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0061/03B
0849/03
0061/1/03
Drucksache 238/10

... 4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 238/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dreizehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Änderungsverordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

B. Besonderer Teil

Zu den Artikeln 1

Zu Artikel 3

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf der 13. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (1257)


 
 
 


Drucksache 530/10

... "(1) Für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder die Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern. Die Anforderungen des Satzes 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Trinkwasserverordnung

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 8
Stelle der Einhaltung

§ 9
Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

§ 10
Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter

§ 13
Anzeigepflichten

§ 14
Untersuchungspflichten

§ 21
Information der Verbraucher und Berichtspflichten

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Anlage 3
(zu § 7) Indikatorparameter

Teil I
Allgemeine Indikatorparameter

Teil II
Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation

Teil III
Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf Radioaktivität

Anmerkung 1:

Anmerkung 2:

Anmerkung 3:

Teil III

Teil IV

Begründung

Allgemeiner Teil

1. Einführung

2. Kosten und Preiswirkungen

a Kosten der öffentlichen Haushalte

b Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

4. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming

5. Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben

6. Ermächtigungsgrundlage

Besonderer Teil

§ 2
:

Absatz 1

Satz 1:

Satz 2:

Nummer 3

Nummer 4

Absatz 2

§ 3
:

Satz 1:

Nummer 1

Nummer 2

Wasserversorgungsanlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen

Fahrbare Schank- und Verkaufsstände

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

2. Abschnitt Überschrift:

§ 4
:

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 5
:

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

§ 6
:

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 7
:

Absatz 1

Absatz 2

§ 8
:

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

§ 9
:

Absatz 1

Satz 1:

Satz 2:

Satz 3:

Satz 4:

Satz 5:

Absatz 2

Satz 1:

Satz 2:

Satz 3:

Absatz 3

Satz 1:

Satz 2, Nummer 2:

Satz 3:

Satz 4:

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Satz 1:

Satz 2:

§ 10
:

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

§ 10
(alt):

3. Abschnitt Aufbereitung und Desinfektion

§ 11
:

Absatz 1

Satz 1:

Nummer 5

Satz 4:

Satz 5:

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

§ 12
(alt):

§ 13
:

Absatz 1

Absatz 4

§ 14
:

Absatz 1

Absatz 2

Satz 1:

Satz 2:

Satz 3:

Satz 4:

Satz 5:

Satz 6:

Satz 7:

Satz 8:

Satz 9:

Satz 10:

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

§ 15
:

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

§ 16
:

Absatz 1

Satz 1:

Satz 2:

Satz 3:

Satz 4:

Satz 5:

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Satz 1:

Satz 2:

Satz 3:

Satz 4:

Satz 5:

Satz 6:

Absatz 5

Satz 1:

Satz 3:

Satz 4:

Absatz 6

§ 17
:

Absatz 1

Absatz 2

Satz 1:

Satz 3:

§ 18
:

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

§ 19
:

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Satz 1:

Satz 2 und 3:

Satz 4:

Satz 5:

Satz 6:

Absatz 6

Absatz 7

Satz 1:

§ 20
:

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Absatz 2

§ 21
:

Absatz 1

Satz 1:

Satz 2:

Satz 3:

Satz 4:

Absatz 2

§ 22
:

§ 23
:

Satz 1:

Satz 2:

Satz 3:

§ 24
:

Absatz 1

§ 25
:

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 6

Nummer 8

Nummer 8

Nummer 10

Nummer 11

Nummer 13

Nummer 14

Nummer n

Anlage 1
: Teil I

Teil II

Anlage 2
: Die Anzahl der Dezimalstellen der Grenzwerte wird an die der Trinkwasserrichtlinie angepasst.

Teil I

Laufende Nummer 1:

Laufende Nummer 9:

Laufende Nummer 10:

Laufende Nummer 11:

Laufende Nummer 14:

Laufende Nummer 15:

Teil II

Laufende Nummer 4:

Laufende Nummer 5:

Laufende Nummer 6:

Laufende Nummer 7:

Laufende Nummer 8:

Laufende Nummer 9:

Laufende Nummer 10:

Laufende Nummer 11:

Laufende Nummer 12:

Anlage 3
: Die Anzahl der Dezimalstellen der Grenzwerte wird an die der Trinkwasserrichtlinie angepasst.

Teil I

Laufende Nummer 2:

Laufende Nummer 3:

Laufende Nummer 4:

Laufende Nummer 5:

Laufende Nummer 6:

Laufende Nummer 8:

Laufende Nummer 9:

Laufende Nummern 10 und 11:

Laufende Nummer 12 und Anmerkung 2:

Laufende Nummer 13:

Laufende Nummer 17:

Laufende Nummer 18:

Laufende Nummer 19 und 20 neu :

Laufende Nummer 19 alt :

Laufende Nummer 20 alt :

Anmerkung 2:

Anmerkung 2 bis 4 alt :

Teil II

Teil III

Anmerkung 1:

Anmerkung 2:

Anmerkung 3:

Anlage 4
: Eine notwendige Erweiterung des Bezugs in der Kopfzeile um § 19 und die Aufhebung der Einschränkung für § 14 auf Absatz 1 wegen inhaltlicher Änderungen in diesen Paragraphen werden vorgenommen. Die Unterteilung in Teile mit römischen Ziffern und deren Unterteilung mit Buchstaben wird eingeführt, um Verwechslungen zu vermeiden.

Satz 1:

Anmerkung 1:

Anmerkung 2:

Anmerkung 3:

Satz 2 und 3:

Satz 1 und Satz 2:

Satz 3:

Anlage 5
: Aktualisierung der Bezüge. Es wurde eine Umbenennung in entsprechende Teile I bis IV in Analogie zu den anderen Anlagen vorgenommen.

Teil I

Teil II

Teil III

Teil IV

Anlage 6
: Die Streichung der Anlage 6 zu § 12 Absatz 1 und 2 TrinkwV 2001 und die Überführung der für die Aufbereitung in besonderen Fällen zu verwendenden Aufbereitungschemikalien in einen separaten Teil der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren dient der Entbürokratisierung und Entfrachtung der Verordnung von technischen Detailangaben und erhöht auch für diesen Bereich die Flexibilität.

Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 881: Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung)


 
 
 


Drucksache 265/10

... " basieren, einschließen. Im Rahmen dieses Konzepts würden Abweichungen zwischen geltend gemachten Durchschnittskosten und tatsächlichen Kosten unabhängig vom Betrag und der Richtung der Abweichung akzeptiert. Im Interesse größerer Sicherheit könnte verlangt werden, dass die mit durchschnittlichen Personalkosten funktionierenden Methoden in nationalen öffentlichen Forschungsprogrammen akzeptiert werden oder durch nationale staatliche Stellen zertifiziert sein müssen.



Drucksache 569/1/10

... gelten. Feste und gasförmige Biomasse sowie flüssige Biomasse, die in anderen Nutzungspfaden eingesetzt wird, sind dagegen keiner Kontrolle unterworfen. Dies kann dazu führen, dass z.B. die nicht nachhaltige Produktion von Palmöl weiter ausgebaut wird, die Produkte aber ausschließlich in der Lebensmittel- und Kosmetikindustrie eingesetzt werden, während die als nachhaltig zertifizierten Mengen in die energetische Nutzung fließen. Schließlich sind ökologische Anforderungen an den Wasser- und Biodiversitätsschutz in den Nachhaltigkeitsstandards der EU nur in sehr allgemeiner Form enthalten. Die Einhaltung von Sozialstandards am Produktionsstandort wird ebenfalls nicht überprüft.'



Drucksache 335/09 (Beschluss)

... 7. Zur Forderung der Kommission nach Verankerung des Konzepts zum Lebenslangen Lernen an den deutschen Hochschulen weist der Bundesrat darauf hin, dass mit der Annahme der Europäischen Hochschulcharta für Lebenslanges Lernen durch den Europäischen Hochschulverband (EUA) dieser sein großes Interesse daran bekundet, dass die Hochschulen sich intensiv an Programmen für das Lebenslange Lernen beteiligen wollen. Zahlreiche Hochschulen bieten schon jetzt - in Rückkoppelung zwischen der Wirtschaft und den Hochschulen - zertifizierte Weiterbildungsmöglichkeiten an, mit denen durch den Erwerb zusätzlicher Kompetenzen die Beschäftigungschancen der Absolventen gesteigert werden. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Autonomie der Hochschulen und Ziffer 2 dieser Stellungnahme.



Drucksache 169/09

... Den überwiegend mittelständischen Unternehmen, die am Verkehr mit steuerbaren Waren unter Steueraussetzung teilnehmen, entstehen durch die Einführung des IT-Verfahrens EMCS je nach gewählter Form des Nachrichtenaustauschs mit der Zollverwaltung (Einsatz einer eigenen - gekauften oder selbst entwickelten -zertifizierten Software, Nutzung der relativ kostenneutralen Internetanwendung oder Inanspruchnahme eines dezentralen Kommunikationspartners) einmalige Kosten von 100 Euro bis zu mehreren Hunderttausend Euro. Tendenziell werden sich die Kosten für das Beförderungsverfahren durch die Umstellung auf EMCS jedoch verringern. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.



Drucksache 712/09

... 2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.



Drucksache 70/09 (Beschluss)

... Die Ergänzung ermöglicht den gewerblichen Altbatterieentsorgern (für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, § 2 Absatz 17 BattG-E), für die Rücknahme von Industrie-Altbatterien von § 8 Absatz 1 BattG-E abweichende Vereinbarungen zu treffen.



Drucksache 70/09

... " sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne der auf der Grundlage von § 52 Absatz 2 des



Drucksache 280/1/09

... und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 114 vom 24.4.2001 S. 1) eingetragen sind, oder die über ein nach DIN EN ISO 14001 (Stand: Juni 2005) zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 beziehungsweise die Anforderungen nach DIN EN ISO 14001 (Stand: Juni 2005) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird



Drucksache 403/09

... "). Es gibt verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge, die nicht notwendig als zertifizierte Altersvorsorge angelegt sind. Sie sind keine Beiträge zur Sozialversicherung. Da einerseits die Leistungen der Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen sind und bestimmte Beiträge für die Altersvorsorge bereits abzugsfähig sind, sind unter dem Aspekt der Gleichheit die Beiträge zu jeder zulässigen Art der betriebliche Altersvorsorge abzuziehen.



Drucksache 168/09 (Beschluss)

... 1. die Beiträge zugunsten eines Vertrages geleistet worden sind, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der



Drucksache 432/09

... 11. unterstützt die Vorschläge der Kommission, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Zertifizierungs- und Prüfungssystems für Abwrackwerften zu ergreifen; ist der Ansicht, dass solche Maßnahmen dringend notwendig sind, und betont, dass die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln für die Schifffahrt an die Bedingung geknüpft werden sollte, dass der Empfänger solche zertifizierten Abwrackanlagen nutzt; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) entwickelten Normen, weil sie in die richtige Richtung gehen, erwartet jedoch, dass in naher Zukunft weitere Verbesserungen vorgenommen werden;



Drucksache 452/1/09

... Dem kann nicht gefolgt werden: Durch die Präzisierung des Master-Roll-Out-Plans (der auch in den Jahren 2011 und 2012 noch einen Netzaufbau in verschiedenen Ländern vorsieht) und der Migrationsphase, in der Digital- und Analogfunk parallel betrieben werden, hat eine Frist bis Ende 2013 keinerlei negative Auswirkungen. Der Betrieb nicht zertifizierter Geräte ist nur zulässig, wenn diese Geräte im Netz keine Störungen verursachen. Damit ist eine mögliche Gefährdung der Einsatzkräfte nicht zu erkennen.



Drucksache 895/09

... Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 895/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten

§ 28a
Genehmigung durch das Bundessortenamt

§ 48a
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Abschnitt 2a
Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten

§ 22a
Genehmigung durch das Bundessortenamt

§ 33a
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Änderungsverordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 748: Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 283/09

... Es werden so auf einfachgesetzlicher Ebene die grundsätzlichen Voraussetzungen geschaffen, um neben der Beauftragung eines bundeseigenen Unternehmens (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) oder einer supranationalen Organisation auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages nach Artikel 24 GG (EUROCONTROL) auch andere, nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zertifizierte Flugsicherungsorganisationen in die Luftverkehrsverwaltung des Bundes einbeziehen zu können.



Drucksache 281/1/09

... oder die über ein nach DIN EN ISO 14001 (Stand: Juni 2005) zertifiziertes



Drucksache 535/09

... Für den Erfolg oder Misserfolg privater Zertifizierungssystemen wird weiterhin hauptsächlich ihre Leistung auf dem Markt bestimmend sein, wobei es darauf ankommt, wieweit sie der Nachfrage der Verbraucher entsprechen, welchen Preis diese für zertifizierte Ware zu zahlen bereit sind, und wie teuer die Teilnahme an der Regelung für Landwirte und Erzeuger ist.



Drucksache 175/09

... 4. Um sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegen, müssen die Endgeräte durch sachkundige Stellen überprüft und auf der Grundlage von Prüfberichten vor ihrer Inbetriebnahme für den Betrieb im Digitalfunk BOS zertifiziert werden. Die Prüfung findet auf der von der Bundesanstalt bereitgestellten Testplattform statt. Durch die Einschaltung externer Prüfstellen können die auf diesem Gebiet bereits vorhandenen Kapazitäten und Erfahrungen der Privatwirtschaft genutzt werden. Angesichts der Ausgestaltung als schlanke Organisation soll die



Drucksache 452/09

... Änderungen eines bereits zertifizierten Endgerätes, die nach Auffassung des Herstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und daher nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen, sind der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet darüber, ob die angezeigten Änderungen unwesentlich sind. Eine angezeigte Änderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Anzeige eine abweichende Entscheidung trifft. Das Nähere über die Einstufung einer Änderung als wesentlich oder unwesentlich wird durch Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geregelt.



Drucksache 281/09 (Beschluss)

... oder die über ein nach DIN EN ISO 14001 (Stand: Juni 2005) zertifiziertes



Drucksache 280/09 (Beschluss)

... und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 114 vom 24.4.2001 S. 1) eingetragen sind, oder die über ein nach DIN EN ISO 14001 (Stand: Juni 2005) zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 beziehungsweise die Anforderungen nach DIN EN ISO 14001 (Stand: Juni 2005) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird



Drucksache 403/09 (Beschluss)

... "). Es gibt verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge, die nicht notwendig als zertifizierte Altersvorsorge angelegt sind. Sie sind keine Beiträge zur Sozialversicherung. Da einerseits die Leistungen der Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen sind und bestimmte Beiträge für die Altersvorsorge bereits abzugsfähig sind, sind unter dem Aspekt der Gleichheit die Beiträge zu jeder zulässigen Art der betriebliche Altersvorsorge abzuziehen.



Drucksache 398/1/09

... /EG so vorgesehen ist, das Etikett des nach Saatgutrecht zertifizierten Pflanzgutes zugleich als Pflanzenpass verwendet, da im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung des zertifizierten Pflanzgutes ohnehin die für die Erteilung eines Pflanzenpasses maßgeblichen Pflanzenkrankheiten Berücksichtigung finden. Es ist notwendig, zeitnah eine Regelung zu erlassen, nach der für Pflanzgut, das unter die Erhaltungssortenverordnung fällt, ein Pflanzenpass zu erwerben ist, da solches Pflanzgut nicht dem saatgutrechtlichen Anerkennungsverfahren unterliegt.



Drucksache 381/09

... Für die erstmalige Zertifizierung sind Mehrausgaben in Höhe von insgesamt rund300 000 Euro zu erwarten, die aus dem Einzelplan 06 gedeckt werden. Dieser Gesamtbetrag ist auf 30 Verfahrensentwickler berechnet, für die dem Bundeshaushalt jeweils ca. 10 000 Euro an Zertifizierungs- und Reisekosten in Abhängigkeit von der Bereitstellung bereits zertifizierter Komponenten entstehen.



Drucksache 398/09 (Beschluss)

... /EG so vorgesehen ist, das Etikett des nach Saatgutrecht zertifizierten Pflanzgutes zugleich als Pflanzenpass verwendet, da im Rahmen der amtlichen Saatgutanerkennung des zertifizierten Pflanzgutes ohnehin die für die Erteilung eines Pflanzenpasses maßgeblichen Pflanzenkrankheiten Berücksichtigung finden. Es ist notwendig, zeitnah eine Regelung zu erlassen, nach der für Pflanzgut, das unter die Erhaltungssortenverordnung fällt, ein Pflanzenpass zu erwerben ist, da solches Pflanzgut nicht dem saatgutrechtlichen Anerkennungsverfahren unterliegt.



Drucksache 220/09

... Die Luftverkehrsverwaltung ist danach weiterhin hoheitlich zu führen. Im Hinblick auf das geltende und noch in Fortentwicklung begriffene Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) wird jedoch sichergestellt, dass dessen davon abweichenden Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Zulassung von nach EG-Recht zertifizierten ausländischen Flugsicherungsorganisationen, z.B. im Rahmen des angestrebten Einheitlichen Europäischen Luftraums (Single European Sky – SES), Rechnung getragen werden kann, ohne den Rahmen grundgesetzlich zulässiger Gestaltungen zu sprengen. Im Einzelnen:



Drucksache 841/09

... Damit könnte der europäische Charakter der Bürgerinitiative gewahrt und die zeitgleiche Sammlung von Unterschriften in mehreren Mitgliedstaaten erleichtert werden. Hierzu sollte die Nutzung zertifizierter und geschützter Online-Instrumente geprüft werden.



Drucksache 168/09

... 1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der



Drucksache 335/1/09

... 10. Zur Forderung der Kommission nach Verankerung des Konzepts zum Lebenslangen Lernen an den deutschen Hochschulen weist der Bundesrat darauf hin, dass mit der Annahme der Europäischen Hochschulcharta für Lebenslanges Lernen durch den Europäischen Hochschulverband (EUA) dieser sein großes Interesse daran bekundet, dass die Hochschulen sich intensiv an Programmen für das Lebenslange Lernen beteiligen wollen. Zahlreiche Hochschulen bieten schon jetzt - in Rückkoppelung zwischen der Wirtschaft und den Hochschulen - zertifizierte Weiterbildungsmöglichkeiten an, mit denen durch den Erwerb zusätzlicher Kompetenzen die Beschäftigungschancen der Absolventen gesteigert werden.



Drucksache 168/1/09

... 1. die Beiträge zugunsten eines Vertrages geleistet worden sind, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der



Drucksache 398/09

... a) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Kleinbuchstabe c, Buchstabe Ca Kleinbuchstabe c und Buchstabe Cb Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 398/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte

§ 3
Feststellung des Landeskulturellen Wertes

§ 4
Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte

§ 5
Anforderungen an das Saatgut

§ 6
Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 7
Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut

§ 8
Verschließung

§ 9
Kennzeichnung

Artikel 2
Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Grund für die Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 775: Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)


 
 
 


Drucksache 166/09

... Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird durch die Neugestaltung der Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft nicht belastet. Soweit mit der Präqualifikation eine neue Möglichkeit eröffnet wird, sich von der Haftung zu entlasten, ist dies für den Generalunternehmer nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden, da für ihn die Nutzung des Präqualifikationsverfahrens gebührenfrei ist und er gegenüber der bisherigen Entlastungsmöglichkeit 80 Prozent seines Verwaltungsaufwands einspart. Dem Nachunternehmer entstehen nur dann zusätzliche Kosten, wenn er am Präqualifikationsverfahren ausschließlich wegen der Generalunternehmerhaftung teilnimmt. In diesem Fall entstehen ihm für die Präqualifikation bei der erstmaligen Registrierung Gebühren in Höhe von rund 450 Euro. Für die jährliche Aufrechterhaltung der Präqualifikation entstehen Gebühren in Höhe von 350 bis 400 Euro. Die Präqualifikation bietet den Vorteil, sich in einer unbegrenzten Anzahl von Fällen unter Hinweis auf diese zertifizierte Zuverlässigkeitsbescheinigung um die Vergabe von Bauaufträgen bei Generalunternehmern bewerben zu können. Wer das Präqualifikationsverfahren als Bauunternehmer ohnehin nutzt, etwa für die Bewerbung um öffentliche Aufträge, hat keine zusätzlichen Kosten.



Drucksache 128/09

... (4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.



Drucksache 825/09

... 3. Ein Zulieferer oder Hersteller, der die Genehmigung einer Maßnahme als innovative Technologie beantragt, legt der Kommission einen Bericht, einschließlich eines Prüfberichts, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle vor. Gibt es eine mögliche Wechselwirkung zwischen der Maßnahme und einer anderen innovativen Technologie, die bereits genehmigt ist, so ist diese Wechselwirkung im Bericht zu erwähnen, und in dem Prüfbericht wird bewertet, inwieweit sie die Reduktion verändert, die durch jede einzelne Maßnahme erreicht wird.



Drucksache 70/1/09

... " als für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne der



Drucksache 452/09 (Beschluss)

... Dem kann nicht gefolgt werden: Durch die Präzisierung des Master-Roll-Out-Plans (der auch in den Jahren 2011 und 2012 noch einen Netzaufbau in verschiedenen Ländern vorsieht) und der Migrationsphase, in der Digital- und Analogfunk parallel betrieben werden, hat eine Frist bis Ende 2013 keinerlei negative Auswirkungen. Der Betrieb nicht zertifizierter Geräte ist nur zulässig, wenn diese Geräte im Netz keine Störungen verursachen. Damit ist eine mögliche Gefährdung der Einsatzkräfte nicht zu erkennen.



Drucksache 175/2/09

... Als Stichtag für den Betrieb nichtzertifizierter Geräte wurde der Tag der öffentlichen Ausschreibung gewählt, weil in dieser die Anforderung an die Zertifizierung als Ausschreibungsmerkmal aufgenommen werden muss.



Drucksache 837/08

... b) entgegen Artikel 14 Abs. 1 ein zertifiziertes Hopfenerzeugnis mischt oder c) entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder



Drucksache 148/08

... 4. im Falle der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in einem nach § 6 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 für die betreffende Tätigkeit zertifizierten Betrieb beschäftigt sind und



Drucksache 779/08 (Beschluss)

... 9. In der Zwischenzeit haben sich in Deutschland auf dieser Grundlage umfangreiche, gut funktionierende Zertifizierungssysteme entwickelt. So sind derzeit über 70 Prozent des deutschen Waldes zertifiziert. Die Zertifizierung der Waldbewirtschaftung gibt dem Verbraucher die Sicherheit, dass das gekaufte Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammt. Über die Zertifizierung der Produktkette (Chain of Custody) können Unternehmen der Holz be- und verarbeitenden Industrie sowie der Groß- und Einzelhandel den Fluss des Holzes bereits heute transparent nachweisen.



Drucksache 343/08

... (2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten. Als angemessene Versorgung im Sinne des Satzes 1 gilt ein Anrecht aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist.



Drucksache 239/08

... 2. Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag)."



Drucksache 999/08

... (6) Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte



Drucksache 367/08

... (2) Nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.



Drucksache 309/08

... -Emissionen bis 2020 um 30 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken; verlangt, dass das EU-System für die Zeit nach 2012 eine ausreichend strenge Obergrenze, uneingeschränkte Versteigerungen sowie eine quantitative und qualitative Begrenzung der Heranziehung von zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) vorsieht;



Drucksache 779/1/08

... 11. In der Zwischenzeit haben sich in Deutschland auf dieser Grundlage umfangreiche, gut funktionierende Zertifizierungssysteme entwickelt. So sind derzeit über 70 % des deutschen Waldes zertifiziert. Die Zertifizierung der Waldbewirtschaftung gibt dem Verbraucher die Sicherheit, dass das gekaufte Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammt. Über die Zertifizierung der Produktkette (Chain of Custody) können Unternehmen der Holz be- und verarbeitenden Industrie sowie der Groß- und Einzelhandel den Fluss des Holzes bereits heute transparent nachweisen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.