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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Versuchsphase"


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Drucksache 387/1/13

... Die Konzeption des neu geschaffenen Fahreignungsseminars ist zu ungenau und die Wirksamkeit ist zweifelhaft. Das Zusammenspiel von staatlicher Überwachung einerseits und anbieterseitig durchzuführender Qualitätssicherung ist unklar. Erkennbar ist allerdings bereits jetzt der auf die Länder zukommende erhebliche Mehraufwand durch eine Vielzahl von Anerkennungsverfahren von Seminarleitern und Schulungsinstitutionen. Es ist daher sachgerecht und zielführend, eine zunächst zeitlich befristete Regelung für eine versuchsweise Einführung des Fahreignungsseminars zu schaffen. Gleichzeitig sind bundesweit einheitliche geeignete Instrumente der Qualitätssicherung und eindeutige Anforderungen an die Überwachung während der Versuchsphase vorzusehen. Die nur in der Begründung zum Gesetz vorgesehene Evaluation ist wie bei dem Modellversuch zum Begleiteten Fahren ab 17 gesetzlich zu fixieren.

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Drucksache 387/1/13




Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:

Zu Ziffer 7:


 
 
 


Drucksache 262/13

... 35. z.B. Produktkategorieregeln, die im Rahmen der im französischen Grenelle-II-Gesetz vorgesehenen Versuchsphase oder im Rahmen anderer internationaler Programme (die schwedische EPD, das japanische Ecoleaf, branchenspezifische Referenzdokumente für

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Drucksache 262/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Kontext des Vorschlags

2.1. Die Herausforderungen der Umwelt- und Ressourceneffizienz

2.2. Die Umweltvorteile grüner Produkte und grüner Organisationen

2.3. Die wirtschaftlichen Vorteile grüner Produkte und grüner Organisationen

3. die Probleme, die mit Diesem Vorschlag in Angriff Genommen werden Sollen

3.1. Fehlen einer gemeinsamen Definition für grünes Produkt und grüne Organisation

3.2. Unnötige Kosten für die Unternehmen

3.3. Hindernisse für den freien Verkehr von als grün vermarkteten Produkten

Kasten 1 - Konkrete Hindernisse für den Handel mit als grün vermarkteten Produkten im Binnenmarkt

3.4. Mangelndes Vertrauen der Verbraucher gegenüber Umweltaussagen

4. die politische Antwort der EU

4.1. Handlungsziel der EU

4.2. Methodische Arbeiten zur Messung der Umweltwirkung von Produkten und Organisationen

4.3. Das Vorschlagspaket als erste Phase einer neuen Politik

4.3.1. Die Empfehlung der Kommission

4.3.2. Pilotphase: Testen der Anwendung der Umweltfußabdruckmethoden

4.3.3. Umweltaussagen und bessere Leitlinien für die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

4.3.4. Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen

4.4. Die zweite Phase: Evaluierung und künftige Politik

5. Globaler Kontext und internationale Zusammenarbeit


 
 
 


Drucksache 387/13 (Beschluss)

... Die Konzeption des neu geschaffenen Fahreignungsseminars ist zu ungenau und die Wirksamkeit ist zweifelhaft. Das Zusammenspiel von staatlicher Überwachung einerseits und anbieterseitig durchzuführender Qualitätssicherung ist unklar. Erkennbar ist allerdings bereits jetzt der auf die Länder zukommende erhebliche Mehraufwand durch eine Vielzahl von Anerkennungsverfahren von Seminarleitern und Schulungsinstitutionen. Es ist daher sachgerecht und zielführend, eine zunächst zeitlich befristete Regelung für eine versuchsweise Einführung des Fahreignungsseminars zu schaffen. Gleichzeitig sind bundesweit einheitliche geeignete Instrumente der Qualitätssicherung und eindeutige Anforderungen an die Überwachung während der Versuchsphase vorzusehen. Die nur in der Begründung zum Gesetz vorgesehene Evaluation ist wie bei dem Modellversuch zum Begleiteten Fahren ab 17 gesetzlich zu fixieren.

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Drucksache 387/13 (Beschluss)




Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffer 3:

Zu Ziffer 4:

Zu Ziffer 5:

Zu Ziffer 6:

Zu Ziffer 7:


 
 
 


Drucksache 799/1/12

... f) Die Konzeption des neu geschaffenen Fahreignungsseminars erscheint vage, seine Wirksamkeit zweifelhaft. Das Zusammenspiel von staatlicher Überwachung einerseits und anbieterseitig durchzuführender Qualitätssicherung ist unklar. Erkennbar ist allerdings bereits jetzt der auf die Länder zukommende erhebliche Mehraufwand durch eine Vielzahl von Anerkennungsverfahren von Seminarleitern und Schulungsinstitutionen. Es ist daher sachgerecht und zielführend, eine zunächst zeitlich befristete Regelung für eine versuchsweise Einführung des Fahreignungsseminars zu schaffen. Gleichzeitig sind bundesweit einheitliche geeignete Instrumente der Qualitätssicherung und eindeutige Anforderungen an die Überwachung während der Versuchsphase vorzusehen. Die nur in der Begründung zum Gesetzentwurf vorgesehene Evaluation ist wie bei dem Modellversuch zum Begleiteten Fahren ab 17 gesetzlich zu fixieren.

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Drucksache 799/1/12




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3 2.

3. Zur Anpassung der Bußgeldkatalog-Verordnung

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 5 Satz 2 StVG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 6 Satz 2 StVG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c § 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG

Zu § 65

Zu § 65

Zu § 65

8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 31c Satz 3 und 4 FahrlG


 
 
 


Drucksache 489/10 (Beschluss)

... stvg_ges.htm), halten. Das StVG lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. In Anlehnung an die Bevorrechtigung von Schwerbehinderten im ruhenden Verkehr sind daher bereits in der groß angelegten Versuchsphase Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und - buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Somit bedarf es einer Ergänzung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 StVG. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche allein antriebsbezogene Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht. Bei dem langfristig angelegten bundesweiten Aufbau einer Ladeinfrastruktur sind die beteiligten Investoren, Planer und Behörden gleichermaßen schon im Rahmen des Förderprogramms der Bundesregierung "Elektromobilität in Modellregionen" auf in jeder Hinsicht zweifelsfreie Rechtsgrundlagen angewiesen, die auf längere Sicht verlässlich sind.

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Drucksache 489/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k, n, x und Nummer 14 StVG

2. Zu Artikel 2 § 6 Absatz 3 - neu - und § 32 Absatz 5 - neu - KfSachvG

Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

3. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 489/2/10

... stvg_ges.htm), halten. Das StVG lässt bislang eine Privilegierung beim Halten und Parken nur für Bewohner und Schwerbehinderte zu. In Anlehnung an die Bevorrechtigung von Schwerbehinderten im ruhenden Verkehr sind daher bereits in der groß angelegten Versuchsphase Regelungen erforderlich, die es rechtssicher und wirksam durchsetzbar erlauben, gegebenenfalls Fahrbahnen, Gehwege, Seitenstreifen oder Parkstreifen und - buchten für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit dem "Elektrotanken" freizuhalten. Somit bedarf es einer Ergänzung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 StVG. Die allgemeine Ermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 3, die den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung des Verkehrs ermöglicht, genügt für eine solche allein antriebsbezogene Bevorrechtigung im Straßenverkehr nicht. Bei dem langfristig angelegten bundesweiten Aufbau einer Ladeinfrastruktur sind die beteiligten Investoren, Planer und Behörden gleichermaßen schon im Rahmen des Förderprogramms der Bundesregierung "Elektromobilität in Modellregionen" auf in jeder Hinsicht zweifelsfreie Rechtsgrundlagen angewiesen, die auf längere Sicht verlässlich sind.

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Drucksache 489/2/10




Zu Artikel 1 Nummer 6


 
 
 


Drucksache 385/08

... 37. betont deshalb die dringend notwendige Überarbeitung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen, um die in der Versuchsphase festgestellten Mängel zu beheben einschließlich der Zufallsgewinne der Unternehmen infolge des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Zuteilung kostenloser CO

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Drucksache 385/08




Kritik am Grünbuch

2 Maßnahmen

2 Grundsätze

Welche Instrumente für welchen Sektor?

Besondere Instrumente und Sektoren

Die internationale Dimension


 
 
 


Drucksache 374/06

... - sich der Verwaltungsapparat (Register der Organe, Datenbanken und andere IT-Anwendungen) nach wie vor in einer Versuchsphase befindet und die drei Organe nicht über einen gemeinsamen Ansatz verfügen; nicht einmal bei interinstitutionellen Verfahren existiert eine gemeinsame Linie der Organe über die Art der Verwaltung, der gemeinsamen Nutzung sowie der Speicherung der verschiedenen Dokumententypen; trotz einiger Verbesserungen fehlt es nach wie vor eindeutig an einer Koordinierung zwischen den Organen, vor allem in Bezug auf Dokumente im Zusammenhang mit den interinstitutionellen Verfahren, was dazu führt, dass nicht nur einfache Bürger, sondern auch Fachleute, Forscher und die nationalen Parlamente die Orientierung verlieren,

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Drucksache 374/06




Anhang
AUSFÜHRLICHE Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags

Empfehlung 1 zu Artikel 255 EGV und zu der Verordnung EG Nr. 1049/2001 aus verfassungsmäßiger Sicht

Empfehlung 2 zum Begriff der legislativen und nichtlegislativen Dokumente

Empfehlung 3 zu den vertraulich zu behandelnden Dokumenten

Empfehlung 4 zum Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen/Dokumenten

Empfehlung 5 zu den praktischen Modalitäten bei der Gewährleistung des Zugangs der Bürger zu Dokumenten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.