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0359/05
0166/05B
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0561/05
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0905/1/04
0905/04B
0720/04
0238/04
0722/04
0889/1/04
0889/04B
Drucksache 225/1/14

... Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Erfolgsaussichten der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen wegen des Fehlens entsprechender Sachaufklärungsbefugnisse gegenüber der Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen zurückstehen. Die privatrechtliche und die öffentlichrechtliche Zwangsvollstreckung sind gleichrangig. Im Interesse der öffentlichen Finanzen muss die erforderliche "Waffengleichheit" in den beiden Vollstreckungsbereichen zügig wieder hergestellt werden.



Drucksache 115/14

... Waffengesetz



Drucksache 189/14

... Waffengesetz



Drucksache 12/13

... Waffengesetz



Drucksache 219/13 (Beschluss)

... Die Einschränkung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes ist zugunsten eines Beklagtenschutzes und der Waffengleichheit sinnvoll. Der fliegende Gerichtsstand erlaubt sogenanntes Forum-Shopping, wobei der Kläger das zuständige Gericht je nach günstiger Rechtsprechung und möglichst weiter Entfernung vom Wohnsitz des Beklagten auswählen kann. Dies führt dann zu einer Erhöhung des Aufwandes und der Kosten für die Verbraucher, wenn diese nicht an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher deswegen eher auf außergerichtliche Vergleichsangebote eingehen und vor einer Überprüfung durch die Gerichte zurückscheuen.



Drucksache 325/13

... Waffengesetz



Drucksache 430/13

... Waffengesetz



Drucksache 305/1/12

... bereits nach drei Jahren aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass im Bereich des Waffenrechts eine Gebührenerhebung durch die Länder auf Grundlage der Kostenverordnung zum Waffengesetz erfolgen kann, ist hier eine Übergangsregelung für die Länder erforderlich. Daher gewährleisten die Änderungen im Artikel 2 und 4 sowie die Streichung in Artikel 3, dass die Länder bis zum Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren Gebühren auf Grund der Kostenverordnung zum Waffengesetz erheben können.



Drucksache 744/12 (Beschluss)

... In § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:



Drucksache 675/12

... Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung



Drucksache 744/1/12

... Waffengesetz



Drucksache 477/12

... Dieser Artikel regelt das weitere Verfahren der Prüfung der Mitteilungen durch den Ausschuss. Nach Absatz 1 prüft der Ausschuss die Mitteilung so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller Unterlagen. Hierzu zählen die Erklärungen des betroffenen Vertragsstaates nach Artikel 8 Absatz 2 sowie auch andere Angaben von den Parteien und ihrer Vertreter. Die Unterlagen sind zum Zwecke der "Waffengleichheit" und der Fairness den betreffenden Parteien zuzuleiten.



Drucksache 473/12 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 473/12

... Waffengesetz



Drucksache 31/1/12

... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3



Drucksache 305/12 (Beschluss)

... bereits nach drei Jahren aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass im Bereich des Waffenrechts eine Gebührenerhebung durch die Länder auf Grundlage der Kostenverordnung zum Waffengesetz erfolgen kann, ist hier eine Übergangsregelung für die Länder erforderlich. Daher gewährleisten die Änderungen im Artikel 2 und 4 sowie die Streichung in Artikel 3, dass die Länder bis zum Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren Gebühren auf Grund der Kostenverordnung zum Waffengesetz erheben können.



Drucksache 31/12 (Beschluss)

... Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3



Drucksache 631/12

... 3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Waffengenehmigung nicht besitzt oder



Drucksache 522/12

... (2) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet "Angriffshandlung" die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:



Drucksache 87/12 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 244/12

... es ist gemäß § 51 Absatz 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verwaltungsverfahrensgesetze die Waffenbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts einer natürlichen Person zuständig. Betreibt dieselbe Person an einem anderen Ort auch einen gewerbsmäßigen Waffenhandel, ist für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes die Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet.



Drucksache 473/1/12

... und Waffengesetz schutzlos. Eine rechtliche Verpflichtung der Reeder, nur Anbieter mit bestimmten Qualifikationen zu beauftragen, hat zudem erst zu erfolgen, wenn es eine genügende Anzahl dieser Anbieter gibt. Denn ansonsten droht ein staatlich vorgeschriebenes faktisches Monopol oder Oligopol, das die Vertragskonditionen bestimmen kann. Dies dürfte zu weiteren Ausflaggungen führen.



Drucksache 675/12 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 744/12

... Änderung des Waffengesetzes



Drucksache 331/1/11

... Waffengesetz



Drucksache 320/11

... Waffengesetz



Drucksache 331/11 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 62/11

... Waffengesetz



Drucksache 747/11

... Waffengesetz



Drucksache 331/2/11

... Waffengesetz



Drucksache 169/10 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 263/10

... es, die zum 25. Juli 2009 in Kraft getreten ist, wurde in § 58 Abs. 8 Waffengesetz eine Strafverzichtsregelung aufgenommen. Danach wurde nicht bestraft, wer vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009 unerlaubt besessene Waffen unbrauchbar gemacht, einem Berechtigten überlassen oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben hat.



Drucksache 69/10 (Beschluss)

... Die Voraussetzungen der Beratungshilfe werden gesetzlich präzisiert. Zugleich wird dem Rechtspfleger eine genauere Erfassung und Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen ermöglicht. Die Erkennung und Nutzung anderer Hilfemöglichkeiten wird erleichtert. Für die Beratungshilfe durch Vertretung erfolgt eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden. Die Einführung eines Erinnerungsrechts der Staatskasse dient der sorgfältigen Erstprüfung des Beratungshilfeantrags durch den Rechtspfleger, der Herstellung der Waffengleichheit in Anbetracht des bereits derzeit gegebenen Erinnerungsrechts des Rechtsuchenden und einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung.



Drucksache 169/1/10

... Waffengesetz



Drucksache 856/10

... Waffengesetz



Drucksache 263/10 (Beschluss)

... es, die zum 25. Juli 2009 in Kraft getreten ist, wurde in § 58 Absatz 8 Waffengesetz eine Strafverzichtsregelung aufgenommen. Danach wurde nicht bestraft, wer vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009 unerlaubt besessene Waffen unbrauchbar gemacht, einem Berechtigten überlassen oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergeben hat. Im Zusammenhang mit der Strafverzichtsregelung wurde von der Möglichkeit der Waffenrückgabe rege Gebrauch gemacht. Bundesweit wurden mehr als 200.000 legale und illegale Waffen abgegeben, davon allein in Baden-Württemberg rund 7.000 illegale Waffen. Die Strafverzichtsregelung ist damit als Erfolg zu werten, zumal mit jeder abgegebenen Waffe ein Stück mehr Sicherheit erreicht wurde.



Drucksache 203/10

... Waffengesetz



Drucksache 443/10

... Waffengesetz



Drucksache 459/10

... 29. Damit ein Verdächtiger oder Beschuldigter seine Verteidigung während des Prozesses angemessen vorbereiten kann, sind ihm detaillierte Informationen über den Tatvorwurf zur Verfügung zu stellen; am wirksamsten geschieht dies, indem ihm oder seinem Rechtsanwalt Akteneinsicht gewährt wird. Aktuelle Untersuchungen23 haben ergeben, dass in den meisten Mitgliedstaaten in einer bestimmten Phase des Strafverfahrens bereits Akteneinsicht möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR sind die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b EMRK sowie aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung gehalten, entsprechend dem Stand des Strafverfahrens der Verteidigung alle materiellen Beweise zugunsten oder zulasten des Beschuldigten offenzulegen24 und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten Einsicht in die maßgeblichen Aktenunterlagen zu gewähren25.



Drucksache 577/09 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob dazu die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entsprechend angepasst werden muss. Außerdem bittet der Bundesrat, in diesem Sinne die vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen kritisch zu überprüfen und die Genehmigung von Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt künftig nur noch im Einvernehmen mit den Ländern zu erteilen.



Drucksache 173/09

... und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (Artikel 1 bis 3) dienen der Umsetzung europäischen Rechts und der Behebung der bei der Auslegung und im Vollzug zutage getretenen Unzulänglichkeiten.



Drucksache 577/09

... (6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



Drucksache 173/2/09

... Waffengesetz



Drucksache 173/1/09

... es wurde der Umgang mit mehrschüssigen Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt, verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 zum Waffengesetz).



Drucksache 174/09

... Waffengesetz



Drucksache 69/09

... Waffengesetz



Drucksache 577/1/09

... Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob dazu die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entsprechend angepasst werden muss. Außerdem bittet der Bundesrat, in diesem Sinne die vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen kritisch zu überprüfen und die Genehmigung von Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt künftig nur noch im Einvernehmen mit den Ländern zu erteilen.



Drucksache 173/09 (Beschluss)

... es wurde der Umgang mit mehrschüssigen Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt, verboten (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 zum Waffengesetz).



Drucksache 264/08

... b) Verbesserung und Umsetzung der Kontrolle von Waffengeschäften und Unterbindung von illegalen Waffenschiebereien auf dem Luft- und dem Seeweg;



Drucksache 648/08 (Beschluss)

... Die Voraussetzungen der Beratungshilfe werden gesetzlich präzisiert. Zugleich wird dem Rechtspfleger eine genauere Erfassung und Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen ermöglicht. Die Erkennung und Nutzung anderer Hilfemöglichkeiten wird erleichtert. Für die Beratungshilfe durch Vertretung erfolgt eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden. Die Einführung eines Erinnerungsrechts der Staatskasse dient der sorgfältigen Erstprüfung des Beratungshilfeantrags durch den Rechtspfleger, der Herstellung der Waffengleichheit in Anbetracht des bereits derzeit gegebenen Erinnerungsrechts des Rechtsuchenden und einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung.



Drucksache 828/08

... Waffengesetz



Drucksache 635/08

... Waffengleichheit



Drucksache 129/08 (Beschluss)

... Waffengesetz



Drucksache 394/08

... 62. begrüßt, dass 11 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Genfer Erklärung über Waffengewalt und Entwicklung unterzeichnet haben und es damit nun insgesamt 42 Vertragsstaaten gibt; fordert die übrigen 16 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Genfer Erklärung noch nicht unterzeichnet haben, nachdrücklich auf, dies unverzüglich zu tun;



Drucksache 6/08

... Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Dezember 2006 für das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen entschieden, dass das Verbot grundsätzlich verfassungsgemäß ist (1 BvR 2576/ 04, NJW 2007, 979). Es sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit, zum Schutz der Rechtsuchenden vor überhöhten Vergütungen sowie zur Förderung der prozessualen Waffengleichheit. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht aber festgestellt, dass das Verbot, das nach dem Gesetz ohne jede Einschränkung gilt, deshalb mit der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) nicht vereinbar ist, weil es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass besondere Umstände in der Person des Mandanten oder der Mandantin vorliegen, die diesen bzw. diese ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon abhalten, seine bzw. ihre Rechte zu verfolgen. Auch Rechtsuchende, die "



Drucksache 350/08

... Waffengesetz



Drucksache 365/08

... Waffengesetz



Drucksache 648/08

... Die Voraussetzungen der Beratungshilfe werden gesetzlich präzisiert. Zugleich wird dem Rechtspfleger eine genauere Erfassung und Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen ermöglicht. Die Erkennung und Nutzung anderer Hilfemöglichkeiten wird erleichtert. Für die Beratungshilfe durch Vertretung erfolgt eine angemessene Erhöhung der Eigenbeteiligung des Rechtsuchenden. Die Einführung eines Erinnerungsrechts der Staatskasse dient der sorgfältigen Erstprüfung des Beratungshilfeantrages durch den Rechtspfleger, der Herstellung der Waffengleichheit in Anbetracht des bereits derzeit gegebenen Erinnerungsrechts des Rechtsuchenden und einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung.



Drucksache 880/08

... Waffengesetz



Drucksache 129/08

... Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend."



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