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19 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zertifizierungsbericht"


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Drucksache 523/05

... 22. Bereits registrierte Projektmaßnahmen bleiben von der Aussetzung oder dem Entzug der Benennung einer benannten Prüfeinrichtung unberührt, sofern nicht in dem einschlägigen Validierungs-, Verifizierungs- oder Zertifizierungsbericht, für den die Einrichtung verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Exekutivrat, ob eine andere benannte Prüfeinrichtung mit der Überprüfung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Überprüfung zeigen, dass zu viele CER ausgestellt wurden, muss die benannte Prüfeinrichtung, deren Akkreditierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Überprüfung eine den zu viel ausgestellten CER entsprechende Menge reduzierter Tonnen Kohlendioxidäquivalente nach den Festlegungen des Exekutivrats erwerben und auf ein von diesem in dem CDM-Register geführtes Löschungskonto übertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 523/05




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (Projekt- Mechanismen-Gesetz - ProMechG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Gemeinsame Projektumsetzung

Abschnitt 1
Projekttätigkeiten außerhalb des Bundesgebiets

§ 3
Zustimmung

§ 4
Überprüfung der Verifizierung

Abschnitt 2
Projekttätigkeiten im Bundesgebiet

§ 5
Zustimmung und Registrierung

§ 6
Bestätigung des Verifizierungsberichts

Abschnitt 3
Sachverständige Stellen

§ 7
Sachverständige Stellen

Teil 3
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

§ 8
Zustimmung

§ 9
Überprüfungsgesuch

Teil 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 10
Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung

§ 11
Benennung eines Bevollmächtigten

§ 12
Mengenbeobachtung

§ 13
Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen

§ 14
Kosten

§ 15
Bußgeldvorschriften

Anhang

II. Die Vereinbarungen von Marrakesch Fortsetzung

A. Begriffsbestimmungen

B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien

C. Aufsichtsausschuss betreffend Artikel 6

D. Voraussetzungen für die Teilnahme

E. Verifizierungsverfahren im Rahmen des Aufsichtsausschusses betreffend Artikel 6

Anhang
A Maßstäbe und Verfahren für die Akkreditierung von unabhängigen Prüfeinrichtungen

1. Eine unabhängige Prüfeinrichtung

2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als unabhängige Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:

Anhang
B Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums und die Überwachung Kriterien für die Bestimmung des Referenzszenariums

1. Das Referenzszenarium für ein Projekt nach Artikel 6

2. Die Bestimmung eines Referenzszenariums erfolgt

3. Die Projektteilnehmer begründen die von ihnen getroffene Wahl des Referenzszenariums.

4. Die Projektteilnehmer nehmen in die Projektdokumentation einen Überwachungsplan auf, der Folgendes vorsieht:

5. Etwaige Überarbeitungen des Überwachungsplans

6. Die Umsetzung des Überwachungsplans und etwaiger Überarbeitungen

Beschluss 17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto

Beschlussentwurf -/CMP.1 Artikel 12 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto

Anlage
Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

A. Begriffsbestimmungen

B. Rolle der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienenden Konferenz der Vertragsparteien

C. Exekutivrat

D. Akkreditierung und Benennung von Prüfeinrichtungen

E. Benannte Prüfeinrichtungen

F. Voraussetzungen für die Teilnahme

G. Validierung und Registrierung

H. Überwachung

I. Verifizierung und Zertifizierung

J. Ausstellung von zertifizierten Emissionsreduktionen CER

Anhang
A Maßstäbe für die Akkreditierung von Prüfeinrichtungen

1. Eine Prüfeinrichtung

2. Eine einen Antrag auf Anerkennung als Prüfeinrichtung stellende Einrichtung muss folgende betriebliche Anforderungen erfüllen:

Anhang
B Projektdokumentation

Anhang
C Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung

Anhang
D Anforderungen im Hinblick auf das Register des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

Beschluss 18/CP.7 Modalitäten, Regeln und Leitlinien für .den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto

Beschlussentwurf -/CMP.1 Artikel 17 Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto

Anlage
Modalitäten, Regeln und Leitlinien für den Handel mit Emissionen nach Artikel 17 des Protokolls von Kyoto6

Beschluss 19/CP.7 Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto

Beschlussentwurf -/CMP.1 Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen nach Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls von Kyoto

I. Modalitäten

A. Begriffsbestimmungen

B. Berechnung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8

C. Erfassung der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8

D. Additionen zu und Subtraktionen von der zugeteilten Menge nach Artikel 3 Absätze 7 und 8 für die Rechenschaftslegung über die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen

E. Grundlage für die Bewertung der Erfüllung der Verpflichtungen

F. Übertrag

II. Anforderungen IM Hinblick auf das Register

A. Nationale Register

B. Ausstellung von ERU, AAU und RMU

C. Übertragung, Erwerb, Löschung, Ausbuchung und Übertrag

D. Transaktionsverfahren

E. Öffentlich zugängliche Informationen

III. BILANZIERUNG der Emissionsverzeichnisse und zugeteilten Mengen

A. Berichterstattung nach Ablauf der Verlängerung für die Erfüllung der Verpflichtungen

B. Bilanzdatenbank für die Verbuchung der Emissionsrechte

C. Bilanzierungsberichte

Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Absätze 1 a bis lc eingefügt:

4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

5. § 14 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 330/05

... 22. Bereits registrierte Projektmaßnahmen bleiben von der Aussetzung oder dem Entzug der Benennung einer benannten begutachtenden Stelle unberührt, sofern nicht in dem einschlägigen Validierungs-, Verifizierungs- oder Zertifizierungsbericht, für den die begutachtenden Stelle verantwortlich war, erhebliche Mängel festgestellt werden. In diesem Fall entscheidet der Exekutivrat, ob eine andere benannte begutachtende Stelle mit der Überprüfung und gegebenenfalls Behebung dieser Mängel beauftragt wird. Sollte diese Überprüfung zeigen, dass zu viele CER ausgestellt wurden, muss die benannte begutachtende Stelle, deren Akkreditierung ausgesetzt oder entzogen worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Überprüfung eine den zu viel ausgestellten CER entsprechende Menge reduzierter Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach den Festlegungen des Exekutivrats erwerben und auf ein von diesem in dem CDM-Register geführtes Löschungskontoübertragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997(Projekt- Mechanismen-Gesetz - ProMechG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 3
Zustimmung

§ 4
Überprüfung der Verifizierung

§ 5
Zustimmung und Registrierung

§ 6
Bestätigung des Verifizierungsberichts

§ 7
Sachverständige Stellen

§ 8
Zustimmung

§ 9
Überprüfungsgesuch

§ 10
Zuständige Behörde; Aufgabenübertragung

§ 11
Benennung eines Bevollmächtigten

§ 12
Mengenbeobachtung

§ 13
Verordnungsermächtigung

§ 14
Kosten

§ 15
Bußgeldvorschriften

II. Die Vereinbarungen von Marrakesch Fortsetzung

Zu Artikel 6

II. Anforderungen IM Hinblick auf das Register

III. VERBUCHUNG der Emissionsrechte

Artikel 2
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nr. 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 2

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

II. Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Zu Nr. 1 § 1 Satz 2 - neu -

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

III. Artikel 3


 
 
 


Drucksache 372/07 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.