Drucksache 721/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ... Je nachdem, ob die Verteilungs- oder die Zuweisungsentscheidung nachträglich geändert werden soll, sind Bundesbehörden oder Landesbehörden zuständig. Wird die Verteilungsentscheidung angegriffen, wird damit regelmäßig auch ein Antrag auf Aufhebung der Zuweisungsentscheidung des Landes verbunden sein (in allen Flächenstaaten bis auf Bayern und Rheinland-Pfalz ist eine vorläufige Wohnortzuweisung vorgesehen). Das Bundesverwaltungsamt trifft seine Entscheidung über eine Änderung der Verteilung im Benehmen mit den beiden betroffenen Ländern. Wird dem Antrag auf Umverteilung entsprochen, erledigt sich damit die Zuweisungsentscheidung des abgebenden Landes gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG, so dass eine Aufhebung dieser Entscheidung nicht mehr erforderlich ist. Wenn das aufnehmende Land einen neuen Zuweisungsbescheid erlässt, ist es gemäß Absatz 3 Satz 3 an die Maßgaben des Absatzes 1 und 2 gebunden. Die Regelung ist notwendig, weil Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar nur für landesinterne Änderungen gilt und ansonsten die bei länderübergreifendem Wechsel nicht minder berechtigten Belange der Betroffenen nur nach § 2 Abs. 2 Berücksichtigung fänden. Der neue Zuweisungsbescheid sollte entsprechend der Verwaltungspraxis im Registrier- und Verteilungsverfahren möglichst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Änderung der Verteilungsentscheidung ergehen.
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