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"Verschleiern"


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0622/04
0852/04
0912/04
0722/04
0715/03
Drucksache 354/07

... Durch die Neuregelung wird vor allem eine erhebliche Beschleunigung der öffentlichen Zustellung erreicht. Denn in den Missbrauchsfällen spielt der Zeitfaktor für die Zustellung von Forderungen und Titeln eine erhebliche Rolle. Je mehr Zeit verstreicht, desto leichter ist es, zu Lasten der Gläubiger die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu verschleiern und Vermögen zu Lasten der Insolvenzmasse abzuziehen. Bisher waren, um die Voraussetzungen des § 185 Nr. 1 zu erfüllen, hohe Anforderungen zu überwinden, so dass die öffentliche Zustellung erhebliche Zeit in Anspruch nahm. Eingehende Nachweise und Ermittlungen waren nötig die durch die Gläubiger beigebracht bzw. geführt werden mussten. Denn es obliegt bislang den Parteien, im Rahmen des § 185 Nr. 1 den unbekannten Aufenthalt der Vertreter zu belegen.



Drucksache 736/07

... (11) Umladungen auf See entziehen sich jeglicher ordentlichen Kontrolle durch Flaggen- oder Küstenstaaten und sind der übliche Weg, wie Marktbeteiligte, die IUU-Fischerei betreiben, die Illegalität ihrer Fänge verschleiern. Es ist deswegen gerechtfertigt, dass die Gemeinschaft nur Umladungen zulässt, die in vorab bezeichneten Häfen der Mitgliedstaaten oder, soweit an der Umladung Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft beteiligt sind, in Gemeinschaftsgewässern oder in Häfen von Drittländern stattfinden.



Drucksache 64/07

... setzt Artikel 7 nicht die Dringlichkeit für den Erlass einer beweissichernden Maßnahme voraus. Dies stellt aber im Ergebnis keine Diskrepanz dar. In den Fällen, in denen ein Besichtigungsanspruch besteht, wird – jedenfalls aus der maßgeblichen objektivierten Sicht des Rechtsinhabers im Zeitpunkt des Besichtigungsverlangens – die Befürchtung berechtigt sein, dass der Besichtigungsgegenstand beiseite geschafft oder verändert werden könnte, um den mutmaßlichen Verletzungssachverhalt zu verschleiern. Soweit dies im Einzelfall nicht zutrifft, ist die Sicherung des Beweismittels nicht erforderlich, so dass die Anordnung gegen den auch im Rahmen von Artikel 7 zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Es ist daher lediglich klarzustellen, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht am grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitert. Der bei der Umsetzung von Artikel 6 vorgeschlagene Weg erleichtert somit auch die Umsetzung von Artikel 7.



Drucksache 556/06

... (2) Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E.Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Telemediengesetz (TMG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes

§ 3
Herkunftslandprinzip

Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten

§ 4
Zulassungsfreiheit

§ 5
Allgemeine Informationspflichten

§ 6
Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Abschnitt 3
Verantwortlichkeit

§ 7
Allgemeine Grundsätze

§ 8
Durchleitung von Informationen

§ 9
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

§ 10
Speicherung von Informationen

Abschnitt 4
Datenschutz

§ 11
Anbieter-Nutzer-Verhältnis

§ 12
Grundsätze

§ 13
Pflichten des Diensteanbieters

§ 14
Bestandsdaten

§ 15
Nutzungsdaten

Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften

§ 16
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes

Artikel 4
Änderung des Signaturgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ziel und wesentlicher Inhalt

III. Recht der Europäischen Union

IV. Länder

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Finanzielle Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1: Telemediengesetz TMG

1. Zu § 1 Geltungsbereich

2. Zu § 2 Begriffsbestimmungen

3. Zu § 3 Herkunftslandprinzip

4. Zu § 4 Zugangsfreiheit

5. Zu § 5 Allgemeine Informationspflichten

6. Zu § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

7. Zum Dritten Abschnitt – Verantwortlichkeit - §§ 7 – 10

8. Zum Vierten Abschnitt – Datenschutz - §§ 11 – 15

9. Zum 5. Abschnitt Bußgeldvorschriften § 16 TMG

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 754/1/06

... Der Gläubiger sollte darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Schuldner Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die Befriedigung seines Anspruchs zu vereiteln oder erheblich zu erschweren (beispielsweise durch Beiseiteschaffen oder Verschleiern von Vermögen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/1/06




1. Zur Vorlage allgemein

2. Zu Frage 1:

3. Zu Frage 2:

4. Zu Frage 3:

5. Zu Frage 4:

6. Zu Frage 5:

7. Zu Frage 6:

8. Zu Frage 7:

9. Zu Frage 8:

10. Zu Frage 9:

11. Zu Frage 10:

12. Zu Frage 11:

13. Zu Frage 12:

14. Zu Frage 13:

15. Zu Frage 14:

16. Zu Frage 15:

17. Zu Frage 16:

18. Zu Frage 17:

19. Zu Frage 18:

20. Zu Frage 19:

21. Zu Frage 20:

22. Zu Frage 21:

23. Zu Frage 22:

24. Zu Frage 23:


 
 
 


Drucksache 868/06

... Diskussionen über die Rechtsnatur eines Beschäftigungsverhältnisses können aufkommen, wo es entweder verschleiert ist oder wo echte Schwierigkeiten beim Versuch auftreten, neue und dynamische Arbeitsregelungen in den Rahmen traditioneller Beschäftigungsverhältnisse einzufügen.



Drucksache 556/06 (Beschluss)

... "Es wird vermutet, dass ein Verschleiern oder Verheimlichen vorliegt, wenn die Kopf- und Betreffzeile so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/06 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 - neu - TMG

4. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG

5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG


 
 
 


Drucksache 556/1/06

... "Es wird vermutet, dass ein Verschleiern oder Verheimlichen vorliegt, wenn die Kopf- und Betreffzeile so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 556/1/06




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 - neu - TMG

4. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG

5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG


 
 
 


Drucksache 754/06 (Beschluss)

... Der Gläubiger sollte darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Schuldner Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die Befriedigung seines Anspruchs zu vereiteln oder erheblich zu erschweren (beispielsweise durch Beiseiteschaffen oder Verschleiern von Vermögen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/06 (Beschluss)




1. Zur Vorlage allgemein

Zu den Fragen im Einzelnen

2. Zu Frage 1:

3. Zu Frage 2:

4. Zu Frage 3:

5. Zu Frage 4:

6. Zu Frage 5:

7. Zu Frage 6:

8. Zu Frage 7:

9. Zu Frage 8:

10. Zu Frage 9:

11. Zu Frage 10:

12. Zu Frage 11:

13. Zu Frage 12:

14. Zu Frage 13:

15. Zu Frage 14:

16. Zu Frage 15:

17. Zu Frage 16:

18. Zu Frage 17:

19. Zu Frage 18:

20. Zu Frage 19:

21. Zu Frage 20:

22. Zu Frage 21:

23. Zu Frage 22:

24. Zu Frage 23:


 
 
 


Drucksache 873/06

... Die Befürchtungen der Verbraucher lassen sich zum Teil dadurch erklären, dass Pelze von Katzen und Hunden nicht leicht von anderen Pelzen oder synthetischen Materialien aus Pelzimitat zu unterscheiden sind. Da Felle von Katzen und Hunden außerdem billiger sind als andere Pelzarten und als Ersatz für teurere Pelzarten genutzt werden können, stellt dies einen Anreiz zu unlauteren oder betrügerischen Praktiken dar; hierzu zählen falsche oder irreführende Angaben bei der Etikettierung ebenso wie andere Praktiken, die verschleiern sollen, um welche Produkte es sich eigentlich handelt und woher sie stammen.



Drucksache 900/05

... 15 Sonderempfehlung Viii besagt unter anderem, dass gemeinnützige Organisationen besonders anfällig sind und die Staaten daher Sorge dafür tragen sollten, dass sie nicht missbraucht werden - sei es durch terroristische Vereinigungen, die als legitime Rechtssubjekte auftreten, sei es für den Missbrauch legitimer Rechtssubjekte als Kanäle für die Terrorismusfinanzierung oder aber zum Verbergen oder Verschleiern der Umleitung von ursprünglich für legitime Zwecke bestimmten Mitteln zu terroristischen Vereinigungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 900/05




2 Einleitung

Teil I
- nationale Koordinierungsstrukturen

1. HORIZONTALE Koordinierungsstrukturen für ALLE Beteiligten

2. Die Koordinierung zwischen bestimmten Beteiligten

Förderung des gegenseitigen Verständnisses aller Beteiligten

Optimale Nutzung von Finanzinformationen

Kombinierung von Fähigkeiten

Einbindung der breiten Öffentlichkeit

3. Die Beteiligten und der Privatsektor

Zugang zu Finanzinformationen des Privatsektors

Ausbau der Zusammenarbeit mit dem Privatsektor

Teil II
- Missbrauch von gemeinnützigen Organisationen zur Unterstützung der Terrorismusfinanzierung und anderer Straftaten

1. europäischer und internationaler Kontext

2. Umsetzung auf europäischer Ebene

Anhang

1. Einleitung

2. Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Anfälligkeit des gemeinnützigen Sektors für dessen Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung und ZU anderen Straftaten

2.1. Überwachung des gemeinnützigen Sektors

2.2 Einhaltung des Verhaltenskodexes

2.3 Sensibilisierung der für einen Missbrauch zur Terrorismusfinanzierung und zur Begehung anderer Straftaten anfälligen gemeinnützigen Organisationen

2.4 Untersuchungen über den Missbrauch gemeinnütziger Organisationen

3. Vorschläge für den gemeinnützigen Sektor - Entwurf eines Verhaltenskodexes für gemeinnützige Organisationen zur FÖRDERUNG bewährter Transparenz- und Buchführungspraktiken


 
 
 


Drucksache 6/05

... I) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, dass es sich um Erträge aus Straftaten handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens

Artikel 3
Geltungsbereich

Artikel 4
Schutz der Souveränität

Artikel 5
Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe

Artikel 6
Kriminalisierung des Waschens der Erträge aus Straftaten

Artikel 7
Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

Artikel 8
Kriminalisierung der Korruption

Artikel 9
Maßnahmen gegen die Korruption

Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 11
Strafverfolgung, Aburteilung und Sanktionen

Artikel 12
Einziehung und Beschlagnahme

Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung

Artikel 14
Verfügung über eingezogene Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände

Artikel 15
Gerichtsbarkeit

Artikel 16
Auslieferung

Artikel 17
Überstellung von Verurteilten

Artikel 18
Rechtshilfe

Artikel 19
Gemeinsame Ermittlungen

Artikel 20
Besondere Ermittlungsmethoden

Artikel 21
Übertragung von Strafverfahren

Artikel 22
Feststellung von Vorstrafen

Artikel 23
Kriminalisierung der Behinderung der Justiz

Artikel 24
Zeugenschutz

Artikel 25
Hilfe und Schutz für Opfer

Artikel 26
Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Artikel 27
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

Artikel 28
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesen der organisierten Kriminalität

Artikel 29
Ausbildung und technische Hilfe

Artikel 30
Sonstige Maßnahmen: Anwendung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe

Artikel 31
Verhütung

Artikel 32
Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens

Artikel 33
Sekretariat

Artikel 34
Anwendung des Übereinkommens

Artikel 35
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 36
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 37
Verhältnis zu Protokollen

Artikel 38
Inkrafttreten

Artikel 39
Änderung

Artikel 40
Kündigung

Artikel 41
Verwahrer und Sprachen

Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

2 Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 2
Zweck Zweck dieses Protokolls ist es,

Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 4
Geltungsbereich

Artikel 5
Kriminalisierung

II. Schutz der Opfer des Menschenhandels

Artikel 6
Hilfe und Schutz für die Opfer des Menschenhandels

Artikel 7
Rechtsstellung der Opfer des Menschenhandels in den Aufnahmestaaten

Artikel 8
Rückführung der Opfer des Menschenhandels

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 9
Verhütung des Menschenhandels

Artikel 10
Informationsaustausch und Ausbildung

Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen

Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Artikel 14
Vorbehaltsklausel

Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 16
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 17
Inkrafttreten

Artikel 18
Änderung

Artikel 19
Kündigung

Artikel 20
Verwahrer und Sprachen

2 Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Artikel 2
Zweck

Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls

Artikel 4
Geltungsbereich

Artikel 5
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Migranten

Artikel 6
Kriminalisierung

II. Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 7
Zusammenarbeit

Artikel 8
Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg

Artikel 9
Schutzklauseln

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 10
Information

Artikel 11
Maßnahmen an den Grenzen

Artikel 12
Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten

Artikel 13
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten

Artikel 14
Ausbildung und technische Zusammenarbeit

Artikel 15
Sonstige Verhütungsmaßnahmen

Artikel 16
Schutz und Hilfsmaßnahmen

Artikel 17
Übereinkünfte

Artikel 18
Rückführung geschleuster Migranten

Artikel 19
Vorbehaltsklausel

Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 23
Änderung

Artikel 24
Kündigung

Artikel 25
Verwahrer und Sprachen

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Definitionen

2. Schaffung von Strafvorschriften

3. Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens

4. Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen das grenzüberschreitende organisierte Verbrechen

5. Ausbildung und technische Unterstützung

6. Verhütung

7. Schlussvorschriften

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Artikel 33

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Zu Artikel 36

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 250/05

... Um dem Unternehmer im Falle eines Verstoßes gegen die 6-Wochen-Regelung keinen Anreiz zu geben, dieses mittels Nichtmitführung, Nichtvorlage oder unvollständiger Vorlage des Fahrtenberichthefts zu verschleiern, müssen diese Tatbestände im Wesentlichen so behandelt werden wie der Verstoß gegen die 6-Wochen-Regelung selbst. Gegenwärtig werden Verstöße im Zusammenhang mit dem Fahrtenberichtheft im Wesentlichen als Auflageverstöße behandelt, wobei die Geldbußen vergleichsweise gering sind. 7a Nr.3 übernimmt zum Einen die Regelungen des § 5 Abs. 2 zu den Mitführungs- und Aushändigungspflichten, ergänzt um die neuen Anforderungen an die Handhabung des Fahrtenberichthefts, und verpflichtet zum Anderen zur Führung des Fahrtenberichthefts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr. Die Aufnahme dieser Rechtsnorm in den neu geschaffenen § 7a führt zu einer Gleichbehandlung von Nichtmitführung, Nichtvorlage bzw. unvollständiger Vorlage des Fahrtenberichtshefts einerseits und Verstoß gegen die 6-Wochen-Regelung andererseits.



Drucksache 364/05

... Die Anpassung der nationalen regulatorischen Ansätze an ein gemeinsames europäisches Regulierungssystem stellt eine Herausforderung dar: Eine Folge davon sind beträchtliche "Ex-ante”-Anpassungskosten für die mit der nationalen Durchsetzung betrauten Behörden und für die Marktteilnehmer. Diese Übergangsprobleme stellen als solche bereits eine Herausforderung dar, vor allem deshalb, weil sie hauptsächlich auf einen kurzen Zeitraum konzentriert sind (2005-2007). Die Bedenken bezüglich dieser Übergangskosten sollten den breiteren wirtschaftlichen Nutzen nicht verschleiern. Die Alternative ist klar: fragmentierte und leistungsschwache Finanzmärkte und/ oder ein Patchwork aus nationalen Liquiditätspools, die unterschiedlichen und unkoordinierten Risikomanagementpraktiken unterliegen und höhere Kapitalkosten verursachen. Durch den FSAP wurde ein funktionierender Rechtsrahmen geschaffen, der es den Emittenten, Anlegern und Finanzdienstleistern gestatten dürfte, europaweit ohne unnötige rechtliche Hindernisse tätig zu sein. Wichtig ist nun, eine gute Funktionsweise des Systems sicherzustellen.



Drucksache 715/03

... " verschleiern, das die überproportionale Verringerung der Beteiligung von Frauen bewirkt, je höher sie auf der Karriereleiter kommen. Eine Folge davon ist, dass sie weniger als 10% der Ordinarien in der EU ausmachen.



Drucksache 64/16 PDF-Dokument



Drucksache 108/18 PDF-Dokument



Drucksache 116/17 PDF-Dokument



Drucksache 179/18 PDF-Dokument



Drucksache 182/17 PDF-Dokument



Drucksache 224/07 PDF-Dokument



Drucksache 283/16 PDF-Dokument



Drucksache 284/16 PDF-Dokument



Drucksache 392/16 PDF-Dokument



Drucksache 418/16 PDF-Dokument



Drucksache 450/17 PDF-Dokument



Drucksache 524/17 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.