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"Wahlverfahren"


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Drucksache 330/12

... Das gewählte Sanktionsinstrument eignet sich nicht für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Mindestquoten auf Seiten der Arbeitnehmervertreter, weil das Unternehmen keinen Einfluss auf die quotengerechte Besetzung durch die Arbeitnehmer hat. Zum einen sind die der Hauptversammlung unterbreiteten Wahlvorschläge bindend, im Falle der Urwahl durch die Arbeitnehmer selbst oder der Wahlen durch Wahlmänner besteht ebenfalls kein Einfluss. Folglich darf das Unternehmen auch nicht für diese Verstöße sanktioniert werden. Hier ist durch eine entsprechende Ausgestaltung der jeweiligen Wahlordnungen zu gewährleisten, dass bereits aufgrund des Wahlverfahrens die von den Arbeitnehmern gewählten, beziehungsweise der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagenen Arbeitnehmervertreter dem durch die Mindestquote vorgegebenen Verhältnis entsprechen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 289b
Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 70

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 15
Änderung des Teilhabestatistikgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung

1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland

2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa

3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz

4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG

a Legitimer Zweck der Mindestquote

b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung

aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich

bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich

c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote

aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit

bb Quotenhöhe nicht unzumutbar

cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand

dd Großzügige Übergangsfristen

2. Artikel 3 Absatz 3 GG

3. Weitere Grundrechte

III. Europarechtliche Zulässigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

4. Empfehlungen der Unionsorgane

IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung

V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung

1. Anwendungsbereich

a Börsennotierung

b Mitbestimmung

c Rechtsformen

d Gremium

2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote

a Quotenhöhe

b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen

c Regelung für mitbestimmte Unternehmen

d Übergangsvorschriften

3. Ausnahmetatbestände

a Arbeitnehmerstruktur

b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen

c Härtefallklausel

4. Sanktion

a Vertreter der Anteilseigner

b Vertreter der Arbeitnehmer

c Verfahren

d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten

5. Berichtspflicht

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz

Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -

Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 16 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 422/12

... - Das zweistufige Auswahlverfahren, das von einer unabhängigen europäischen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen und wird beibehalten. So konnten insbesondere die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen anhand der sachkundigen Ratschläge der Jury noch weiter verbessern.



Drucksache 502/12

... 20. fordert die belarussischen Staatsorgane auf, im Hinblick auf die Parlamentswahl 2012 die Reformen des Wahlgesetzes und des Wahlverfahrens fortzusetzen, dabei sämtlichen Empfehlungen der OSZE und ihres Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) und der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht Rechnung zu tragen und außerdem im Einklang mit allen internationalen demokratischen Normen und Standards zu handeln;



Drucksache 722/1/12

... Nach der Rechtsprechung des EuGH und dem erstmals in der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Verbot der mittelbaren Diskriminierung sind auch dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien und Verfahren untersagt, wenn sie de facto einen höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen. Die Verpflichtung von Unternehmen, in denen der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts unter dem definierten Mindestanteil liegt, vorab festgelegte, klare, neutral formulierte und eindeutige Kriterien für die Auswahlverfahren einzuführen, zielt darauf ab, bisher offensichtlich Frauen ausschließende intransparente Kriterien und Verfahren zu beenden. Damit wird es bei der nunmehr geforderten Festlegung von Kriterien und Verfahren darauf ankommen, das vorhandene große Potenzial hoch qualifizierter Frauen besser als bisher auszuschöpfen. Eine einseitige Orientierung zur Ausfüllung der Qualifikation an typisch männlichen Lebensmustern und Erwerbsbiografien, die weibliche Kandidaten von vorneherein überwiegend ausschließen beziehungsweise benachteiligen müsste, verbietet sich deshalb gleichermaßen aus rechtlichen Gründen wie auch aus der Intention der Richtlinie.



Drucksache 537/12

... Was die Unterauftragsvergabe anbelangt, sei darauf hingewiesen, dass das Verbot für Flughäfen, Subunternehmen mit Bodenabfertigungsdiensten zu beauftragen, ausschließlich auf Dienste mit Zugangsbeschränkung Anwendung findet. Dies ist gerechtfertigt, da die Flughäfen bei der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten anderen Regelungen unterliegen als unabhängige Bodenabfertigungsdienste, da Flughäfen kein Auswahlverfahren durchlaufen müssen.



Drucksache 722/12

... Die disparaten Regelungen beziehungsweise das Fehlen einer Regelung auf nationaler Ebene haben nicht nur zu deutlich unterschiedlichen Frauenanteilen unter den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Direktoren sowie zu einer divergierenden Entwicklung dieser Anteile in den Mitgliedstaaten geführt, sondern sie behindern auch den Binnenmarkt, da sie unterschiedliche Anforderungen an die Corporate Governance europäischer börsennotierter Unternehmen stellen. Die unterschiedliche Entwicklung bei den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat eine Fragmentierung der rechtlichen Rahmenregelungen in der EU zur Folge, die sich in Form von uneinheitlichen, kaum vergleichbaren rechtlichen Verpflichtungen, Unklarheit und höheren Kosten für Unternehmen, Investoren und sonstige Interessenträger niederschlägt und in letzter Instanz das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts behindert. Diese Unterschiede in Bezug auf die Selbstregulierungsmaßnahmen und die rechtlichen Bestimmungen über die Anteile von Frauen und Männern in den Leitungsorganen können börsennotierte Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, besonders bei der Gründung von Tochtergesellschaften, bei Unternehmenszusammenschlüssen und Übernahmen, sowie Personen, die für einen Sitz in den Leitungsorganen solcher Unternehmen kandidieren, vor praktische Probleme stellen. Die Intransparenz der Auswahlverfahren und der Qualifikationskriterien für die Besetzung von Spitzenpositionen steht in den meisten Mitgliedstaaten einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen entgegen und wirkt sich negativ auf den beruflichen Werdegang der Kandidaten und deren Mobilität sowie auf die Investitionsentscheidungen aus. Die fehlende Transparenz bei der Besetzung von Führungspositionen erschwert es Frauen mit den nötigen Qualifikationen für Spitzenpositionen generell, sich um eine derartige Position zu bewerben; noch schwieriger ist es, wenn das Unternehmen sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die mangelnde Transparenz der Qualifikationskriterien für die Mitglieder der Leitungsorgane von Unternehmen kann auch negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Investoren in ein Unternehmen haben, insbesondere wenn das Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten tätig ist. Die Offenlegung des Zahlenverhältnisses von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen würde sich für die Unternehmen in einer besseren Wahrnehmung ihrer Rechenschaftspflicht sowie in Form von sachkundigerer und soliderer Entscheidungsfassung, besserer Kapitalzuweisung und letztendlich in höherem und nachhaltigerem Wachstum und Beschäftigung in der EU niederschlagen.



Drucksache 422/1/12

... 3. Der Bundesrat hält die Ernennung der Kulturhauptstädte durch die Kommission statt wie bisher durch den Rat für inakzeptabel. Es handelt sich bei der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" um ein Vorhaben, für dessen Gelingen in jedem Einzelfall maßgeblich die Kulturpolitik auf mitgliedstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene verantwortlich ist. Jedes einzelne Veranstaltungsjahr einer Kulturhauptstadt baut auf den Finanzmitteln und Inhalten subsidiär verantworteter Kulturpolitik auf und soll langfristig nachhaltige Wirkung für die kulturelle und gesellschaftliche Entwicklung vor Ort entfalten. Die Teilnahme an der Initiative "Kulturhauptstädte Europas" ist ein integraler Teil von Kulturpolitik und demnach gemäß Artikel 167 AEUV eindeutig der Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten zugewiesen. Weder handelt es sich um eine alleinige Fördermaßnahme der EU, noch hat die Maßnahme eine inhaltlich einheitliche Durchführung zum Ziel. Für die Gewährleistung eines einheitlichen Auswahlverfahrens bedarf es keines Durchführungsrechtsakts; hierfür reichen klare Kriterien im zugrundeliegenden Beschluss aus. Der finanzielle Beitrag der Kommission von bisher gerade einmal 1,5 Millionen Euro ist verschwindend im Vergleich zu den Gesamtkosten eines Kulturhauptstadt-Jahres. Aus diesen Gründen hält der Bundesrat die formelle Ernennung der europäischen Kulturhauptstädte wie bisher durch den Rat für unabdingbar.



Drucksache 728/12

... Im Fall der Niederlassung als Notar sieht der Vorschlag vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat für die Ausübung des Notarberufs einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben kann. Wenn der Berufsträger diese Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert, kann er an den nationalen Auswahlverfahren für die Besetzung einer Notarstelle teilnehmen. Eine kumulative Anwendung dieser Ausgleichsmaßnahmen wäre eindeutig unverhältnismäßig.



Drucksache 517/12

... 2. in Wahlverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung) der Wert des gewählten Hofs nach Abzug der Verbindlichkeiten,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

§ 3
Höhe der Kosten

§ 4
Auftrag an einen Notar

§ 5
Verweisung, Abgabe

§ 6
Verjährung, Verzinsung

§ 7
Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Abschnitt 2
Fälligkeit

§ 8
Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren

§ 9
Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

§ 10
Fälligkeit der Notarkosten

Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten

§ 11
Zurückbehaltungsrecht

§ 12
Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten

§ 13
Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren

§ 14
Auslagen des Gerichts

§ 15
Abhängigmachung bei Notarkosten

§ 16
Ausnahmen von der Abhängigmachung

§ 17
Fortdauer der Vorschusspflicht

Abschnitt 4
Kostenerhebung

§ 18
Ansatz der Gerichtskosten

§ 19
Einforderung der Notarkosten

§ 20
Nachforderung von Gerichtskosten

§ 21
Nichterhebung von Kosten

Abschnitt 5
Kostenhaftung

Unterabschnitt 1
Gerichtskosten

§ 22
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

§ 23
Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren

§ 24
Kostenhaftung der Erben

§ 25
Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge

§ 26
Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen

§ 27
Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 28
Erlöschen der Zahlungspflicht

Unterabschnitt 2
Notarkosten

§ 29
Kostenschuldner im Allgemeinen

§ 30
Haftung der Urkundsbeteiligten

§ 31
Besonderer Kostenschuldner

Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner

§ 32
Mehrere Kostenschuldner

§ 33
Erstschuldner der Gerichtskosten

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 34
Wertgebühren

Abschnitt 7
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 35
Grundsatz

§ 36
Allgemeiner Geschäftswert

§ 37
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten

§ 38
Belastung mit Verbindlichkeiten

§ 39
Auskunftspflichten

Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 40
Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvol lstreckerzeugnis

§ 41
Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts

§ 42
Wohnungs- und Teileigentum

§ 43
Erbbaurechts beste l l u ng

§ 44
Mithaft

§ 45
Rangverhältnisse und Vormerkungen

Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften

§ 46
Sache

§ 47
Sache bei Kauf

§ 48
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 49
Grundstücksgleiche Rechte

§ 50
Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

§ 51
Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen

§ 52
Nutzungs- und Leistungsrechte

§ 53
Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

§ 54
Bestimmte Gesellschaftsanteile

Kapitel 2
Gerichtskosten

Abschnitt 1
Gebührenvorschriften

§ 55
Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 56
Teile des Verfahrensgegenstands

§ 57
Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

§ 58
Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 59
Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 60
Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder

§ 61
Rechtsmittelverfahren

§ 62
Einstweilige Anordnung

Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 63
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 64
Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung

§ 65
Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern

§ 66
Bestimmte Teilungssachen

§ 67
Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen

§ 68
Verhandlung über Dispache

§ 69
Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

§ 70
Gemeinschaften zur gesamten Hand

§ 71
Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

§ 72
Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer

§ 73
Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 74
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

§ 75
Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 76
Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung

§ 77
Angabe des Werts

§ 78
Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 79
Festsetzung des Geschäftswerts

§ 80
Schätzung des Geschäftswerts

Abschnitt 3
Erinnerung und Beschwerde

§ 81
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

§ 82
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 83
Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts

§ 84
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Kapitel 3
Notarkosten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 85
Notarielle Verfahren

§ 86
Beurkundungsgegenstand

§ 87
Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Abschnitt 2
Kostenerhebung

§ 88
Verzinsung des Kostenanspruchs

§ 89
Beitreibung der Kosten und Zinsen

§ 90
Zurückzahlung, Schadensersatz

Abschnitt 3
Gebührenvorschriften

§ 91
Gebührenermäßigung

§ 92
Rahmengebühren

§ 93
Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 94
Verschiedene Gebührensätze

Abschnitt 4
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 95
Mitwirkung der Beteiligten

§ 96
Zeitpunkt der Wertberechnung

Unterabschnitt 2
Beurkundung

§ 97
Verträge und Erklärungen

§ 98
Vollmachten und Zustimmungen

§ 99
Miet-, Pacht- und Dienstverträge

§ 100
Güterrechtliche Angelegenheiten

§ 101
Annahme als Kind

§ 102
Erbrechtliche Angelegenheiten

§ 103
Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht

§ 104
Rechtswahl

§ 105
Anmeldung zu bestimmten Registern

§ 106
Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

§ 107
Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne

§ 108
Beschlüsse von Organen

§ 109
Derselbe Beurkundungsgegenstand

§ 110
Verschiedene Beurkundungsgegenstände

§ 111
Besondere Beurkundungsgegenstände

Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

§ 112
Vollzug des Geschäfts

§ 113
Betreuungstätigkeiten

Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

§ 115
Vermögensverzeichnis, Siegelung

§ 116
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

§ 117
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

§ 118
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

§ 119
Entwurf

§ 120
Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

§ 121
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

§ 122
Rangbescheinigung

§ 123
Gründungsprüfung

§ 124
Verwahrung

Abschnitt 5
Gebührenvereinbarung

§ 125
Verbot der Gebührenvereinbarung

§ 126
Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen

§ 127
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

§ 128
Verfahren

§ 129
Beschwerde und Rechtsbeschwerde

§ 130
Gemeinsame Vorschriften

§ 131
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 132
Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 133
Bekanntmachung von Neufassungen

§ 134
Übergangsvorschrift

§ 135
Sonderregelung für Baden-Württemberg

§ 136
Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis


 
 
 


Drucksache 624/12

... (a) geeignete nichtdiskriminierende und transparente Auswahlverfahren und -kriterien zu erstellen und anzuwenden;



Drucksache 544/12

... (17) Europäische politische Parteien sollten bei Wahlen zum Europäischen Parlament Kampagnen finanzieren können, wobei für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Wahlen die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten sollten. Zur stärkeren Sensibilisierung der Unionsbürger für europapolitische Fragen und zur Förderung der Transparenz des europäischen Wahlverfahrens sollten die europäischen politischen Parteien die Bürger während der Wahlen zum Europäischen Parlament über die Verbindungen informieren, die zwischen ihnen und den politischen Parteien auf Landesebene, denen sie angeschlossen sind, sowie deren Kandidaten bestehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Anhörungen interessierter Kreise

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

4. der Vorschlag IM einzelnen

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Statut der Europäischen politischen Parteien Europäischen politischen Stiftungen

Artikel 3
Voraussetzungen für die Eintragung

Artikel 4
Verfassung und interne Demokratie europäischer politischer Parteien

Artikel 5
Verfassung europäischer politischer Stiftungen

Artikel 6
Eintragung

Artikel 7
Überprüfung der Eintragung

Kapitel III
Rechtsstatus Europäischer politischer Parteien Europäischer politischer Stiftungen

Artikel 8
Rechtspersönlichkeit

Artikel 9
Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit

Artikel 10
Anwendbares Recht

Artikel 11
Beendigung des europäischen Rechtsstatus und Auflösung

Kapitel IV
Finanzierung

Artikel 12
Finanzierungsbedingungen

Artikel 13
Antrag auf Finanzierung

Artikel 14
Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel

Artikel 15
Spenden und Beiträge

Artikel 16
Nichtdiskriminierende steuerliche Behandlung der Spenden und Spender

Artikel 17
Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament

Artikel 18
Finanzierungsverbot

Kapitel V
Kontrolle Transparenz

Artikel 19
Rechnungslegung und Berichtspflichten

Artikel 20
Ausführung und Kontrolle

Artikel 21
Technische Unterstützung

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Anhörungen und Abhilfemaßnahmen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Transparenz

Artikel 25
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 26
Rechtsbehelf

Artikel 27
Bewertung

Artikel 28
Durchführungsvorschriften

Artikel 29
Aufhebung

Artikel 30
Inkrafttreten und Geltung


 
 
 


Drucksache 409/11

... Das Auswahlverfahren verläuft zweistufig und ist langwierig (7 Monate zwischen dem Einreichungstermin im Mitgliedstaat und der Entscheidung der Kommission), so dass eine kurzfristige, pragmatische und bedarfsgerechte Abwicklung der Kampagnen nur begrenzt möglich ist. Zwei Alternativen wären denkbar:



Drucksache 129/11

... "4a. "Betreiberauswahl" der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;



Drucksache 189/11

... Die Frage der geschlechterspezifischen Diversität bei der Fassung wirtschaftlicher Beschlüsse wird von der Kommission eingehend in ihrer "Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015" vom September 201023 behandelt sowie im Follow-up zu dieser Strategie24. Den Erkenntnissen der Kommission zufolge macht der Frauenanteil in den (Aufsichts- bzw.) Verwaltungsräten börsennotierter Unternehmen in der EU durchschnittlich 12 % aus25. Es gibt Nachweise dafür, dass der Anstieg der Universitätsabschlüsse bei den Frauen diesbezüglich nicht viel verändert hat 26. Folglich haben eine Reihe von Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um das Gleichgewicht der Geschlechter in Verwaltungsräten sicherzustellen bzw. arbeiten daran27. Darüber hinaus verwiesen mehrere der befragten Unternehmen darauf, dass diese Vorgaben es ihnen ermöglicht haben, das Auswahlverfahren professioneller zu gestalten.



Drucksache 361/11

... "(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart bis zum 31. Oktober 2011 mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., insbesondere über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfenden Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung, sowie zur einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen durch den Verband der privaten Krankenversicherung e.V."



Drucksache 805/11

... (14) Das EIT sollte die Kriterien und Verfahren für die Finanzierung, Überwachung und Evaluierung der Arbeit der KIC vor dem Beginn des KIC-Auswahlverfahrens verabschieden.



Drucksache 809/11

... Die Durchführungsstelle ist für alle Aspekte der administrativen und praktischen Programmdurchführung gemäß dem Arbeitsprogramm zuständig. Sie wird insbesondere das Bewertungs-, Gutachter- und Auswahlverfahren gemäß der vom Wissenschaftlichen Rat festgelegten Strategie durchführen und die finanzielle und wissenschaftliche Abwicklung der Finanzhilfen sicherstellen.



Drucksache 237/11

... 21. bedauert, dass die Mitgliedschaftskriterien des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen gemäß der Resolution 60/251 der Generalversammlung zwar eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Gremium vorsehen, dass die gegenwärtige Praxis freiwilliger Zusagen jedoch nur ausgesprochen ungleiche und unangemessene Ergebnisse gezeitigt hat; bekräftigt deshalb erneut, dass als Mindestbedingung für eine Mitgliedschaft allen Mitgliedern wirksame ständige Einladungen zu Sonderverfahren vorliegen sollten, zusätzlich zu zuverlässigen Nachweisen ihres Einsatzes für die Menschenrechte; betont, dass im Wahlverfahren tatsächlicher Wettbewerb gegeben sein muss; fordert die Abschaffung der Möglichkeit, dass Regionalgruppen eine vorab festgelegte Kandidatenliste für die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vorlegen;

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Drucksache 237/11




Entschließung

Feminisierung der Armut

Bekämpfung der Frauenarmut durch Arbeitsmarktpolitik und sozialen Schutz

Bekämpfung von Armut bei älteren Frauen

Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt auf das Armutsrisiko

Sozialer Dialog und Zivilgesellschaft im Kampf gegen Frauenarmut

Gewährleistung der Finanzierung als Mittel zur Bekämpfung von Armut

Entschließung

Innere Lage

2 Menschenrechte

Das Nukleardossier

2 Außenbeziehungen

Entschließung

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

Allgemeine regelmäßige Überprüfung UPR

2 Sonderverfahren

Mitwirkung der Europäischen Union

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 120/11

... "Wird ein Dienstleister oder ein Selbstabfertiger für einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren ausgewählt oder stellt ein Dienstleiter oder ein Selbstabfertiger seine Bodenabfertigungstätigkeit vor Ablauf des Zeitraums ein, für den er ausgewählt wurde, erfolgt die Neuvergabe wie in den Fällen eines regulären Vertragsablaufs gemäß des Auswahlverfahrens nach Absatz 1."



Drucksache 797/11 (Beschluss)

... 5. Schwierigkeiten, mit denen die Auswahlbehörde nach geltendem Recht schon heute konfrontiert ist, werden durch den Verordnungsvorschlag nur teilweise behoben. Es fehlen die Festlegung der zeitlichen Abfolge von Verfahrensschritten sowie eine Sonderregelung, mit der die unpraktikable aufschiebende Wirkung von Klagen aufgehoben wird. Der Verordnungsvorschlag vergibt damit die Chance, im Hinblick auf das Auswahlverfahren wichtige Verbesserungen gegenüber dem heutigen Rechtszustand zu schaffen.



Drucksache 150/11

... "(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., insbesondere über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfenden Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung vereinbaren. "



Drucksache 61/11

... Mit der Änderung von § 9 Absatz 3 Nr. 5 SchfHwG wird außerdem die Berechtigung zur Vorlage von Unterlagen auf geleistete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen erstreckt, da diese im Auswahlverfahren eine wichtige Komponente hinsichtlich der fachlichen Eignung darstellen.



Drucksache 808/11

... 1. Zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit Drittländern oder ihren wissenschaftlichen und technischen Organisationen bzw. Agenturen oder mit internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Die Vorschläge werden im Rahmen zu vereinbarender gemeinsamer Bewertungs- und Auswahlverfahren bewertet und ausgewählt. Bei diesen Bewertungs- und Auswahlverfahren wird die Einhaltung der in Titel VI der Verordnung (EU) XX/2012 [Haushaltsordnung] niedergelegten Grundsätzen gewährleistet und eine ausgewogene Gruppe unabhängiger Sachverständiger einbezogen, die von jeder Seite zu bestellen sind.



Drucksache 87/11

... 3. Durchsetzung der Quote über das Wahlverfahren

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

§ 96a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Aktiengesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 2
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

§ 5a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 4
Änderung des Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

§ 7a
Zusammensetzung des Aufsichtsrats börsennotierter Gesellschaften nach Geschlechtern

Artikel 6
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 8
Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 9
Änderungen des Handelsgesetzbuches

Artikel 10
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetzes zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen

Artikel 11
Änderungen zur schrittweisen Verbesserung der Gleichberechtigung

Artikel 12
Inkrafttreten; Übergangsregelung

Begründung

A. Allgemeine Begründung

I. Ausgangslage

1. Mangelnde Repräsentanz von Frauen in Führungspositionen

2. Ursachen des geringen Frauenanteils

3. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

a Bedeutsame Nachteile mangelnder Frauenrepräsentanz

b Versagen bisheriger Maßnahmen

c Erfolgreiche Vorbilder im europäischen Vergleich

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Ausgeglichene Besetzung von Aufsichtsräten

2. Anwendungsbereich

3. Durchsetzung der Quote über das Wahlverfahren

4. Härtefallregelung

5. Erweiterte Berichtspflicht großer Kapitalgesellschaften

III. Verfassungs- und europarechtliche Aspekte

1. Verfassungsrecht

a Ausgangslage

b Art. 3 Grundgesetz

c Weitere Grundrechte

2. Europarecht

IV. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 315/11

... "(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts."

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Drucksache 315/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Artikel 3

Artikel 4
Nummern 4, 7, 8 und 13

Artikel 4
Nummer 11 und 12

Artikel 4
Nummer 27 und 28

Artikel 5
Nummer 1 und 2

Artikel 14

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 118a
Anpassungsmitteilung

§ 172a
Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Anlage 1
(zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 208
Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt.

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 3a
Dienstleistungen für Bundesbehörden

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 62
Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 107a
Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 13
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 14
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes

Artikel 15
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 16
Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung

Artikel 17
Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Artikel 18
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 19
Änderung der Datenabgleichsverordnung

Artikel 20
Änderung der Renten Service Verordnung

Artikel 21
Aufhebung der RV-Pauschalbeitragsverordnung

Artikel 22
Aufhebung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung

Artikel 23
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 10

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Nummer 3

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Artikel 18

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Artikel 19

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 4

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1676: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 797/1/11

... 8. Schwierigkeiten, mit denen die Auswahlbehörde nach geltendem Recht schon heute konfrontiert ist, werden durch den Verordnungsvorschlag nur teilweise behoben. Es fehlen die Festlegung der zeitlichen Abfolge von Verfahrensschritten sowie eine Sonderregelung, mit der die unpraktikable aufschiebende Wirkung von Klagen aufgehoben wird. Der Verordnungsvorschlag vergibt damit die Chance, im Hinblick auf das Auswahlverfahren wichtige Verbesserungen gegenüber dem heutigen Rechtszustand zu schaffen.



Drucksache 616/10

... 2011 wird eine Testphase für das Partnerschaftskonzept sein. Bis Ende 2010 wird die Kommission eine Reihe von robusten Auswahlkriterien und ein genaues und transparentes Auswahlverfahren für künftige Partnerschaften entwickeln. Die Kriterien und das Auswahlverfahren werden ab Januar 2011 anwendbar sein. Die Kommission wird dieses Verfahren und diese Kriterien anwenden und prüfen, ob potenzielle Partnerschaften in Bereichen wie Energie, "intelligente Städte", nachhaltige Rohstoffversorgung, Wassereffizienz, intelligente Mobilität sowie eine produktive und nachhaltige Landwirtschaft bereit sind. Dann wird sie den anderen Institutionen ab Februar 2011 im Zuge der Umsetzung der Strategie Europa 2020 und im Einklang mit dem Ziel einer kohlenstoffarmen, energieeffizienten Wirtschaft mit einer starken industriellen Basis die Partnerschaften vorschlagen, die die Kriterien erfüllen.



Drucksache 810/10

... - Finanzierung Die Strategie wird durch die Mobilisierung und gegebenenfalls Anpassung vorhandener Finanzmittel an ihre Ziele und im Einklang mit Gesamtkonzeptionen umgesetzt. Tatsächlich steht vieles bereits über zahlreiche EU-Programme zur Verfügung (z.B. 100 Mrd. EUR aus den Strukturfonds 2007-2013 sowie beträchtliche IPA- und ENPI-Mittel). Die Projektauswahlverfahren könnten im Hinblick auf die vereinbarten Ziele überarbeitet werden. Darüber hinaus gibt es auch andere Mittel, wie etwa den Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten sowie die internationalen Finanzinstitutionen (z.B. EIB: 30 Mrd. EUR 2007-2009 zur Förderung der Schiffbarkeit und der Umweltsanierung). Es sollte darauf geachtet werden, Zuschüsse und Darlehen zu kombinieren. Es gibt nationale, regionale und lokale Ressourcen. In der Tat sind der Zugang zu und die Kombination von Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere aus öffentlichen und privaten Quellen unterhalb der EU-Ebene, wesentlich.



Drucksache 565/10

... 3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen vermieden werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird.



Drucksache 321/10

... Nach dem bisherigen Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ist die Wahl der Beiratsmitglieder nur einer verfassten Wirtschaftsprüferversammlung möglich. Gewählt werden kann nur bei Anwesenheit der Wahlberechtigten; eine Briefwahl ist bislang ausgeschlossen. Für die Wahl des Beirats zur Wirtschaftsprüferversammlung anzureisen, stellt für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere für die Berufsangehörigen kleiner und mittelständischer Praxen, einen unverhältnismäßigen und mit hohen Kosten verbundenen Aufwand dar. Zur Vermeidung dieses Aufwands soll das Wahlverfahren geändert werden. Weiterhin werden organisatorische Folgeänderungen vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 321/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung

§ 133d
Verwaltungsbehörde

§ 133e
Verwendung der Geldbußen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 1212: Gesetz zur Änderung des Wahlrechts der Wirtschaftsprüferkammer


 
 
 


Drucksache 337/10

... Angesichts der Mängel, die in der jüngsten Krise zu Tage getreten sind, scheint es notwendig, im Verwaltungsrat ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Unabhängigkeit und Kompetenz zu gewährleisten. Auswahlverfahren, die den Kompetenzbedarf des Verwaltungsrats präzise erfassen und auf die Gewährleistung der Objektivität und Unabhängigkeit der Entscheidungen der Verwaltungsratsmitglieder ausgerichtet sind, könnten dazu beitragen, die Fähigkeit des Verwaltungsrats zur wirksamen Kontrolle der Geschäftsführung zu verbessern.



Drucksache 228/1/10

... 4. Damit das Stipendienprogramm für Unternehmen und andere private Mittelgeber attraktiv ist, müssen sie nach Ansicht des Bundesrats eine Mitwirkungsmöglichkeit auch im Auswahlverfahren haben. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 soll daher dahingehend ergänzt werden, dass mit Zustimmung der Hochschule Vertreter der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in Auswahlgremien mitwirken können.



Drucksache 705/10

... Zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipG) ist es erforderlich, die Anforderungen an die Auswahlkriterien, die Bewerbungs- und Auswahlverfahren und die regelmäßige Leistungsüberprüfung zu konkretisieren sowie die Höchstgrenze der geförderten Studierenden für das Jahr 2011 festzulegen. Ferner sind die wesentlichen Grundlagen für die Berufung und die Organisation des Beirats zu regeln.



Drucksache 226/10

... 1. Nach Nummer 1 die Eignung. Das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien der Eignung werden durch die Ermächtigung in Absatz 3 in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Befähigung zur alleinigen Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen soll sich auch in der Berücksichtigung der Betreuungsschlüssel (im Regelfall für junge Hilfebedürftige unter 25 Jahre ein Betreuungsschlüssel von 1:75, für ältere Betroffene ein Schlüssel von 1:150) widerspiegeln. Diese stehen unter anderem für eine bundesweit einheitliche qualifizierte Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.



Drucksache 114/10

... (1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.



Drucksache 160/10

... mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematischstatistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils



Drucksache 438/10

... 134. Die Monopolkommission führt weiterhin an, Deutschland lasse sich im Rat für Postbetrieb (Postal Operations Council) durch die DPAG mit Sitz und Stimme vertreten. Die Bundesregierung nimmt die Sitzungen der Gremien des Weltpostvereins als Delegationsleiterin selbst wahr. Mitglieder im Weltpostverein können nur Staaten, nicht aber Unternehmen sein, die durch Wahlverfahren einen Sitz im Verwaltungsrat und/oder im Rat für Postbetrieb erhalten können. Die DPAG ist jeweils lediglich Mitglied der deutschen Delegation.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 438/10




A. Allgemeines

B. Stellungnahme zum Bereich Telekommunikation

3 Vorbemerkung

Bewertung im Einzelnen

4 Wettbewerbsentwicklung

4 Marktregulierungsfragen

Reform des europäischen Rechtsrahmens für Telekommunikationsmärkte

Europäische Initiativen zur Regulierung des Mobilfunks

Förderung flächendeckender und hochleistungsfähiger Breitbandversorgung

Schließung von Breitbandversorgungslücken durch die digitale Dividende

Universaldienst im Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur

C. Stellungnahme zum Bereich Post

3 Vorbemerkung

Bewertung im Einzelnen Regulierungsfragen

Mindestlohn für Briefdienstleistungen

Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen

3 Universaldienst

Teil leistungen

Vergabe von Postdienstleistungen durch öffentliche Stellen

Der Bund als Anteilseigner

Vertretung im Weltpostverein


 
 
 


Drucksache 141/10

... " aus dem Jahr 1999 – die Umwandlung des Siegels in eine Maßnahme der Europäischen Union mittels eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates geprüft. Die letztgenannte Option umfasste drei Unteroptionen, die sich auf die verschiedenen Auswahlverfahren bezogen: Auswahl durch die Mitgliedstaaten anhand gemeinsamer europäischer Kriterien, Auswahl nur auf europäischer Ebene ohne Berücksichtigung des nationalen Ursprungs der Stätten und Vorauswahl auf nationaler Ebene mit anschließender endgültiger Auswahl auf europäischer Ebene.



Drucksache 430/10

... 4. fordert die Regierung von Birma/Myanmar nachdrücklich auf, unverzüglich die notwendigen Schritte zu unternehmen, um ein freies, gerechtes und transparentes Wahlverfahren unter Einbeziehung aller Wähler, aller politischen Parteien und aller anderen einschlägigen Interessengruppen zu gewährleisten sowie der Anwesenheit internationaler Beobachter zuzustimmen; fordert die Aufhebung der im März 2010 verkündeten Wahlgesetze, durch die die Abhaltung freier und transparenter Wahlen unmöglich wird;



Drucksache 237/10

... Die Rechtsverordnung regelt das Auswahlverfahren für die kommunalen Träger, die eine Neuzulassung zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstreben. Rechtsgrundlage ist § 6a Absatz 3 des



Drucksache 849/10

... Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 849/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG)

§ 1
Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes

§ 2
Freiwillige

§ 3
Einsatzbereiche, Dauer

§ 4
Pädagogische Begleitung

§ 5
Anderer Dienst im Ausland

§ 6
Einsatzstellen

§ 7
Zentralstellen

§ 8
Vereinbarung

§ 9
Haftung

§ 10
Beteiligung der Freiwilligen

§ 11
Bescheinigung, Zeugnis

§ 12
Datenschutz

§ 13
Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen

§ 14
Zuständige Bundesbehörde

§ 15
Beirat für den Bundesfreiwilligendienst

§ 16
Übertragung von Aufgaben

§ 17
Kosten

Artikel 2
Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zivildienstgesetzes

§ 1a
Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes

§ 83
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Artikel 4
Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Zivildienstgesetzes für das Jahr 2012

Artikel 6
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 13
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 14
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 15
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 16
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 17
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Artikel 18
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

3 Gesetzgebungskompetenz

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

Sonstige Kosten

Änderung von Informationspflichten

Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 16

Zu Artikel 18

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1557: Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes


 
 
 


Drucksache 762/10

... 2. Erhöhungen der Verwaltungsausgaben, die auf der Durchführung der Sozialversicherungswahlen beruhen, es sei denn, dass das Wahlverfahren nach § 46 Absatz 2 des Vierten Buches durchgeführt wird, zu berücksichtigen. In Fällen unabweisbaren personellen Mehrbedarfs durch gesetzlich neu zugewiesene Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme von Satz 2 zulassen, soweit die Krankenkasse nachweist, dass der Mehrbedarf nicht durch Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven gedeckt werden kann. Die Sätze 2 und 3, Satz 4 Nummer 2 und Satz 5 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 762/10




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in den Jahren 2011 und 2012

§ 221b
Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich

§ 241
Allgemeiner Beitragssatz

§ 242a
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

§ 242b
Sozialausgleich

§ 243
Ermäßigter Beitragssatz

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 7
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 11
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 11b
Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen

Artikel 12
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Artikel 13
Aufhebung der GKV-Beitragssatzverordnung

Artikel 14
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 849/1/10

... Gemäß § 10 BFDG-E wählen die Freiwilligen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und zuständigen Bundesbehörden vertreten. Weitere Ausführungen zu dieser Interessenvertretung macht der Gesetzentwurf nicht. Wahlverfahren und die Interessenvertretung selbst können und werden zu Streitigkeiten führen. Diese Streitigkeiten sind keiner Gerichtsbarkeit zugewiesen. Im Hinblick auf die Zuweisung der Streitigkeiten der Freiwilligen an das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren in § 2 Absatz 1 Nummer 8a ArbGG-E bietet es sich an, die Streitigkeiten der Interessenvertretung dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 849/1/10




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

2. Zur Dauer und zeitlichen Einteilung des Bundesfreiwilligendienstes

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BFDG

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 5 Satz 4 - neu - BFDG

5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 6 - neu - BFDG

6. Zu Artikel 1 § 10 BFDG , Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nummer 8, § 2a Absatz 1 ArbGG

7. Zu Artikel 6aneu - § 9 Absatz 1 und 2 - neu - JFDG


 
 
 


Drucksache 228/10

... (1) Die Stipendien werden nach Durchführung eines Auswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag des Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat. Bewerben kann sich, wer



Drucksache 265/10

... sverfahren (z.B. durchschnittliche Personalkosten) in größerem Umfang akzeptiert, die Vielfalt der Sonderbedingungen reduziert, eine Bestimmung für KMU mit geschäftsführenden Eigentümern vorgesehen und eine Änderung des Auswahlverfahrens für Finanzhilfen ermöglicht werden. Dadurch würden nicht nur die Verfahren beschleunigt, sondern auch ein Beitrag zur Verringerung der Fehlerrate im kostenorientierten Konzept geleistet.



Drucksache 849/10 (Beschluss)

... Gemäß § 10 BFDG wählen die Freiwilligen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und zuständigen Bundesbehörden vertreten. Weitere Ausführungen zu dieser Interessenvertretung macht der Gesetzentwurf nicht. Wahlverfahren und die Interessenvertretung selbst können und werden zu Streitigkeiten führen. Diese Streitigkeiten sind keiner Gerichtsbarkeit zugewiesen. Im Hinblick auf die Zuweisung der Streitigkeiten der Freiwilligen an das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren in § 2 Absatz 1 Nummer 8a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 849/10 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zur Dauer und zeitlichen Einteilung des Bundesfreiwilligendienstes

3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BFDG

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 5 Satz 4 - neu - BFDG

5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 6 - neu - BFDG

6. Zu Artikel 1 § 10 BFDG ,

7. Zu möglichen umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnissen


 
 
 


Drucksache 511/10

... 9. begrüßt die Verbesserungen bei den rechtlichen Voraussetzungen und administrativen Rahmenbedingungen des Wahlverfahrens und stellt fest, dass die Venedig-Kommission in ihrer Gemeinsamen Stellungnahme zum Wahlgesetz der Republik Albanien generell eine positive Bewertung abgegeben hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Parlamentswahlen vom Juni 2009 nach Einschätzung der OSZE/des BDIMR den meisten internationalen Standards entsprochen haben, das Vertrauen in den Ablauf der Wahlen jedoch nicht gestärkt haben; weist darauf hin, dass die im Abschlussbericht der OSZE/des BDIMR über die Wahlen 2009 enthaltenen Empfehlungen vollständig umgesetzt werden müssen, und fordert beide Seiten, d.h. sowohl die Mehrheit als auch die Opposition im albanischen Parlament, auf, umgehend mit der Arbeit im Hinblick auf die vollständige Umsetzung dieser Empfehlungen zu beginnen;



Drucksache 475/09

... 47. fordert, dass in allen Mitgliedstaaten die notwendigen Reformen der Wahlverfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament durchgeführt werden, um diese Verfahren stärker zu vereinheitlichen und Möglichkeiten zu finden, um eine aktive Unionsbürgerschaft zu fördern, und fordert ferner, dass nach der vollständigen Umsetzung dieser Reformen entsprechende Informationskampagnen durchgeführt werden;



Drucksache 263/09

... Die Übernahme der Verwaltungskompetenzen ist zum 1. Juli 2010 vorgesehen wegen der erforderlichen Vorlaufzeiten zur Übernahme des Personals der Länder, das bisher mit der Verwaltung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer beschäftigt war, und wegen der Einrichtung der informationstechnischen Voraussetzungen. Die Länder haben zugesichert, dass das mit der Verwaltung der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer am 30. September 2008 beschäftigte Personal an den Bund -ohne Auswahlverfahren des Bundes - abgegeben wird, die Zustimmung der jeweiligen Personen vorausgesetzt. Insgesamt werden beim Bundesministerium der Finanzen zu den bereits für die Versicherungsteuer bestehenden Planstellen sechs neue Planstellen eingerichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern zusätzlich sechsunddreißig neue Planstellen.



Drucksache 316/09

... G. in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten für Forscher oft begrenzt ist, da viele Auswahlverfahren intern in Forschungsinstituten durchgeführt werden,



Drucksache 656/09

... Junge Menschen können eindeutig dann voll und ganz von ihrem Auslandsaufenthalt profitieren und von dessen Wert überzeugt werden, wenn es eine gute Vorbereitung und Gesamtkoordination gibt. Die Organisatoren von Mobilitätsmaßnahmen zu Lernzwecken müssen geeignete Auswahlverfahren für die Teilnehmer einrichten. Die Auswahl sollte gerecht und transparent erfolgen. Die Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen müssen zusammenarbeiten, um Teilnehmer und Aufnahmeeinrichtungen zusammenzubringen. Die gründliche Vorbereitung der Teilnehmer einschließlich in Bezug auf Sprachkenntnisse und kulturelle Fragen sollte zu dieser Vorbereitungsphase gehören. Ein Auslandaufenthalt sollte soweit wie möglich auf den persönlichen Lernweg sowie die Fähigkeiten und die Motivation des einzelnen Teilnehmers abgestimmt sein und eine Weiterentwicklung und Ergänzung dieser Aspekte bieten. In diesem Punkt kann die Europäische Qualitätscharta für Mobilität wichtige Anhaltspunkte liefern, da sie eine Reihe von allgemeinen zu berücksichtigen Prinzipien beinhaltet (siehe Infofeld weiter unten). Für die einzelnen Bereiche wurden weitere Chartas entwickelt, z.B. für die berufliche Bildung (Qualitätsverpflichtung für Leonardo-Da-Vinci-Mobilität), Forschung (Europäische Charta für Forscher und Verhaltenskodex35), Hochschulbildung (Erasmus-Studentencharta36) Freiwilligtätigkeiten (Charta des Europäischen Freiwilligendienstes37) und Unternehmen (Verpflichtungserklärung zum Projekt "



Drucksache 740/09

... Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung durch das Aufsichtsorgan abhängig.



Drucksache 739/09

... Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung durch das Aufsichtsorgan abhängig.



Drucksache 3/09

... (3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neubauten, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt erstmals bezogen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise.



Drucksache 63/09

... Die Beiräte sollen im Wesentlichen eine Beratungsfunktion für die einzelnen Institute ausüben und die Auswahlverfahren für die Besetzung der Direktorenstellen durchführen. Sie verlieren ihren Organstatus. Das Änderungsgesetz folgt hier allerdings nicht vollständig der Einschätzung des Wissenschaftsrats. Die Praxis zeigt, wie groß das Interesse der wissenschaftlichen Beiräte auch über ihr Institut hinaus an der Stiftung als Ganzes ist und wie wertvoll die von ihnen ausgehenden Anregungen und Impulse für die Stiftung sind. Daher sollen zwei Vertreterinnen und Vertreter einer neu zu schaffenden Versammlung der Beiratsvorsitzenden den Stiftungsrat in Zukunft unterstützen. Die vier bisher auf Benennung der wissenschaftlichen Beiräte besetzten Sitze im Stiftungsrat sollen durch weitere von den Wissenschaftsorganisationen zu benennende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler besetzt werden.



Drucksache 755/09

... In den letzten Jahren wurden in der EU mehrere Projekte durchgeführt, die einen Bezug zur Neuansiedlung aufweisen, beispielsweise Partnerschaften. Diese Projekte umfassten sehr unterschiedliche Maßnahmen, wie Auswahlverfahren, Aufnahme und Integration neu angesiedelter Flüchtlinge11. Beteiligt waren viele verschiedene staatliche und nicht staatliche (internationale und lokale NRO, UNHCR, IOM) Stellen sowohl aus den Neuansiedlungsländern als auch aus anderen Ländern. 2008 und 2009 fanden zudem gemeinsame Ministerbesuche oder Besuche von EU-Delegationen in Thailand, Kenia, Syrien und Jordanien zur Besichtigung von Neuansiedlungsprojekten statt.



Drucksache 3/09 (Beschluss)

... Wesentliches Ziel des Zensus ist die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zum Berichtszeitpunkt und als Basis der Bevölkerungsfortschreibung. Die amtliche Einwohnerzahl wird in rund 50 Rechtsvorschriften als Bemessungsgrundlage genutzt, bspw. im kommunalen Finanzausgleich, im Finanzausgleich zwischen den Ländern, aber auch bei der Einteilung der Bundestagswahlkreise und der Erstattung der Wahlkosten. Angesichts dieser hohen Bedeutung und der hierfür in Absatz 1 vorgesehenen Qualitätsvorgaben ist es erforderlich, anders als in sonstigen Statistikgesetzen, neben dem Stichprobenumfang insbesondere das Auswahlverfahren in einer Rechtsverordnung festzulegen.



Drucksache 3/1/09

... Wesentliches Ziel des Zensus ist die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl zum Berichtszeitpunkt und als Basis der Bevölkerungsfortschreibung. Die amtliche Einwohnerzahl wird in rund 50 Rechtsvorschriften als Bemessungsgrundlage genutzt bspw. im kommunalen Finanzausgleich, im Finanzausgleich zwischen den Ländern, aber auch bei der Einteilung der Bundestagswahlkreise und der Erstattung der Wahlkosten. Angesichts dieser hohen Bedeutung und der hierfür in Absatz 1 vorgesehenen Qualitätsvorgaben ist es erforderlich, anders als in sonstigen Statistikgesetzen, neben dem Stichprobenumfang insbesondere das Auswahlverfahren in einer Rechtsverordnung festzulegen.



Drucksache 44/09

... 6. Sofern dies im jährlichen Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen ist, kann die Kommission gemäß Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen, auch dann als förderfähig anerkennen wenn der Begünstigte sie zum Teil vor dem Auswahlverfahren getätigt hat.



Drucksache 88/09

... Die Auswahlverfahren (Nr. 18a) sind aufwendig und unter Einschluss der Gutachtenkosten durch die bisherige Obergrenze nicht kostendeckend erfasst. Allein die Kosten der Gutachten, ohne die eine Auswahlentscheidung in der Regel nicht getroffen werden kann, überschrieben die bisherige Gebührenobergrenze. So hat das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für den zweiten Drittabfertiger am Flughafen Frankfurt/Main der Luftfahrtbehörde Kosten in einer Größenordnung von mehr als 40.000 EUR (ohne Auslagen für Gutachten) verursacht. Der derzeitige Tatbestand Nummer 19 kann aufgrund des Übergangscharakters der Bezugsvorschrift gestrichen werden.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.