Drucksache 452/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
... Einige Länder haben bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und Etablierung eines förmlichen Zertifizierungsverfahrens mit der Ausschreibung von Endgeräten begonnen. Deshalb ist eine Übergangsregelung für solche Endgeräte erforderlich, die vor Inkrafttreten des Gesetzes beschafft wurden. Um den Herstellern dieser Geräte eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und damit Wettbewerbsnachteile gegenüber dem Markt zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die beabsichtigte Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wird. Es ist ferner fraglich, ob die bislang auf Dezember 2011 terminierte Übergangsfrist den Herstellern bzw. Lieferanten ausreichend Zeit lassen würde, die Endgeräte erforderlichenfalls nachzubessern und einem erneuten Zertifizierungsverfahren zu unterziehen, da die
Drucksache 4/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
... Werden wesentliche Teile des Kontrollverfahrens auf Private übertragen, muss die Zulassung der Privaten vorgeschrieben sein, um die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch diese sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die an sie gestellten Anforderungen erfüllt werden. Die Kontrollstellen bilden den Kern des Kontrollsystems. Von der Qualität ihrer Tätigkeit hängen die Zuverlässigkeit sowie die Funktion des gesamten Kontrollverfahrens und damit das Niveau der Auditierung maßgeblich ab. Diesen Erfordernissen trägt § 4 Absatz 1 Rechnung. Nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontrollstellen zuzulassen, wenn ihr Leitungspersonal und die für Kontrollen verantwortlichen Beschäftigten über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und fachliche Eignung verfügen, die näher in § 5 aufgeführt ist. Nach Satz 1 Nummer 2 muss die Kontrollstelle in organisatorischer Hinsicht akkreditiert sein, wie in anderen Bereichen bereits praktiziert. Als angemessene und anerkannte Akkreditierungsgrundlage kommt für Datenschutzkonzepte z.B. die ISO/IEC 17021:2006 (Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren) oder für den Bereich der informationstechnischen Einrichtungen z.B. die DIN EN 45011 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) oder die ISO/IEC 17025:2005 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) in Frage. Näheres regelt die nach § 16 Absatz 3 Nummer 2 zu erlassene Rechtsverordnung. Nach Satz 1 Nummer 3 und 4 wird neben der Entrichtung der für die Zulassung erhobenen Gebühren das Unterhalten des Sitzes oder einer Niederlassung im Bundesgebiet zur Bedingung für die Zulassung gemacht.
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