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"Zahlungsanspruch"


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0755/05
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0397/05
0170/2/05
0170/1/05
0897/05
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0494/05B
0555/05B
0911/05B
0494/05
0911/05
0818/05
0286/05B
0117/05B
0245/05B
0231/05
0940/05
0572/05
0255/05
0352/05
0676/05B
0509/05
0615/05
0117/1/05
0810/05
0555/1/05
0842/05
0005/05
0083/05B
0245/1/05
0092/1/05
0268/04
0873/04
0571/04B
0423/04B
0285/04B
0729/04B
0729/2/04
0819/04
0822/04
0728/04B
0098/04B
0710/04B
0729/3/04
0729/1/04
0571/04
0458/04B
0728/2/04
0728/1/04
0865/04
0709/04
Drucksache 379/20

... Solche Geldeinlagen unbekannter Erben sind regelmäßig verzinsliche Darlehen zugunsten des Kreditinstituts. Die Rückzahlung der Darlehen erfordert eine Kündigung des Vertragsverhältnisses, die gegenüber einem unbekannten Gläubiger aber nicht rechtswirksam erfolgen kann. Aufgrund dessen kann mangels fälliger Rückzahlungsverpflichtung der Auszahlungsanspruch des unbekannten Erben aber auch nicht zugunsten des Kreditinstituts verjähren. Dieses bleibt zivilrechtlich unbegrenzt zur Auszahlung verpflichtet, wenn es in solchen Fällen nicht Gebrauch von der Möglichkeit einer freiwilligen Hinterlegung macht.



Drucksache 165/20 (Beschluss)

... "Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen außerdem Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Luftbeförderungsvertrags und dem Nichtantritt eines Fluges sowie in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 Ansprüche, die einem Verbraucher an Stelle eines Zahlungsanspruchs gewährt werden." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/20 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 4a


 
 
 


Drucksache 165/1/20

... "Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen außerdem Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Luftbeförderungsvertrags und dem Nichtantritt eines Fluges sowie in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 Ansprüche, die einem Verbraucher an Stelle eines Zahlungsanspruchs gewährt werden." ‘

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/1/20




Zu Artikel 1 Nummer 4a


 
 
 


Drucksache 293/20

... Für die Verbraucherinnen und Verbraucher haben die Regelungen keine weiteren Auswirkungen. Sie behalten ihren Zahlungsanspruch. Im Übrigen erhalten sie im Fall der Einlösung des Gutscheins Leistungen des Reiseveranstalters mit dem entsprechenden Wert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 293/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 5
Reisegutschein; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 85/20

... Wird bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland der Nachweis über das (Nicht-)Vorliegen von ausländischem Einkommen nicht erbracht, bestimmt Satz 2, 2. Halbsatz, dass kein Zahlungsanspruch auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 293/1/20

... Nach der Einzelbegründung soll durch Artikel 240 § 5 Absatz 5 EGBGB lediglich klargestellt werden, dass es bei dem gesetzlichen Rückzahlungsanspruch verbleibt. Der Reiseveranstalter ist demnach zur Auszahlung des Wertes des Gutscheins und damit der Vorauszahlung unverzüglich, nach dem Rechtsgedanken des § 651h Absatz 5 BGB also spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer verpflichtet, ohne dass es noch eines weiteren Zutuns des Reisenden bedarf. Dem widerspricht jedoch der Wortlaut von Artikel 240 § 5 Absatz 5 EGBGB, der auf ein vorheriges Tätigwerden des Reisenden abstellt.



Drucksache 337/20

... "In der Satzung des Unternehmens kann vereinbart werden, dass, wenn der Vorzug nicht oder nicht vollständig gezahlt wird oder gezahlt werden kann, dieser nachzuzahlen ist. Für diesen Nachzahlungsanspruch gilt § 140 Absatz 3 des



Drucksache 498/20

... b. Weiterhin sollte die energierechtliche Definition von Speichern aus Sicht des Bundesrates so ausgestaltet werden, dass Stromspeichern die gleichzeitige Teilnahme auf verschiedenen Märkten bzw. an verschiedenen Geschäftsmodellen umfassend ermöglicht wird, sofern dies die Erbringung von Netz- oder Systemdienstleistungen fördert. Der Bundesrat kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der netz- oder systemdienliche Einsatz von Stromspeichern bislang oftmals dadurch verhindert wird, dass Speicher durch die Aufnahme von Strom aus dem Netz ihre Einstufung als EEG-Anlage und damit ihren Zahlungsanspruch verlieren können.



Drucksache 84/20

... In Abschnitt 6 des AEntG werden die Zuständigkeiten der Behörden der Zollverwaltung unter Berücksichtigung der Änderungen in Abschnitt 3 des AEntG angepasst. Die Behörden der Zollverwaltung kontrollieren künftig nicht nur Mindestentgeltsätze, sondern auch darüber hinausgehende Entlohnungsbedingungen, die in nach § 3 AEntG anwendbaren bundesweiten allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthalten sind. Damit wird der Erweiterung im AEntG von Mindestentgeltsätzen auf sonstige Entlohnungsbedingungen Rechnung getragen und auch diese wesentlichen Entlohnungsbestandteile werden - wie bisher bei Mindestentgelten - einer Kontrolle unterworfen. Die Durchsetzung darüber hinausgehender arbeitsrechtlicher Zahlungsansprüche aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erfolgt weiterhin über die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Aufzeichnungspflichten nach § 19 AEntG werden angepasst; die bereits nach der bisherigen Gesetzesfassung geltende Akzessorietät der Melde- und Dokumentationspflichten zum Umfang der Kontrollzuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung wird klarer herausgestellt, indem §§ 18 und 19 auf § 16 verweisen.



Drucksache 552/1/19

... auf Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Seeschiffsverkehr auch auf Gewinne aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen anwendbar ist. Diese Auslegung führt zu einem Rückzahlungsanspruch der Gewerbesteuer an die betroffenen Unternehmen der Reedereiwirtschaft.



Drucksache 553/19

... (3) Die Gewährung der Forschungszulage ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Forschungszulage beantragt, zu einer Rückzahlung von Beihilfen aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist.



Drucksache 520/1/19

... Dies gilt besonders in Fällen, in denen es sich um den "Anspruch" im Sinne des § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E nicht um einen Erstattungsanspruch der Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, sondern um einen Zahlungsanspruch des Maklers handelt (vergleiche insoweit die Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 656d BGB-E,). Denn im Fall der Insolvenz seines Vertragspartners hat der Makler keine Möglichkeit mehr, durch Beitreibung seiner gegen diesen bestehenden Forderung die Erfüllung seiner Forderung gegen seinen primären Vertragspartner und somit auch die Voraussetzungen eines Nachweises nach § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E "aus eigener Kraft" herbeizuführen. Gleichwohl wäre ihm die Geltendmachung des Anspruchs gegen die andere Partei des Hauptvertrags mangels (dauerhaft) ausbleibender Fälligkeit verwehrt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c, § 656d BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB

Zu § 656c

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656a bis 656d BGB


 
 
 


Drucksache 520/19

... Dem Schutz vor Umgehungen dient schließlich auch die Regelung des § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E, wonach der Anspruch aus einer Vereinbarung nach § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB-E erst fällig wird, wenn der ursprüngliche Vertragspartner des Maklers die Erfüllung seiner Provisionsverpflichtung bzw. die Zahlung seines Anteils nachgewiesen hat. Es soll vermieden werden, dass die andere Partei vorrangig in Anspruch genommen wird und der Makler seinen Anspruch gegenüber dem eigentlichen Auftraggeber nicht geltend macht. Zwar hätte dies nach § 656d Absatz 2 BGB-E regelmäßig auch Auswirkungen auf die Vereinbarung nach § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB-E, allerdings wäre der Käufer in diesen Fällen mit der Durchsetzung eines bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs belastet. Die Form des Nachweises bleibt grundsätzlich dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten, in Betracht kommt hier aber jedenfalls die Vorlage eines Kontoauszugs oder eines Überweisungsbelegs. Die Vorschriften über die Erfüllung (§§ 362 ff. BGB) bleiben unberührt.



Drucksache 196/19 (Beschluss)

... XII. Da das geschützte Vermögen des Leistungsberechtigten (§ 139 SGB IX) diesem endgültig verbleiben soll, entspräche es nicht der neuen Systematik der Eingliederungshilfe, wenn Erben hierfür Kostenersatz leisten müssten. Soweit das Vermögen über das geschützte Vermögen hinausgeht, ist es grundsätzlich einzusetzen, es sei denn der Verbrauch oder die Verwertung stellt eine Härte dar. Dann soll die Leistung als Darlehen bewilligt werden. Der Anspruch auf Rückzahlung geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Eine Anspruchsgrundlage für den Kostenersatz gegen die Erben ist daher nicht nötig, zumal der Rückzahlungsanspruch gesichert werden kann (§ 140 Absatz 2 Satz 2 SGB IX) .



Drucksache 519/19

... Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 eingeführte Einschränkung von Rückzahlungsansprüchen wegen zu viel gezahlter Miete auf ab dem Zeitpunkt der Rüge des Mieters fällig gewordene Mietzahlungen sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ermittlung der zulässigen Miete regelmäßig mit Unsicherheiten verbunden ist. Deshalb sollte der Vermieter objektiv überzahlte Mieten nicht zurückerstatten müssen, solange der Mieter sie ohne Beanstandung bezahlt. Denn es erschien unbillig, wenn ein Vermieter - unter Umständen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses - Rückforderungsansprüchen ausgesetzt wäre, obwohl er redlich bemüht war, die Regelungen der Mietpreisbremse einzuhalten.



Drucksache 196/1/19

... XII. Da das geschützte Vermögen des Leistungsberechtigten (§ 139 SGB IX) diesem endgültig verbleiben soll, entspräche es nicht der neuen Systematik der Eingliederungshilfe, wenn Erben hierfür Kostenersatz leisten müssten. Soweit das Vermögen über das geschützte Vermögen hinausgeht, ist es grundsätzlich einzusetzen, es sei denn der Verbrauch oder die Verwertung stellt eine Härte dar. Dann soll die Leistung als Darlehen bewilligt werden. Der Anspruch auf Rückzahlung geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Eine Anspruchsgrundlage für den Kostenersatz gegen die Erben ist daher nicht nötig, zumal der Rückzahlungsanspruch gesichert werden kann (§ 140 Absatz 2 Satz 2 SGB IX) .



Drucksache 542/19

... Die Regelungen befassen sich mit den Rechtsfolgen einer überhöhten Mietpreisforderung. Zum Nachteil des Mieters darf von diesen, ihn schützenden Bestimmungen nicht abgewichen werden. Satz 2 stellt klar, dass eine Missachtung der Regelungen nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge hat. Dies würde dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zuwiderlaufen und Mieter könnten davon abgehalten werden, ihren Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.



Drucksache 631/19

... Im EEG, dessen Regelungen ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, wird der Zahlungsanspruch auf staatliche Fördersätze in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 631/19




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E. 3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetz

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 631/19 (Beschluss)

... Im EEG, dessen Regelungen ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, wird der Zahlungsanspruch auf staatliche Fördersätze in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 631/19 (Beschluss)




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes (EEG)

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetz

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 420/19

... Um einerseits die äußerst angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt in Ballungszentren zu entspannen und andererseits überhöhten Mieten wirksam entgegenzutreten, ist ein Maßnahmenpaket erforderlich. Daher sind die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat angekündigten Maßnahmen zur Senkung der Mieten (Wohn- und Mietenpaket) grundsätzlich sinnvoll und ausdrücklich zu begrüßen. Um dem immer weiter andauernden Anstieg der Mieten effektiv entgegenzutreten sollten jedoch flankierend weitere bzw. weitergehende Regelungen getroffen werden. Insoweit sind Maßnahmen erforderlich, die im Zusammenwirken eine Entspannung des Wohnungsmarktes bewirken werden, indem die Möglichkeit, die Miethöhe bei Mietbeginn in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen, auch über den bisher vorgesehenen Regelungszeitraum hinaus verlängert wird, ökonomische Fehlanreize für Vermieterinnen und Vermieter, sich nicht an das Gesetz zu halten, durch Rückzahlungsansprüche ohne Rügepflicht vermieden werden, der weitere Anstieg von Bestandsmieten durch Verschärfung der Kappungsgrenze für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten spürbar gebremst wird und vorhandener Wohnraum durch den Gleichlauf von fristloser und ordentlicher Kündigung im Hinblick auf die Möglichkeiten der Schonfristzahlung gem. § 569 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesichert wird.



Drucksache 520/19 (Beschluss)

... Dies gilt besonders in Fällen, in denen es sich um den "Anspruch" im Sinne des § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E nicht um einen Erstattungsanspruch der Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, sondern um einen Zahlungsanspruch des Maklers handelt (vergleiche insoweit die Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 656d BGB-E,). Denn im Fall der Insolvenz seines Vertragspartners hat der Makler keine Möglichkeit mehr, durch Beitreibung seiner gegen diesen bestehenden Forderung die Erfüllung seiner Forderung gegen seinen primären Vertragspartner und somit auch die Voraussetzungen eines Nachweises nach § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E "aus eigener Kraft" herbeizuführen. Gleichwohl wäre ihm die Geltendmachung des Anspruchs gegen die andere Partei des Hauptvertrags mangels (dauerhaft) ausbleibender Fälligkeit verwehrt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 520/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB

Zu § 656c

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB


 
 
 


Drucksache 618/19

... Die derzeit in der Verordnung festgesetzten nationalen Obergrenzen und Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gelten bis einschließlich Kalenderjahr 2020. Daher sind Obergrenzen für das Kalenderjahr 2021 zu ergänzen; ebenso sollten die Referenzbeträge für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle für das Kalenderjahr 2021 angepasst werden. Mit diesem Vorschlag sollen zudem Fehler der Mitgliedstaaten bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen behoben werden, sowohl im Hinblick auf die Anzahl der Zahlungsansprüche als auch auf deren Wert. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Zahlungsansprüche ab 2021 den förmlichen Anforderungen genügen. Der Vorschlag schließt die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten ein, nach dem Kalenderjahr 2020 weiter Mittel zwischen den Säulen zu übertragen. Außerdem wird den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, den internen Konvergenzprozess nach 2019 fortzusetzen. Der Vorschlag sieht vor, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung im Übergangszeitraum zu verlängern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/19




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

a Verlängerung der Anwendbarkeit der bestehenden Verordnungen

b Übergang zum nächsten GAP-Zeitraum

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Verordnung

Vorschlag

Titel I
Übergangsbestimmungen

Kapitel I
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für das Programmjahr 2021 und Verlängerung bestimmter Zeiträume gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1310/2013

Artikel 1
Verlängerung der Laufzeit von aus dem ELER geförderten Programmen

Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Programme

Artikel 3
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten im Jahr 2021

Kapitel II
Anwendung der Artikel 25 bis 28 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] auf das Programmjahr 2021

Artikel 4
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

Kapitel III
Zahlungsansprüche für Direktzahlungen an Landwirte

Artikel 5
Endgültige Zahlungsansprüche

Kapitel IV
Übergangsbestimmungen betreffend die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 , (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und die Umsetzung der GAP-Strategiepläne

Abschnitt 1
Entwicklung des ländlichen RAUMS

Artikel 6
Förderfähigkeit bestimmter Ausgabenarten während des Zeitraums des GAP-Strategieplans

Abschnitt 2
BEIHILFEREGELUNGEN GEMÄß den Artikeln 29 BIS 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 7
Fortgesetzte Anwendung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Titel II
Änderungen

Artikel 8
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 9
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 33
Mittelbindungen

Artikel 10
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 15a
Mitteilungen für das Kalenderjahr 2021

Artikel 29
Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung

Artikel 11
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 12
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Artikel 13
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 14
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Übergangsvorschriften für die Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ELER und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft EGFL im Jahr 2021, zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 228/2013, EU Nr. 229/2013 und EU Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und ihrer Aufteilung im Jahr 2021 und zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 1305/2013 , EU Nr. 1306/2013 und EU Nr. 1307/2013 in Bezug auf ihre Mittel und ihre Anwendbarkeit im Jahr 2021

Anhang I

Anhang II

Anhang III
Anhang VI HAUSHALTSOBERGRENZEN für STÜTZUNGSPROGRAMME GEMÄẞ Artikel 44 Absatz 1


 
 
 


Drucksache 3/18 (Beschluss)

... Im novellierten EEG, dessen Regelungen ab dem 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, wurde der bislang gewährte Anspruch auf staatlich festgelegte Fördersätze abgeschafft und stattdessen der Zahlungsanspruch in wettbewerblichen Ausschreibungen ermittelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Notwendigkeit der Regelungen und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 312/18

... Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Ab-findungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig."



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.