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"Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe"
Drucksache 222/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
... Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2011 werden die rechtlichen Voraussetzungen für die rechtzeitige Vorbereitung des für das Jahr 2011 vorgesehenen registergestützten Zensus geregelt. Das Gesetz legt fest, welche Landesbehörden, das sind die Statistischen Ämter der Länder, die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Grundbuchämter sowie die für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Stellen, die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe zur Mitwirkung und Datenlieferung verpflichtet werden. Damit hat der Bund die Behördenzuständigkeiten bei den Ländern und indirekt auch bei den Gemeinden sowie das Verwaltungsverfahren mitgeregelt. Wie sich aus dem Gesamtkontext des Gesetzes erschließt, machen Ausweichungsmöglichkeiten für die Länder keinen Sinn. Die Durchführung eines registergestützten Zensus kann nämlich nur dann gelingen, wenn die Vorgehensweise in Bund, Ländern und Gemeinden einheitlich ist. Dies sollte im Gesetz auch klargestellt werden.
1. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1
2. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
3. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
4. Zu § 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 und 4
6. Zu § 7 Abs. 2 Satz 6
7. Zu § 9 Abs. 2
8. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2
9. Zu § 10 Abs. 2
10. Zu § 13 Abs. 1
11. Zu § 14
12. Zu § 14a - neu -
13. Zu § 15a - neu -
Drucksache 638/07 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
... Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz werden Landesbehörden, und zwar vor allem die Statistischen Ämter, die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Grundbuchämter sowie die für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Stellen, die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe zur Mitwirkung und Datenlieferung verpflichtet. Damit hat der Bund bereits inzident die Behördenzuständigkeiten bei den Ländern und den Gemeinden sowie das Verwaltungsverfahren mitgeregelt.
1. Zu § 7 Abs. 2
2. Zu § 14a - neu -
3. Zu § 15a - neu -
Drucksache 638/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
... Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz werden Landesbehörden, und zwar vor allem die Statistischen Ämter, die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Grundbuchämter sowie die für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Stellen, die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe zur Mitwirkung und Datenlieferung verpflichtet. Damit hat der Bund bereits inzident die Behördenzuständigkeiten bei den Ländern und den Gemeinden sowie das Verwaltungsverfahren mitgeregelt.
1. Zu § 7 Abs. 2
2. Zu § 14a - neu -In einem neuen § 14a ist eine Regelung über Finanzzuweisungen an die Länder zum Ausgleich der ihnen und den Kommunen durch die Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus entstehenden Mehrbelastungen zu treffen.
3. Zu § 15a - neu -In einem neuen § 15a ist zu regeln, dass das Verwaltungsverfahren für die Länder abweichungsfest gestaltet wird.
Drucksache 222/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
... (2) Auskunftspflichtige Stellen sind die für die Grundsteuer, die für die Führung der Grundbücher und die für die Führung der Liegenschaftskataster jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat
§ 2 Anschriften- und Gebäuderegister
§ 3 Ortsverzeichnis
§ 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
§ 6 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 7 Zusammenführung der Angaben
§ 8 Ordnungsnummern
§ 9 Sondergebäude
Abschnitt 3 Übermittlung von Daten zur Vorbereitung einer Gebäude- und Wohnungszählung
§ 10 Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
§ 11 Geheimhaltung
§ 12 Nutzung allgemein zugänglicher Quellen
§ 13 Datenübermittlungen
§ 14 Kosten
§ 15 Löschung
§ 16 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
C. Kosten
Drucksache 222/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011)
... Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2011 werden die rechtlichen Voraussetzungen für die rechtzeitige Vorbereitung des für das Jahr 2011 vorgesehenen registergestützten Zensus geregelt. Das Gesetz legt fest, welche Landesbehörden, das sind die Statistischen Ämter der Länder, die Landesvermessungsbehörden, die Meldebehörden, die Grundbuchämter sowie die für die Erhebung der Grundsteuer zuständigen Stellen, die Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe zur Mitwirkung und Datenlieferung verpflichtet werden. Damit hat der Bund die Behördenzuständigkeiten bei den Ländern und indirekt auch bei den Gemeinden sowie das Verwaltungsverfahren mitgeregelt. Wie sich aus dem Gesamtkontext des Gesetzes erschließt, machen Ausweichungsmöglichkeiten für die Länder keinen Sinn. Die Durchführung eines registergestützten Zensus kann nämlich nur dann gelingen, wenn die Vorgehensweise in Bund, Ländern und Gemeinden einheitlich ist. Dies sollte im Gesetz auch klargestellt werden.
1. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1
2. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
3. Zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
4. Zu § 6 *
5. Zu § 6 Abs. 2 - neu - *
6. Zu § 7 Abs. 2 Satz 2 und 4
7. Zu § 7 Abs. 2 Satz 6
8. Zu § 9 Abs. 2
9. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2
10. Zu § 10 Abs. 2
11. Zu § 13 Abs. 1
12. Zu § 14
13. Zu § 14a - neu -Nach § 14 ist folgender § 14a einzufügen:
14. Zu § 15a - neu -Nach § 15 ist folgender § 15a einzufügen:
Suchbeispiele:
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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