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"Wahlverfahrens"


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Drucksache 330/12

... Das gewählte Sanktionsinstrument eignet sich nicht für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Mindestquoten auf Seiten der Arbeitnehmervertreter, weil das Unternehmen keinen Einfluss auf die quotengerechte Besetzung durch die Arbeitnehmer hat. Zum einen sind die der Hauptversammlung unterbreiteten Wahlvorschläge bindend, im Falle der Urwahl durch die Arbeitnehmer selbst oder der Wahlen durch Wahlmänner besteht ebenfalls kein Einfluss. Folglich darf das Unternehmen auch nicht für diese Verstöße sanktioniert werden. Hier ist durch eine entsprechende Ausgestaltung der jeweiligen Wahlordnungen zu gewährleisten, dass bereits aufgrund des Wahlverfahrens die von den Arbeitnehmern gewählten, beziehungsweise der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter dem durch die Mindestquote vorgegebenen Verhältnis entsprechen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 289b
Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 70

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 15
Änderung des Teilhabestatistikgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung

1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland

2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa

3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz

4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG

a Legitimer Zweck der Mindestquote

b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung

aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich

bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich

c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote

aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit

bb Quotenhöhe nicht unzumutbar

cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand

dd Großzügige Übergangsfristen

2. Artikel 3 Absatz 3 GG

3. Weitere Grundrechte

III. Europarechtliche Zulässigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

4. Empfehlungen der Unionsorgane

IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung

V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung

1. Anwendungsbereich

a Börsennotierung

b Mitbestimmung

c Rechtsformen

d Gremium

2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote

a Quotenhöhe

b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen

c Regelung für mitbestimmte Unternehmen

d Übergangsvorschriften

3. Ausnahmetatbestände

a Arbeitnehmerstruktur

b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen

c Härtefallklausel

4. Sanktion

a Vertreter der Anteilseigner

b Vertreter der Arbeitnehmer

c Verfahren

d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten

5. Berichtspflicht

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz

Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -

Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 16 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 502/12

... 20. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, im Hinblick auf die Parlamentswahl 2012 die Reformen des Wahlgesetzes und des Wahlverfahrens fortzusetzen, dabei sämtlichen Empfehlungen der OSZE und ihres Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) und der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht Rechnung zu tragen und außerdem im Einklang mit allen internationalen demokratischen Normen und Standards zu handeln;



Drucksache 722/12

... Die disparaten Regelungen beziehungsweise das Fehlen einer Regelung auf nationaler Ebene haben nicht nur zu deutlich unterschiedlichen Frauenanteilen unter den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Direktoren sowie zu einer divergierenden Entwicklung dieser Anteile in den Mitgliedstaaten geführt, sondern sie behindern auch den Binnenmarkt, da sie unterschiedliche Anforderungen an die Corporate Governance europäischer börsennotierter Unternehmen stellen. Die unterschiedliche Entwicklung bei den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat eine Fragmentierung der rechtlichen Rahmenregelungen in der EU zur Folge, die sich in Form von uneinheitlichen, kaum vergleichbaren rechtlichen Verpflichtungen, Unklarheit und höheren Kosten für Unternehmen, Investoren und sonstige Interessenträger niederschlägt und in letzter Instanz das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts behindert. Diese Unterschiede in Bezug auf die Selbstregulierungsmaßnahmen und die rechtlichen Bestimmungen über die Anteile von Frauen und Männern in den Leitungsorganen können börsennotierte Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, besonders bei der Gründung von Tochtergesellschaften, bei Unternehmenszusammenschlüssen und Übernahmen, sowie Personen, die für einen Sitz in den Leitungsorganen solcher Unternehmen kandidieren, vor praktische Probleme stellen. Die Intransparenz der Auswahlverfahren und der Qualifikationskriterien für die Besetzung von Spitzenpositionen steht in den meisten Mitgliedstaaten einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen entgegen und wirkt sich negativ auf den beruflichen Werdegang der Kandidaten und deren Mobilität sowie auf die Investitionsentscheidungen aus. Die fehlende Transparenz bei der Besetzung von Führungspositionen erschwert es Frauen mit den nötigen Qualifikationen für Spitzenpositionen generell, sich um eine derartige Position zu bewerben; noch schwieriger ist es, wenn das Unternehmen sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die mangelnde Transparenz der Qualifikationskriterien für die Mitglieder der Leitungsorgane von Unternehmen kann auch negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Investoren in ein Unternehmen haben, insbesondere wenn das Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten tätig ist. Die Offenlegung des Zahlenverhältnisses von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen würde sich für die Unternehmen in einer besseren Wahrnehmung ihrer Rechenschaftspflicht sowie in Form von sachkundigerer und soliderer Entscheidungsfassung, besserer Kapitalzuweisung und letztendlich in höherem und nachhaltigerem Wachstum und Beschäftigung in der EU niederschlagen.



Drucksache 422/1/12

... 3. Der Bundesrat hält die Ernennung der Kulturhauptstädte durch die Kommission statt wie bisher durch den Rat für inakzeptabel. Es handelt sich bei der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" um ein Vorhaben, für dessen Gelingen in jedem Einzelfall maßgeblich die Kulturpolitik auf mitgliedstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene verantwortlich ist. Jedes einzelne Veranstaltungsjahr einer Kulturhauptstadt baut auf den Finanzmitteln und Inhalten subsidiär verantworteter Kulturpolitik auf und soll langfristig nachhaltige Wirkung für die kulturelle und gesellschaftliche Entwicklung vor Ort entfalten. Die Teilnahme an der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" ist ein integraler Teil von Kulturpolitik und demnach gemäß Artikel 167 AEUV eindeutig der Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten zugewiesen. Weder handelt es sich um eine alleinige Fördermaßnahme der EU, noch hat die Maßnahme eine inhaltlich einheitliche Durchführung zum Ziel. Für die Gewährleistung eines einheitlichen Auswahlverfahrens bedarf es keines Durchführungsrechtsakts; hierfür reichen klare Kriterien im zugrundeliegenden Beschluss aus. Der finanzielle Beitrag der Kommission von bisher gerade einmal 1,5 Millionen Euro ist verschwindend im Vergleich zu den Gesamtkosten eines Kulturhauptstadt-Jahres. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die formelle Ernennung der europäischen Kulturhauptstädte wie bisher durch den Rat für unabdingbar.



Drucksache 544/12

... (17) Europäische politische Parteien sollten bei Wahlen zum Europäischen Parlament Kampagnen finanzieren können, wobei für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Wahlen die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten sollten. Zur stärkeren Sensibilisierung der Unionsbürger für europapolitische Fragen und zur Förderung der Transparenz des europäischen Wahlverfahrens sollten die europäischen politischen Parteien die Bürger während der Wahlen zum Europäischen Parlament über die Verbindungen informieren, die zwischen ihnen und den politischen Parteien auf Landesebene, denen sie angeschlossen sind, sowie deren Kandidaten bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Anhörungen interessierter Kreise

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

4. der Vorschlag IM einzelnen

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Statut der Europäischen politischen Parteien Europäischen politischen Stiftungen

Artikel 3
Voraussetzungen für die Eintragung

Artikel 4
Verfassung und interne Demokratie europäischer politischer Parteien

Artikel 5
Verfassung europäischer politischer Stiftungen

Artikel 6
Eintragung

Artikel 7
Überprüfung der Eintragung

Kapitel III
Rechtsstatus Europäischer politischer Parteien Europäischer politischer Stiftungen

Artikel 8
Rechtspersönlichkeit

Artikel 9
Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit

Artikel 10
Anwendbares Recht

Artikel 11
Beendigung des europäischen Rechtsstatus und Auflösung

Kapitel IV
Finanzierung

Artikel 12
Finanzierungsbedingungen

Artikel 13
Antrag auf Finanzierung

Artikel 14
Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel

Artikel 15
Spenden und Beiträge

Artikel 16
Nichtdiskriminierende steuerliche Behandlung der Spenden und Spender

Artikel 17
Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament

Artikel 18
Finanzierungsverbot

Kapitel V
Kontrolle Transparenz

Artikel 19
Rechnungslegung und Berichtspflichten

Artikel 20
Ausführung und Kontrolle

Artikel 21
Technische Unterstützung

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Anhörungen und Abhilfemaßnahmen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Transparenz

Artikel 25
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 26
Rechtsbehelf

Artikel 27
Bewertung

Artikel 28
Durchführungsvorschriften

Artikel 29
Aufhebung

Artikel 30
Inkrafttreten und Geltung


 
 
 


Drucksache 805/11

... (14) Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC-Auswahlverfahrens verabschieden.



Drucksache 120/11

... "Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleiter oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1."



Drucksache 87/11

... 3. Durchsetzung der Quote über das Wahlverfahren

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

§ 96a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Aktiengesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 2
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

§ 5a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 4
Änderung des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

§ 7a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 6
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 8
Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 9
Änderungen des Handelsgesetzbuches

Artikel 10
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetzes zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen

Artikel 11
Änderungen zur schrittweisen Verbesserung der Gleichberechtigung

Artikel 12
Inkrafttreten; Übergangsregelung

Begründung

A. Allgemeine Begründung

I. Ausgangslage

1. Mangelnde Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen

2. Ursachen des geringen Frauenanteils

3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

a Bedeutsame Nachteile mangelnder Frauenrepräsentanz

b Versagen bisheriger Maßnahmen

c Erfolgreiche Vorbilder im europäischen Vergleich

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Ausgeglichene Besetzung von Aufsichtsräten

2. Anwendungsbereich

3. Durchsetzung der Quote über das Wahlverfahren

4. Härtefallregelung

5. Erweiterte Berichtspflicht großer Kapitalgesellschaften

III. Verfassungs- und europarechtliche Aspekte

1. Verfassungsrecht

a Ausgangslage

b Art. 3 Grundgesetz

c Weitere Grundrechte

2. Europarecht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 705/10

... Zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipG) ist es erforderlich, die Anforderungen an die Auswahlkriterien, die Bewerbungs- und Auswahlverfahren und die regelmäßige Leistungsüberprüfung zu konkretisieren sowie die Höchstgrenze der geförderten Studierenden für das Jahr 2011 festzulegen. Ferner sind die wesentlichen Grundlagen für die Berufung und die Organisation des Beirats zu regeln.



Drucksache 141/10

... " aus dem Jahr 1999 – die Umwandlung des Siegels in eine Maßnahme der Europäischen Union mittels eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates geprüft. Die letztgenannte Option umfasste drei Unteroptionen, die sich auf die verschiedenen Auswahlverfahren bezogen: Auswahl durch die Mitgliedstaaten anhand gemeinsamer europäischer Kriterien, Auswahl nur auf europäischer Ebene ohne Berücksichtigung des nationalen Ursprungs der Stätten und Vorauswahl auf nationaler Ebene mit anschließender endgültiger Auswahl auf europäischer Ebene.



Drucksache 228/10

... (1) Die Stipendien werden nach Durchführung eines Auswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag des Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat. Bewerben kann sich, wer



Drucksache 265/10

... sverfahren (z.B. durchschnittliche Personalkosten) in größerem Umfang akzeptiert, die Vielfalt der Sonderbedingungen reduziert, eine Bestimmung für KMU mit geschäftsführenden Eigentümern vorgesehen und eine Änderung des Auswahlverfahrens für Finanzhilfen ermöglicht werden. Dadurch würden nicht nur die Verfahren beschleunigt, sondern auch ein Beitrag zur Verringerung der Fehlerrate im kostenorientierten Konzept geleistet.



Drucksache 511/10

... 9. begrüßt die Verbesserungen bei den rechtlichen Voraussetzungen und administrativen Rahmenbedingungen des Wahlverfahrens und stellt fest, dass die Venedig-Kommission in ihrer Gemeinsamen Stellungnahme zum Wahlgesetz der Republik Albanien generell eine positive Bewertung abgegeben hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Parlamentswahlen vom Juni 2009 nach Einschätzung der OSZE/des BDIMR den meisten internationalen Standards entsprochen haben, das Vertrauen in den Ablauf der Wahlen jedoch nicht gestärkt haben; weist darauf hin, dass die im Abschlussbericht der OSZE/des BDIMR über die Wahlen 2009 enthaltenen Empfehlungen vollständig umgesetzt werden müssen, und fordert beide Seiten, d.h. sowohl die Mehrheit als auch die Opposition im albanischen Parlament, auf, umgehend mit der Arbeit im Hinblick auf die vollständige Umsetzung dieser Empfehlungen zu beginnen;



Drucksache 740/09

... Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung durch das Aufsichtsorgan abhängig.



Drucksache 739/09

... Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung durch das Aufsichtsorgan abhängig.



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