62 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Waffenrechtliche"
Drucksache 576/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... es bislang Zugriff auf die Daten des ZStV allein für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung. Die Sprengstoffbehörden haben Zugriff nach Maßgabe des
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die sogenannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, wurden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG im Jahr 2017 dahingehend geändert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit begründen.
Drucksache 651/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... "(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen."
Drucksache 363/4/19
Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Gemäß § 44 Absatz 1 WaffG-E sind die Waffenbehörden verpflichtet, den örtlichen Meldebehörden diejenigen Personen zu benennen, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind. Die Meldebehörden sind im Gegenzug gemäß § 44 Absatz 2
Drucksache 207/19
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Die Änderungen in den Buchstaben b bis e sind lediglich Folgeänderungen und daher redaktioneller Art. Die Ausnahmeregelung für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 WaffG-E sowie die Delegationsmöglichkeit der Verordnungsermächtigung auf nachgeordnete Behörden gemäß § 42 Absatz 5 Satz 6 WaffG-E gelten auch für den neuen Satz 3.
Drucksache 495/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung und weiterer Vorschriften (Waffenrechtsänderungsverordnung - WaffRÄndV )
... "Die Registerbehörde vergibt für die Person die Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer."
Drucksache 576/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... es bislang Zugriff auf die Daten des ZStV allein für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung. Die Sprengstoffbehörden haben Zugriff nach Maßgabe des
Drucksache 363/3/19
Antrag der Länder Niedersachsen, Bremen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Die Ausnahmeregelung für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende gemäß § 42 Absatz 5 Satz 3 WaffG-E sowie die Delegationsmöglichkeit der Verordnungsermächtigung auf nachgeordnete Behörden gemäß § 42 Absatz 5 Satz 5 WaffG-E gelten auch für den neuen Satz 1a.
Drucksache 363/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die sogenannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, wurden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG im Jahr 2017 dahingehend geändert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit begründen.
Drucksache 58/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es - Antrag des Landes Hessen -
... ist der Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen.
Drucksache 58/2/18
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es - Antrag des Landes Hessen - Punkt 54 der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018
... Das als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltete deutsche Waffenrecht gestattet den Umgang mit Waffen und Munition nur Personen, die überall und jederzeit die Garantie dafür bieten, damit nur im Einklang mit der Rechtsordnung umzugehen. Obwohl Extremisten diese Garantie nicht bieten, verfügt eine erhebliche Zahl von ihnen über waffenrechtliche Erlaubnisse und ist im Besitz von Waffen und Munition. Das
Drucksache 58/18
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... ) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
C. Erfüllungsaufwand
C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ZVÜ erfordern1
2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr
3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden
4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden
5. Berechnung Bundesgebiet
D. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 184/2/17
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Die Bedeutung der Wildbrethygiene und Lebensmittelsicherheit gebieten es, zu einer einheitlichen und stärkeren Ausprägung insbesondere dieser Fachgebiete zu kommen. Außerdem haben in den zurückliegenden Jahren zunehmend auch andere Fragen, wie z.B. die waffenrechtliche Handhabung und das Schießen, an Bedeutung zugenommen. Mit dem Schießübungsnachweis wird die Übung einer sicheren Handhabung der Waffe und der Schießfertigkeit nachgewiesen. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Sicherheitsanspruch der an Gesellschaftsjagden beteiligten Personen und unbeteiligter Dritter sowie aus Gesichtspunkten des Tierschutzes, der die Vermeidung unnötigen Leidens der Tiere fordert. Sofern in einem Land bereits ein gleichwertiges, standardisiertes Schießübungssystem existiert, kann das Land regeln, dass auf die Vorlage des Nachweises grundsätzlich verzichtet werden kann; gleichwertig können im Ausnahmefall auch Systeme auf freiwilliger Basis sein.
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, werden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3
Drucksache 393/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... "Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Der Entwurf schlägt verschiedene Einzelregelungen zur Erreichung der genannten Zielsetzungen vor. Der Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit dient insbesondere die künftig verpflichtende statt der bislang wahlweise möglichen Ausstellung von Europäischen Führungszeugnissen für EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie die Aufnahme des Verzichts auf Berufszulassungen oder waffenrechtliche Erlaubnisse während eines Widerruf- oder Rücknahmeverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit in das Bundeszentralregister. Datenschutzrechtliche Verbesserungen sind vor allem mit der Einführung des Anspruchs auf Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister während der Überliegefrist verbunden.
Drucksache 61/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, werden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3
Drucksache 136/1/17
... Der Bundesrat hat am 23. September 2016 in BR-Drucksache 357/16(B) bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse verschärfen will. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Regelanfrage der zuständigen Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG-E vor. Entsprechend einem erfolgreichen Änderungsantrag des Landes Schleswig-Holstein ist im Gesetzentwurf aus Gründen der Verfahrenserleichterung zudem analog § 73 Absatz 2 und 3
Drucksache 136/17 (Beschluss)
... Der Bundesrat hat am 23. September 2016 in BR-Drucksache 357/16(B) bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse verschärfen will. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Regelanfrage der zuständigen Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG-E vor. Entsprechend einem erfolgreichen Änderungsantrag des Landes Schleswig-Holstein ist im Gesetzentwurf aus Gründen der Verfahrenserleichterung zudem analog zu § 73 Absatz 2 und 3
Drucksache 357/16
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... ) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeines
B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
C. Erfüllungsaufwand
C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ZVO erfordern1
2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr
3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden
4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden
5. Berechnung Bundesgebiet
D. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 96/15
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt
... Eine waffenrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Verortung von Laserpointern im
Drucksache 96/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt
... Eine waffenrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Verortung von Laserpointern im
Drucksache 12/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... 2. die Anforderungen an das Bewachungsunternehmen festlegen hinsichtlich der betrieblichen Organisation und der Verfahrensabläufe, der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen, die die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften des Flaggenstaates sowie der Hafen- und Küstenstaaten gewährleisten,
Drucksache 744/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... ) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
Drucksache 675/12
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz -Verordnung
... Daher wurde § 12 AWaffV durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts und weiterer waffenrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert.
Drucksache 31/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie rechtsextremistische Bestrebungen verfolgen und in Verbindung damit zur Gewalt aufrufen, die Anwendung von rechtsextremistisch begründeter Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange unterstützen, vorbereiten, oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen oder bei denen Schusswaffen ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Berechtigungen, Kriegswaffen oder Explosivstoffe aufgefunden wurden,
Drucksache 473/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... Die Ausgestaltung des mit diesem Zertifizierungsverfahren vorgeschlagenen waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens, das sich an das gewerberechtliche Zertifizierungsverfahren notwendig anschließt, bedarf einiger - teils redaktioneller und teils auch verwaltungspraktischer - Korrekturen, die im Interesse eines zügigen Verfahrens auch im Interesse der Reedereien und der Bewachungsunternehmen für Rechtssicherheit sorgen. Im Einzelnen begründen sich diese wie folgt:
Drucksache 380/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... Dem Bundesrat erscheinen allerdings die behördlichen Befugnisse teilweise nicht weitgehend genug. Insbesondere reichen die vorgesehenen Befugnisse nicht aus, um die Verbunddatei NADIS-neu als umfassendes Analyseinstrument nutzen zu können. Zudem wird es im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen als geboten angesehen, auch Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden einzuführen.
Drucksache 473/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... 2. die Anforderungen an das Bewachungsunternehmen festlegen hinsichtlich der betrieblichen Organisation und der Verfahrensabläufe, der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen, die die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften des Flaggenstaates sowie der Hafen- und Küstenstaaten gewährleisten,
Drucksache 31/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, sollte die Überprüfung der Zuverlässigkeit vor Erteilung von waffenrechtlichen Berechtigungen gemäß § 5
Drucksache 31/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
Drucksache 244/12
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Durchführung des Nationalen Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV)
... Der Datensatz für das Waffenwesen (DS-Waffe) beschreibt die nach § 4 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes im Nationalen Waffenregister zu speichernden Daten und waffenrechtlich bedeutsame Gegebenheiten.
Drucksache 380/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... Dem Bundesrat erscheinen allerdings die behördlichen Befugnisse teilweise nicht weitgehend genug. Insbesondere reichen die vorgesehenen Befugnisse nicht aus, um die Verbunddatei NADIS-neu als umfassendes Analyseinstrument nutzen zu können. Zudem wird es im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen als geboten angesehen, auch Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden einzuführen.
Drucksache 473/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... Die Ausgestaltung des mit diesem Zertifizierungsverfahren vorgeschlagenen waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens, das sich an das gewerberechtliche Zertifizierungsverfahren notwendig anschließt, bedarf einiger - teils redaktioneller und teils auch verwaltungspraktischer - Korrekturen, die im Interesse eines zügigen Verfahrens auch im Interesse der Reedereien und der Bewachungsunternehmen für Rechtssicherheit sorgen. Im Einzelnen begründen sich diese wie folgt:
Drucksache 744/12
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... ) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3
Drucksache 331/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... , darf ein Jagdschein, der Besitz und Führen von Jagdwaffen rechtfertigt, nicht erteilt werden. Bei Erteilung eines Jagdscheins ist daher regelmäßig die Zuverlässigkeit von den Jagdbehörden zu überprüfen. Zur Vermeidung einer weiteren Überprüfung durch die Waffenbehörden und damit einer doppelten Überprüfung soll klargestellt werden, dass die waffenrechtliche Überprüfung der Zuverlässigkeit für Inhaber von Jagdscheinen ausschließlich durch die Jagdbehörde im Rahmen der Erteilung des Jagdscheins erfolgt.
Drucksache 202/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG )
... Die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister berührt das Grundrecht der Bezugsperson auf informationelle Selbstbestimmung. Im Rahmen einer Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist unter Berücksichtigung aller falltypischen Umstände dem Grundrecht des Minderjährigen auf körperliche und seelische Integrität jedoch das größere Gewicht beizumessen. Da nach geltendem Recht die für waffenrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen und für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes zuständigen Behörden eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten können, sollte sie erst recht den Jugendämtern zum Zweck des Schutzes von Minderjährigen eingeräumt werden.
Drucksache 173/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Doppelprüfungen im Bereich Waffen- und Sprengstoffrecht erfolgen bei Waffenherstellungs-und Waffenhandelsunternehmen, soweit diese auch Munition herstellen oder handeln oder Pulver für sog. Wiederlader vertreiben. Auch die Waffenberechtigten, die ihre Munition selber laden (Wiederlader) unterliegen dieser Doppelüberprüfung. Waffenrechtliche Prüfungen erfolgen im Dreijahresturnus, während sich aus sprengstoffrechtlicher Sicht bisher keine Notwendigkeit für eine Verkürzung des Prüfungszyklus ergeben hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 3
§ 6
§ 6a
§ 12b
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 21
§ 22
§ 23
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 49
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
2.2 Verlängerungsdrähte
2.3 Isolierhülsen
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
2.10 Ladegeräte
2.11 Mischladegeräte
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
C. Anzündmittel
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
I. Wesentlicher Inhalt:
1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :
2. Bürokratiekosten der Wirtschaft
a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
b Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten
c Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten
d Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten
3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
a Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:
b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
4. Informationspflichten für die Verwaltung
a Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
d Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:
5. Sonstige Kosten
6. Zu sonstigen Änderungen Artikel 3 :
II. Regelungskompetenz:
1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :
2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Zu den Einzelvorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu § 5
Zu § 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 4
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 5
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 6
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 40
Zu § 41
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 12a
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 3
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
4 Allgemeines
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu §§ 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2a
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 16
Zu Nummer 19
Zu § 13
Zu §§ 14
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 40a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 34
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 743: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
Drucksache 173/2/09
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Weiterhin können die Vollzugspolizeibeamten, wenn sie bei Gewalttätern Waffen finden, sich schnell Gewissheit verschaffen, ob der Täter eine waffenrechtliche Erlaubnis hat und dann die Waffenerlaubnisbehörde zeitnah unterrichten damit diese prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf sowie ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot vorliegen.
Drucksache 173/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Im Interesse einer bundeseinheitlichen sprengstoffrechtlichen und waffenrechtlichen Verwaltungspraxis und im Interesse eines eindeutigen Gesetzesvollzugs sind die als dienstleistungsrelevant einzustufenden Verwaltungsverfahren explizit im Fachrecht zu nennen. Da dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit im Waffen- und Sprengstoffrecht obliegt, führt auch er das europarechtlich notwendige Normenscreening gemäß Artikel 15 der Richtlinie
Drucksache 173/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Im Interesse einer bundeseinheitlichen sprengstoffrechtlichen und waffenrechtlichen Verwaltungspraxis und im Interesse eines eindeutigen Gesetzesvollzugs sind die als dienstleistungsrelevant einzustufenden Verwaltungsverfahren explizit im Fachrecht zu nennen. Da dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit im Waffen- und Sprengstoffrecht obliegt, führt auch er das europarechtlich notwendige Normenscreening gemäß Artikel 15 der Richtlinie
Drucksache 838/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften*)
... (4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.
Drucksache 838/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Seit kurzer Zeit entwickeln mehrere Waffenfirmen speziell für den Behördenmarkt, insbesondere für das Militär, Schusswaffen, die zum Durchschießen von ballistischen Schutzwesten konstruiert sind. Neben Maschinenpistolen, die aufgrund des Kriegswaffenkontrollrechts für Privatpersonen verboten sind, haben nunmehr Pistolen entwicklungstechnisch die Marktreife erlangt. Diese Pistolen können nach derzeitiger Rechtslage von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. Jägern und Sportschützen) erworben werden. Sie sind in der Lage, bis zu einer Entfernung von 50 Metern Schutzwesten des Polizeivollzuges zu durchschlagen und den Träger zu töten. Weder in der Jagd, noch im
Drucksache 581/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Waffengesetz es
... Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist.
Drucksache 701/07
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Es soll die Möglichkeit der behördlichen Ausnahmezulassung an waffenrechtlich zuverlässige geeignete Personen mit einem entsprechend nachgewiesenen Bedarf zum zugriffsbreiten Führen eröffnet werden, sofern Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im betreffenden Fall nicht zu befürchten sind. Zugleich soll hierdurch die Verpflichtung des Inhabers einer derartigen Ausnahmezulassung zum Mitführen bzw. der Aushändigung des entsprechenden Dokuments begründet werden.
Drucksache 838/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 20 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... Seit kurzer Zeit entwickeln mehrere Waffenfirmen speziell für den Behördenmarkt, insbesondere für das Militär, Schusswaffen, die zum Durchschießen von ballistischen Schutzwesten konstruiert sind. Neben Maschinenpistolen, die aufgrund des Kriegswaffenkontrollrechts für Privatpersonen verboten sind, haben nunmehr Pistolen entwicklungstechnisch die Marktreife erlangt. Diese Pistolen können nach derzeitiger Rechtslage von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. Jägern und Sportschützen) erworben werden. Sie sind in der Lage, bis zu einer Entfernung von 50 Metern Schutzwesten des Polizeivollzuges zu durchschlagen und den Träger zu töten. Weder in der Jagd, noch im Schießsport gibt es Erfordernisse für den Einsatz derartiger Waffen. Die genannten Waffen haben noch keine nennenswerte Verbreitung erfahren, spezielle Sportdisziplinen existieren noch nicht.
Drucksache 817/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Bisher haben die Jugendämter nicht das Recht, bei konkretem Anlass zielgerichtet eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach den §§ 41 ff. BZRG zu verlangen, um weitgehend vollständig eine etwaige strafrechtliche Vorbelastung von Personen aus dem persönlichen Umfeld ihrer Klienten abklären zu können. Dass der Schutz des Kindeswohls bislang mit einem solchen Defizit belastet ist erscheint mit Blick auf Auskunftsrechte anderer öffentlicher Stellen nur schwer nachvollziehbar. So räumt § 41 BZRG verschiedenen Aufsichtsbehörden entsprechende Auskunftsrechte ein, zum Beispiel in Bezug auf die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Jagdscheinen oder die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes.
Drucksache 817/06
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Bisher haben die Jugendämter nicht das Recht, bei konkretem Anlass zielgerichtet eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach §§ 41 ff. BZRG zu verlangen um weitgehend vollständig eine etwaige strafrechtliche Vorbelastung von Personen aus dem persönlichen Umfeld ihrer Klienten abklären zu können. Dass der Schutz des Kindeswohls bislang mit einem solchen Defizit belastet ist, erscheint mit Blick auf Auskunftsrechte anderer öffentlicher Stellen nur schwer nachvollziehbar. So räumt § 41 BZRG verschiedenen Aufsichtsbehörden entsprechende Auskunftsrechte ein, zum Beispiel in Bezug auf die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Jagdscheinen oder die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes.
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... § 2 Abs. 5 eröffnet ein Verfahren, durch das Zweifel über die Einstufung eines Gegenstandes geklärt werden können. Das Antragsrecht einer Waffenbehörde regelt das Landesrecht; dort vorgesehene Konzentrationspflichten(etwa die Pflicht zur Zuleitung von Anträgen über das Landeskriminalamt) sind zu beachten. Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 und die daraus resultierende Bindungswirkung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen einer Einstufung. Deshalb kann nur die örtlich und sachlich zuständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche(konstitutive) Entscheidung über die Notwendigkeit und ggf. die Erteilung einer bestimmten waffenrechtlichen Erlaubnis für einen bestimmten Sachverhalt treffen. Das Bundeskriminalamt sammelt die Entscheidungen und richtet eine elektronische Abrufadresse im Internet ein. Bevor die Waffenbehörde einen Antrag stellt, ist durch Abgleich mit bereits ergangenen Feststellungsbescheiden und Einzelbeurteilungen zu prüfen, ob ein Feststellungsverfahren nötig ist.
Drucksache 81/2/06
Antrag des Landes Berlin
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... Die Bezugnahme auf die entsprechenden waffenrechtlichen Verfahren ist um einen Verweis auf § 3 Abs. 2 AWaffV zu ergänzen.
Drucksache 81/4/06
Antrag des Landes Berlin
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... und alle einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllende Person als Erlaubnisinhaber
Drucksache 15/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
... b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter
Drucksache 286/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union"
... Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) belastet die Bürger beim Reisen mit Waffen und die Behörden durch Verwaltungsaufwand. Er ist zusätzlich zu nationalen waffenrechtlichen Erlaubnissen erforderlich beim überschreiten von EU-Binnengrenzen mit Waffen.
Drucksache 286/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union" KOM (2005) 97 endg.; Ratsdok. 7797/05
... Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) belastet die Bürger beim Reisen mit Waffen und die Behörden durch Verwaltungsaufwand. Er ist zusätzlich zu nationalen waffenrechtlichen Erlaubnissen erforderlich beim Überschreiten von EU-Binnengrenzen mit Waffen.
Drucksache 208/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
... b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche" durch die Wörter „waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.'
Drucksache 15/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) ... In § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter "waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.
Drucksache 15/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
... b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter
", waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt."
Drucksache 61/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
Drucksache 81/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt ... der 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Drucksache 331/11
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.