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171 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Versorgungsfondszuweisungsverordnung"


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Drucksache 678/09

... Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger erstmals nach dem 31. Dezember 2009 begründet worden ist, abweichend von § 1 Absatz 1 in Höhe der angesammelten Zuführungen nach Satz 2 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge zu bilden. Den Altersrückstellungen ist jährlich der Betrag zuzuführen, der sich bei Verwendung der Zuweisungssätze nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung als regelmäßiger Zuweisungsbetrag ergibt. Für Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich sowie für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die unter der Aufsicht eines Landes stehen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des jährlich zuzuführenden Betrags anstelle der Versorgungsfondszuweisungsverordnung eine entsprechende landesrechtliche Regelung angewendet werden kann. In den Fällen des § 219a Absatz 4 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Bildung der Altersrückstellungen

§ 2
Überprüfung

§ 3
Altersrückstellungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 4
Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen

§ 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

C. Finanzieller Teil

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

3 Bürokratiekosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 993: Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger


 
 
 


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