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0666/04B
0413/04B
0666/2/04
0565/04
0916/04A
0336/04
0664/2/04
0983/04
0669/04
0985/04B
0985/04
0576/04
0438/04
0860/04
0280/04
0820/04
0800/04B
0232/04
0642/04B
0983/04B
0951/04
0450/04
0734/04
0924/04
0429/04
0783/04
0301/04
0664/04
0259/04
0664/04B
0429/04B
0985/1/04
0804/04
0958/04
0709/04
0666/04
0800/1/04
0613/04
0850/04
0967/04
0667/04
0915/04
0142/03B
0546/03
0715/03
0856/03
Drucksache 632/18

... (2) Um die Mitgliedstaaten und Interessenträger dabei zu unterstützen, die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) rechtzeitig vorzubereiten, und um für einen reibungslosen Übergang zum nächsten Programmplanungszeitraum zu sorgen, sollte klargestellt werden, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die künftige GAP im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission finanziert werden können.



Drucksache 386/18

... Im Anwendungsbereich der durch § 9 Nummer 1 HSEG iVm § 2 VO HSEG neu eingeführten Regelung zur "frühen Öffentlichkeitsbeteiligung" kann es zu einem Mehraufwand kommen. Soweit Vorhabenträger erst auf Veranlassung der Behörde die dort vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, können dafür an dieser Stelle sonst nicht vorgesehene Kosten entstehen. Dieser zusätzliche Aufwand in einer frühen Projektphase zielt aber gerade darauf ab, das anschließende Verwaltungsverfahren optimal vorzubereiten, zeitraubende Konflikte zu verhindern oder rechtzeitig zu lösen, so dass bei einer Gesamtbetrachtung eine Effizienzsteigerung zu erwarten ist. Der Mehraufwand in der Anfangsphase soll damit zu einer Reduzierung des Gesamtaufwands beitragen.



Drucksache 375/18

... § 11b stellt eine Neuregelung der Absicherung der Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen für den Krankheitsfall dar. Es ist daher sachgerecht, einen in der Zukunft liegenden Stichtag für das Inkrafttreten vorzusehen. Damit wird neuen Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfängern Zeit eingeräumt, sich umfassend über die neue Rechtslage zu informieren. Außerdem benötigen die die Übergangsgebührnisse zahlenden Stellen Zeit, die Änderung im Antrags- und Abrechnungsverfahren vorzubereiten. Vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen haben ihre Krankenversicherung auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage geregelt. Für diesen Personenkreis ist der Wechsel in das neue System daher nicht erforderlich.



Drucksache 105/18

... § 18 des neuen Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) sieht nun die Errichtung eines Transparenzregisters vor, durch das Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) von Vereinigungen und von sonstigen Rechtsgestaltungen (§§ 20 und 21 GwG) nach der Maßgabe von § 23 GwG zugänglich gemacht werden. Das Transparenzregister vermittelt unter anderem den Zugang zu Daten zu wirtschaftlich Berechtigten, die bereits in anderen öffentlichen Registern vorhanden sind. Um diese Daten, soweit sie eine GmbH betreffen, für den Nutzer noch besser aufzubereiten und es ihm damit zu erleichtern, wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, hat der Gesetzgeber auch die inhaltlichen Vorgaben für die Erstellung von GmbH-Gesellschafterlisten erweitert. Diese Erweiterung ist durch die genannte Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben, entspricht aber Sinn und Zweck der EU-Regelung. Zugleich hat der Gesetzgeber in § 40 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung über die nähere Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu erlassen.



Drucksache 22/1/18

... 3. In diesem Zusammenhang teilt der Bundesrat die Auffassung der Kommission, Menschen gleich welchen Alters besser auf eine aktive Bürgerrolle und die sich wandelnden Bedürfnisse des Arbeitsmarktes in immer heterogeneren, mobilen, digitalen und globalen Gesellschaften vorzubereiten und das Lernen in allen Phasen des Lebens weiterzuentwickeln.



Drucksache 626/18

... Artikel 3 regelt das gespaltene Inkrafttreten der Seefischereiverordnung. Das spätere Inkrafttreten des Artikel 1 Nummer 4 beruht auf dem Umstand, dass die Einführung von Monatsmeldungen für die Verwaltung einen Mehraufwand bedeutet und noch ausreichend Zeit benötigt wird, die Umsetzung vorzubereiten. Des Weiteren soll auch Artikel 1 Nummer 10 erst am 01.07.2019 in Kraft treten. Grund dafür ist die hierfür erforderliche technische Umstellung, die eine umfassende Rücksprache und Abstimmung aller Marktteilnehmer erfordert.



Drucksache 554/18

... Zu Beginn einer jeden Initiative wird die Kommission Roadmaps veröffentlichen, um über ihre geplanten Initiativen aufzuklären. Mit diesen Roadmaps ersucht die Kommission um Rückmeldungen und ermöglicht allen interessierten Parteien, sich auf die verschiedenen anschließenden Konsultationstätigkeiten vorzubereiten. Öffentliche Konsultationen erfolgen heute im Zuge einer jeden größeren Initiative; die Fragebögen zu den im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Initiativen werden in alle Amtssprachen übersetzt. Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten werden vor ihrer Fertigstellung auch online veröffentlicht. Die Kommission übermittelt den beiden Gesetzgebern zudem die Rückmeldungen, die sie zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens von allen Beteiligten (einschließlich lokaler und regionaler Behörden) zu ihren Vorschlägen erhält28.



Drucksache 505/18

... Zum anderen ist es erforderlich, dass die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Jahren zum Handelsregister angemeldet werden muss. Die Frist beginnt entweder mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, oder - vorbehaltlich einer entsprechenden Regelung - mit dem Ablauf einer Übergangsfrist, innerhalb derer das Vereinigte Königreich in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin als Mitglied- oder Vertragsstaat gilt. Die Vorschrift knüpft an die Mitwirkungspflichten im Registerverfahren an. So sind bei der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen "unverzüglich" durch den Anmeldeberechtigten einzureichen. Dazu gehören insbesondere die in § 122l Absatz 1 Satz 2 UmwG genannten Dokumente. Im Übrigen bestimmt sich der Umfang der einzureichenden Dokumente nach den allgemeinen Vorschriften. Durch das Erfordernis der Unverzüglichkeit soll verhindert werden, dass die nach dem Recht des austretenden Staates gegründeten Gesellschaften das Verfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Aufstellen eines notariell beurkundeten Verschmelzungsplans nicht mehr weiter verfolgen. Die Höchstfrist von zwei Jahren gibt den Gesellschaften zugleich ausreichend Zeit, die Anmeldung der Verschmelzung vorzubereiten.



Drucksache 3/18

... Die vorgesehene Änderung von § 104 Abs. 8 EEG verlängert die Aussetzung der Sonderregelung zum Genehmigungserfordernis um 1,5 Jahre auf alle Ausschreibungsrunden des Jahres 2018 und 2019. Der Gesetzgeber bekommt hierdurch die Möglichkeit, die Ergebnisse der Ausschreibungsrunden für Windenergie an Land zu evaluieren und notwendige weitere Änderungen des EEG vorzubereiten. Die Projektierer erhalten dadurch die notwendige Sicherheit zur Entwicklung von neuen Projekten. Dies gilt auch für Anlagenhersteller und Zulieferindustrie.



Drucksache 666/17

... (17) In ihrer Mitteilung "Investieren in Europas Jugend" vom 7. Dezember 201617 fordert die Kommission erneut, jungen Menschen einen guten Start ins Leben zu bereiten und dazu in ihre Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen zu investieren, ihnen zu helfen, einen ersten Arbeitsplatz zu finden oder sich darauf vorzubereiten. Das Ziel bestand darin, den jungen Menschen dabei zu helfen, Chancen zu ergreifen, sich gut in die Gesellschaft zu integrieren, aktive Staatsbürger zu werden und eine erfolgreiche berufliche Laufbahn einzuschlagen, unter anderem durch einen Qualitätsrahmen mit Grundprinzipien für Berufsausbildungen.



Drucksache 268/17 (Beschluss)

... Im Rahmen der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen erweisen sich Besprechungen als eine geeignete Vorgehensweise, um komplexe Situationen (Vorhaben, Umfang oder Standort) mit einer Vielzahl von Beteiligten sachgerecht auf- und vorzubereiten.



Drucksache 164/1/17

... Im Rahmen der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen erweisen sich Besprechungen als eine geeignete Vorgehensweise, um komplexe Situationen (Vorhaben, Umfang oder Standort) mit einer Vielzahl von Beteiligten sachgerecht auf- und vorzubereiten.



Drucksache 1/2/17

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen.



Drucksache 429/17

... Zu diesem Zweck ist eine Intervention von Seiten der Regierung, der Schulen und des Hochschulwesens erforderlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass Grundfertigkeiten (Schreiben, Lesen, Rechnen und digitale Kompetenz), Erfahrung mit eigenständigem Lernen und eine klare Vorstellung davon fehlen, was Hochschulbildung bedeutet, ist bei den am schwächsten in der Hochschulbildung vertretenen sozialen Gruppen höher. Um Studierende nicht ausgehend von ihrer sozialen Herkunft, sondern von ihrer Begabung vorzubereiten und zu begleiten, und um flexible Wege zwischen den verschiedenen Arten der allgemeinen und beruflichen Bildung anbieten zu können, müssen Hochschuleinrichtungen, Schulen und Berufsbildungsanbieter systematisch zusammenarbeiten. Angemessene Berufsberatung und Mentoring sind hierbei von entscheidender Bedeutung.



Drucksache 1/1/17

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen[, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "nonperforming loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos]. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen [und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird].



Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 18. Aus Sicht des Bundesrates sollte zudem der in Artikel 6 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Höchstzeitraum für das Moratorium im Ausgangspunkt nicht mehr als drei Monate betragen. Eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus sollte im Regelfall nur möglich sein, wenn das Gericht noch über einen innerhalb der Drei-Monats-Frist gestellten Antrag auf Planbestätigung nach Artikel 10 oder 11 des Richtlinienvorschlags entscheiden muss. Sorgfältige Unternehmen werden das gerichtliche Verfahren vorbereiten, um eine unerwünschte Publizität zu vermeiden und den gerichtlichen Teil der Restrukturierung zügig abzuschließen. Eine klare Begrenzung der Dauer des Moratoriums würde den Anreiz schaffen, im Sinne des angestrebten Frühwarnmechanismus rechtzeitig und sorgfältig eine Sanierung vorzubereiten und damit möglichst viele Schritte vor Beantragung des Moratoriums einzuleiten. Zudem würde das Unternehmen motiviert, die durch das Moratorium gewährte Verhandlungszeit überlegt und effektiv zu nutzen. Eine zu lange Dauer würde dagegen Anreize schaffen, die Verhandlungen erst nach dem Beginn des Moratoriums ernsthaft zu betreiben. Durch eine Dauer von mehr als drei Monaten wird außerdem die Akzeptanz des Restrukturierungsverfahrens durch Kreditinstitute gefährdet, die der "Capital Requirements Regulation" (CRR) unterliegen. Solche Kreditinstitute könnten sich bei länger dauernden Moratorien zu einer Beendigung des Kreditengagements gezwungen sehen, da der Kredit nach 90 Tagen als so genannter "non-performing loan" einzustufen ist. Ein Kreditinstitut wird in diesen Fällen versuchen, den Kredit zu kündigen oder diesen an andere Finanzmarktteilnehmer, unter Umständen auch Hedgefonds oder "Bad Banks" zu verkaufen. In solchen Fällen ist die Restrukturierung des Unternehmens nahezu aussichtslos. Die in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellte Verlängerungsmöglichkeit nach Artikel 6 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags sollte daher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen und sich auf eine Gesamthöchstdauer von sechs Monaten beschränken. Zudem muss Voraussetzung der Verlängerung sein, dass nochmals eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten mit Aussagen zur nicht drohenden Zahlungsunfähigkeit für die nächsten drei Monate vorgelegt wird.



Drucksache 757/1/17

... es ausschließlich für den Katastrophenschutz zuständig. Damit obliegt es auch den Ländern, die für den Katastrophenschutz erforderlichen Strukturen zu schaffen und zu unterhalten sowie sich entsprechend auf etwaige Katastrophen und Großschadensfälle vorzubereiten und die dafür erforderlichen Ressourcen vorzuhalten.] ***



Drucksache 315/17

... 6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten,



Drucksache 428/17

... Durch Kooperationen können Schulen Lernerfahrungen und -ergebnisse bereichern und junge Menschen besser bei der Entwicklung der benötigten Kompetenzen unterstützen. Dies umfasst die Zusammenarbeit mit lokalen Diensten, kommunalen Einrichtungen, Unternehmen und Universitäten, aber auch die Zusammenarbeit in den Schulen. Jungen Menschen, bei denen die Gefahr eines Schulabbruchs besteht, profitieren von einer engen Zusammenarbeit mit sozialen Diensten oder Jugendbetreuern. Ein frühes Zusammentreffen mit Berufsberatern, Unternehmern und Akademikern hilft jungen Menschen, sich auf ihr zukünftiges Berufsleben oder die Fortführung ihres Bildungswegs vorzubereiten.21 In Fächern wie Naturwissenschaften oder Sport nützt es den Schülerinnen und Schülern, wenn andere Bildungsträger, Unternehmen und die Zivilgesellschaft mit ihren Schulen zusammenarbeiten.22 Es verfügen jedoch nicht alle Schulen über ausreichende externe Unterstützung, und auch nicht alle fördern die notwendige Zusammenarbeit zwischen eigenen Lehrkräften, nicht unterrichtendem Personal, Schülern und Eltern.23



Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Im Rahmen der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen erweisen sich Besprechungen als eine geeignete Vorgehensweise, um komplexe Situationen (Vorhaben, Umfang oder Standort) mit einer Vielzahl von Beteiligten sachgerecht auf- und vorzubereiten.



Drucksache 757/17 (Beschluss)

... es ausschließlich für den Katastrophenschutz zuständig. Damit obliegt es auch den Ländern, die für den Katastrophenschutz erforderlichen Strukturen zu schaffen und zu unterhalten sowie sich entsprechend auf etwaige Katastrophen und Großschadensfälle vorzubereiten und die dafür erforderlichen Ressourcen vorzuhalten.



Drucksache 406/17

... Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften



Drucksache 119/17

... In die EU-EHS-Richtlinie wird ein neuer Artikel 28b eingebracht, um die Anwendung eines globalen marktbasierten Mechanismus von 2021 an vorzubereiten. Nach diesem Artikel muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über internationale Entwicklungen, die für die Anwendung des GMBM relevant sind, und über die von Drittländern getroffenen Maßnahmen zur Anwendung des GMBM berichten. Auf diese Weise soll die Kommission prüfen, wie die relevanten Instrumente der ICAO durch eine Änderung des EU-EHS in das Unionsrecht übernommen werden können. Der Bericht kann gegebenenfalls von Legislativvorschlägen begleitet werden.



Drucksache 536/17

... 6. Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde, um die Entscheidung vorzubereiten,



Drucksache 387/17

... Die Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, dass ihre Regierung sie durch eine tragfähige Sozialpolitik schützt und stärkt, die ein Kernelement unserer Antwort auf die Globalisierung darstellt. Die Kommission hat am 27. April ein Reflexionspapier zur sozialen Dimension Europas22 veröffentlicht. Selbst wenn Europa über die am stärksten auf Gerechtigkeit und Inklusion ausgerichteten Gesellschaften weltweit verfügt, müssen wir unsere Zukunftspolitik ohne Unterlass verstärken und anpassen und die bestehenden Ungleichheiten durch eine faire und moderne Steuerpolitik bekämpfen. Eine ausgewogenere Verteilung der Vorteile der Globalisierung in Verbindung mit einem wirksamen Sozialschutz wird den Menschen die Suche nach einem menschenwürdigen Arbeitsplatz und die Anpassung an den Wandel erleichtern. Generell wird durch eine ausgewogene und gerechte Wohlstandsverteilung sowie durch gezielte Investitionen zur Förderung der sozialen Inklusion von schlechter gestellten Bevölkerungsgruppen, einschließlich Migranten, der soziale Zusammenhalt gestärkt werden. Genau diese Themen will die Kommission mit der Europäischen Säule sozialer Rechte23 aufgreifen. Sie bietet eine Orientierungshilfe für die Verbesserung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik in der EU und ihren Mitgliedstaaten, um sie zweckdienlich auf die Digitalisierung und Globalisierung vorzubereiten.



Drucksache 375/17

... Daten sollen als Grundlage für die weitere fachliche Diskussion dienen und unter anderem dazu beitragen, den Bedarf an Unterstützungsangeboten künftig planen zu können. Für die Verbesserung der Situation von Menschen in der Prostitution ist es von besonderer Bedeutung, dass an ihre jeweiligen Bedarfe und ihre Lebenssituation angeknüpfte Beratungs- und Unterstützungsangebote vorhanden sind und dass sie Zugang zum Hilfesystem finden. Die Prostitutions-Statistikverordnung macht es sich zur Aufgabe, die Umsetzung der gesetzlichen Anmelde- und Erlaubnispflicht statistisch zu erheben und die Daten aufzubereiten, um erstmals valide Zahlen für den Bereich der Prostitution zu erhalten. Die Bundesstatistik kann jedoch nur die bestehenden Verwaltungsvorgänge abbilden. Eine "Dunkelfeldforschung" ist hierdurch nicht zu erreichen.



Drucksache 601/1/16

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung des Arztinformationssystems nach § 35a Absatz 3a und § 73 Absatz 9 SGB V darauf zu achten, dass die im Pharmadialog vereinbarten Ziele - die Ergebnisse der Nutzenbewertung so aufzubereiten, dass sie besser und schneller zugänglich sind und eine noch bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt wird - erreicht werden. Um die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte zu stärken, muss die Information neutral, kompakt, übersichtlich und verständlich aufbereitet sowie schnell zugänglich sein und darf nicht der Verordnungssteuerung dienen.



Drucksache 399/16

... Trotz der großen zeitlichen ebenso wie physischen und psychischen Belastung, die mit der Übernahme familiärer Betreuungsaufgaben verbunden ist, entscheidet sich bereits jetzt jedes Jahr eine bedeutende Zahl von Absolventinnen und Absolventen der ersten juristischen Prüfung, die solche Betreuungsaufgaben wahrnehmen, daneben zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes und legt zum überwiegenden Teil erfolgreich die zweite Staatsprüfung ab. Die zeitliche Verpflichtung durch die Ausbildung in den Pflicht- und Wahlstationen und in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften bleibt für diese Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unverändert bestehen, wodurch die individuelle Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung, die einen wesentlichen Zeitanteil des Vorbereitungsdienstes einnimmt, notgedrungen in den Hintergrund tritt. Die Einführung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wäre geeignet, diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine flexible Einteilung ihrer Ausbildungszeit zu ermöglichen und damit ihre und die Lebensqualität der von ihnen betreuten minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen zu verbessern. Zugleich erhielten sie die Möglichkeit, sich in einem zeitlichen Umfang individuell auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten, wie er Kandidatinnen und Kandidaten, die keine familiären Betreuungsaufgaben übernehmen, bereits jetzt zur Verfügung steht.



Drucksache 803/1/16

... b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, um eine möglichst lineare und vollständige Umrüstung bis 2020 zu erreichen, die angekündigte Evaluierung der Umrüstung nun unverzüglich vorzunehmen und für den Fall, dass nicht 50 Prozent aller in Deutschland verkehrender Güterwagen mit lärmmindernden Bremssystemen ausgerüstet sein sollten, entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie beispielsweise Durchfahrtsverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen, an hochbelasteten Streckenabschnitten für 2017 vorzubereiten. Der Bundesrat erinnert diesbezüglich an seinen Beschluss vom 18. Dezember 2015, BR-Drucksache 551/15(B).



Drucksache 73/16

... Auf einer zweiten zeitlichen Stufe s i.d.R. chtsverletzungen im Rahmen der konkreten Auswahlentscheidung zu rügen. Anknüpfungspunkt für Fristbeginn und Erkennbarkeit ist hierbei die nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu versendende Information. Dies setzt der Gemeinde einen Anreiz, bei der Bereitstellung dieser Informationen besonders sorgfältig zu handeln. Die Frist von 30 Kalendertagen sollte hierbei für das unterlegene Unternehmen ausreichend sein, um eine Rüge - gegebenenfalls unter Akteneinsichtnahme nach Absatz 3 - vorzubereiten und zu begründen. Eine Frist von 30 Kalendertagen ist anderseits auch erforderlich, um dem mit der Vorschrift verfolgten Beschleunigungsgedanken auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit der konkreten Auswahlentscheidung Geltung zu verschaffen.



Drucksache 399/16 (Beschluss)

... Trotz der großen zeitlichen ebenso wie physischen und psychischen Belastung, die mit der Übernahme familiärer Betreuungsaufgaben verbunden ist, entscheidet sich bereits jetzt jedes Jahr eine bedeutende Zahl von Absolventinnen und Absolventen der ersten juristischen Prüfung, die solche Betreuungsaufgaben wahrnehmen, daneben zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes und legt zum überwiegenden Teil erfolgreich die zweite Staatsprüfung ab. Die zeitliche Verpflichtung durch die Ausbildung in den Pflicht- und Wahlstationen und in den begleitenden Arbeitsgemeinschaften bleibt für diese Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare unverändert bestehen, wodurch die individuelle Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung, die einen wesentlichen Zeitanteil des Vorbereitungsdienstes einnimmt, notgedrungen in den Hintergrund tritt. Die Einführung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wäre geeignet, diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine flexible Einteilung ihrer Ausbildungszeit zu ermöglichen und damit ihre und die Lebensqualität der von ihnen betreuten minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen zu verbessern. Zugleich erhielten sie die Möglichkeit, sich in einem zeitlichen Umfang individuell auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten, wie er Kandidatinnen und Kandidaten, die keine familiären Betreuungsaufgaben übernehmen, bereits jetzt zur Verfügung steht.



Drucksache 749/16 (Beschluss)

... Das Antragsvolumen in "Horizont 2020" übersteigt bei weitem die verfügbaren Mittel. Dies hat unter anderem einen Rückgang der Bewilligungsquote (7. Forschungsrahmenprogramm circa 20 Prozent) auf circa 13 Prozent zur Folge. Diese geringen Erfolgsaussichten halten zahlreiche hoch qualifizierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen davon ab, sich am Programm zu beteiligen. Die Methode der Erarbeitung der Arbeitsprogramme zu "Horizont 2020" und die damit verbundene "Mittelbindung" engen die Möglichkeiten des Programms, auf aktuelle Problemstellungen schnell zu reagieren, ein. So werden beispielsweise unter dem Themenpunkt "Demographie" Bevölkerungsentwicklungen nachgezeichnet; das gravierende Problem der Migration und Immigration, mit dem Europa konfrontiert ist, kann dagegen damit nur unzureichend angegangen werden. Neben einer angemessenen Mittelausstattung - innerhalb der Haushaltsobergrenzen - ist daher eine zusätzliche Flexibilisierung der Programmgestaltung erforderlich. Der zweijährige Rhythmus der Arbeitsprogramme erlaubt es interessierten Akteuren, sich frühzeitig auf eine Antragstellung vorzubereiten, und sollte daher beibehalten werden.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Ausgestaltung des Arztinformationssystems nach § 35a Absatz 3a und § 73 Absatz 9 SGB V darauf zu achten, dass die im Pharmadialog vereinbarten Ziele - die Ergebnisse der Nutzenbewertung so aufzubereiten, dass sie besser und schneller zugänglich sind und eine noch bessere Versorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt wird - erreicht werden. Um die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte zu stärken, muss die Information neutral, kompakt, übersichtlich und verständlich aufbereitet sowie schnell zugänglich sein und darf nicht der Verordnungssteuerung dienen.



Drucksache 266/1/16

... Bei besonders hohen Zugangszahlen sind auch die Landesbehörden, welche Aufgaben nach dem AsylG oder dem AufenthG wahrnehmen (Aufnahme- und Ausländerbehörden), ausgelastet, so dass die vorgesehene Regelung ohnehin nicht greift. Durch die Regelung werden die Länder der Erwartungshaltung ausgesetzt, organisatorische Mängel des BAMF durch Unterstützung mit landeseigenen Ressourcen zu kompensieren. Das BAMF darf nicht auf Kosten der Länder aus der Verantwortung genommen werden, sich organisatorisch und personell auch auf Zugangsspitzen ausreichend vorzubereiten.}



Drucksache 803/16 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, um eine möglichst lineare und vollständige Umrüstung bis 2020 zu erreichen, die angekündigte Evaluierung der Umrüstung nun unverzüglich vorzunehmen und für den Fall, dass nicht 50 Prozent aller in Deutschland verkehrender Güterwagen mit lärmmindernden Bremssystemen ausgerüstet sein sollten, entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie beispielsweise Durchfahrtsverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen, an hochbelasteten Streckenabschnitten für 2017 vorzubereiten. Der Bundesrat erinnert diesbezüglich an seinen Beschluss vom 18. Dezember 2015, BR-Drucksache 551/15(B).



Drucksache 747/1/16

... 10. Die Kommission kündigt an, im Jahr 2017 die Überarbeitung der europäischen Jugendstrategie für die Zeit nach 2018 vorzubereiten. Dazu soll in Konsultationen mit jungen Menschen und den wichtigsten Interessenträgern die zentrale Ausrichtung der EU-Jugendstrategie erörtert werden. Der Bundesrat ist sich mit der Kommission einig, dass die EU-Strategie für die Jugend über das Jahr 2018 hinaus fortgeführt werden soll und ihre Ausrichtung in einem konsultativen Prozess zu erarbeiten ist. Er fordert die Kommission auf, daran zivilgesellschaftlich verankerte Jugendorganisationen, freie Träger der Jugendhilfe/-arbeit sowie auch nichtorganisierte und benachteiligte oder beeinträchtigte junge Menschen breit zu beteiligen. Dabei ist das Recht auf Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention in einem umfassenden Sinne zugrundezulegen und nicht auf Beteiligung am politischen Leben oder demokratischen Prozessen einzuengen. Darüber hinaus begrüßt der Bundesrat die Ankündigung der Kommission, ihr Instrumentarium für den Dialog und den Austausch mit jungen Menschen weiterzuentwickeln und auszubauen.



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... Bei besonders hohen Zugangszahlen sind auch die Landesbehörden, welche Aufgaben nach dem AsylG oder dem AufenthG wahrnehmen (Aufnahme- und Ausländerbehörden), ausgelastet, so dass die vorgesehene Regelung ohnehin nicht greift. Durch die Regelung werden die Länder der Erwartungshaltung ausgesetzt, organisatorische Mängel des BAMF durch Unterstützung mit landeseigenen Ressourcen zu kompensieren. Das BAMF darf nicht auf Kosten der Länder aus der Verantwortung genommen werden, sich organisatorisch und personell auch auf Zugangsspitzen ausreichend vorzubereiten.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.