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"Verschleierung"
Drucksache 440/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
... Letzteres ist insbesondere bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, Familiengesellschaften oder kleinen Personengesellschaften, bei denen zwischen dem Täter der Verbandstat und dem Verband faktisch eine wirtschaftliche bzw. personelle Identität herrscht, gegeben. Vergleichbares gilt bei Briefkasten- oder Scheingesellschaften, die z.B. zur Verschleierung von Straftaten oder Vermögensflüssen einschaltet werden (etwa bei Umsatzsteuerkarussellen). Diese haben ohnehin kein Vermögen, so dass etwaige Sanktionen gegen sie nicht vollstreckbar wären und daher ins Leere liefen. Für die Durchführung eines Sanktionsverfahrens gibt es in diesen Fällen keinen legitimen Grund.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 VerSanG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 VerSanG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2 VerSanG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2, § 35, § 37 VerSanG
§ 35 Absehen von der Verfolgung
§ 37 Einstellung nach Anklageerhebung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 § 5 Nummer 2 VerSanG
7. Zu Artikel 1 § 6 Satz 2 - neu - VerSanG
8. Zu Artikel 1 § 14 VerSanG
9. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VerSanG
10. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 VerSanG
11. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3, § 33, § 46 Absatz 3, § 49 Absatz 2 Satz 3 VerSanG
12. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 5 Satz 2 - neu - VerSanG
13. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 VerSanG
14. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 3 VerSanG
15. Zu Artikel 1 § 58 Satz 1 und 2 VerSanG
16. Zu Artikel 1 VerSanG insgesamt
17. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten
Drucksache 352/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Die Streichung der Wörter "mit Barzahlungen" in Satz 1 erfolgte, weil die Beschränkung der Pflichten der Versteigerer auf den Fall von Barzahlungen (von über 10 000 Euro) mit Blick auf eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche nicht zielführend erscheint. Offenbar gehen die Verfasser des Entwurfes davon aus, dass im Falle unbarer Transaktionen die Einzahler gegebenenfalls zweifelsfrei durch den Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es erscheint indessen in jedem Fall für eine mögliche spätere Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich, jene Person, die im Zuge der Versteigerung als Bieter auftritt, vollständig zu identifizieren. Auch wenn etwaige Transaktionen nicht in bar erfolgen, ist nicht mit genügender Sicherheit gewährleistet, dass der Einzahler vollständig identifiziert werden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens ist zu erwarten, dass die Einzahler im Falle unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungstaktiken verstehen, ihre Identität zu verschleiern. Schon aus diesem Grund erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende Person auch in Fällen zu identifizieren, und zwar vollständig. Denn möglicherweise bietet diese Person den einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls die Hintermänner zu ermitteln. Selbst wenn der Einzahler identifiziert sein sollte, erscheint es notwendig, die vor Ort auftretende Person in jedem Fall zu ermitteln, um diese gegebenenfalls zu den Hintergründen ihres Auftretens befragen zu können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
Zu Artikel 1 Nummer 36
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
Drucksache 33/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
... Das Kriminalitätsphänomen gewinnt in der Praxis der Strafverfolgung zunehmend an Gewicht und beschränkt sich dabei nicht auf wenige Einzelfälle. Aufgrund des ständigen Auftretens neuer Angebote und der auf Verschleierung angelegten Vorgehensweise liegen keine genauen Daten über die Anzahl einschlägiger Foren vor. Die Zentralstellen der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung von Cybercrime der Länder haben in den vergangenen Jahren jedoch bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen einschlägiger Foren oder Plattformen und deren Nutzer geführt, zum Beispiel "Deutschland im Deep Web" oder "crimenetwork.biz". Im internationalen Bereich wurden Verfahren gegen die Verantwortlichen von "Silkroad", "AlphaBay" und "Hansa Market" geführt. Nach Einschätzung des Bundeskriminalamtes wurden im Jahr 2016 circa 50 einschlägige Plattformen unterhalten (vgl. BT-Drucksache 18/9487, S. 2). Das dort betriebene Geschäftsmodell des "Cybercrimeasa-Service" wird in der kriminellen Szene weiter ausgebaut (vgl. Lagebild Cybercrime des Bundeskriminalamtes 2016, abrufbar unter www.bka.de, dort S. 16 ff.). Illegale Onlinehandelsplattformen stellen aus Sicht von EUROPOL eine der zentralen Schnittstellen von Cybercrime und weiteren Formen - auch organisierter - Kriminalität dar (vgl. Internet Organised Crime Threat Assessment 2017, abrufbar unter www.europol.eu).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 126a Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 598/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... 14. Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag nicht auf die Stellungnahme des Bundesrates eingegangen ist, Sorgfaltspflichten für Behörden und Gerichte nicht nur bei Bartransaktionen ab 10 000 Euro zu verankern, sondern derartige Sorgfaltspflichten für jegliche Transaktionen ab 10 000 Euro vorzusehen. Es besteht in jedem Fall ein Interesse daran, den Ersteher vollständig zu identifizieren. Für den Fall von unbaren Zahlungen ist nicht sichergestellt, dass sich der Urheber der unbaren Zahlungen tatsächlich ermitteln lassen wird (wovon das Gesetz offenbar ausgeht). Auch im Falle der Vorlage von Schecks, Bankbürgschaften, Überweisungen lassen sich die tatsächlich Zahlenden aufgrund von Verschleierungstaktiken unter Umständen nicht zweifelsfrei bestimmen. Es wird angeregt, dass "Transaktionen mit Barzahlungen" durch "Transaktionen" in den Absätzen 3 und 4 in § 2 GwG zukünftig ersetzt wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e § 9 Absatz 5, 6 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
Drucksache 598/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... i) Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag nicht auf die Stellungnahme des Bundesrates eingegangen ist, Sorgfaltspflichten für Behörden und Gerichte nicht nur bei Bartransaktionen ab 10 000 Euro zu verankern, sondern derartige Sorgfaltspflichten für jegliche Transaktionen ab 10 000 Euro vorzusehen. Es besteht in jedem Fall ein Interesse daran, den Ersteher vollständig zu identifizieren. Für den Fall von unbaren Zahlungen ist nicht sichergestellt, dass sich der Urheber der unbaren Zahlungen tatsächlich ermitteln lassen wird (wovon das Gesetz offenbar ausgeht). Auch im Falle der Vorlage von Schecks, Bankbürgschaften, Überweisungen lassen sich die tatsächlich Zahlenden aufgrund von Verschleierungstaktiken unter Umständen nicht zweifelsfrei bestimmen. Es wird angeregt, dass "Transaktionen mit Barzahlungen" durch "Transaktionen" in den Absätzen 3 und 4 in § 2 GwG zukünftig ersetzt wird.
Drucksache 489/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Zweck gerade der anonymen Beteiligung an Offshore-Gesellschaften unter Verletzung der Mitteilungspflichten ist, den späteren Weg des Vermögens bereits von Anfang an zu verschleiern und so eine entscheidende Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung und eine damit ggf. im Zusammenhang stehende Geldwäsche zu schaffen. So kommt bereits der vermeintlich weit vorgelagerten Vorbereitungshandlung, wie der Gründung bzw. dem Erwerb einer Offshore-Gesellschaft, aufgrund der erheblichen Relevanz für die weitere erfolgreiche Tatausführung eine wesentliche Bedeutung für den Taterfolg und damit ein nicht unerheblicher eigenständiger Unrechtsgehalt zu.
Drucksache 489/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
... Zweck gerade der anonymen Beteiligung an Offshore-Gesellschaften unter Verletzung der Mitteilungspflichten ist, den späteren Weg des Vermögens bereits von Anfang an zu verschleiern und so eine entscheidende Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung und eine damit ggf. im Zusammenhang stehende Geldwäsche zu schaffen. So kommt bereits der vermeintlich weit vorgelagerten Vorbereitungshandlung, wie der Gründung bzw. der Erwerb einer Offshore-Gesellschaft, aufgrund der erheblichen Relevanz für die weitere erfolgreiche Tatausführung eine wesentliche Bedeutung für den Taterfolg und damit ein nicht unerheblicher eigenständiger Unrechtsgehalt zu.
Drucksache 443/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
... oder Mauern. Ungeachtet medial berichteter Einzelfälle ist das tatsächliche Ausmaß des Phänomens nur schwer abzuschätzen, da hierzu keine empirisch verlässlichen Zahlen existieren. Für England und Wales wird immerhin von einem erheblichen Anstieg von Anzeigen wegen "Upskirting" bei den dortigen Polizeibehörden berichtet. Während es von April 2015 bis 2017 insgesamt 78 Anzeigen gegeben habe, seien es im Jahr 2018 bereits 94 gewesen. Nach den Angaben einer britischen Kinderhilfsorganisation, Plan International UK, die 1 004 Mädchen zwischen 14 und 21 Jahren in Großbritannien hierzu befragt hat, hätten 9 Prozent dieser Mädchen Erfahrungen mit "Upskirting" gemacht, wobei 52 Prozent der Betroffenen niemandem hiervon etwas erzählt hätten. Insbesondere aufgrund der weiten Verbreitung von Smartphones und sonstigen elektronischen Kleingeräten mit Kamerafunktion, deren jederzeitiger Verfügbarkeit im alltäglichen Leben und deren unauffälliger Handhabbarkeit, unterstützt etwa auch durch weitere Hilfsmittel wie sogenannte Selfie-Sticks, dürfte - auch für Deutschland - von einem beachtlichen Dunkelfeld auszugehen sein. Hierfür spricht auch, dass eine Auswertung öffentlich zugänglicher Internetseiten zahlreiche Bilder zu dem Thema zutage fördert. Im Internet sollen laut Medienberichten zahlreiche Foren existieren, in denen sich User über besonders geeignete Aufnahmegeräte, über Konstruktionen, wie Kameras in Einkaufstüten versteckt und fixiert werden können, und wie man sich möglichst unauffällig verhält, austauschen sowie "ihre Ausbeute" zur Schau stellen und die "Qualität" der Bilder wie auch der Frauen bewerten. Die vorgenannten Berichte weisen darauf hin, dass die Täter typischerweise die Gelegenheit für die Herstellung der Aufnahmen bewusst und gewollt herbeiführen und hierbei unter Verschleierung ihrer Absicht planmäßigberechnend vorgehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 184k Bildaufnahme des Intimbereichs
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Im Einzelnen:
a Strafrecht
b Ordnungswidrigkeitenrecht
c Zivilrecht
d Zusammenfassung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
Drucksache 443/19
Gesetzesantrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)
... Die vorgenannten Berichte weisen darauf hin, dass die Täter typischerweise die Gelegenheit für die Herstellung der Aufnahmen bewusst und gewollt herbeiführen und hierbei unter Verschleierung ihrer Absicht planmäßigberechnend vorgehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 184k Bildaufnahme des Intimbereichs
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
Im Einzelnen:
a Strafrecht
Im Einzelnen:
b Ordnungswidrigkeitenrecht
c Zivilrecht
d Zusammenfassung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu § 184k
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 3
Drucksache 352/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Die Streichung der Wörter "mit Barzahlungen" in Satz 1 erfolgte, weil die Beschränkung der Pflichten der Versteigerer auf den Fall von Barzahlungen (von über 10 000 Euro) mit Blick auf eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche nicht zielführend erscheint. Offenbar gehen die Verfasser des Entwurfes davon aus, dass im Falle unbarer Transaktionen die Einzahler gegebenenfalls zweifelsfrei durch den Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es erscheint indessen in jedem Fall für eine mögliche spätere Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich, jene Person, die im Zuge der Versteigerung als Bieter auftritt, vollständig zu identifizieren. Auch wenn etwaige Transaktionen nicht in bar erfolgen, ist nicht mit genügender Sicherheit gewährleistet, dass der Einzahler vollständig identifiziert werden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens ist zu erwarten, dass die Einzahler im Falle unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungstaktiken verstehen, ihre Identität zu verschleiern. Schon aus diesem Grund erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende Person auch in Fällen zu identifizieren, und zwar vollständig. Denn möglicherweise bietet diese Person den einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls die Hintermänner zu ermitteln. Selbst wenn der Einzahler identifiziert sein sollte, erscheint es notwendig, die vor Ort auftretende Person in jedem Fall zu ermitteln, um diese gegebenenfalls zu den Hintergründen ihres Auftretens befragen zu können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *
30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *
31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG
35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
Drucksache 630/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan gegen Desinformation
... 11 Auch wenn "hybride Bedrohungen" unterschiedlich definiert werden und dabei immer wieder neuen Entwicklungen Rechnung getragen werden muss, geht es grundsätzlich darum, die Mischung von Zwang und Unterwanderung und von konventionellen und unkonventionellen Methoden (diplomatischer, militärischer, wirtschaftlicher oder technologischer Natur) zu erfassen, auf die von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren in koordinierter Weise zur Erreichung bestimmter Ziele zurückgegriffen werden kann, ohne dass jedoch die Schwelle eines offiziell erklärten Kriegs erreicht wird. Normalerweise liegt der Schwerpunkt auf der Ausnutzung von Verwundbarkeiten der Zielgemeinschaft und auf Verschleierungsstrategien zur Behinderung von Entscheidungsprozessen. Großangelegte Desinformationskampagnen und die Nutzung der sozialen Medien zur Beherrschung des politischen Diskurses oder zur Radikalisierung, Rekrutierung und Steuerung von Stellvertreterakteuren ("proxy actors") können als Vehikel für hybride Bedrohungen dienen. Siehe JOIN(2016) 18.
1. Einleitung
2. DESINFORMATION: BEDROHUNGEN verstehen und VERSTÄRKT auf Ebene ABWEHREN
3. MAẞNAHMEN für EIN KOORDINIERTES Vorgehen der Union GEGENDESINFORMATION
SÄULE 1: Ausbau der FÄHIGKEITEN der Organe der Union, DESINFORMATION zu ERKENNEN, zu UNTERSUCHEN und zu ENTHÜLLEN
Maßnahme 1:
Maßnahme 2:
SÄULE 2: MEHR KOORDINIERTE und Gemeinsame MAẞNAHMEN gegen DESINFORMATION
Maßnahme 3:
Maßnahme 4:
Maßnahme 5:
SÄULE 3: MOBILISIERUNG des Privatsektors BEI der Bekämpfung von DESINFORMATION
Maßnahme 6:
SÄULE 4: SENSIBILISIERUNG der Gesellschaft und Ausbau ihrer WIDERSTANDSFÄHIGKEIT
Maßnahme 7:
Maßnahme 8:
Maßnahme 9:
Maßnahme 10:
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 408/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
... Auf Länderebene existieren ebenfalls verschiedene bereichsspezifische Regelungen der Gesichtsverhüllung. Das Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern sieht etwa Verbote der Gesichtsverhüllung u.a. im Bereich des Öffentlichen Dienstes, an Hochschulen sowie bei Wahlen vor. Das Niedersächsische Schulgesetz enthält eine Vorschrift, die auf ein Verbot der Gesichts- und Vollverschleierung bei Schülerinnen und Schülern abzielt. In vielen Ländern gibt es darüber hinaus Regelungen, die Lehrkräfte sowie das Personal von
Drucksache 321/18
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheits-gesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen
... Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke, die es Kriminellen und Terroristen ermöglicht, sich unter falscher Identität Zugang zu Flügen zu verschaffen. Reisewege können so nicht nachvollzogen werden; Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind dies jedoch wichtige Handlungsfelder. Die Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Identität der Reisenden mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, erschwert die Verschleierung von Reisewegen und -plänen und verbessert die Datengrundlage für die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden, ohne diesen neue Befugnisse zum Zugriff auf Daten einzuräumen. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich unverändert nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 133/18
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (AnalgetikaWarnHV)
... Der Warnhinweis soll Verbraucher und Verbraucherinnen wiederkehrend dazu anhalten, OTC-Analgetika ohne ärztlichen Rat nicht länger anzuwenden, als nach der Packungsbeilage vorgesehen oder vom Apotheker oder der Apothekerin empfohlen. Der ganz überwiegende Anteil der OTC-Analgetika besteht aus Fertigarzneimitteln. Die Anwendungsdauer beträgt bei den meisten Fertigarzneimitteln nach dem Stand der Zulassung (§ 21 AMG) oder Standardzulassung (§ 36 AMG) bei ununterbrochener Anwendung drei Tage bei Fieber und vier Tage bei Schmerzen. Angesichts des großen Angebots an OTC-Analgetika in Form von Fertigarzneimitteln ist davon auszugehen, dass OTC-Analgetika in nur geringem Umfang als Rezeptur- oder Defekturarzneimittel abgegeben werden. Der Apotheker und die Apothekerin haben sich, sofern sie OTC-Analgetika in Form von Re-zepturarzneimitteln oder Defekturarzneimitteln abgeben, im Hinblick auf die zu empfehlende Anwendungsdauer nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu richten. Die Angabe der Anwendungsdauer soll der Problematik einer möglichen Verschleierung einer ernstzunehmenden zugrundeliegenden Erkrankung vorbeugen. Auf Grund des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse treten insbesondere bei längerfristiger Anwendung oder bei Überdosierung von OTC-Analgetika mit den Wirkstoffen Acetylsa-licylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon und Propyphenazon eine Reihe von schweren UAW auf, die auch zum Tode führen können (zum Beispiel Blutungen oder Ulcera im Gastro-Intestinal-Trakt, das Herz-Kreislauf-System betreffende Wirkungen wie Schlaganfälle sowie Nierenschäden).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Analgetika -Warnhinweis-Verordnung AnalgetikaWarnHV 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Warnhinweis auf äußeren Umhüllungen und Behältnissen
§ 3 Übergangsvorschriften
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit staatlicher Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Auswirkungen der Verordnung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand Für pharmazeutische Unternehmer
Für Apotheken
Rezepturarzneimittel nach § 1a Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung ApBetrO
Defekturarzneimittel nach § 1a Absatz 9 ApBetrO
Für Arztpraxen, Kliniken sowie Verbraucher und Verbraucherinnen
Für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
Pharmazeutische Unternehmer
Verbraucher und Verbraucherinnen
GKV und PKV
Arztpraxen, Kliniken und Apotheken
6. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Drucksache 321/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetz es zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen
... Durch diese mangelnden Kontrollen entsteht eine gewichtige Informationslücke, die es Kriminellen und Terroristen ermöglicht, sich unter falscher Identität Zugang zu Flügen zu verschaffen. Reisewege können so nicht nachvollzogen werden. Reisepläne von Personen, die sich bereits im Fokus der Sicherheitsbehörden befinden, können nicht frühzeitig erkannt werden. Für eine wirksame Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität sind dies jedoch wichtige Handlungsfelder. Die Verpflichtung der Fluggesellschaften, die Identität der Reisenden mit den Angaben bei der Buchung abzugleichen, erschwert die Verschleierung von Reisewegen und -plänen und verbessert die Datengrundlage für die Ermittlungsarbeit der Sicherheitsbehörden, ohne diesen neue Befugnisse zum Zugriff auf Daten einzuräumen. Die Ermittlungsbefugnisse richten sich unverändert nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen von Luftfahrtunternehmen bei der Abfertigung von Fluggästen
Artikel 1 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 408/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
... Auf Länderebene existieren ebenfalls verschiedene bereichsspezifische Regelungen der Gesichtsverhüllung. Das Gesetz über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern sieht etwa Verbote der Gesichtsverhüllung unter anderem im Bereich des Öffentlichen Dienstes, an Hochschulen sowie bei Wahlen vor. Beispielsweise enthält das Niedersächsische Schulgesetz eine Vorschrift, die auf ein Verbot der Gesichts- und Vollverschleierung bei Schülerinnen und Schülern abzielt. In vielen Ländern gibt es darüber hinaus Regelungen, die Lehrkräfte sowie das Personal von
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der Gesichtsverhüllung während der Gerichtsverhandlung
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Hintergrund und Problem
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 389/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Diese Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sind nahezu identisch zu den Vorschlägen im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 2016. Grundsätzlich soll jeder Person die Einsichtnahme in das Transparenzregister ohne weitere Voraussetzungen gestattet werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt sind (vgl. "Panama Papers"), sollte das Transparenzregister von Anfang an der Öffentlichkeit zugänglich sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll die Suche lediglich nach den Vereinigungen des § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 und nicht nach natürlichen Personen vorgesehen sein.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
Drucksache 403/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
... 3. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang abermals die Verhältnismäßigkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister zu prüfen. Berücksichtigt werden sollte bei der Prüfung insbesondere, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers").
Drucksache 653/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 2. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die pauschale Einbeziehung von "virtuellen Währungen" in den strafrechtlichen Schutz. Der Richtlinienvorschlag lässt eine substantiierte Darlegung eines praktischen Bedürfnisses vermissen, weshalb die "virtuellen Währungen" eine vermögenswerte Rechtsposition sein sollten, die zum jetzigen Zeitpunkt - trotz der ihnen innewohnenden Innovationspotentiale - besondere strafrechtliche Vorschriften und Ermittlungsbefugnisse bedingen. In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden konnten bisher keine Fälle festgestellt werden, die konkrete Strafbarkeitslücken aufzeigen würden. Es fehlt bei "virtuellen Währungen" zudem an einer Echtheits- und Wertstabilitätsgarantie des Staates. Zudem ist eine "Fälschung" virtueller Währungseinheiten - zumindest bei den derzeit gebräuchlichen Systemen - technisch nur sehr schwierig zu bewerkstelligen und daher derart unwahrscheinlich, dass ein jetziges legislatives Tätigwerden nicht angezeigt ist. Schließlich können "virtuelle Währungen" von Straftätern zur Verschleierung ihrer Identität genutzt werden, was gegen eine besondere strafrechtliche Schutzbedürftigkeit spricht.
Drucksache 403/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
... c) Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, in diesem Zusammenhang abermals die Verhältnismäßigkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister zu prüfen. Berücksichtigt werden sollte bei der Prüfung insbesondere, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers").
Drucksache 365/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... es unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt."
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
§ 138c Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit.
§ 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Diese Änderungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sind nahezu identisch zu den Vorschlägen im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 2016. Grundsätzlich soll jeder Person die Einsichtnahme in das Transparenzregister ohne weitere Voraussetzungen gestattet werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt sind (vgl. "Panama Papers"), sollte das Transparenzregister von Anfang an der Öffentlichkeit zugänglich sein. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll die Suche lediglich nach den Vereinigungen des § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 21 und nicht nach natürlichen Personen vorgesehen sein.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG
Drucksache 389/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie erneut die Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Erforderlichkeit eines öffentlichen Zugangs zum Transparenzregister, zu prüfen. Zwar steht der Strafanspruch allein dem Staat zu. Allerdings sollte in die Prüfung insbesondere einbezogen werden, dass an der Aufdeckung von Briefkastenfirmen zur Verschleierung von Vermögen oder der Geldwäsche nicht allein Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, wie z.B. Journalisten, beteiligt waren und sind (vgl. "Panama Papers"). Das verfolgte Ziel, die Transparenz zu erhöhen, darf nicht durch unnötige Bürokratie unterlaufen werden. Es besteht die Gefahr, dass durch eine (zeitaufwändige) Abwägung zwischen dem Interesse derer, die Einsicht begehren, und dem Interesse der Eingetragenen die erstrebte Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Daher stellt der gestaffelte Zugang kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels dar. Der öffentliche Zugang zum Transparenzregister ist somit erforderlich. Der Angemessenheit kann beispielsweise dadurch Rechnung getragen werden, dass der Eingriff in die Rechte des Eingetragenen durch Rückausnahmen begrenzt wird, vor der Nutzung des Registers eine Online-Registrierung erforderlich ist und die Einsichtnahme zum Zweck der Datenschutzkontrolle protokolliert werden kann.
Drucksache 527/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... "3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100b Online-Durchsuchung
§ 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 101b Statistische Erfassung; Berichtspflichten
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Artikel 10 Änderung des Antiterrordateigesetzes
Artikel 11 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 13 Änderungen des IStGH-Gesetzes
Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 15 Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 16 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 17 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 18 Inkrafttreten
Drucksache 653/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 2. Der Bundesrat hat Bedenken gegen die pauschale Einbeziehung von "virtuellen Währungen" in den strafrechtlichen Schutz. Der Richtlinienvorschlag lässt eine substantiierte Darlegung eines praktischen Bedürfnisses vermissen, weshalb die "virtuellen Währungen" eine vermögenswerte Rechtsposition sein sollten, die zum jetzigen Zeitpunkt - trotz der ihnen innewohnenden Innovationspotentiale - besondere strafrechtliche Vorschriften und Ermittlungsbefugnisse bedingen. In der Praxis der Strafverfolgungsbehörden konnten bisher keine Fälle festgestellt werden, die konkrete Strafbarkeits-lücken aufzeigen würden. Es fehlt bei "virtuellen Währungen" zudem an einer Echtheits- und Wertstabilitätsgarantie des Staates. Zudem ist eine "Fälschung" virtueller Währungseinheiten - zumindest bei den derzeit gebräuchlichen Systemen - technisch nur sehr schwierig zu bewerkstelligen und daher derart unwahrscheinlich, dass ein jetziges legislatives Tätigwerden nicht angezeigt ist. Schließlich können "virtuelle Währungen" von Straftätern zur Verschleierung ihrer Identität genutzt werden, was gegen eine besondere strafrechtliche Schutzbedürftigkeit spricht.
Drucksache 392/2/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/849
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101 /EG
/EG - COM(2016) 450 final; Ratsdok. 10678/16
... 6. Der Bundesrat hält die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für eine zentrale Aufgabe. Handels- und Transparenzregister stellen jedoch bereits taugliche Instrumente dar, um der Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung an Immobilien durch gesellschaftsrechtliche Strukturen oder vertragliche Treuhandkonstruktionen entgegenzuwirken.
Drucksache 121/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz)
... In der DDR erfolgte der gezielte Einsatz von sogenannten unterstützenden Mitteln, wie Dopingsubstanzen verschleiernd genannt wurden, bereits ab 1966. Betroffen waren überwiegend weibliche Sportler. Der Begriff "unterstützende Maßnahmen" ("u. M.") wurde meistens im engeren Sinn, d.h. für Anabolika, benutzt. Besonders häufig eingesetzt wurde Oral-Turinabol ("Blauer Blitz"/"Blaue Pille"). Die schädlichen Nebenwirkungen, insbesondere der Anabolika, waren in der DDR seit Anfang der 1970er Jahre, spätestens ab 1975 bekannt. Nach den Olympischen Spielen in Montreal 1976 wurde wegen der Nebenwirkungen eine Aussetzung der Applikationen angeordnet, die praktisch jedoch folgenlos blieb. Eingesetzt wurden "u. M." vor allem in den Sportarten Schwimmen (da dort das Höchstleistungsalter besonders früh erreicht wird, erhielten schon sehr junge Mädchen Anabolika), Leichtathletik, Rudern, Gewichtheben, Skilanglauf, Biathlon, Eiskunstlauf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Grundsatz
§ 2 Anspruchsberechtigung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Verfahren
§ 5 Beirat
§ 6 Aufklärung des Sachverhalts
§ 7 Datenschutz
§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und bisherige Aufarbeitung
II. Einsatz von Dopingsubstanzen in der DDR, gesundheitliche Folgen
III. Geschichtlicher Hintergrund und Organisation des Dopings in der DDR
IV. Konzeption des Gesetzes und organisatorische Ausgestaltung des Fonds
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3582: Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Gesamtbetrachtung
Drucksache 271/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Regelung mautdienstrechtlicher Vorschriften
... (2) Eine für die Führung der Geschäfte des Antragstellers bestellte Person gilt insbesondere nicht als zuverlässig, wenn sie in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wegen Betrugs, Subventionsbetrugs, Bestechung, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Untreue, Korruption, Mitwirkung in oder Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie Mitwirkung in oder Bildung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund:
Länder und Kommunen:
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen (Mautdienst-Registrierungs-Verordnung - MRegV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Unterlagen und Bescheinigungen
§ 3 Sitz oder ständige Niederlassung
§ 4 Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
§ 5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten
§ 6 Befähigung zum Erbringen mautdienstbezogener Leistungen
§ 7 Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 8 Risikomanagementplan
§ 9 Gewähr für Zuverlässigkeit
§ 10 Regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen
§ 11 Gebühren und Auslagen
Anlage (zu § 11)
Artikel 2 Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Datenübermittlung
§ 3 Angaben im Mautdienstregister
§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters
§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters
§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters
Artikel 3 Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung - MautVvfV)
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Parteien
§ 3 Vermittlungsgegenstand
Abschnitt 2 Organisation der Vermittlungsstelle
§ 4 Vertretung des Vorsitzenden
§ 5 Beisitzer
Abschnitt 3 Vermittlungsverfahren
§ 6 Verfahrensgrundsätze
§ 7 Antragstellung
§ 8 Ablehnung eines Antrags
§ 9 Antragserwiderung
§ 10 Durchführung des Vermittlungsverfahrens
§ 11 Erörterungstermine
§ 12 Pflichten der Parteien
§ 13 Form und Fristen
§ 14 Stellungnahme
§ 15 Vertraulichkeit
§ 16 Beendigung des Verfahrens
§ 17 Hinzuziehung Dritter
§ 18 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 19 Kosten
§ 20 Rechtsweg
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
- Registrierung
- Register
- Vermittlungsstelle
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3667: Entwurf einer Ersten Verordnung zur Regelung mautdienstlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 788/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
... Allein durch die Vorlage eines Reisepasses ist eine Identifizierung nicht möglich. Um einen Lichtbildabgleich zu ermöglichen, muss beispielsweise eine Gesichtsverschleierung zeitweise enthüllt werden. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung zu Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzentwurfs verwiesen.
Drucksache 418/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
... Zu einer effektiven Durchsetzung der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit einer Einziehung nachträglich entdeckten Vermögens bedarf es weitergehender Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Soll sich die Vollstreckung nicht auf zufällig entdecktes Vermögen eines Einziehungsbetroffenen beschränken, müssen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen in der Lage sein, auch nach Rechtskraft der Einziehungsentscheidung gezielte Ermittlungen zur Vermögenslage anzustellen. Zur Aufklärung von Verschleierungshandlungen, wie von Gesellschaftsstrukturen oder Treuhandkonstruktionen, ist die Möglichkeit zumindest von Durchsuchungsmaßnahmen im Sinne der §§ 102 ff. StPO unabdingbar.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO
11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO
12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO
14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG
15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO
16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
>> Weitere Fundstellen >>
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