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169 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Vorhaltungen"


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Drucksache 306/1/20

... Der Bundesrat unterstützt Initiativen, die darauf gerichtet sind, die gegenseitige solidarische Hilfeleistung der Mitgliedstaaten bei Katastrophen durch unterstützende Maßnahmen der EU zu erleichtern und fortzuentwickeln. Er hält es jedoch für unerlässlich, dass gerade im Zusammenhang mit einer effektiven Pandemievorsorge die jeweiligen Gesundheitsstrukturen und Vorhaltungen in diesem Bereich überprüft und ertüchtigt werden, weil nur so ein flächendeckender Schutz der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden kann.

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Drucksache 306/1/20




8. Zu Artikel 7: Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

9. Zu Artikel 10 und Artikel 6 Absatz 5: Katastrophenresilienzplanung vormals Planung der Maßnahmen und Risikomanagement

10. Zu Artikel 12: rescEU


 
 
 


Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Im Fall von förderungsfähigen Vorhaben nach § 11 KHSFV, welche die Schließung von Standorten von Krankenhäusern und zum Beispiel den Zusammenschluss an einem neuen Standort vorsehen, ist für gewöhnlich ein vollständiger Neubau zu errichten, um eine entscheidende Strukturverbesserung und den Abbau von Doppelvorhaltungen zu erreichen. Ein vollständiger Neubau übersteigt in der Regel die dem jeweiligen Land jährlich aus dem Strukturfonds zur Verfügung stehenden Fördermittel. Um die Gesamtfinanzierung eines Großprojektes zu sichern, sollte ein mehrjähriger Förderrahmen für ein entsprechendes Projekt ermöglicht werden.



Drucksache 532/15

... 2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, standortübergreifend konzentriert werden, soweit in den beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt, oder



Drucksache 518/15

... 6. die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,

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Drucksache 518/15




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 12
Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen

§ 13
Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben

§ 14
Auswertung der Wirkungen der Förderung

§ 15
Beteiligung an Schließungskosten

Artikel 2
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 3
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 6
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 39c
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

§ 110a
Qualitätsverträge

§ 132h
Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen

§ 135a
Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung.

§ 135b
Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

§ 135c
Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft

§ 136
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung

§ 136a
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen

§ 136b
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus

§ 136c
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung

§ 136d
Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 137
Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses

§ 137b
Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a

§ 275a
Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst

Artikel 6a
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Artikel 8
Änderung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 190/1/13

... Eine zwingende, nicht in die Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit der KVen gestellte Integration des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes in die Organisation der Integrierten Rettungsleitstellen hätte zur Folge, dass die KVen im Bereich des Bereitschaftsdienstes alleiniger Träger des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages blieben, diesen jedoch nicht mehr eigenständig steuern und damit die notwendigen Vorhaltungen nicht mehr selbst beeinflussen könnten. Im Ergebnis gingen damit zum einen erkennbare Risiken auf die KVen über, da ihnen die ordnungsgemäße Erfüllung des Sicherstellungsauftrages operativ aus der Hand genommen würde, die gesetzliche Pflichtenträgerschaft aber bei ihnen verbliebe. Zum anderen läge darin eine Aushöhlung des Selbstverwaltungsprinzips als Kernelement des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

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Drucksache 190/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 38a Absatz 6 Satz 1 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 38a Absatz 6 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 75 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB V


 
 
 


Drucksache 52/1/12

... Ein solches Ergebnis wäre jedoch nicht mit der - verfassungsrechtlich gewährleisteten - richterlichen Unabhängigkeit in Einklang zu bringen. Die richterliche Unabhängigkeit steht einer Überprüfung rechtsprechender Tätigkeiten durch andere staatliche Gewalten entgegen. Der Richter muss bei der Rechtsfindung frei von Einwirkungen anderer staatlicher Organe sein. Dies gilt auch für Maßnahmen informeller Art wie etwa Empfehlungen oder fallbezogene Vorhaltungen. Nicht nur in laufenden Verfahren ist jede Einflussnahme auf die richterliche Entscheidung - also die Einwirkung auf den zur Entscheidung berufenen Richter in anderer als prozessual zulässiger Weise - verfassungsrechtlich untersagt. Auch nach ihrem Abschluss sind gerichtliche Verfahren kontrollresistent. Um klarzustellen, dass eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit in jeder Form ausgeschlossen sein muss, sollte Artikel 51 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags dahin ergänzt werden, dass die Aufsichtsbehörde auch nicht zuständig ist, soweit Datenverarbeitungen gerichtlich angeordnet, bestätigt oder für zulässig erklärt wurden.

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Drucksache 52/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 2

Zur internationalen Rechtshilfe in gerichtlichen Verfahren

Ausnahme des Justizvollzugs vom Anwendungsbereich

Zu den einzelnen Vorschriften

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 51/1/12

... 49. Der Bundesrat erachtet es für erforderlich, die Reichweite der Kontrollbefugnisse der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf gerichtliche Tätigkeiten in Artikel 44 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags zu präzisieren. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 soll die Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von Gerichten im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig sein. Ausweislich des Erwägungsgrunds 55 soll die Regelung die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit garantieren. Diesem Zweck wird nach dem Wortlaut des Artikels 44 Absatz 2 jedoch nicht umfassend Rechnung getragen. Jedenfalls erscheint es nach dem Richtlinienvorschlag möglich, dass die Datenschutzbeauftragten insoweit im richterlichen Bereich Kontrollkompetenzen beanspruchen, als die richterliche Zuständigkeit national ausschließlich durch einfaches Recht eröffnet ist, wie etwa in Teilbereichen ermittlungsrichterlicher Funktion und bei den Aufgaben des Vollstreckungsleiters. Mit dem deutschen Verfassungsverständnis wäre es unvereinbar, Aufsichtsbehörden Kontrollkompetenzen im richterlichen Bereich zu eröffnen, unabhängig davon, ob Datenverarbeitungen richterlich angeordnet, bestätigt oder für zulässig erklärt wurden. Entsprechendes gilt auch für Maßnahmen informeller Art, wie etwa Empfehlungen oder fallbezogene Vorhaltungen sowohl in laufenden Verfahren als auch nach deren Abschluss.

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Drucksache 51/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 11

Zu Artikel 17

Zu Artikel 24

Zu Artikel 26

Zu Artikel 37

Zu Artikel 44

Zu Artikel 46

Zu Artikel 57

3 Allgemeines

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.