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Drucksache 744/16 (Beschluss)

... Zu beachten ist ferner, dass die Jugendhilfeakten den wahren Verfolgungscharakter mitunter verschleiern. Falls Kinder in einem sehr jungen Alter in ein Heim eingewiesen wurden, können sie sich außerdem oftmals nicht mehr an die Umstände ihrer Heimunterbringung erinnern. Sofern ihre Eltern oder andere auskunftsfähige Personen nicht mehr leben, kann den ehemaligen Heimkindern auch aus diesem Grunde eine erfolgreiche Beweisführung verschlossen sein (vgl. OLG Jena, a.a. O.). Die Folge der gegenwärtigen Rechtslage ist, dass die damals betroffenen Kinder und Jugendlichen mangels erfolgreicher Rehabilitierung weder Kapitalentschädigung noch Opferrente geltend machen können.



Drucksache 744/16

... Zu beachten ist ferner, dass die Jugendhilfeakten den wahren Verfolgungscharakter mitunter verschleiern. Falls Kinder in einem sehr jungen Alter in ein Heim eingewiesen wurden, können sie sich außerdem oftmals nicht mehr an die Umstände ihrer Heimunterbringung erinnern. Sofern ihre Eltern oder andere auskunftsfähige Personen nicht mehr leben, kann den ehemaligen Heimkindern auch aus diesem Grunde eine erfolgreiche Beweisführung verschlossen sein (vgl. OLG Jena, a.a. O.). Die Folge der gegenwärtigen Rechtslage ist, dass die damals betroffenen Kinder und Jugendlichen mangels erfolgreicher Rehabilitierung weder Kapitalentschädigung noch Opferrente geltend machen können.



Drucksache 88/13

... (1) Schwarzgeldströme über Geldtransfers können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt darstellen. Der Terrorismus rüttelt an den Grundfesten unserer Gesellschaft. Die Solidität, Integrität und Stabilität des Systems der Geldtransfers und das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt könnten ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld für terroristische Zwecke zu transferieren.



Drucksache 284/13

... Die Datensätze werden über spezielle nichtöffentliche Plattformen im Internet frei verkauft. Ihre Preise ergeben sich aus dem Umfang der Daten, deren Aktualität und den Bewertungen des Verkäufers, die dieser zuvor von anderen "Kunden" erhalten hat. Besonders attraktive Datensätze werden zusammen mit weiteren persönlichen Daten des Kontoinhabers wie (Geburts-)Name, Geburtstag und - in den USA von besonderer Relevanz - Sozialversicherungsnummer angeboten, wodurch eine weitgehende Übernahme der digitalen Identität einer Person gelingen kann. Derart qualifizierte Datensätze werden etwa im Fall von Bankkonten zu Stückpreisen zwischen 5 bis 260 US-Dollar gehandelt. Um bei der anschließenden Plünderung der Konten durch den Aufkäufer der Daten die Zahlungswege zu verschleiern, werden "Finanzagenten" zwischengeschaltet, die sich gegen eine Provision das Geld auf ihr Konto überweisen lassen und dieses im Wege des Bargeldtransfers an den Haupttäter weiterleiten. Diese Finanzagenten werden in der Regel durch Spam-Mails angeworben und sind sich in vielen Fällen ihrer Rolle als Geldwäscher nicht bewusst. Zur anonymen Bezahlung hat sich auf dem digitalen Schwarzmarkt mittlerweile eine Reihe spezieller Währungen etabliert. Dazu gehören neben Prepaid-Bezahlmethoden auch virtuelle Währungen, die Bezahlvorgänge dezentral über ein verschlüsseltes Peer-to-Peer-Netzwerk abwickeln (vgl. zum Ganzen: Sieber, a.a.O., C 23 m.w. N.).



Drucksache 186/1/13

... aa) Der Bericht der Bundesregierung ist durch das Bestreben geprägt, die realen Verhältnisse mit ihren sozialen Verwerfungen zu verschleiern. Beispielhaft ist, dass die Aussage in der Entwurfsfassung, nach der die Einkommensentwicklung das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung verletzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden kann, im nun vorliegenden Bericht gestrichen wurde.



Drucksache 219/13 (Beschluss)

... Unternehmer sind als potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Kosten- und Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit bewusst verschleiert wird, ebenfalls schutzbedürftig und schutzwürdig. Hauptbetroffene der Kostenfallen im Internet sind zwar Verbraucher. Dennoch erscheint die vorgeschlagene Beschränkung auf Verträge mit Verbrauchern schon aus systematischen Gründen bedenklich. In § 312g Absatz 1 BGB werden allgemein Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinen Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr geregelt. Auch die Informationspflichten nach Artikel 246 § 3



Drucksache 270/13

... 3.1.1.3 Andere Namen sind zum einen Genanntnamen, Künstler- oder Ordensnamen sowie nicht definierte Namen, die der Betroffene ohne die Absicht führt, damit die Identität zu verschleiern (z.B. Pater Remigius) Genanntnamen, Ordens- und Künstlernamen sind nur dann zu speichern, wenn sie im Pass eingetragen sind oder aus anderen amtlichen Quellen, z.B. aus dem Melderegister, bekannt geworden sind. Andere Namen sind hier schließlich auch Aliasnamen, d.h. unzulässigerweise benutzte Namen, die geführt werden, um die Identität zu verschleiern.



Drucksache 451/13

... Jedoch stellen sich die Möglichkeiten zur Aufklärung und Sanktionierung von etwaigen Verstößen gegen sozialrechtliche Verbote - nicht zuletzt auch als indirekte Folge des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen - als unzureichend dar. So kommt etwa ein zeitweiser, auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristeter Ausschluss der Beteiligten von der vertragsärztlichen Versorgung (§§ 81 Absatz 5, 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Den durch die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen einzurichtenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a SGB V) fehlt es jedoch an den notwendigen - gegebenenfalls auch verdeckten - Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen, um solche schwerwiegenden Verstöße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen sich das Gewicht des Verstoßes aus der Erstreckung über einen längeren Zeitraum ergibt oder die betreffenden Geldströme erfinderisch verschleiert werden. Denn hierzu bedarf es regelmäßig Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen der handelnden Personen, im Rahmen derer Beweismittel aufgespürt und gegebenenfalls beschlagnahmt werden können. Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach § 81a Absatz 4 oder § 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht.



Drucksache 284/13 (Beschluss)

... Die Datensätze werden über spezielle nichtöffentliche Plattformen im Internet frei verkauft. Ihre Preise ergeben sich aus dem Umfang der Daten, deren Aktualität und den Bewertungen des Verkäufers, die dieser zuvor von anderen "Kunden" erhalten hat. Besonders attraktive Datensätze werden zusammen mit weiteren persönlichen Daten des Kontoinhabers wie (Geburts-)Name, Geburtstag und - in den USA von besonderer Relevanz - Sozialversicherungsnummer angeboten, wodurch eine weitgehende Übernahme der digitalen Identität einer Person gelingen kann. Derart qualifizierte Datensätze werden etwa im Fall von Bankkonten zu Stückpreisen zwischen 5 bis 260 US-Dollar gehandelt. Um bei der anschließenden Plünderung der Konten durch den Aufkäufer der Daten die Zahlungswege zu verschleiern, werden "Finanzagenten" zwischengeschaltet, die sich gegen eine Provision das Geld auf ihr Konto überweisen lassen und dieses im Wege des Bargeldtransfers an den Haupttäter weiterleiten. Diese Finanzagenten werden in der Regel durch Spam-Mails angeworben und sind sich in vielen Fällen ihrer Rolle als Geldwäscher nicht bewusst. Zur anonymen Bezahlung hat sich auf dem digitalen Schwarzmarkt mittlerweile eine Reihe spezieller Währungen etabliert. Dazu gehören neben Prepaid-Bezahlmethoden auch virtuelle Währungen, die Bezahlvorgänge dezentral über ein verschlüsseltes Peer-to-Peer-Netzwerk abwickeln (vgl. Sieber, a.a.O., C 23 m.w. N.).



Drucksache 66/13

... Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht, auch nicht auf Grund des Vorliegens einer objektiven Beweislage, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2011, V R 30/ 10, Bundessteuerblatt Teil II Seite 769, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).



Drucksache 434/13

... Die oben aufgeführten synthetischen Cathinone wurden in verschiedenen Proben in Deutschland nachgewiesen. Diese Stoffe werden insbesondere in Pulverform unter verschiedenen verschleiernden Aufmachungen (z.B. "Badesalz") als sogenannte "Legal High"-Produkte angeboten und wurden bei Durchsuchungen von Head- und Internetshops sichergestellt. Aus der Gruppe der Cathinone sind bereits mehrere Stoffe den Anlagen des BtMG unterstellt. Aufgrund der chemischstrukturellen Ähnlichkeit ist ihre Wirkung als vergleichbar einzustufen. Die Unterstellung dieser neuen Cathinone unter die Anlage II des BtMG ist wegen des anzunehmenden Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten dringend erforderlich. Die missbräuchliche Verwendung hat bereits in verschiedenen europäischen Staaten zu einer Unterstellung unter das Betäubungsmittelrecht geführt.



Drucksache 451/13 (Beschluss)

... Jedoch stellen sich die Möglichkeiten zur Aufklärung und Sanktionierung von etwaigen Verstößen gegen sozialrechtliche Verbote - nicht zuletzt auch als indirekte Folge des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des BGH - als unzureichend dar. So kommt etwa ein zeitweiser, auf die Dauer von höchstens zwei Jahren befristeter Ausschluss der Beteiligten von der vertragsärztlichen Versorgung (§ 81 Absatz 5, § 128 Absatz 3 Satz 2 SGB V) nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Den durch die Gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen (Bundes-)Vereinigungen einzurichtenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen (§§ 81a, 197a SGB V) fehlt es jedoch an den notwendigen - gegebenenfalls auch verdeckten - Ermittlungs- und Eingriffsbefugnissen, um solche schwerwiegenden Verstöße nachzuweisen. Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen sich das Gewicht des Verstoßes aus der Erstreckung über einen längeren Zeitraum ergibt oder die betreffenden Geldströme erfinderisch verschleiert werden. Denn hierzu bedarf es regelmäßig Durchsuchungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen der handelnden Personen, im Rahmen derer Beweismittel aufgespürt und gegebenenfalls beschlagnahmt werden können. Die Einschaltung der hierzu berufenen Staatsanwaltschaften nach § 81a Absatz 4 oder § 197a Absatz 4 SGB V kommt im Bereich unlauterer Zuwendungen mangels Strafbarkeit nicht mehr in Betracht.



Drucksache 186/13 (Beschluss)

... a) Der Bericht der Bundesregierung ist durch das Bestreben geprägt, die realen Verhältnisse mit ihren sozialen Verwerfungen zu verschleiern. Beispielhaft ist, dass die Aussage in der Entwurfsfassung, nach der die Einkommensentwicklung das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung verletzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden kann, im nun vorliegenden Bericht gestrichen wurde.



Drucksache 383/12

... Die Kommission verabschiedete am 13. November 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie mit dem Ziel, Schlupflöcher zu schließen und Steuerumgehung besser zu verhindern. Als wichtigste Schlupflöcher wurden dabei die Verwendung nicht besteuerter, zwischengeschalteter Strukturen zur Verschleierung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentums und die Verwendung innovativer Finanzinstrumente und anderer Produkte (d.h. strukturierte Kleinanlegerprodukte und Insurance Wrappers), die nicht unter die Richtlinie fallen, genannt.



Drucksache 388/12

... 5. Wenn die Unternehmensmarke oder das Logo des Anlageproduktanbieters oder der Gruppe, zu der er gehört, verwendet wird, darf sie bzw. es den Kleinanleger weder von den in dem Informationsblatt enthaltenen Informationen ablenken noch den Text verschleiern.



Drucksache 515/12

... , 59. Auflage, Vor § 52 Rn. 62). Dabei ist die Gewerbsmäßigkeit nicht darauf beschränkt, dass der Täter unmittelbar vom Suizidwilligen einen Vermögensvorteil erhält, so dass auch Konstellationen erfasst werden, bei denen der Täter versucht, die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns zu verschleiern. Denn es reicht aus, wenn sich der Täter lediglich mittelbare Vermögensvorteile verspricht (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 62), etwa wenn die für die Suizidhilfe erstrebten Mittel in eine Gesellschaft oder einen Verein fließen oder fließen sollen und der Täter entweder direkten Zugriff auf diese Mittel hat (vgl. BGH vom 7. September 2011 - 1 StR 343/ 11, bei juris Rn. 6, m. w. N.) oder ihm aus diesen Mitteln ein Gehalt oder Honorar gezahlt wird oder werden soll (vgl. BGH vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/ 07, bei juris Rn. 5, m. w. N.). Danach kann das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit insbesondere auch dann erfüllt sein, wenn die durch die Suizidhilfe erstrebten Einnahmen als Mitgliedsbeiträge an einen Verein fließen und dem oder den "Suizidhelfern" aus diesen Mitteln ein Gehalt oder Honorar gezahlt wird oder werden soll. Das Gleiche kann gelten, wenn Einnahmen über testamentarische Verfügungen der Suizidwilligen erlangt werden sollen, die dem oder den "Suizidhelfern" entweder unmittelbar als Begünstigten oder - wie skizziert - mittelbar über eine bedachte juristische Person zufließen sollen. Nicht maßgeblich ist in allen diesen Fällen, ob die juristische Person selbst durch die für die Suizidhilfe gewährten Zuwendungen einen Überschuss erzielen soll, da diese weder Adressat der Strafandrohung noch des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit ist. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass der oder den die Suizidhilfe gewährenden natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar Vermögensvorteile zufließen sollen. Erforderlich ist aber immer, dass die Vermögensvorteile zumindest auch durch die Suizidhilfe erstrebt werden, nicht allein auf Grund anderer Dienstleistungen.



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