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"Waffengewalt"
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten. Das WaffG verlangt von den zuständigen Vollzugsbehörden ausdrücklich nur, dass sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Mit Hilfe dieser Abfragen werden die Voraussetzungen geschaffen, um unter anderem das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 WaffG prüfen zu können. Ob ein Antragsteller oder ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis
1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
Zu § 5
Zu § 5
2. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 3a
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG
5. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 5
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG
9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
11. Hilfsempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 26
12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG
13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG
14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG
15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG
16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG
17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 723/16
... (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
Drucksache 161/16
... (3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
Abschnitt 3 Verbrechen der Aggression
§ 13 Verbrechen der Aggression
Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorgeschichte
2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala
3. Anlass für den Gesetzentwurf
4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 13
Zu Absatz 1
5 Angriffshandlung
5 Schwellenklausel
5 Strafandrohung
Zu Absatz 2
Objektive Bedingung der Strafbarkeit
5 Strafrahmen
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
5 Führungsklausel
Zu Absatz 5
Zu den Nummer n
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Sonstige Kosten
Drucksache 31/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
1. Zu Artikel 2 § 6 Satz 1, 2, 7 und 8 BVerfSchG
'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
2. Zu Artikel 2a - neu - § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG , Artikel 3 Absatz 1 Inkrafttreten
'Artikel 2a Änderung des Waffengesetzes
Drucksache 744/12
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten. Das Waffengesetz verlangt von den zuständigen Vollzugsbehörden ausdrücklich nur, dass sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Mit Hilfe dieser Abfragen werden die Voraussetzungen geschaffen, um u.a. das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 WaffG prüfen zu können. Ob ein Antragsteller oder ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis aber Mitglied
Drucksache 31/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
1. Zu Artikel 1 Überschrift, § 1 Überschrift, Absatz 1 und 2 Nummer 1, § 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4, § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, § 13 Satz 1 Nummer 1 RED-G , Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Inkrafttreten, Evaluierung
2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1, 3 und 4 RED-G
3. Zu Artikel 1 § 15 RED-G
4. Zu Artikel 2 § 6 Satz 1, 2, 7 und 8 BVerfSchG
'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
5. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - § 12 Absatz 3 Satz 2 BVerfSchG , Artikel 2a - neu - § 32 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 5 BKAG , Artikel 2b - neu - § 35 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 4 BPolG
'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt
Artikel 2b Änderung des Bundespolizeigesetzes
6. Zu Artikel 2a - neu - § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG
'Artikel 2a Änderung des Waffengesetzes
7. Hilfsempfehlung
Zu Artikel 2a
'Artikel 2a Änderung des Waffengesetzes
8. Hilfsempfehlung
Zu Artikel 2a
'Artikel 2a Änderung des Waffengesetzes
Drucksache 744/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten. Das Waffengesetz verlangt von den zuständigen Vollzugsbehörden ausdrücklich nur, dass sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Mit Hilfe dieser Abfragen werden die Voraussetzungen geschaffen, um u.a. das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 WaffG prüfen zu können. Ob ein Antragsteller oder ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis aber
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes
Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 522/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 10. und 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
... (2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet "Angriffshandlung" die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
3 Vorbemerkung
Schlussbemerkung
Resolution RC/Res.5
Anlage I Änderung des Artikels 8
Resolution RC/Res.6
Das Verbrechen der Aggression
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 15a3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
1. Gesamtwürdigung
2. Tatbestand der Aggression und Ausübung der Gerichtsbarkeit
a Vorgeschichte
b Konferenzverlauf
c Ergebnis der Verhandlungen
aa Tatbestand des Verbrechens der Aggression Artikel 8bis des Römischen Statuts
bb Ausübung der Gerichtsbarkeit Artikel 15bis und Artikel 15ter des Römischen Statuts
cc Aktivierung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression
3. Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts
4. Verbrechenselemente, Vereinbarte Auslegungen
5. Deutsche Übersetzung
II. Besonderer Teil
Artikel 5 Absatz 2
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Artikel 9 Absatz 1 Satz 1
Artikel 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 25 Absatz 3bis
Anlage zur Denkschrift
Resolution RC/Res.5
Änderungen des Artikels 8 des Römischen Statuts
Anlage I Änderung des Artikels 8
Anlage II Verbrechenselemente
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv
Resolution RC/Res.6
Anlage I Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Artikel 8bi3 Verbrechen der Aggression
Artikel 15bi3 Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Artikel 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Anlage II Änderungen der Verbrechenselemente
Artikel 8bis Verbrechen der Aggression
Anlage III Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Unterbreitung durch den Sicherheitsrat
Gerichtsbarkeit ratione temporis
Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression
Weitere vereinbarte Auslegungen
Drucksache 394/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2007/2274(INI))
... 62. begrüßt, dass 11 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Genfer Erklärung über Waffengewalt und Entwicklung unterzeichnet haben und es damit nun insgesamt 42 Vertragsstaaten gibt; fordert die übrigen 16 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Genfer Erklärung noch nicht unterzeichnet haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;
Allgemeine Prinzipien und Vorschläge für Menschenrechte, Demokratie, Frieden und Gewaltlosigkeit
Der EU-Jahresbericht 2007 zur Menschenrechtslage
Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien
Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte
Die Todesstrafe
Kinder und bewaffnete Konflikte
2 Menschenrechtsverteidiger
Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern
Genitalverstümmelung bei Frauen und andere schädliche traditionelle Praktiken
Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze
Die Außenhilfeprogramme der Kommission und EIDHR
Wahlhilfe und Wahlbeobachtung
Umsetzung von Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen mit Drittländern
Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte Mainstreaming
Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen
Drucksache 987/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria
... G. in der Erwägung, dass Folter in Nigeria, obgleich verboten, an der Tagesordnung ist und dass fast 80 % der Insassen nigerianischer Gefängnisse angeben, sie seien geschlagen, mit Waffengewalt bedroht oder in Polizeizellen gefoltert worden,
Drucksache 984/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Reaktion der EU auf die Verschlechterung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
... 19. bekräftigt seine Unterstützung für die MONUC angesichts der dramatischen Umstände, unter denen ihre Präsenz vor Ort trotz ihrer Schwächen weiterhin unerlässlich ist, und fordert alles daran zu setzen, damit sie ihr Mandat in vollem Umfang wahrnehmen und mit Waffengewalt die bedrohten Menschen schützen kann; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und insbesondere Belgien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich auf, sich an vorderster Front dafür einzusetzen, dass der UN-Sicherheitsrat und die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze die MONUC unterstützt indem die operativen Kapazitäten, was angemessene Ausrüstung und Personal betrifft, ausgebaut werden;
Drucksache 410/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 zum Fall des BBC-Journalisten Alan Johnston
... A. in der Erwägung, dass der BBC-Journalist Alan Johnston am 12. März mit Waffengewalt entführt wurde, als er in sein Haus in Gaza-Stadt zurückkehrte und dass seitdem nichts über seinen Aufenthaltsort bekannt ist,
Drucksache 583/05
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Reform der Vereinten Nationen
... 5. erinnert mit Nachdruck daran, dass sich der Sicherheitsrat, wenn er den Einsatz von Waffengewalt in Betracht zieht, immer von folgenden fünf Kriterien der Legitimität leiten lassen sollte: die Ernsthaftigkeit der Bedrohung, die Redlichkeit der Ziele, die Anwendung als letztes Mittel, die Verhältnismäßigkeit der Mittel und die Berücksichtigung der Folgen; teilt die Ansicht, dass die Grundsätze für den Einsatz von Gewalt und für dessen Bewilligung durch eine entsprechende Resolution des Sicherheitsrates festgesetzt werden müssen; schlägt vor, dem Sicherheitsrat die Möglichkeit zu geben, im Einzelfall, für einen zeitlich begrenzten Zeitraum und eine genau definierte Situation ihm gemäß Kapitel VII der Charta zustehende Befugnisse an eine anerkannte regionale Organisation zu übertragen;
Kollektive Sicherheit im 21. Jahrhundert: Prävention, Bewusstsein und gemeinsame Verantwortung
Freiheit von Mangel: eine gemeinsame und ausgewogene Vision einer erneuerten Entwicklungspolitik der Vereinten Nationen
Erneuerte Institutionen für mehr Repräsentativität und Efizienz
Drucksache 166/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... In über 700 Städten und Gemeinden der ehemaligen DDR kam es zu Demonstrationen und Streiks. Nach der Verhängung des Ausnahmezustandes in weiten Bereichen des Landes wurde der Volksaufstand unter Einsatz von Waffengewalt blutig niedergeschlagen. Es folgten 18 standrechtliche Erschießungen. Weitere Menschen kamen unter zum Teil ungeklärten Umständen zu Tode. Tausende Personen wurden festgenommen und viele davon später zum Teil zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
Drucksache 166/05
Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... In über 700 Städten und Gemeinden der ehemaligen DDR kam es zu Demonstrationen und Streiks. Nach der Verhängung des Ausnahmezustandes in weiten Bereichen des Landes wurde der Volksaufstand unter Einsatz von Waffengewalt blutig niedergeschlagen. Es folgten 18 standrechtliche Erschießungen. Weitere Menschen kamen unter zum Teil ungeklärten Umständen zu Tode. Tausende Personen wurden festgenommen und viele davon später zum Teil zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.
Drucksache 720/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikation- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)
Genfer Abkommen der Krieg bzw. sonstige Formen mit Waffengewalt
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 23b Richterliche Anordnung
§ 23c Durchführungsvorschriften
§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
§ 23e Verschwiegenheitspflicht
§ 23f Entschädigung für Leistungen
Artikel 3 Änderung der Telekommunikationsüberwachungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Begründung zu den Einzelvorschriften
Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
Artikel 2 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 6
Zu Artikel 2 Nummer 7
Zu § 23a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 23b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 23c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 23d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 23e
Zu § 23f
Zu § 45
Zu § 46
Artikel 3 (Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)
Artikel 4 (Änderung der Strafprozeßordnung)
Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Artikel 6 (Inkrafttreten)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.