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"Wahlverfahrens"


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1013/04
0818/04
0715/03
Drucksache 13/20

... (5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 36 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständigen Behörde oder Person nach Absatz 1 ins Benehmen; abweichend hiervon richtet sich die Zurverfügungstellung von Daten für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des



Drucksache 442/3/20

... es zurückgeht. Zudem soll zur Steigerung der Akzeptanz des Standortauswahlverfahrens die bislang vorgesehene fünfjährige Wartezeit entfallen, die bislang vergangen sein muss, bevor eine Nutzungseinschränkung in Folge eines Bescheids des BASE einen Anspruch auf Entschädigung bewirkt.



Drucksache 13/1/20

... für "die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung zu ermöglichen" bestellt worden ist, im Rahmen seiner Stellungnahme zum Geologiedatengesetz aus Oktober 2019 fordert, dass "sämtliche im Verfahren eingesammelten Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten öffentlich zur Verfügung gestellt werden."



Drucksache 1/20

... Die Vorschrift beschreibt die Zuständigkeiten und den Vorgang des Wahlverfahrens für die Konstituierung des neuen Personalrats.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)

§ 1
Errichtung und Sitz des Bundesamts

§ 2
Aufgaben des Bundesamts

§ 3
Aufsicht

§ 4
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 5
Wahl des Personalrats

§ 6
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

§ 7
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

§ 8
Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

§ 9
Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

§ 10
Aufbauzulage

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 9
Kurierdienst und Auslands-IT

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 5
Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund:

Länder und Kommunen:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

VIII. Kosten und Personalentwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5024, AA: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes

I. Zusammenfassung

4 Bund

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 556/19

... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen die Grundlagen, Abläufe, Finanzierung und Weiterentwicklung der Suche und Auswahl nichtverwandter Spender für die Versorgung der Versicherten mit Blutstammzellen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat der Sicherung der Qualität und Transparenz des Auswahlverfahrens zur Bestimmung des am besten geeigneten Blutstammzelltransplantats angemessen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung nach Satz 1 hat folgende Bereiche näher zu regeln:



Drucksache 398/19

... Bei der im Jahr 2020 beginnenden formellen Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren besteht aufgrund der Namensähnlichkeiten die Gefahr einer Verwechslung der beteiligten Behörde mit den auf Seiten des Bundes mit der Entsorgung betrauten Unternehmen, was die Transparenz und Funktionsfähigkeit und damit die Glaubwürdigkeit von Prozessen der Öffentlichkeitsbeteiligung beeinträchtigen könnte. Ziel ist eine klare und bereits durch die Namen der beteiligten Behörde und Bundesunternehmen erkennbare Rollenzuschreibung.



Drucksache 175/18

... Laut Aussage des Ressorts kann der Mehraufwand, der sich aus den neuen Prüf- und Auswahlverfahren ergibt, nicht konkret beziffert werden. Es lägen weder Erfahrungen zum Mehraufwand der einzelnen Prüfschritte vor, noch existierten Kenntnisse über die Art der zu bearbeitenden Anträge, insbesondere mit Blick auf das Vorliegen humanitärer Gründe und die Ausübung der Auswahlentscheidung.



Drucksache 175/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Voraussetzungen und das Verfahren für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten insgesamt noch klarer und rechtssicherer geregelt werden können. Es sollte insbesondere klar bestimmt werden, ob die humanitären Gründe im Sinne von § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG-E als Tatbestandsvoraussetzungen (volle gerichtliche Überprüfbarkeit) oder als ermessenslenkende Kriterien (eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit) zu verstehen sind. Gleiches gilt für die nach § 36a Absatz 2 Satz 3 und 4 Auf-enthG-E zu berücksichtigenden Belange des Kindeswohls und Integrationsaspekte. Zudem sollte das Verhältnis dieser Belange zu den humanitären Gründen aus der Vorschrift klar ersichtlich sein. Die Kontingentbestimmung in § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG-E sollte als Verfahrensregelung bevorzugt getrennt von den materiellen Kriterien in einem eigenen Absatz geregelt werden. Darüber hinaus sollte erwogen werden, eine Verordnungsermächtigung für die Regelung der Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach § 36a AufenthG-E mit aufzunehmen.



Drucksache 175/1/18

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Voraussetzungen und das Verfahren für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten insgesamt noch klarer und rechtssicherer geregelt werden können. Es sollte insbesondere klar bestimmt werden, ob die humanitären Gründe im Sinne von § 36a Absatz 1 und 2 AufenthG-E als Tatbestandsvoraussetzungen (volle gerichtliche Überprüfbarkeit) oder als ermessenslenkende Kriterien (eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit) zu verstehen sind. Gleiches gilt für die nach § 36a Absatz 2 Satz 3 und 4 AufenthG-E zu berücksichtigenden Belange des Kindeswohls und Integrationsaspekte. Zudem sollte das Verhältnis dieser Belange zu den humanitären Gründen aus der Vorschrift klar ersichtlich sein. Die Kontingentbestimmung in § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG-E sollte als Verfahrensregelung bevorzugt getrennt von den materiellen Kriterien in einem eigenen Absatz geregelt werden. Darüber hinaus sollte erwogen werden, eine Verordnungsermächtigung für die Regelung der Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach § 36a AufenthG-E mit aufzunehmen.



Drucksache 300/17

... "Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien."



Drucksache 239/17

... "(1) Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten Nationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung zu ermöglichen. Es kann sich unabhängig und wissenschaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Standortauswahlverfahren betreffend befassen, die zuständigen Institutionen jederzeit befragen und Stellungnahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren geben."



Drucksache 812/16

... Der dritte Weg, an einem Einsatz teilzunehmen, betrifft sogenannte sekundierte Positionen, für die vor 2009 kein klarer Rechtsrahmen bestand. Das SekG alter Fassung versuchte diese Lücke für Personen zu schließen, die auf sekundierten Positionen bei einer internationalen Organisation tätig wurden. Der Begriff "sekundierte Position" ist dem Englischen entlehnt. Die Bezeichnungen "secondment" und "seconded position" werden in der Praxis im Bereich internationaler Organisationen für Positionen verwendet, die im Gegensatz zu den kontraktierten Stellen nicht aus dem allgemeinen Haushalt der Organisation finanziert werden. Internationale Organisationen schreiben einen Großteil ihrer Stellen als so genannte sekundierte Positionen aus, um ihren jeweiligen Haushalt zu entlasten bzw. um bestimmte Einsätze und Feldmissionen überhaupt erst möglich zu machen. Sekundiertes Personal bewirbt sich ebenso wie das kontraktierte Personal bei der Organisation und wird bei dieser nach erfolgreichem Durchlaufen des Auswahlverfahrens tätig, d.h. es wird in die Strukturen der Organisation eingegliedert und unterliegt den Weisungen der jeweiligen Organisation bzw. Mission. Die vertragliche Grundlage zwischen sekundierter Person und der aufnehmenden Organisation variiert auf Grund unterschiedlicher nationaler Regelungen oder rechtlicher Grundlagen des Status der internationalen Organisation bzw. Mission. Die Bezeichnung "Aufnahmeverhältnis" für diese Rechtsverhältnisse trägt den unterschiedlichen nationalen rechtlichen Regelungen und Ausgestaltungen dieser Konstellationen Rechnung. Der Unterschied zwischen dem "Aufnahmeverhältnis" und einem Arbeitsverhältnis im Sinne des deutschen Arbeitsrechts, aber auch zu den Rechtsverhältnissen mit kontraktiertem Personal liegt darin, dass Sekundierte kein Arbeitsentgelt und nur eine unzureichende, in der Regel jedoch gar keine soziale Absicherung von der aufnehmenden Einrichtung erhalten. Deshalb werden die jeweiligen Mitgliedstaaten aufgefordert, Personal für sekundierte Positionen vorzuschlagen mit dem Gedanken, dass die vorschlagenden Staaten die sekundierten Personen nicht nur politisch, sondern gegebenenfalls auch finanziell und hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung unterstützen. Genau dieser Unterstützung dient das SekG alter und neuer Fassung.



Drucksache 73/16

... Die in Absatz 5 Satz 1 vorgesehene Präklusionswirkung stellt die letzte Stufe des Präklusionsregimes des neuen § 47 EnWG dar. Innerhalb dieser Frist ist bei Nicht-Abhilfe einer Rüge vor den ordentlichen Gerichten eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss nach § 46 Absatz 2 EnWG zu verhindern, bevor nicht die konkret gerügte rechtswidrige Verfahrenshandlung aufgehoben und durch eine rechtmäßige Verfahrenshandlung ersetzt wurde. Ausschließlich zuständig ist gemäß § 102 Absatz 1 EnWG das Landgericht in Zivilsachen.



Drucksache 73/1/16

... 5. Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf keine Inhouse-Vergabemöglichkeit für die kommunale Seite enthält und auch im Übrigen in der Substanz keine verstärkte Berücksichtigung kommunaler Interessen im Auswahlverfahren ermöglicht.



Drucksache 347/16

... (2) Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleitgremiums sind die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung am Standortauswahlverfahren bis zur Standortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 soll das Nationale Begleitgremium zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Aufgaben als Brücke zwischen der Arbeit der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und beginnendem Standortauswahlverfahren fungieren.



Drucksache 172/16

... Die Kommission wird eine Studie über die mögliche Entwicklung eines Verfahrens auf EU-Ebene durchführen lassen, mit dem die Transparenz verbessert und die Abstimmung zwischen potenziellen Migranten und Arbeitgebern vereinfacht werden soll. Einige entwickelte Länder, die mit der EU um die Anwerbung qualifizierter Migranten47 konkurrieren, sind jüngst zu einem Vorauswahlverfahren mit einem "Pool vorausgewählter Bewerber" übergangen, an das sich die eigentlichen Zulassungsverfahren anschließen. Solch ein Verfahren ist zum einen nachfrageorientiert (d.h. ein Einstellungsangebot oder ein Vertrag sind eine notwendige Grundvoraussetzung) und stellt zum anderen das Humankapital (d.h. die Kompetenzen und Qualifikationen der betreffenden Person, ihre Erfahrung usw.) in den Mittelpunkt48. Mit der Studie soll die Möglichkeit eines Vorauswahlverfahrens zur Erstellung eines Bewerberpools geprüft werden, auf den die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber in der EU zugreifen können; dabei soll die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Anzahl der Wirtschaftsmigranten, die sie aufnehmen, nicht in Frage gestellt werden.



Drucksache 390/1/15

... Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass durch einen unbefristeten Weiterbetrieb der Urananreicherungsanlage in Gronau und der dadurch nicht abschätzbaren absoluten Müllmenge bis zum Betriebsende mit Planungsschwierigkeiten bei der Suche nach einem Endlager zu rechnen ist, da die notwendigen Kapazitäten nicht abgeschätzt werden können. Ebenso führt eine nicht abschließend geklärte Bedarfslage zu einem Glaubwürdigkeitsproblem des Auswahlverfahrens und der Öffentlichkeitsbeteiligung.



Drucksache 136/15

... § 29 StandAG enthält eine Sonderregelung für den Salzstock Gorleben. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber entschieden, dass der Salzstock Gorleben nach den im StandAG festgelegten Kriterien und Anforderungen wie jeder andere in Betracht kommende Standort in das Auswahlverfahren einbezogen wird (§ 29 Absatz 1 Satz 1 StandAG). Der Salzstock kann damit ausschließlich im Rahmen des Standortauswahlverfahrens aus dem Verfahren ausgeschlossen werden (§ 29 Absatz 1 Satz 2 und Satz 5 StandAG).



Drucksache 589/13

... 1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens BBI in das Auswahlverfahren ein.



Drucksache 324/1/13

... 1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass nun ein wissenschaftsbasiertes und transparentes Standortauswahlverfahren mit umfassender Erkundung und Untersuchung als Voraussetzung der Errichtung eines Endlagers zur sicheren Entsorgung insbesondere hochradioaktiver Abfälle im nationalen Konsens erfolgen soll, nachdem bereits ein nationaler Konsens über einen Ausstieg aus der Nutzung der Atomkernenergie erzielt worden ist. Ziel dieses Auswahlverfahrens ist es, denjenigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland zu ermitteln, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet.



Drucksache 535/13

... ,(1) Zur Vorbereitung des Standortauswahlverfahrens wird eine "Kommission Lagerung hochradioaktiver Abfallstoffe" (Kommission) gebildet. Sie besteht aus



Drucksache 590/13

... 1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt. Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Vertreter der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 in das Auswahlverfahren ein.



Drucksache 324/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass nun ein wissenschaftsbasiertes und transparentes Standortauswahlverfahren mit umfassender Erkundung und Untersuchung als Voraussetzung der Errichtung eines Endlagers zur sicheren Entsorgung insbesondere hochradioaktiver Abfälle im nationalen Konsens erfolgen soll, nachdem bereits ein nationaler Konsens über einen Ausstieg aus der Nutzung der Atomkernenergie erzielt worden ist. Ziel dieses Auswahlverfahrens ist es, denjenigen Standort in der Bundesrepublik Deutschland zu ermitteln, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet.



Drucksache 170/12

... Für die Akzeptanz des Gutachters ist die Transparenz des Auswahlverfahrens ein wichtiges Kriterium. Liegt die Auswahlentscheidung allein bei der Pflegekasse, ist für die Versicherten, die Angehörigen und gegebenenfalls die Betreuer nicht ohne Weiteres erkennbar, aufgrund welcher Kriterien die Wahl auf den konkreten Gutachter gefallen ist. In Anlehnung an Regelungen in anderen Bereichen der Sozialgesetzgebung - zum Beispiel Gutachterauftrag eines Unfallversicherungsträgers nach § 200 Absatz 2 des Siebten Buches und Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs gemäß § 14 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Neunten Buches - wird dem Versicherten im Hinblick auf den Gutachter ein Wahlrecht eingeräumt. Es wird festgelegt, dass dem Versicherten in der Regel drei Gutachter, auf deren Qualifikation und Unabhängigkeit hinzuweisen ist, zur Auswahl zu benennen sind. Hat sich der Antragsteller für einen der benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Ist innerhalb einer Woche bei der Pflegekasse keine Auswahlentscheidung des Antragstellers eingegangen, bestimmt die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste.



Drucksache 413/12

... - eine ausführliche Beschreibung des Auswahlverfahrens und des Verfahrens für die Einholung der Einwilligung nach Aufklärung insbesondere dann, wenn die Probanden nicht zu einer Einwilligung nach Aufklärung in der Lage sind; - eine Zusammenfassung der Überwachungsmaßnahmen;



Drucksache 422/12 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat hält die Ernennung der Kulturhauptstädte durch die Kommission statt wie bisher durch den Rat für inakzeptabel. Es handelt sich bei der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" um ein Vorhaben, für dessen Gelingen in jedem Einzelfall maßgeblich die Kulturpolitik auf mitgliedstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene verantwortlich ist. Jedes einzelne Veranstaltungsjahr einer Kulturhauptstadt baut auf den Finanzmitteln und Inhalten subsidiär verantworteter Kulturpolitik auf und soll langfristig nachhaltige Wirkung für die kulturelle und gesellschaftliche Entwicklung vor Ort entfalten. Die Teilnahme an der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" ist ein integraler Teil von Kulturpolitik und demnach gemäß Artikel 167 AEUV eindeutig der Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten zugewiesen. Weder handelt es sich um eine alleinige Fördermaßnahme der EU, noch hat die Maßnahme eine inhaltlich einheitliche Durchführung zum Ziel. Für die Gewährleistung eines einheitlichen Auswahlverfahrens bedarf es keines Durchführungsrechtsakts; hierfür reichen klare Kriterien im zugrundeliegenden Beschluss aus. Der finanzielle Beitrag der Kommission von bisher gerade einmal 1,5 Millionen Euro ist verschwindend im Vergleich zu den Gesamtkosten eines Kulturhauptstadt-Jahres. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die formelle Ernennung der europäischen Kulturhauptstädte wie bisher durch den Rat für unabdingbar.



Drucksache 722/2/12

... 2. Der Bundesrat ist aber der Ansicht, dass für die vorgeschlagene Legislativmaßnahme, die vor allem spezifische Vergünstigungen von Frauen im Auswahlverfahren für Aufsichtsratsmitglieder mit einer Zielvorgabe eines 40-prozentigen Frauenanteils vorsieht, ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig sind. Der Richtlinienvorschlag verstößt zudem gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, weil die vorgeschlagenen Maßnahmen auch auf Ebene der Mitgliedstaaten ausreichend verwirklicht werden können.



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