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62 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Waffenrechtliche"


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Drucksache 576/19 (Beschluss)

... es bislang Zugriff auf die Daten des ZStV allein für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung. Die Sprengstoffbehörden haben Zugriff nach Maßgabe des



Drucksache 363/1/19

... Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die sogenannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, wurden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG im Jahr 2017 dahingehend geändert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit begründen.



Drucksache 651/19

... "(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen."



Drucksache 363/4/19

... Gemäß § 44 Absatz 1 WaffG-E sind die Waffenbehörden verpflichtet, den örtlichen Meldebehörden diejenigen Personen zu benennen, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind. Die Meldebehörden sind im Gegenzug gemäß § 44 Absatz 2



Drucksache 207/19

... Die Änderungen in den Buchstaben b bis e sind lediglich Folgeänderungen und daher redaktioneller Art. Die Ausnahmeregelung für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende gemäß § 42 Absatz 5 Satz 4 WaffG-E sowie die Delegationsmöglichkeit der Verordnungsermächtigung auf nachgeordnete Behörden gemäß § 42 Absatz 5 Satz 6 WaffG-E gelten auch für den neuen Satz 3.



Drucksache 495/19

... "Die Registerbehörde vergibt für die Person die Personen-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf die waffenrechtliche Entscheidungs-Ordnungsnummer die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils. Die Registerbehörde vergibt für die Grunddaten der Waffe oder des wesentlichen Teils die Waffen- oder Waffenteil-Ordnungsnummer."



Drucksache 576/1/19

... es bislang Zugriff auf die Daten des ZStV allein für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung. Die Sprengstoffbehörden haben Zugriff nach Maßgabe des



Drucksache 363/3/19

... Die Ausnahmeregelung für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende gemäß § 42 Absatz 5 Satz 3 WaffG-E sowie die Delegationsmöglichkeit der Verordnungsermächtigung auf nachgeordnete Behörden gemäß § 42 Absatz 5 Satz 5 WaffG-E gelten auch für den neuen Satz 1a.



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die sogenannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, wurden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG im Jahr 2017 dahingehend geändert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit begründen.



Drucksache 58/1/18

... ist der Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens nach Ablauf von drei Jahren, auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen.



Drucksache 58/2/18

... Das als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltete deutsche Waffenrecht gestattet den Umgang mit Waffen und Munition nur Personen, die überall und jederzeit die Garantie dafür bieten, damit nur im Einklang mit der Rechtsordnung umzugehen. Obwohl Extremisten diese Garantie nicht bieten, verfügt eine erhebliche Zahl von ihnen über waffenrechtliche Erlaubnisse und ist im Besitz von Waffen und Munition. Das



Drucksache 58/18

... ) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 58/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

C. Erfüllungsaufwand

C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ZVÜ erfordern1

2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr

3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden

4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden

5. Berechnung Bundesgebiet

D. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 184/2/17

... Die Bedeutung der Wildbrethygiene und Lebensmittelsicherheit gebieten es, zu einer einheitlichen und stärkeren Ausprägung insbesondere dieser Fachgebiete zu kommen. Außerdem haben in den zurückliegenden Jahren zunehmend auch andere Fragen, wie z.B. die waffenrechtliche Handhabung und das Schießen, an Bedeutung zugenommen. Mit dem Schießübungsnachweis wird die Übung einer sicheren Handhabung der Waffe und der Schießfertigkeit nachgewiesen. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Sicherheitsanspruch der an Gesellschaftsjagden beteiligten Personen und unbeteiligter Dritter sowie aus Gesichtspunkten des Tierschutzes, der die Vermeidung unnötigen Leidens der Tiere fordert. Sofern in einem Land bereits ein gleichwertiges, standardisiertes Schießübungssystem existiert, kann das Land regeln, dass auf die Vorlage des Nachweises grundsätzlich verzichtet werden kann; gleichwertig können im Ausnahmefall auch Systeme auf freiwilliger Basis sein.



Drucksache 61/1/17

... Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, werden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3



Drucksache 393/17

... "Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis



Drucksache 183/17

... Der Entwurf schlägt verschiedene Einzelregelungen zur Erreichung der genannten Zielsetzungen vor. Der Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit dient insbesondere die künftig verpflichtende statt der bislang wahlweise möglichen Ausstellung von Europäischen Führungszeugnissen für EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie die Aufnahme des Verzichts auf Berufszulassungen oder waffenrechtliche Erlaubnisse während eines Widerruf- oder Rücknahmeverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit in das Bundeszentralregister. Datenschutzrechtliche Verbesserungen sind vor allem mit der Einführung des Anspruchs auf Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister während der Überliegefrist verbunden.



Drucksache 61/17 (Beschluss)

... Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, werden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3



Drucksache 136/1/17

... Der Bundesrat hat am 23. September 2016 in BR-Drucksache 357/16(B) bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse verschärfen will. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Regelanfrage der zuständigen Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG-E vor. Entsprechend einem erfolgreichen Änderungsantrag des Landes Schleswig-Holstein ist im Gesetzentwurf aus Gründen der Verfahrenserleichterung zudem analog § 73 Absatz 2 und 3



Drucksache 136/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat am 23. September 2016 in BR-Drucksache 357/16(B) bereits einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse verschärfen will. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Regelanfrage der zuständigen Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG-E vor. Entsprechend einem erfolgreichen Änderungsantrag des Landes Schleswig-Holstein ist im Gesetzentwurf aus Gründen der Verfahrenserleichterung zudem analog zu § 73 Absatz 2 und 3



Drucksache 357/16

... ) eine Anpassung der Gebührensätze für die Erteilung der betreffenden waffenrechtlichen Erlaubnisse und für die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

C. Erfüllungsaufwand

C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ZVO erfordern1

2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr

3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden

4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden

5. Berechnung Bundesgebiet

D. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 96/15

... Eine waffenrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Verortung von Laserpointern im



Drucksache 96/15 (Beschluss)

... Eine waffenrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Verortung von Laserpointern im



Drucksache 12/13

... 2. die Anforderungen an das Bewachungsunternehmen festlegen hinsichtlich der betrieblichen Organisation und der Verfahrensabläufe, der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen, die die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften des Flaggenstaates sowie der Hafen- und Küstenstaaten gewährleisten,



Drucksache 744/12 (Beschluss)

... ) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3



Drucksache 675/12

... Daher wurde § 12 AWaffV durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts und weiterer waffenrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert.



Drucksache 31/12

... 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie rechtsextremistische Bestrebungen verfolgen und in Verbindung damit zur Gewalt aufrufen, die Anwendung von rechtsextremistisch begründeter Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange unterstützen, vorbereiten, oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen oder bei denen Schusswaffen ohne die erforderlichen waffenrechtlichen Berechtigungen, Kriegswaffen oder Explosivstoffe aufgefunden wurden,



Drucksache 473/12 (Beschluss)

... Die Ausgestaltung des mit diesem Zertifizierungsverfahren vorgeschlagenen waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens, das sich an das gewerberechtliche Zertifizierungsverfahren notwendig anschließt, bedarf einiger - teils redaktioneller und teils auch verwaltungspraktischer - Korrekturen, die im Interesse eines zügigen Verfahrens auch im Interesse der Reedereien und der Bewachungsunternehmen für Rechtssicherheit sorgen. Im Einzelnen begründen sich diese wie folgt:



Drucksache 380/12 (Beschluss)

... Dem Bundesrat erscheinen allerdings die behördlichen Befugnisse teilweise nicht weitgehend genug. Insbesondere reichen die vorgesehenen Befugnisse nicht aus, um die Verbunddatei NADIS-neu als umfassendes Analyseinstrument nutzen zu können. Zudem wird es im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen als geboten angesehen, auch Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden einzuführen.



Drucksache 473/12

... 2. die Anforderungen an das Bewachungsunternehmen festlegen hinsichtlich der betrieblichen Organisation und der Verfahrensabläufe, der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen, die die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften des Flaggenstaates sowie der Hafen- und Küstenstaaten gewährleisten,



Drucksache 31/1/12

... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, sollte die Überprüfung der Zuverlässigkeit vor Erteilung von waffenrechtlichen Berechtigungen gemäß § 5



Drucksache 31/12 (Beschluss)

... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3



Drucksache 244/12

... Der Datensatz für das Waffenwesen (DS-Waffe) beschreibt die nach § 4 des Nationalen Waffenregister-Gesetzes im Nationalen Waffenregister zu speichernden Daten und waffenrechtlich bedeutsame Gegebenheiten.



Drucksache 380/1/12

... Dem Bundesrat erscheinen allerdings die behördlichen Befugnisse teilweise nicht weitgehend genug. Insbesondere reichen die vorgesehenen Befugnisse nicht aus, um die Verbunddatei NADIS-neu als umfassendes Analyseinstrument nutzen zu können. Zudem wird es im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Erlaubnissen als geboten angesehen, auch Abfragen bei den Verfassungsschutzbehörden einzuführen.



Drucksache 473/1/12

... Die Ausgestaltung des mit diesem Zertifizierungsverfahren vorgeschlagenen waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens, das sich an das gewerberechtliche Zertifizierungsverfahren notwendig anschließt, bedarf einiger - teils redaktioneller und teils auch verwaltungspraktischer - Korrekturen, die im Interesse eines zügigen Verfahrens auch im Interesse der Reedereien und der Bewachungsunternehmen für Rechtssicherheit sorgen. Im Einzelnen begründen sich diese wie folgt:



Drucksache 744/12

... ) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3



Drucksache 331/1/11

... , darf ein Jagdschein, der Besitz und Führen von Jagdwaffen rechtfertigt, nicht erteilt werden. Bei Erteilung eines Jagdscheins ist daher regelmäßig die Zuverlässigkeit von den Jagdbehörden zu überprüfen. Zur Vermeidung einer weiteren Überprüfung durch die Waffenbehörden und damit einer doppelten Überprüfung soll klargestellt werden, dass die waffenrechtliche Überprüfung der Zuverlässigkeit für Inhaber von Jagdscheinen ausschließlich durch die Jagdbehörde im Rahmen der Erteilung des Jagdscheins erfolgt.



Drucksache 202/11 (Beschluss)

... Die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister berührt das Grundrecht der Bezugsperson auf informationelle Selbstbestimmung. Im Rahmen einer Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist unter Berücksichtigung aller falltypischen Umstände dem Grundrecht des Minderjährigen auf körperliche und seelische Integrität jedoch das größere Gewicht beizumessen. Da nach geltendem Recht die für waffenrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen und für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes zuständigen Behörden eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten können, sollte sie erst recht den Jugendämtern zum Zweck des Schutzes von Minderjährigen eingeräumt werden.



Drucksache 173/09

... Doppelprüfungen im Bereich Waffen- und Sprengstoffrecht erfolgen bei Waffenherstellungs-und Waffenhandelsunternehmen, soweit diese auch Munition herstellen oder handeln oder Pulver für sog. Wiederlader vertreiben. Auch die Waffenberechtigten, die ihre Munition selber laden (Wiederlader) unterliegen dieser Doppelüberprüfung. Waffenrechtliche Prüfungen erfolgen im Dreijahresturnus, während sich aus sprengstoffrechtlicher Sicht bisher keine Notwendigkeit für eine Verkürzung des Prüfungszyklus ergeben hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

§ 5
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

§ 42
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

§ 45
Aufgaben der Bundesanstalt

Artikel 2
Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

§ 3

§ 6

§ 6a

§ 12b

§ 13

§ 14

§ 15

§ 17

§ 21

§ 22

§ 23

§ 39

§ 40

§ 40a

§ 49

1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes

2. Sprengzubehör

2.1 Zündleitungen

2.2 Verlängerungsdrähte

2.3 Isolierhülsen

2.4 Zündmaschinen

2.4.1 Mechanische Beschaffenheit

2.4.2 Elektrische Beschaffenheit

2.4.3 Leistungsfähigkeit

2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

2.5.1 Mechanische Beschaffenheit

2.5.2 Elektrische Beschaffenheit

2.5.3 Leistungsfähigkeit

2.6 Zündmaschinenprüfgeräte

2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

2.8 Zündkreisprüfer

2.8.1 Allgemeine Anforderungen

2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

2.9.1 Allgemeine Anforderungen

2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

2.10 Ladegeräte

2.11 Mischladegeräte

I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Feuerwerkskörper

B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände

C. Anzündmittel

Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

I. Wesentlicher Inhalt:

1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :

2. Bürokratiekosten der Wirtschaft

a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten

b Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten

c Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten

d Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten

3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger

a Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:

b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:

c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

4. Informationspflichten für die Verwaltung

a Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:

b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:

c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:

d Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:

5. Sonstige Kosten

6. Zu sonstigen Änderungen Artikel 3 :

II. Regelungskompetenz:

1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :

2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen

Zu den Einzelvorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer n

Zu § 5

Zu § 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 5

Zu Nummer 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Absatz 6

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu § 40

Zu § 41

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 12a

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 3

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

4 Allgemeines

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu § 2

Zu §§ 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2a

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 16

Zu Nummer 19

Zu § 13

Zu §§ 14

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu § 23

Zu Nummer 26

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 40a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 34

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 7

Zu Absatz 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 743: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften


 
 
 


Drucksache 173/2/09

... Weiterhin können die Vollzugspolizeibeamten, wenn sie bei Gewalttätern Waffen finden, sich schnell Gewissheit verschaffen, ob der Täter eine waffenrechtliche Erlaubnis hat und dann die Waffenerlaubnisbehörde zeitnah unterrichten damit diese prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf sowie ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot vorliegen.



Drucksache 173/1/09

... Im Interesse einer bundeseinheitlichen sprengstoffrechtlichen und waffenrechtlichen Verwaltungspraxis und im Interesse eines eindeutigen Gesetzesvollzugs sind die als dienstleistungsrelevant einzustufenden Verwaltungsverfahren explizit im Fachrecht zu nennen. Da dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit im Waffen- und Sprengstoffrecht obliegt, führt auch er das europarechtlich notwendige Normenscreening gemäß Artikel 15 der Richtlinie



Drucksache 173/09 (Beschluss)

... Im Interesse einer bundeseinheitlichen sprengstoffrechtlichen und waffenrechtlichen Verwaltungspraxis und im Interesse eines eindeutigen Gesetzesvollzugs sind die als dienstleistungsrelevant einzustufenden Verwaltungsverfahren explizit im Fachrecht zu nennen. Da dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit im Waffen- und Sprengstoffrecht obliegt, führt auch er das europarechtlich notwendige Normenscreening gemäß Artikel 15 der Richtlinie



Drucksache 838/07

... (4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.



Drucksache 838/07 (Beschluss)

... Seit kurzer Zeit entwickeln mehrere Waffenfirmen speziell für den Behördenmarkt, insbesondere für das Militär, Schusswaffen, die zum Durchschießen von ballistischen Schutzwesten konstruiert sind. Neben Maschinenpistolen, die aufgrund des Kriegswaffenkontrollrechts für Privatpersonen verboten sind, haben nunmehr Pistolen entwicklungstechnisch die Marktreife erlangt. Diese Pistolen können nach derzeitiger Rechtslage von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. Jägern und Sportschützen) erworben werden. Sie sind in der Lage, bis zu einer Entfernung von 50 Metern Schutzwesten des Polizeivollzuges zu durchschlagen und den Träger zu töten. Weder in der Jagd, noch im



Drucksache 581/07

... Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist.



Drucksache 701/07

... Es soll die Möglichkeit der behördlichen Ausnahmezulassung an waffenrechtlich zuverlässige geeignete Personen mit einem entsprechend nachgewiesenen Bedarf zum zugriffsbreiten Führen eröffnet werden, sofern Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im betreffenden Fall nicht zu befürchten sind. Zugleich soll hierdurch die Verpflichtung des Inhabers einer derartigen Ausnahmezulassung zum Mitführen bzw. der Aushändigung des entsprechenden Dokuments begründet werden.



Drucksache 838/1/07

... Seit kurzer Zeit entwickeln mehrere Waffenfirmen speziell für den Behördenmarkt, insbesondere für das Militär, Schusswaffen, die zum Durchschießen von ballistischen Schutzwesten konstruiert sind. Neben Maschinenpistolen, die aufgrund des Kriegswaffenkontrollrechts für Privatpersonen verboten sind, haben nunmehr Pistolen entwicklungstechnisch die Marktreife erlangt. Diese Pistolen können nach derzeitiger Rechtslage von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z.B. Jägern und Sportschützen) erworben werden. Sie sind in der Lage, bis zu einer Entfernung von 50 Metern Schutzwesten des Polizeivollzuges zu durchschlagen und den Träger zu töten. Weder in der Jagd, noch im Schießsport gibt es Erfordernisse für den Einsatz derartiger Waffen. Die genannten Waffen haben noch keine nennenswerte Verbreitung erfahren, spezielle Sportdisziplinen existieren noch nicht.



Drucksache 817/06 (Beschluss)

... Bisher haben die Jugendämter nicht das Recht, bei konkretem Anlass zielgerichtet eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach den §§ 41 ff. BZRG zu verlangen, um weitgehend vollständig eine etwaige strafrechtliche Vorbelastung von Personen aus dem persönlichen Umfeld ihrer Klienten abklären zu können. Dass der Schutz des Kindeswohls bislang mit einem solchen Defizit belastet ist erscheint mit Blick auf Auskunftsrechte anderer öffentlicher Stellen nur schwer nachvollziehbar. So räumt § 41 BZRG verschiedenen Aufsichtsbehörden entsprechende Auskunftsrechte ein, zum Beispiel in Bezug auf die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Jagdscheinen oder die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes.



Drucksache 817/06

... Bisher haben die Jugendämter nicht das Recht, bei konkretem Anlass zielgerichtet eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach §§ 41 ff. BZRG zu verlangen um weitgehend vollständig eine etwaige strafrechtliche Vorbelastung von Personen aus dem persönlichen Umfeld ihrer Klienten abklären zu können. Dass der Schutz des Kindeswohls bislang mit einem solchen Defizit belastet ist, erscheint mit Blick auf Auskunftsrechte anderer öffentlicher Stellen nur schwer nachvollziehbar. So räumt § 41 BZRG verschiedenen Aufsichtsbehörden entsprechende Auskunftsrechte ein, zum Beispiel in Bezug auf die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen, Jagdscheinen oder die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes.



Drucksache 81/06

... § 2 Abs. 5 eröffnet ein Verfahren, durch das Zweifel über die Einstufung eines Gegenstandes geklärt werden können. Das Antragsrecht einer Waffenbehörde regelt das Landesrecht; dort vorgesehene Konzentrationspflichten(etwa die Pflicht zur Zuleitung von Anträgen über das Landeskriminalamt) sind zu beachten. Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des Bundeskriminalamts nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 und die daraus resultierende Bindungswirkung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen einer Einstufung. Deshalb kann nur die örtlich und sachlich zuständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche(konstitutive) Entscheidung über die Notwendigkeit und ggf. die Erteilung einer bestimmten waffenrechtlichen Erlaubnis für einen bestimmten Sachverhalt treffen. Das Bundeskriminalamt sammelt die Entscheidungen und richtet eine elektronische Abrufadresse im Internet ein. Bevor die Waffenbehörde einen Antrag stellt, ist durch Abgleich mit bereits ergangenen Feststellungsbescheiden und Einzelbeurteilungen zu prüfen, ob ein Feststellungsverfahren nötig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 81/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1
Ausführungen zu §§ 1- 58 Waffengesetz

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Vorbemerkungen

I. Verbringen nach Deutschland endgültig

II. Mitnahme nach Deutschland vorübergehend

III. Verbringen aus Deutschland endgültig

IV. Mitnahme aus Deutschland vorübergehend

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Abschnitt 2
Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 Waffengesetz

Zu Anlage 1:

Zu Abschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.I -A1-UA1-1.1

Anl.I -A1-UA1-1.2

Anl.I -A1-UA1-1.2.1

Anl.I -A1-UA1-1.2.2

Anl.I -A1-UA1-1.3

Anl.I -A1-UA1-1.3.1

Anl.I -A1-UA1-1.3.3

Anl.I -A1-UA1-1.3.4

Anl.I -A1-UA1-1.3.5

Anl.I -A1-UA1-1.3.6

Anl.I -A1-UA1-1.4

Anl.I -A1-UA1-1.4.6

Anl.I -A1-UA1-1.5

Anl.I -A1-UA1-2.

Anl.I -A1-UA1-2.1

Anl.I -A1-UA1-2.2

Anl.I -A1-UA1-2.3

Anl.I -A1-UA1-2.5

Anl.I -A1-UA1-2.7

Anl.I -A1-UA1-2.8

Anl.I -A1-UA1-2.9

Anl.I -A1-UA1-3.1

Anl.I -A1-UA1-3.2

Anl.I -A1-UA1-3.3

Anl.I -A1-UA1-3.6

Anl.I -A1-UA1-3.7

Anl.I -A1-UA1-4

Anl.I -A1-UA1-4.1

Anl.I -A1-UA1-4.2

Anl.I -A1-UA1-5

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.I -A1-UA2-1.1

Anl.I -A1-UA2-1.2.1

Anl.I -A1-UA2-1.2.3

Anl.I -A1-UA2-1.2.4

Anl.I -A1-UA2-1.2.5

Anl.I -A1-UA2-1.2.6

Anl.I -A1-UA2-1.3

Anl.I -A1-UA2-2.1

Anl.I -A1-UA2-2.1.1

Anl.I -A1-UA2-2.1.4

Anl.I -A1-UA2-2.2

Zu Unterabschnitt 3:

Anl.I -A1-UA3

Anl.I -A1-UA3-1.1

Anl.I -A1-UA3-1.4

Anl.I -A1-UA3-1.4.1

Anl.I -A1-UA3-1.4.2

Anl.I -A1-UA3-1.4.3

Anl.I -A1-UA3-2

Anl.I -A1-UA3-3

Anl.I -A1-UA3-3.1

Anl.I -A1-UA3-3.2

Zu Abschnitt 2:

Anl.I -A2-1

Anl.I -A2-2

Anl.I -A2-3

Anl.I -A2-4

Anl.I -A2-5

Anl.I -A2-6

Anl.I -A2-7

Anl.I -A2-8.1

Anl.I -A2-8.2

Zu Abschnitt 3:

Anl.I -A3

Zu Anlage 2:

Zu Abschnitt 1

Anl.II -A1-1.1

Anl.II -A1-1.2.1

Anl.II -A1-1.2.2

Anl.II -A1-1.2.3

Anl.II -A1-1.2.4

Anl.II -A1-1.3.1

Anl.II -A1-1.3.2

Anl.II -A1-1.3.3

Anl.II -A1-1.3.5

Anl.II -A1-1.3.6

Anl.II -A1-1.4

Anl.II -A1-1.4.1

Anl.II -A1-1.4.2

Anl.II -A1-1.4.3

Anl.II -A1-1.4.4

Anl.II -A1-1.5.1

Anl.II -A1-1.5.2

Anl.II -A1-1.5.3

Anl.II -A1-1.5.4

Anl.II -A1-1.5.5

Anl.II -A1-1.5.6

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.II -A2-UA1

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.II -A2-UA2-1.1

Anl.II -A2-UA2-1.3

Anl.II -A2-UA2-1.4

Anl.II -A2-UA2-1.5

Anl.II -A2-UA2-1.7

Anl.II -A2-UA2-1.8 und 1.9

Anl.II -A2-UA2-1.11

Anl.II -A2-UA2-1.12

Anl.II -A2-UA2-2

Anl.II -A2-UA2-3.1

Anl.II -A2-UA2-3.3

Anl.II -A2-UA2-4.1, 5.1 und 5.2

Anl.II -A2-UA2-6.1

Anl.II -A2-UA2-7.5

Anl.II -A2-UA2-7.6 und 7.7

Zu Unterabschnitt 3:

Anl.II -A2-UA3-1

Anl.II -A2-UA3-1.1

Anl.II -A2-UA3-1.2

Anl.II -A2-UA3-2

Anl.II -A2-UA3-2.1

Zu Abschnitt 3:

Zu Unterabschnitt 1:

Anl.II -A3-UA1

Zu Unterabschnitt 2:

Anl.II -A3-UA2

Anl.II -A3-UA2-1

Anl.II -A3-UA2-2

Anl.II -A3-UA2-3

Anl.II -A3-UA2-4

Abschnitt 3
Bestimmungen zu den Anlagen der WaffVwV

1. Verzeichnis der Anlagen

2. Beschaffung der Vordrucke:

Abschnitt 4
Übergangsregelungen für die Anlagen

Abschnitt 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 81/2/06

... Die Bezugnahme auf die entsprechenden waffenrechtlichen Verfahren ist um einen Verweis auf § 3 Abs. 2 AWaffV zu ergänzen.



Drucksache 81/4/06

... und alle einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllende Person als Erlaubnisinhaber



Drucksache 15/1/05

... b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter



Drucksache 286/1/05

... Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) belastet die Bürger beim Reisen mit Waffen und die Behörden durch Verwaltungsaufwand. Er ist zusätzlich zu nationalen waffenrechtlichen Erlaubnissen erforderlich beim überschreiten von EU-Binnengrenzen mit Waffen.



Drucksache 286/05 (Beschluss)

... Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) belastet die Bürger beim Reisen mit Waffen und die Behörden durch Verwaltungsaufwand. Er ist zusätzlich zu nationalen waffenrechtlichen Erlaubnissen erforderlich beim Überschreiten von EU-Binnengrenzen mit Waffen.



Drucksache 208/05

... b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort „waffenrechtliche" durch die Wörter „waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.'



Drucksache 15/05

... In § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter "waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.



Drucksache 15/05 (Beschluss)

... b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter ", waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt."



Drucksache 61/17 PDF-Dokument



Drucksache 81/1/06 PDF-Dokument



Drucksache 331/11 PDF-Dokument



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