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 56 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 474/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

2. Zu § 2

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Sonstige Kosten

V. Preiswirkungsklausel

VI. Bürokratiekosten

VII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1324: Entwurf einer Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2011


 
 
 


Drucksache 687/09

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 59 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Absatz 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 687/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz. 2 Satz 1 Nummer 2)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

2. Zu § 2

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Sonstige Kosten

V. Preiswirkungsklausel

VI. Bürokratiekosten

VII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1007: Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2010 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 – AELV 2010)


 
 
 


Drucksache 644/08

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 74 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Abs. 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

a § 1 Abs. 1

b § 1 Abs. 2 Satz 1

c § 1 Abs. 2 Satz 2

d § 1 Abs. 2 Satz 3

e § 1 Abs. 3

f § 1 Abs. 3 Satz 2

g § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4

h § 1 Abs. 4

i § 1 Abs. 5

2. Zu § 2

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Sonstige Kosten

V. Preiswirkungsklausel

VI. Bürokratiekosten

VII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 579: Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2009 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2009 – AELV 2009)


 
 
 


Drucksache 513/07

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 80 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Abs. 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 513/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

2. Zu § 2

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Sonstige Kosten

V. Preiswirkungsklausel

VI. Bürokratiekosten

VII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Anlage 3
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 - AELV 2008)


 
 
 


Drucksache 641/06

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 84 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Abs. 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 641/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternative Keine

E. Sonstige Kosten

F. Relevanzprüfung

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Anlage 3
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

2. Zu § 2

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Kosten für die Wirtschaft

V. Preiswirkungsklausel


 
 
 


Drucksache 632/05

... Aus Vereinfachungsgründen beschränken sich die Anlagen 1 und 2, in denen die Beziehungswerte für alle durch 1 000 DM teilbaren Wirtschaftswerte angegeben sind, auf Wirtschaftswerte bis zu 97 000 DM. Bei höheren Wirtschaftswerten ergibt sich immer ein Gesamteinkommen oberhalb der Zuschussgrenze nach § 32 Abs. 1 ALG, so dass im Regelfall kein Anspruch auf Beitragszuschuss entstehen kann. Bei Betrieben der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ALG ist dabei berücksichtigt, dass ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von wenigstens fünf Sechsteln der Bezugsgröße vorhanden sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternative

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Relevanzprüfung

Verordnung

Verordnung

§ 1

§ 2

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 1

2. Zu § 2

III. Kosten für die öffentlichen Haushalte

IV. Kosten für die Wirtschaft

V. Preiswirkungsklausel


 
 
 


Drucksache 401/17 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.