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0122/05
0238/04B
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0883/04
0678/04
0669/04
0622/04
0726/04
0238/04
0682/04
0455/04B
0725/04
0140/04
0613/04
0667/04
0923/03B
Drucksache 443/10

... (2) Bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem eine Bewaffnung von CIT-Personal nicht zulässig ist, müssen alle Schusswaffen im Besitz von CIT-Sicherheitskräften in einer Sicherheitskassette an Bord verwahrt werden, die der europäischen Norm EN 1143-1 entspricht. Während der Fahrt durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats müssen die Schusswaffen für die CIT-Sicherheitskräfte unzugänglich aufbewahrt werden. Bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, der eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals erlaubt, können sie aus der Sicherheitskassette entnommen werden; bei Ankunft im Gebiet eines Mitgliedstaats, der eine Bewaffnung des CIT-Sicherheitspersonals vorschreibt, müssen sie dagegen aus der Sicherheitskassette entnommen werden. Die Sicherheitskassette sollte nur per Fernsteuerung durch das für das Fahrzeug zuständige Kontrollzentrum geöffnet werden können, nachdem dieses das Fahrzeug punktgenau geortet hat. Dieselben Auflagen gelten, wenn die Art oder das Kaliber der Waffe nach den Rechtsvorschriften des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Aufnahmemitgliedstaats nicht zulässig ist.



Drucksache 247/10 (Beschluss)

... Das gegenwärtige Mitteilungswesen in Nachlasssachen nutzt die Vorteile des elektronischen Wandels und die möglichen Effizienzgewinne durch moderne Kommunikations- und Speichermedien nicht: Der jeweilige Verwahrungsort erbfolgerelevanter Urkunden ist dezentral bei ca. 5 200 Stellen auf Karteikarten registriert. Komplizierte Meldewege, veraltete Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg führen zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. An europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen kann sich Deutschland bislang nicht beteiligen.



Drucksache 67/10

... Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.



Drucksache 247/10

... Das gegenwärtige Mitteilungswesen in Nachlasssachen nutzt die Vorteile des elektronischen Wandels und die möglichen Effizienzgewinne durch moderne Kommunikations- und Speichermedien nicht: Der jeweilige Verwahrungsort erbfolgerelevanter Urkunden ist dezentral bei ca. 5.200 Stellen auf Karteikarten registriert. Komplizierte Meldewege, veraltete Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg führen zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. An europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen kann sich Deutschland bislang nicht beteiligen.



Drucksache 45/10 (Beschluss)

... Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.



Drucksache 170/09

... § 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen



Drucksache 122/09

... "(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt.



Drucksache 66/09

... Die Vorschrift regelt die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form zum Zweck der Übernahme in die elektronische Grundakte. Von der Regelung erfasst sind auch die bei der Einführung der elektronischen Grundakte bereits vorhandenen Papierakten. Da die Papierdokumente anschließend ausgesondert werden können (vgl. § 138 Absatz 1 GBO-E), müssen die elektronischen Dokumente bestimmten Zuverlässigkeitsanforderungen genügen. So soll auch noch nach der Aussonderung der Papierakten die Rechtmäßigkeit von Grundbucheintragungen überprüft werden können. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Bezugnahme einer Grundbucheintragung auf die Eintragungsbewilligung die beim Grundbuchamt verwahrte Urkunde für den Inhalt des Grundbuchs maßgebend ist (und nicht die vom Notar verwahrte Urschrift). Durch eine fehlerhafte bzw. unvollständige Übertragung der Urkunde in die elektronische Form kann das Grundbuch unrichtig werden (vgl. Meikel, a. a. O., § 10 GBO Rn. 34). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher für die Übertragung der Urkunden, auf die im Grundbuch Bezug genommen wird, ein Verfahren vorzusehen, das die größtmögliche Gewähr für die Übereinstimmung des elektronischen Zieldokuments mit der Ausgangsurkunde bietet. Das diesbezügliche Übertragungsverfahren regelt Absatz 2. Diese Urkunden machen jedoch nur einen geringen Teil des von den Grundbuchämtern insgesamt geführten Papieraktenbestands aus. Die übrigen Dokumente können nach Absatz 1 in einem vereinfachten Verfahren in die elektronische Form übertragen werden.



Drucksache 178/09

... Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden. Die Absätze 2 und 3 sowie die Sätze 1 und 2 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, sind sie in der gesamten Akte unkenntlich zu machen. Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt."



Drucksache 69/09

... 2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 89a
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 89b
Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

§ 91
Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung anderer Vorschriften

§ 80c
Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung.

Artikel 5
Zitiergebot

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 89a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 89b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 502: Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten


 
 
 


Drucksache 178/1/09

... Wenn § 68 StPO-E für polizeiliche Zeugenvernehmungen verbindlich würde, müssten zudem die Vorgaben von Absatz 3 Satz 3 und 4 beachtet werden. Demnach hätte die Staatsanwaltschaft die Unterlagen über die Identität von Hinweisgebern, V-Personen und gegebenenfalls Verdeckten Ermittlern zu verwahren, in gewissen Zeitabständen den Wegfall der Gefährdung zu prüfen und die Dokumente zu den Gerichtsakten zu nehmen, nachdem die Gefährdung entfallen ist. Eine solche Verfahrensweise läge weder im Interesse der Polizei noch der Justiz. Sie würde bedeuten, dass über kurz oder lang, die Staatsanwaltschaften die Echtpersonalien sämtlicher Informanten und V-Personen kennen. Diese brisanten Informationen werden innerhalb der Polizei mit Verschlüsselungssystemen besonders geschützt und nur von den Fachdienststellen mit hohem Sicherheitsaufwand betreut. Falls ein Hinterlegen der Echtpersonalien bei den Staatsanwaltschaften Standard werden sollte, muss kurz- und mittelfristig mit einem deutlichen Anstieg der Gefährdungslagen bzw. Zeugenschutzfälle und langfristig mit einer erheblichen Schwächung des Beweismittels VP-Führung gerechnet werden.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.