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"Waffengattung"


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Drucksache 418/06

... Die Bundesrepublik Deutschland hat sich auf internationaler Ebene (Europäische Union, Vereinte Nationen, OSZE, Wassenaar Arrangement) vielfach für eine strenge Kontrolle dieser Waffengattung eingesetzt und ist entsprechende Verpflichtungen eingegangen. Die Bundesrepublik Deutschland befördert im Rahmen der Vereinten Nationen die Weiterentwicklung des Kleinwaffenaktionsprogramms. Insbesondere verfolgt sie das Ziel, weltweite Regelungen zur Kontrolle von Waffenvermittlungsgeschäften und Waffentransfers zu schaffen. Sie war maßgeblich an der Erarbeitung eines internationalen Instruments beteiligt, das den Staaten ermöglicht soll, die Lieferwege illegaler Waffen zuverlässig zurückzuverfolgen. Im Rahmen der OSZE geht die Verabschiedung von Leitlinien zu Waffenvermittlungsgeschäften auf das Mitwirken der Bundesrepublik Deutschland zurück. Im Rahmen der EU wirkt die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass die EU international für eine strenge Kontrolle dieser Waffengattung wirbt. Die Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP) geht auf eine Initiative des Bundesrepublik Deutschland zurück. Auch die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, die der Europäische Rat im Dezember 2005 angenommen hat, wurde von der Bundesregierung miterarbeitet. In § 42 Nr. 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/06




A. Zielsetzung:

B. Lösung:

C. Alternativen:

D. Kosten der öffentlichen Haushalte:

E. Sonstige Kosten:

Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Artikel 1

§ 40
Beschränkung nach § 5 AWG

§ 41
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG

§ 42
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG Die §§ 40 und § 41 gelten auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn

Kapitel VIIa
Besondere Beschränkungen gegen Somalia

§ 69a

Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Ruanda

§ 69b

Kapitel VIIc
Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone

§ 69c

Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus

§ 69d

Kapitel VIIe
Besondere Beschränkungen gegen Irak

§ 69e

Kapitel VIIf
Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo

§ 69f

Kapitel VIIg
Besondere Beschränkungen gegen Liberia

§ 69g

Kapitel VIIh
Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe

§ 69h

Kapitel VIIj
Besondere Beschränkungen gegen Côte dIvoire

§ 69j

Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan

§ 69k

Kapitel VIIl
Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan

§ 69l

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer n

Nummer 2

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Artikel 2


 
 
 


Suchbeispiele:


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