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0244/05
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0622/05B
0622/05
0246/05B
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0942/05
0723/05B
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1002/04
0676/2/04
0891/04
0676/04B
0701/04B
0586/04
0710/04
0701/2/04
0238/04
0907/1/04
0571/04
0955/04
0709/04
0613/04
0907/04B
Drucksache 164/1/17

... Insbesondere ist die in der Begründung damit verknüpfte Forderung nicht in allen Fällen erfüllbar, dass die Behörde sicherzustellen hat, dass ihr Personal über die hierfür erforderliche Fachkompetenz verfügt. In der Regel wird das Anhörungsverfahren von der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Diese kann in der Regel nicht die Fachkompetenz für alle umweltrechtlichen Belange vorhalten. In komplexen Fällen werden daher auch bereits im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung Fachbehörden und externe Gutachter zu Rate gezogen.



Drucksache 674/17

... Die BA als ein Träger in den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II hat sich für die Durchführung des monatlichen Datenabgleichs entschieden. Die Zahl der an den monatlichen Datenabgleichen teilnehmenden zugelassenen kommunalen Träger unterliegt im Vergleich einzelner Monate Schwankungen, hat aber insgesamt steigende Tendenz. Die Kopfstelle hat unabhängig von der tatsächlichen Teilnahmequote sicherzustellen, dass bei Bedarf auch sofort alle Träger am monatlichen Datenabgleich teilnehmen können, wenn sie sich für eine Teilnahme entscheiden. Daher muss die Kopfstelle ihre Kapazitäten (Hard-und Software, Infrastruktur) jederzeit für eine Teilnahme aller Träger und damit zu 100 Prozent vorhalten. Auf der Basis dieser voll umfänglichen Bereitstellung sind die Kosten des neuen monatlichen Datenabgleichs zu ermitteln und der Kopfstelle nach § 5 GrSiDAV zu erstatten.



Drucksache 186/2/17

... 27. Der Bundesrat sieht in den nationalen Modellen zur Vorhaltung von Reservekraftwerken wie insbesondere der Netzreserve, die den Übertragungsnetzbetreibern jederzeit und bedarfsgerecht den Zugriff auf Reservekraftwerkskapazitäten ermöglicht, einen wesentlichen Garanten für das hohe Maß der Versorgungssicherheit in Deutschland. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat die Regelungen in Artikel 21 des Vorschlags, welche faktisch auch den Zugriff anderer Mitgliedstaaten auf inländische Reservekraftwerkskapazitäten ermöglichen könnten, äußert kritisch. Es muss daher sichergestellt sein, dass nationale Reservekraftwerke auch weiterhin ausschließlich dem Zugriff der inländischen Übertragungsnetzbetreiber unterliegen.



Drucksache 537/17

... "(3) Betreiber von Übertragungsnetzen können besondere netztechnische Betriebsmittel vorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz wiederherzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netztechnischer Betriebsmittel sind Dritte zu beauftragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und Bereitstellung abschaltbarer Lasten. Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind



Drucksache 182/1/17

... Für eine Einbeziehung der Wettvertriebsstätten in die Veranstalterstruktur spricht weiterhin, dass das durch das GwG für jeden Verpflichteten vorgeschriebene Vorhalten geldwäschepräventiver Systeme und Maßnahmen (Risikoanalyse, Geldwäschekonzept, Geldwäschebeauftragter, DV-Systeme und so weiter) die Wettvermittlungsstätten vor erhebliche qualitative und quantitative personelle Ressourcenprobleme stellen würde. Dieser Aufwand wäre auch vor dem Hintergrund, dass die Sorgfaltspflichten nur für Einsätze und Gewinne ab einem Schwellenwert von 2 000 Euro zu erfüllen sind, unverhältnismäßig hoch.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 182/1/17




1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG

4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG

5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG

9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG

10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG

11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG

12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG

13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG

14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG

15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG

16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG

17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG

18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG

22. Zu Artikel 1 § 18 GwG

23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E

24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG

25. Zu Artikel 1 § 32 GwG

26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG

27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG

28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG

30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.

31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG

32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E

34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG

35. Zu Artikel 1 § 56 GwG

36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG

37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG


 
 
 


Drucksache 315/17

... Die Schätzung des Erfüllungsaufwand für die Pflicht zur Vorhaltung eines wirksamen Beschwerdesystems ist ebenfalls mit Unsicherheiten verbunden. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 25 Millionen Euro für die Pflicht zur Vorhaltung eines wirksamen Beschwerdemanagements.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Berichtspflicht

§ 3
Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

§ 4
Bußgeldvorschriften

§ 5
Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

§ 6
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL

2. Dienstleistungsfreiheit

3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

§ 24
Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger

- Wirksames Beschwerdemanagement

- Zustellungsbevollmächtigter

- Auskunftsanspruch

Verwaltung Bund

II.2. Weitere Kosten Länder

II.3. ‚One in one Out‘-Regel

II.4 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)


 
 
 


Drucksache 243/17

... Um diesen Vorgaben in sachgerechter Weise zu genügen, soll von Telekommunikationsunternehmen, die mehr als 100 000 Kunden haben, für die Übermittlung der Verkehrsdaten an die berechtigten Stellen sowie der zugehörigen Anordnungen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen durch die berechtigten Stellen eine von der Bundesnetzagentur in der TR TKÜV vorgegebene gesicherte elektronische Schnittstelle nach dem ETSI-Standard "ETSI TS 102 657` (sog. ETSI-ESB) verwendet werden, die eine hochwertige Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung beinhaltet. Unternehmen mit bis zu 100.000 Kunden sollen dagegen jedenfalls ein E-Mail-basiertes Übermittlungsverfahren vorhalten, das für die Übermittlung der Verkehrsdaten und der zugehörigen Anordnungen eine Verschlüsselung nach Vorgaben der Bundesnetzagentur unterstützt (sog. E-Mail-ESB). Die Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen hohen Sicherheitsstandards bei der Übermittlung der Verkehrsdaten setzt voraus, dass auch auf Seiten der berechtigten Stellen beide Übermittlungsverfahren eingeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 243/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

§ 4
Grenzen des Anwendungsbereichs

§ 23
Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.

Teil 4
Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten

§ 30
Kreis der Verpflichteten

§ 31
Grundsätze

§ 32
Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit

§ 33
Verschwiegenheit

§ 34
Nachweis, probeweise Anwendungen

§ 35
Protokollierung

Teil 5
Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 36
Technische Richtlinie

§ 37
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 100g

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 KMU-Betroffenheit


 
 
 


Drucksache 184/17

... Darüber hinaus ist die Wirtschaft von der Genehmigungspflicht für die Forschung und Ex-situ-Erhaltung an invasiven Arten betroffen. Das bedingt gemäß EU-Verordnung bspw. die Vorhaltung entsprechend qualifizierten Personals und die Haltung der invasiven Art unter Verschluss. Letzteres bedeutet eine physisch isolierte Haltung und das Vermeiden, dass eine Verbreitung erfolgen kann, auch nicht durch Abfälle. Dies kann zu Personal- und Sachaufwand insbesondere für Arten führen, die national bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung und der Unionsliste noch nicht als invasive Art angesehen wurden. Zudem hat die Wirtschaft die Einhaltung dieser Vorgaben nachzuweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 40a
Maßnahmen gegen invasive Arten

§ 40b
Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

§ 40c
Genehmigungen

§ 40d
Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten

§ 40e
Managementmaßnahmen

§ 40f
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47
Einziehung und Beschlagnahme

§ 48a
Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten

§ 51a
Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

§ 28a
Invasive Arten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c für die öffentliche Verwaltung

aa für den Bund

bb für die Länder

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung

III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes

IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 167/17 (Beschluss)

... Andernfalls würde sich aus dem Gesetzentwurf zur Änderung des WHG ein ganz erheblicher, neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung im Vollzug des Bauordnungsrechts ergeben, weil die zuständigen Behörden für die Erteilung von vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen auch Fachpersonal für die Bearbeitung von Anträgen unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen in allen 16 Ländern vorhalten müssten.



Drucksache 315/17 (Beschluss)

... Nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 NetzDG-E handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 NetzDG-E eine organisatorische Unzulänglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt. Insoweit ist - ungeachtet der zweifelhaften Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals - nicht erkennbar, welche (weiteren) "organisatorischen Unzulänglichkeiten" der Entwurf hiermit im Blick hat, wenn und weil bereits mit den Vorschriften von § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 NetzDG-E das Vorhalten bzw. Zurverfügungstellen der relevanten Verfahren und Mechanismen umfassend sanktioniert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand

Zum Gesetzentwurf allgemein

9. Zum Gesetzentwurf insgesamt

10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle

11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz

12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG

14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG

15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG

16. Zum Gesetzentwurf allgemein

17. Zum Gesetzentwurf allgemein

18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG

20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG

21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG

22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG

23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG

24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG

25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG

26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG

27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 347/17

... Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude geliefert wird. Diese Stromlieferungen unterliegen in vollem Umfang der EEG-Umlage. Nicht im Gebäude verbrauchter Strom kann ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder zwischengespeichert werden. In der Praxis erzeugt und liefert der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern schaltet hierfür Dritte ein. Um die vollumfängliche Versorgung der Mieterstromkunden sicherzustellen, werden diese gegebenenfalls mit (am Strommarkt beschafftem) Zusatz- und Reservestrom versorgt. Mieterstrommodelle sind für die an ihnen beteiligten Akteure wirtschaftlich interessant, weil bei Mieterstrom nach dem derzeitigen Rechtsrahmen einige Kostenbestandteile im Vergleich zum Strombezug aus dem Netz nicht anfallen (Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgabe). Dies kann sich zukünftig gegebenenfalls ändern. So wird beispielsweise hinsichtlich der Netzentgelte eine stärkere Fokussierung auf die Vorhaltung von Netzkapazität, beispielsweise über die stärkere Berücksichtigung der Netzanschlussleistung, diskutiert. Trotz der derzeit bestehenden Kostenvorteile ergibt sich gegenüber der reinen Einspeisung von EEG-Strom derzeit häufig kein wirtschaftlich ausreichender Anreiz für Mieterstrommodelle.. Gleichzeitig liegt Deutschland das dritte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus Solarer Strahlungsenergie hinter dem jährlichen Ausbaupfad von 2 500 MW zurück. Mieterstrom kann Impulse für einen weiteren Zubau von Solaranlagen setzen und Mieter und Vermieter konkret an der Energiewende beteiligen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.

§ 23b
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 42a
Mieterstromverträge

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 One in one out‘-Regel

II.3 Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 536/17

... (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.



Drucksache 167/1/17

... Andernfalls würde sich aus dem Gesetzentwurf zur Änderung des WHG ein ganz erheblicher, neuer Erfüllungsaufwand für die Verwaltung im Vollzug des Bauordnungsrechts ergeben, weil die zuständigen Behörden für die Erteilung von vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen auch Fachpersonal für die Bearbeitung von Anträgen unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen in allen 16 Ländern vorhalten müssten.



Drucksache 392/2/16

... 2. Der Bundesrat begegnet dieser Änderung mit großen Bedenken. Die Grundbücher der Mitgliedstaaten weisen grundlegende Unterschiede auf, die einer Verknüpfung entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Charakter des Registersystems, die Qualität und Rechtswirkungen der Eintragungen, Art und Inhalt der eintragungsfähigen und eingetragenen dinglichen Rechte sowie den Umfang der Einsichtsrechte nach nationalem Recht: Während einzelne Mitgliedstaaten ein Titelgrundbuch vorhalten, das dingliche Rechte durch Registereintragung unmittelbar verlautbart (so zum Beispiel Deutschland und Spanien), sind andere als Urkundensammlung ausgestaltet (zum Beispiel in Frankreich und Belgien). In einzelnen Mitgliedstaaten werden Eintragungsanträge vorab durch öffentliche Amtsträger geprüft, wohingegen sie in anderen Mitgliedstaaten ohne zuverlässige Identitäts- und Rechtmäßigkeitskontrolle übernommen werden. In einigen Staaten wirken Eintragungen deklaratorisch und in anderen konstitutiv; teilweise ist die Eintragung auch nur Voraussetzung für die Entgegenhaltung dinglicher Rechte gegenüber Dritten. Schließlich unterscheiden sich die nationalen Register auch erheblich im Umfang ihres Gutglaubensschutzes. Außerdem besteht die Gefahr des sogenannten legal transplants, das heißt der ungeprüften Übernahme ausländischer, auf den ersten Blick vergleichbar erscheinender dinglicher Rechte.



Drucksache 89/16 (Beschluss)

... Bei Werkverträgen sind die Vertragskonstruktionen oftmals vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsnehmer und -unternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als "Werkvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.



Drucksache 601/1/16

... Durch die rechtlich zwingende Mehrfachvergabe bei Generikarabattverträgen würde sichergestellt, dass mehrere Hersteller ein bestimmtes Präparat produzieren, vorhalten und auch in die Versorgung einbringen dürfen. Sollte ein Hersteller Lieferengpässe haben, gäbe es entsprechende Alternativmöglichkeiten.



Drucksache 577/1/16

... 5. Datenschutzhinweise außerhalb der AGB gesondert, in übersichtlicher Weise vorhalten (zum Beispiel eigenständiger Link auf der Website des Anbieters); zur Verfügung stellen einer Musterdatenschutzerklärung durch den Gesetzgeber - wie für die Widerrufsbelehrung geschehen -, angepasst an die durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hervorgerufenen Änderungen; Prüfung der Button-Lösung im Verbraucherbereich.



Drucksache 42/1/16

... Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten sieht in Artikel 4 lediglich vor, dass die Mitgliedstaaten auch Informationen über die Staatsangehörigkeit der verurteilten Person in ihren Zentralregistern speichern. Diese Information ist auch notwendig, um das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel der Verbesserung der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit durch eine Konzentration aller in der EU eingetragenen strafrechtlichen Urteile im Heimatstaat der betroffenen Person zu erreichen. Der vorliegende Richtlinienvorschlag dagegen geht weiter und listet detailliert Kategorien von Daten auf, die künftig in den Registern zu speichern sind, soweit es sich um Drittstaatsangehörige handelt. Anstatt den Umfang der zu speichernden Daten - wie bisher - dem nationalen Registerrecht zu überlassen, wird hier eine EU-weite Vereinheitlichung angestrebt. Dies würde dazu führen, dass die nationalen Register künftig Daten in unterschiedlichem Umfang zu betroffenen Personen vorhalten, je nachdem ob es sich um einen EU-Bürger oder einen Drittstaatsangehörigen handelt. Auch die Vollstreckungsbehörden müssten in unterschiedlichem Umfang Daten an die Registerbehörden übermitteln und dabei sorgfältig beachten, welche Staatsangehörigkeit die verurteilte Person hat.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Durch die rechtlich zwingende Mehrfachvergabe bei Generikarabattverträgen würde sichergestellt, dass mehrere Hersteller ein bestimmtes Präparat produzieren, vorhalten und auch in die Versorgung einbringen dürfen. Sollte ein Hersteller Lieferengpässe haben, gäbe es entsprechende Alternativmöglichkeiten.



Drucksache 266/1/16

... Es ist schon jetzt zu beobachten, dass spürbare Veränderungen der Zugangszahlen in das Asylsystem relativ schnell auch öffentliche und politische Diskussionen über den Rückbau von Aufnahmekapazitäten nach sich ziehen. Gerade für kleinere Länder ist daher nicht auszuschließen, dass wieder Aufnahmeeinrichtungen entstehen, die weniger als 1 000 dauerhafte Unterbringungsplätze aufweisen. Dies könnte in der Konsequenz dazu führen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in betroffenen Ländern keine Außenstelle mehr unterhält. Um dies und die daraus erwachsenen möglichen Konsequenzen (Nutzung von Außenstellen anderer Länder unter Hinnahme logistischer Probleme oder alternativ unnötiger Vorhalt zu groß dimensionierter Aufnahmeeinrichtungen) zu vermeiden, wird vorgeschlagen, § 5 Absatz 3 AsylG zusätzlich um oben genannten Satz 3 zu ergänzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III

4. Zu Artikel 3

'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG

6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG

7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG

8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG

9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG

15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG

17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG

18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG

19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG

21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG

23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG

25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG

26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG

27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG

28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG

29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG

30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG

31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG

32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG

33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG

34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG

35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive

36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten

37. Zu den Integrationskursen

Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand

44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein

45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit

47. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 271/16

... Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen für die Durchführung dieser Verordnung einmalige sowie jährliche Kosten an. Die Errichtung und der Betrieb der Vermittlungsstelle ist einem Privaten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens übertragen worden. Die Höhe der Kosten für die Einrichtung (vorbereitende technische und organisatorische Arbeiten) und den Betrieb der Vermittlungsstelle nach § 28 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes hängt von der Anzahl und der Komplexität der Verfahren ab. Es ist davon auszugehen, dass pro Vermittlungsfall 60 juristische und 30 nichtjuristische Arbeitsstunden anfallen. Bei einem Stundensatz von 250 Euro für juristische und 100 Euro für nichtjuristische Tätigkeit ist für einen Vermittlungsfall mit Kosten in Höhe von 18 000 Euro zu rechnen ist. Bei einer Annahme von vier Vermittlungsfällen sind pro Jahr Ausgaben in Höhe von 72 000 Euro anzusetzen. Für das Vorhalten der Vermittlungsstelle und für den Informationsaustausch mit den anderen nationalen Vermittlungsstellen wird eine jährliche Pauschale in Höhe von 3 000 Euro gezahlt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 271/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund:

Länder und Kommunen:

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen (Mautdienst-Registrierungs-Verordnung - MRegV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Unterlagen und Bescheinigungen

§ 3
Sitz oder ständige Niederlassung

§ 4
Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem

§ 5
Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten

§ 6
Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen

§ 7
Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 8
Risikomanagementplan

§ 9
Gewähr für Zuverlässigkeit

§ 10
Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen

§ 11
Gebühren und Auslagen

Anlage
(zu § 11)

Artikel 2
Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Datenübermittlung

§ 3
Angaben im Mautdienstregister

§ 4
Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters

§ 5
Aktualisierung des Mautdienstregisters

§ 6
Bekanntmachung des Mautdienstregisters

Artikel 3
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung - MautVvfV)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Parteien

§ 3
Vermittlungsgegenstand

Abschnitt 2
Organisation der Vermittlungsstelle

§ 4
Vertretung des Vorsitzenden

§ 5
Beisitzer

Abschnitt 3
Vermittlungsverfahren

§ 6
Verfahrensgrundsätze

§ 7
Antragstellung

§ 8
Ablehnung eines Antrags

§ 9
Antragserwiderung

§ 10
Durchführung des Vermittlungsverfahrens

§ 11
Erörterungstermine

§ 12
Pflichten der Parteien

§ 13
Form und Fristen

§ 14
Stellungnahme

§ 15
Vertraulichkeit

§ 16
Beendigung des Verfahrens

§ 17
Hinzuziehung Dritter

§ 18
Wiederaufnahme des Verfahrens

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 19
Kosten

§ 20
Rechtsweg

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

2. Ziel

3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

- Registrierung

- Register

- Vermittlungsstelle

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Artikel 2

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3667: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Regelung mautdienstlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 546/16 (Beschluss)

... Die Regelung soll eine Übermittlung von einzelnen Anschriften an die Stellen ermöglichen, die Daten zu Auskunftspflichtigen zur Gebäude- und Wohnungszählung vorhalten. Die Mitwirkung dieser Stellen umfasst nur die Übermittlung von Daten zu den noch ungeklärten Anschriften und nicht die Übermittlung eines Komplettdatenbestandes.



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... Es ist schon jetzt zu beobachten, dass spürbare Veränderungen der Zugangszahlen in das Asylsystem relativ schnell auch öffentliche und politische Diskussionen über den Rückbau von Aufnahmekapazitäten nach sich ziehen. Gerade für kleinere Länder ist daher nicht auszuschließen, dass wieder Aufnahmeeinrichtungen entstehen, die weniger als 1 000 dauerhafte Unterbringungsplätze aufweisen. Dies könnte in der Konsequenz dazu führen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in betroffenen Ländern keine Außenstelle mehr unterhält. Um dies und die daraus erwachsenen möglichen Konsequenzen (Nutzung von Außenstellen anderer Länder unter Hinnahme logistischer Probleme oder alternativ unnötiger Vorhalt zu groß dimensionierter Aufnahmeeinrichtungen) zu vermeiden, wird vorgeschlagen, § 5 Absatz 3 AsylG zusätzlich um oben genannten Satz 3 zu ergänzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 266/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III

3. Zu Artikel 3

'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG

5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG

6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG

7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG

8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG

11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG

13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG

14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG

15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG

16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG

19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG

20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG

21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG

22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG

23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG

24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG

25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG

26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten

27. Zu den Integrationskursen

28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand

30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein

31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit


 
 
 


Drucksache 546/1/16

... Die Regelung soll eine Übermittlung von einzelnen Anschriften an die Stellen ermöglichen, die Daten zu Auskunftspflichtigen zur Gebäude- und Wohnungszählung vorhalten. Die Mitwirkung dieser Stellen umfasst nur die Übermittlung von Daten zu den noch ungeklärten Anschriften und nicht die Übermittlung eines Komplettdatenbestandes.



Drucksache 793/1/16

... c) Der Bundesrat betont, dass vorsorgende, unterstützende Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe so ausgestaltet werden müssen, dass die entsprechenden Unterstützungs- und Hilfeangebote frühzeitig wirksam werden können. Alle Maßnahmen müssen das Kindeswohl befördern. Dafür bedarf es einer multiprofessionellen Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Bildungseinrichtungen, Gesundheitswesen, Justiz und Polizei, um die entsprechenden Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderem und hohem Hilfe- und Unterstützungsbedarf vorhalten und realisieren zu können.



Drucksache 312/16 (Beschluss)

... 2. Nach Ansicht des Bundesrates belegt der aktuelle zweite Extremkostenbericht des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus vom 16. März 2016 erneut, dass die Hochschulkliniken wie auch andere Maximalversorger in Deutschland bei Extremkostenfällen deutlich unterfinanziert sind. Hochgerechnet auf alle Hochschulkliniken in Deutschland beträgt das Defizit knapp 100 Millionen Euro. Ursache ist der im Vergleich zu anderen Krankenhäusern überproportionale Anteil von besonders aufwendigen und teuren Behandlungen in Hochschulkliniken und anderen Maximalversorgern und der dafür erforderliche Vorhalteaufwand für die ständige Betriebsbereitschaft und die umfassende medizinische Infrastruktur. Im Vergleich zum Extremkostenbericht des Vorjahres sind zwar Verbesserungen erkennbar, das Grundproblem ist jedoch nicht gelöst und wird absehbar auch in den nächsten Jahren weiter bestehen. Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, Extremkostenfälle zeitnah auskömmlich zu finanzieren.

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Drucksache 312/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland


 
 
 


Drucksache 120/16 (Beschluss)

... Das zweispurige Genehmigungsverfahren sollte beibehalten werden. Es widerspricht auch nicht dem "Verbot der Mischverwaltung". Die einschlägige Leitentscheidung BVerfGE 119, 337 schließt eine sogenannte Mischverwaltung zwar im Regelfall aus, aber nicht, - wenn sie sich - wie vorliegend im Fall der klinischen Prüfung von Arzneimitteln am Menschen - auf eine eng umgrenzte Verwaltungsmaterie bezieht und - ein besonderer sachlicher Grund vorliegt, was vorliegend auch der Fall ist. Die Bewertung klinischer Studien erfolgt traditionell durch Ethik-Kommissionen bei Ärztekammern und Forschungseinrichtungen, weil diese durch Einbeziehung ehrenamtlich tätiger Praktiker über eine besondere und unentbehrliche Expertise verfügen, die sich in einer Bundesoberbehörde in dieser Form nicht vorhalten lässt. Das internationale Standesrecht sieht eine Zustimmung durch Ethik-Kommissionen zwingend vor.



Drucksache 403/16

... Es wird das Erfordernis des Vorhaltens von Beschäftigungsmaterial normiert.

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Drucksache 403/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 44
Anwendungsbereich

§ 45
Sachkunde

§ 46
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 47
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 48
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 49
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 50
Anwendungsbereich

§ 51
Sachkunde

§ 52
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 53
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz :6

Zu Nr. 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 47

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 48

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 681/1/16

... Nach § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V sollen auch Patienten mit unklaren Diagnosen zu der Gruppe von Patienten gehören, für die die Hochschulambulanzen einen besonderen Versorgungsauftrag haben. Als Patienten mit unklarer Diagnose sollen solche Patienten gelten, bei denen zuvor in der vertragsärztlichen Versorgung die Diagnose nicht oder nicht hinreichend sichergestellt werden konnte. Nicht selten bieten solche Patienten bereits lange, teils leidvolle Krankheitsverläufe mit zahlreichen Arztkontakten und mehrfachen Überweisungen zwischen Fachärzten unterschiedlicher Fachgebiete, ohne eine korrekte Diagnosestellung und Behandlung zu erfahren. In anderen Fällen kann beispielsweise der Verdacht auf eine bestimmte Erkrankung bereits bestehen. Um diese Erkrankung zu verifizieren, bedarf es jedoch noch einer speziellen Bestätigungsdiagnostik, die vorwiegend von Hochschulkliniken angeboten wird. Der behandelnde Vertragsarzt stellt mit seiner Überweisung den Zeitpunkt fest, ab dem er eine angemessene Versorgung solcher Patienten nicht mehr gewährleisten kann und der Bedarf besteht, ergänzende Kompetenz einer Hochschulklinik hinzuzuziehen. Patienten mit unklarer Diagnose profitieren unter anderem von der Vielzahl verfügbarer Fachgebiete, der Vorhaltung innovativer Diagnostik und Technologien sowie der besonderen Expertise des Spezialisten zur Differentialdiagnostik komplexer Krankheitsbilder. Dies fördert nicht nur eine schnellere Diagnosestellung, sondern gleichermaßen die zeitnahe Einleitung notwendiger Therapien mit der Konsequenz, die Beschwerden der Patienten deutlich zu lindern und das Fortschreiten der Erkrankung, sofern möglich, aufzuhalten oder zu mindern.

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Drucksache 681/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 10

3. Zu Artikel 1 Nummer 10a * - neu - § 120 Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 356/16

... b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen; der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die

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Drucksache 356/16




§ 13k
Netzstabilitätsanlagen

,Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 26a
Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher

§ 10
Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung


 
 
 


Drucksache 294/16

... Missbräuchlich sind auch Vertragskonstruktionen, in denen Unternehmen einen als Werkvertrag bezeichneten Vertrag abschließen, tatsächlich aber bei der Durchführung des Vertrages Arbeitnehmerüberlassung praktiziert wird (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.



Drucksache 546/16

... Teil des Steuerungsregisters sind die Anschriften der einzubeziehenden Gebäude, die im Rahmen der postalisch durchzuführenden Gebäude- und Wohnungszählung zu berücksichtigen sind. Es enthält somit die aktuelle Grundgesamtheit aller Gebäude mit Wohnraum einschließlich aller bewohnten Unterkünfte sowie der im Rahmen der Prüfung als nicht relevant gekennzeichneten Gebäude ohne Wohnraum und dient so der Koordinierung des Ablaufs der primärstatistischen Erhebungen. Die Vorhaltung der im Rahmen der Prüfung identifizierten Gebäude ohne Wohnraum ist notwendig, um diese Einheiten bei Aktualisierungslieferungen nicht erneut prüfen zu müssen.

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Drucksache 546/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Abschnitt 2
Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

§ 3
Aufbau eines anschriftenbezogenen Steuerungsregisters

§ 4
Anschriftenbestand

§ 5
Bestand an Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmalen

§ 6
Bestand an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 7
Bestand an Angaben zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

§ 8
Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

§ 9
Übermittlung von Daten der Meldebehörden

§ 10
Zusammenführung und Überprüfung der Daten

§ 11
Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen

§ 12
Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

§ 13
Nutzung weiterer Quellen

§ 14
Datenübermittlungen

§ 15
Weitere Verwendung von Angaben aus dem Steuerungsregister

§ 16
Löschung

§ 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft

b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

aa. Erfüllungsaufwand für den Bund

Zu den Personalkosten:

Zu den Sachkosten:

bb. Erfüllungsaufwand für die Länder

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Aufgaben des Statistischen Bundesamtes

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Anschriftenbezogenes Steuerungsregister

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu den §§ 8

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

Zu § 13

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu § 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3821: Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 - Zensusvorbereitungsgesetz 2021

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

Gegenstand des Regelungsvorhabens

Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder

Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten sowie zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

4 Evaluierung

4 Gesamtbewertung


 
 
 


Drucksache 120/1/16

... Die Bewertung klinischer Studien erfolgt traditionell durch Ethik-Kommissionen bei Ärztekammern und Forschungseinrichtungen, weil diese durch Einbeziehung ehrenamtlich tätiger Praktiker über eine besondere und unentbehrliche Expertise verfügen, die sich in einer Bundesoberbehörde in dieser Form nicht vorhalten lässt. Das internationale Standesrecht sieht eine Zustimmung durch Ethik-Kommissionen zwingend vor.



Drucksache 667/16

... (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab 1. Januar 2017 mit insgesamt fünf Millionen Euro je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben Leistungserbringer, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln. Förderungsfähig sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer, die ein freiwilliges Therapieangebot vorhalten und die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als förderungsfähig anerkannt werden. Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der Modellvorhaben gilt § 63 Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 3a und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anonymität der Patienten zu gewährleisten ist. Die Anonymität darf nur eingeschränkt werden, soweit die Patienten dazu ihre Einwilligung erteilen.



Drucksache 312/16

... 2. Nach Ansicht des Bundesrates belegt der aktuelle zweite Extremkostenbericht des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vom 16. März 2016 erneut, dass die Hochschulkliniken wie auch andere Maximalversorger in Deutschland bei Extremkostenfällen deutlich unterfinanziert sind. Hochgerechnet auf alle Hochschulkliniken in Deutschland beträgt das Defizit knapp 100 Millionen Euro. Ursache ist der im Vergleich zu anderen Krankenhäusern überproportionale Anteil von besonders aufwendigen und teuren Behandlungen in Hochschulkliniken und anderen Maximalversorgern und der dafür erforderliche Vorhalteaufwand für die ständige Betriebsbereitschaft und die umfassende medizinische Infrastruktur. Im Vergleich zum Extremkostenbericht des Vorjahres sind zwar Verbesserungen erkennbar, das Grundproblem ist jedoch nicht gelöst und wird absehbar auch in den nächsten Jahren weiter bestehen. Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, Extremkostenfälle zeitnah auskömmlich zu finanzieren.



Drucksache 635/16

... 1. Die Gewerbesteuer soll den Kommunen einen Ausgleich für die Lasten bieten, die ihnen durch das Vorhalten der für den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens erforderlichen Infrastruktur entstehen. Für viele Gemeinden ist die Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmenquelle.



Drucksache 89/1/16

... Bei Werkverträgen sind die Vertragskonstruktionen oftmals vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsnehmer und -unternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als "Werkvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.



Drucksache 63/16

... In Satz 3 wird klargestellt, dass im betrieblichen Abwasserkataster bzw. im Betriebstagebuch auf vorhandene Dokumentationen Bezug genommen werden kann, so dass keine mehrfache Vorhaltung von Informationen an verschiedenen Stellen eines Betriebes erforderlich ist, sondern der Nachweis der geforderten Inhalte durch Verweis auf vorhandene Dokumentationen erbracht werden kann. In Satz 4 wird verbindlich die Vorlage eines Jahresberichtes für Betreiber von Anlagen nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (IZÜV) geregelt. Diese müssen entsprechend den Anforderungen im Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht gemäß Anlage 2 Ziffer 3 erstellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster

2. Betriebstagebuch

3. Jahresbericht

B Allgemeine Anforderungen

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

B Allgemeine Anforderungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Befristung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nr. 7

Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster

Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch

Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Anlage n
zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Teil
G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 89/16

... Bei Werkverträgen sind die Vertragskonstruktionen oftmals vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsnehmern und -unternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als "Werkvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.



Drucksache 650/1/16

... Darüber hinaus dürfte die Einbeziehung sozioökonomischer Kriterien (wie zu Marktstrukturen und Auswirkungen auf die Betriebsökonomie) ohnedies nur eine bundesweit gültige und nachvollziehbare Argumentationskette liefern, für die nur die Bundesbehörden die statistischen Grundlagen vorhalten.



Drucksache 787/16 (Beschluss)

... Mit dem Gesetzentwurf wird auch das Ziel verfolgt, das Ausstellungsverfahren für Personalausweise zu vereinfachen, um damit zu einer zeitlichen und finanziellen Entlastung der Bürgerämter beizutragen. Dies wird mit Blick auf die vorgesehene Beibehaltung der Verpflichtung zum Vorhalten von gedrucktem Informationsmaterial in § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG-E nicht konsequent genug umgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 787/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG

3. Zu Artikel 2 § 25 Absatz 2 PAuswG , Artikel 4 § 22a Absatz 2 PassG

'Artikel 2 Weitere Änderungen des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2021

'Artikel 4 Weitere Änderungen des Passgesetzes zum 1. Mai 2021

4. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 793/16 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat betont, dass vorsorgende, unterstützende Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe so ausgestaltet werden müssen, dass die entsprechenden Unterstützungs- und Hilfeangebote frühzeitig wirksam werden können. Alle Maßnahmen müssen das Kindeswohl befördern. Dafür bedarf es einer multiprofessionellen Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Bildungseinrichtungen, Gesundheitswesen, Justiz und Polizei, um die entsprechenden Angebote für Kinder und Jugendliche mit besonderem und hohem Hilfe- und Unterstützungsbedarf vorhalten und realisieren zu können.



Drucksache 195/16

... Die deutlichen Unterschiede in den angebotsbezogenen Kosten zwischen den Unternehmensgruppen resultieren aus den durch die Unternehmen zu tragenden Infrastrukturkosten. Im SPNV liegen die angebotsbezogenen Kosten im Betrachtungszeitraum zwischen 13,10 und 16,77 Euro/Fzg.-km. Hier fallen die höchsten Infrastrukturkosten (in Form von Nutzungsentgelten) an. In der Unternehmensgruppe 1 mit spezifischen Kosten zwischen 5,68 und 6,46 Euro/Fzg.-km sind neben reinen Busunternehmen auch Unternehmen mit Stadt- und Straßenbahnen enthalten, die somit ebenfalls mit Kosten für Infrastrukturvorhaltung und -betrieb belastet werden. Lediglich die Unternehmensgruppe 2 ist durch eine geringe Infrastrukturvorhaltung (nur Betriebshöfe) gekennzeichnet, was zu den geringsten angebotsbezogenen Kosten (zwischen 2,40 und 2,60 Euro/Fzg. -km) beiträgt.



Drucksache 577/16 (Beschluss)

... 5. Datenschutzhinweise außerhalb der AGB gesondert, in übersichtlicher Weise vorhalten (zum Beispiel eigenständiger Link auf der Website des Anbieters); zur Verfügung stellen einer Musterdatenschutzerklärung durch den Gesetzgeber - wie für die Widerrufsbelehrung geschehen -, angepasst an die durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hervorgerufenen Änderungen; Prüfung der Button-Lösung im Verbraucherbereich.



Drucksache 415/16

... Da der Empfang und die Weiterverarbeitung von elektronischen Rechnungen verbindlich vorgeschrieben werden, müssen Einrichtungen des Bundes zukünftig mindestens einen elektronischen Rechnungseingang vorhalten. In Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes wird eine zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes entwickelt, die den verpflichteten Stellen der Bundesverwaltung kostenlos zur Nutzung überlassen wird. Dabei ist ein einmaliger Beschaffungsaufwand in Höhe von voraussichtlich 10.550.000,-- Euro für die IT-Struktur zugrunde zu legen. Die laufenden Betriebskosten für die IT-Struktur sind in Höhe von voraussichtlich 1.125.000,-- Euro zu veranschlagen.



Drucksache 787/1/16

... Mit dem Gesetzentwurf wird auch das Ziel verfolgt, das Ausstellungsverfahren für Personalausweise zu vereinfachen, um damit zu einer zeitlichen und finanziellen Entlastung der Bürgerämter beizutragen. Dies wird mit Blick auf die vorgesehene Beibehaltung der Verpflichtung zum Vorhalten von gedrucktem Informationsmaterial in § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG-E nicht konsequent genug umgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 787/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 11 Absatz 3 Satz 2 PAuswG

3. Zu Artikel 2 § 25 Absatz 2 PAuswG , Artikel 4 § 22a Absatz 2 PassG

'Artikel 2 Weitere Änderungen des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2021

'Artikel 4 Weitere Änderungen des Passgesetzes zum 1. Mai 2021

Im Einzelnen:

4. Zu Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 429/1/16

... Die Annahme, dass dieses Angebot Verweildauern verkürzt oder den stationären Aufenthalt ganz vermeidet und daher ein Abbau nicht mehr benötigter Krankenhausbetten (gemäß Artikel 5 Nummer 4 PsychVVG - Änderung des § 109 SGB V) zu erwarten ist, triff nicht zu. Bisherige Erfahrungen durch modellhaft erprobte Angebote zeigen, dass diese Behandlungsform nur für eine kleine Gruppe von Patienten mit entsprechendem häuslichen Umfeld unter Berücksichtigung der Belange der Angehörigen der kranken Personen überhaupt in Frage kommt. Home Treatment ist also nur als elektives Versorgungsangebot gestaltbar und keine stationsersetzende Regelversorgungsstruktur. Home Treatment erfordert als stationsersetzende Leistung enorm hohe Vorhalteleistungen und ist wirtschaftlich mit vielen Risiken verbunden, daher weniger attraktiv. Psychische Erkrankungen mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit werden weiter ansteigen. Es wäre schon viel gewonnen, wenn der Ausbau des Home Treatments dazu führen könnte, dass der Bettenbedarf nicht in demselben Maße ansteigt wie in den letzten Jahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a KHG , Artikel 5 Nummer 2 Nummer 9a - neu - § 136e - neu - SGB V und Nummer 14 § 293 Absatz 6 Satz 1 SGB V

§ 136e
Bestimmung einer Definition von Krankenhausstandorten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 1

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 9a - neu - und Satz 9b - neu - BPflV

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 4 Satz 1 BPflV

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 7 Satz 6, Satz 7 - neu - und Satz 8 - neu - BPflV ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 4 BPflV

11. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BPflV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu - § 8 Absatz 10 Satz 4 KHEntgG

13. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V

14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 109 Absatz 1 Satz 6 und Satz 7 SGB V und Nummer 5 § 115d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V

15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 5 Nummer 4

16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 und Ziffer 15

Zu Artikel 5 Nummer 4

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14

Zu Artikel 5 Nummer 5

18. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 118 Absatz 3 Satz 4 SGB V

19. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V


 
 
 


Drucksache 403/1/16

... In der Begründung ist im Teil "B. Besonderer Teil", "Zu Artikel 1", "Zu Nummer 9 Abschnitte 8 und 9 neu mit §§ 44 bis 53 neu" in der Einzelbegründung "Zu § 53 - neu - " "Zu Nummer 5" in Satz 1 vor dem Wort "Vorhaltens" das Wort "jederzeitigen" einzufügen.

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Drucksache 403/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 28

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 32

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 33 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 34 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 14 Absatz 3 Satz 2 , Nummer 9 § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4, Nummer 5 Satz 2, § 47 Absatz 2 Tabelle, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1

Zu § 47

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 3

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Absatz 2

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 1 Nummer 7

Zu Satz 1 Nummer 8

Zu Satz 1 Nummer 9

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 10

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 9

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 53 Absatz 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 310/16

... 1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit



Drucksache 326/15 (Beschluss)

... 8. Er spricht sich - zumindest für das Gebiet des deutschen Strommarktes - dagegen aus, die Gebiete der Ausgleichsenergiemärkte auszuweiten. Möglicherweise sind in anderen Mitgliedstaaten der EU die Ausgleichsregionen zu klein zugeschnitten, um eine effektive Vorhaltung von Reservestrom zu ermöglichen. Für Deutschland trifft dies jedoch nicht zu. Die Berechnung der erforderlichen Regelenergie und die Abrechnung der den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellten Ausgleichsenergie sind hochkomplexe Verfahren, die in Deutschland weiterhin in bewährter Weise durch die vier für ihre Regelzone verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt werden sollten. Innerhalb der bestehenden Regelzonen kann auch am besten gewährleistet werden, dass die Ausgleichsenergie dorthin gelangt, wo sie benötigt wird.



Drucksache 277/15 (Beschluss)

... Bei den Qualitätsverträgen handelt es sich um Selektivverträge im stationären Bereich. Damit sind die Belange der Krankenhausplanung der Länder berührt. Selektivverträge unterlaufen die staatliche Krankenhausplanung und sind für die Planungsbehörden intransparent. Die Investitionsförderung des Landes läuft ins Leere, wenn geförderten Krankenhäusern durch kurzfristige Selektivverträge ein Teil ihres bisherigen Versorgungsauftrags entzogen wird. Für Selektivverträge eignen sich nur elektive Eingriffe. Die Notfallversorgung, die nicht planbar ist und aufgrund der hohen Vorhaltekosten bei zum Teil geringer Inanspruchnahme oft defizitär ist, verbleibt bei den übrigen Krankenhäusern und in der Planungshoheit der Länder. Zudem ist es derzeit unklar, wie bei Selektivverträgen Risikoselektion vermieden werden kann.

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Drucksache 277/15 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 KHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 8 Absatz 1c KHG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 1 Satz 3a - neu - KHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 4 Absatz 2a Satz 8 zweiter Halbsatz KHEntgG

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 4 Absatz 2b Satz 4 KHEntgG

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 4 Absatz 2b Satz 4a - neu - und Satz 4b - neu - KHEntgG und Nummer 9 Buchstabe a § 9 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 - neu - KHEntG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe i Doppelbuchstabe aa und dd § 4 Absatz 8 Satz 1 und Satz 5 KHEntgG

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe i Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc § 4 Absatz 8 Satz 2 und Satz 3 KHEntgG

11. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 9 Absatz 1 Nummer 6 KHEntgG

12. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 KHEntgG

13. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 3 Satz 2 KHEntgG

14. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 6 Satz 1 KHEntgG

15. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc § 10 Absatz 6 Satz 4 KHEntgG

16. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe h § 10 Absatz 13 Satz 1 und Satz 1a - neu - KHEntgG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe i - neu - § 10 Absatz 14 - neu - KHEntgG

18. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe ee § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Absatz 3 Satz 7 KHEntgG

19. Zu Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe a § 109 Absatz 2 Satz 2 SGB V

20. Zu Artikel 6 Nummer 10 § 110a Absatz 1 Satz 6 - neu - SGB V

21. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 532/15

... 2. akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, standortübergreifend konzentriert werden, soweit in den beteiligten Krankenhäusern jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten oder zur Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt, oder

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Drucksache 532/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Förderungsfähige Vorhaben

§ 2
Förderungsfähige Kosten

§ 3
Verwaltungsaufgaben des Bundesversicherungsamts

§ 4
Antragstellung

§ 5
Nachverteilung

§ 6
Auszahlungsbescheide des Bundesversicherungsamts

§ 7
Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln

§ 8
Auswertung der Wirkungen der Förderung

§ 9
Bewirtschaftung der Fördermittel

§ 10
Beteiligung der privaten Krankenversicherung

§ 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

7. Demografie

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.3488: Entwurf einer Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (KHSFV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 633/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügen die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesen auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 des Gesetzentwurfes der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.

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Drucksache 633/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 22/15

... von den Instituten jederzeit überschritten werden darf. Von einem Überschreiten ist auch auszugehen, da die Institute schon aus Eigeninteresse mehr als die aufsichtlich geforderten Mindesteigenmittel vorhalten werden.



Drucksache 239/15

... Die Wirtschaft muss Erklärungsvordrucke vorhalten. Der Erfüllungsaufwand für Personal- und Sachkosten wird auf 2,66 Euro pro Fall im manuellen Verfahren angesetzt. Für informationstechnische Dienstleistungen sind einmalige Kosten von 260 Euro pro Einrichtung anzusetzen. Im Falle des Widerrufes einer Einwilligung muss die Wirtschaft diese Erklärung entgegennehmen und den Widerruf gegenüber der betroffenen Person bestätigen. Hier sind bei Bestätigung im manuellen Verfahren, also auf dem Postweg, 3,20 Euro pro Fall anzusetzen. Für die Bestätigung des Widerrufes auf elektronischem Weg, etwa per E-Mail, sind 2,20 Euro pro Fall anzusetzen.



Drucksache 631/15 (Beschluss)

... In § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV-E wird folgerichtig als Ergänzung der Belegvorhaltepflicht (anstelle der bisherigen Belegvorlagepflicht) eine Aufbewahrungspflicht angeordnet. Diese Aufbewahrungspflicht muss darüber hinaus auch in folgenden Vorschriften ausdrücklich geregelt werden: § 10 Absatz 1 Nummer 5



Drucksache 619/15

... 9. muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7 vorhalten und aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssystemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen;



Drucksache 633/1/15

... Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 2 Nummer 1 Ergänzungen des § 753 ZPO im Hinblick auf die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auch auf die Antragstellung bei dem Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 753 Absatz 5 Satz 3 ZPO-E zur Vorhaltung derselben elektronischen Eingangskanäle wie die Gerichte verpflichtet. Bislang verfügt die Gerichtsvollzieher dagegen lediglich über ein EGVP-Postfach, sodass für die weitere Ertüchtigung vorhandener Systeme z.B. für die Entgegennahme von De-Mails erhebliche Investitionen zu tätigen sein werden. Im Gegensatz zu der Anwaltschaft, die bereits für die Kommunikation mit den Gerichten entsprechende Hard- und Software-Komponenten vorhält, werden die Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Umsetzung dieses Gesetzes zu den vorgenannten Aufwendungen genötigt. Weil die Ausstattung der Gerichtsvollzieher mit Hardware und mit Software nicht durch die Justiz erfolgt, sondern von diesem auf dem Markt von privaten Anbietern von Gerichtsvollziehersoftware eingekauft wird, lassen sich zudem Synergieeffekte und sicherheitstechnisch ausreichend betriebene Systeme wie bei professionell gemanagten IT-Systemen nur schwer erzielen. Da es durch die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zudem auf Seiten der Gerichtsvollzieher zu einer elektronischen Datenhaltung kommt, sind in diesem Zusammenhang außerdem noch weitergehende Regelungen zum Daten- und Informationsschutz wünschenswert. Soweit in Artikel 4 der § 42 Absatz 1 EGZPO-E (analog zum eJustice-Gesetz) die Möglichkeit zum Opt-Out schafft, erscheint es durch den Verweis auf § 754a Absatz 3 ZPO-E zumindest widersprüchlich, inwieweit die Regelungen des künftigen § 753 Absatz 4 und 5 ZPO-E, die nach Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzentwurfes bereits ab 1. Januar 2018 gelten sollen, davon umfasst sein sollen.

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Drucksache 633/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO

4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO

5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO

6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG

7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 326/1/15

... 8. Der Bundesrat spricht sich - zumindest für das Gebiet des deutschen Strommarktes - dagegen aus, die Gebiete der Ausgleichsenergiemärkte auszuweiten. Möglicherweise sind in anderen Mitgliedstaaten der EU die Ausgleichsregionen zu klein zugeschnitten, um eine effektive Vorhaltung von Reservestrom zu ermöglichen. Für Deutschland trifft dies jedoch nicht zu. Die Berechnung der erforderlichen Regelenergie und die Abrechnung der den jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen zur Verfügung gestellten Ausgleichsenergie sind hochkomplexe Verfahren, die in Deutschland weiterhin in bewährter Weise durch die vier für ihre Regelzone verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt werden sollten. Innerhalb der bestehenden Regelzonen kann auch am besten gewährleistet werden, dass die Ausgleichsenergie dorthin gelangt, wo sie benötigt wird.



Drucksache 631/1/15

... In § 50 Absatz 8 Satz 2 EStDV-E wird folgerichtig als Ergänzung der Belegvorhaltepflicht (anstelle der bisherigen Belegvorlagepflicht) eine Aufbewahrungspflicht angeordnet. Diese Aufbewahrungspflicht muss darüber hinaus auch in folgenden Vorschriften ausdrücklich geregelt werden: § 10 Absatz 1 Nummer 5



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