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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Zentral- und Erziehungsregister"


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Drucksache 529/14

... Dadurch wird gewährleistet, dass das Zentral- und Erziehungsregister zusammen den Beteiligten in einem späteren Jugendstrafverfahren ein möglichst vollständiges Bild über die straf- und erziehungsrechtliche Vergangenheit des Jugendlichen oder Heranwachsenden gibt. Damit wird das entscheidende Jugendgericht in die Lage versetzt, eine erzieherische sinnvolle Entscheidung zu treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 529/14




A. Problem

I. § 52 Absatz 1 Nummer 2 BZRG

II. § 60 Absatz 1 Nummer 3 BZRG

B. Lösung

I. Zu § 52 Absatz 1 Nummer 2 BZRG

II. Zu § 60 Absatz 1 Nummer 3 BZRG

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Zu § 52

Zu § 60

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 529/14 (Beschluss)

... Dadurch wird gewährleistet, dass Zentral- und Erziehungsregister zusammen den Beteiligten in einem späteren Jugendstrafverfahren ein möglichst vollständiges Bild über die straf- und erziehungsrechtliche Vergangenheit des Jugendlichen oder Heranwachsenden geben. Damit wird das entscheidende Jugendgericht in die Lage versetzt, eine erzieherisch sinnvolle Entscheidung zu treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 529/14 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

I. § 52 Absatz 1 Nummer 2 BZRG

II. § 60 Absatz 1 Nummer 3 BZRG

B. Lösung

I. Zu § 52 Absatz 1 Nummer 2 BZRG

II. Zu § 60 Absatz 1 Nummer 3 BZRG

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Zu § 52

Zu § 60

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 763/08

... In diese Vorschrift wird die neue Bestimmung über die Form und Gestaltung der Auskünfte sowie die Art ihrer Übermittlung eingestellt. Hierdurch sollen Rationalisierungseffekte auch für die Ausgangspost der Registerbehörde nutzbar gemacht werden können. Wie bisher werden, soweit möglich, Behördenführungszeugnisse und unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentral- und Erziehungsregister im automatisierten Verfahren übermittelt. Aus Datenschutzgründen und wegen der Gefahr von Fälschungen müssen Führungszeugnisse, die an die Antrag stellende Person gesandt werden, jedoch weiterhin in Schriftform auf postalischem Weg übersandt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 763/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

§ 1
Mitteilungen zum Zentralregister

§ 2
Mitteilungen zum Erziehungsregister

§ 3
Mitteilungsfrist

§ 4
Datenfernübertragung

§ 5
Dringende Anfragen

§ 6
Antragstellung aus dem Ausland

§ 7
Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses

§ 8
Hinweispflicht

§ 9
Einsicht in Auskünfte bei dem Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

§ 10
Einholung eines Führungszeugnisses durch Behörden

§ 11
Gestaltung, Form und Übermittlungsweg

§ 12
Abführen von Gebühren

§ 13
Antrag auf Anordnung einer Registervergünstigung; Prüfung des Antrags

§ 14
Antrag auf Tilgung einer Jugendstrafe

§ 15
Begründungspflicht

§ 16
Rechtsbehelfsbelehrung

§ 17
Bekanntmachung ablehnender Entscheidungen

§ 18
Behandlung von förmlichen Beschwerden durch die Registerbehörde

§ 19
Mitteilungen zum Verkehrszentralregister

§ 20
Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 18

Zu § 21

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 637: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)


 
 
 


Drucksache 63/07

... Durch Artikel 7 des 4. StrRG wird der Erlass bestimmter rechtskräftig angeordneter Rechtsfolgen - soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes am 28. November 1973 noch nicht vollstreckt waren - geregelt (Absatz 1). Ebenso geregelt wird, worauf sich ein solcher Straferlass erstreckt (Absatz 2) und wie in Übergangs- und Mischfällen (Absätze 3 bis 6) sowie im Bundeszentral- und Erziehungsregister hinsichtlich der Tilgung von Eintragungen (Absatz 7) zu verfahren ist. Schließlich wird die sinngemäße Anwendung einzelner dieser Vorschriften auch auf Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit geregelt (Absatz 8). Alle diese Vorschriften werden heute nicht mehr benötigt, denn für sämtliche bei Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig angeordneten Rechtsfolgen wird mittlerweile die Vollstreckungsverjährung eingetreten sein, die - abgesehen von der hier im Ergebnis nicht relevanten Möglichkeit des Ruhens - grundsätzlich spätestens 25 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung eintritt.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.