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Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Die Streichung der Wörter "mit Barzahlungen" in Satz 1 erfolgte, weil die Beschränkung der Pflichten der Versteigerer auf den Fall von Barzahlungen (von über 10 000 Euro) mit Blick auf eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche nicht zielführend erscheint. Offenbar gehen die Verfasser des Entwurfes davon aus, dass im Falle unbarer Transaktionen die Einzahler gegebenenfalls zweifelsfrei durch den Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es erscheint indessen in jedem Fall für eine mögliche spätere Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich, jene Person, die im Zuge der Versteigerung als Bieter auftritt, vollständig zu identifizieren. Auch wenn etwaige Transaktionen nicht in bar erfolgen, ist nicht mit genügender Sicherheit gewährleistet, dass der Einzahler vollständig identifiziert werden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens ist zu erwarten, dass die Einzahler im Falle unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungstaktiken verstehen, ihre Identität zu verschleiern. Schon aus diesem Grund erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende Person auch in Fällen zu identifizieren, und zwar vollständig. Denn möglicherweise bietet diese Person den einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls die Hintermänner zu ermitteln. Selbst wenn der Einzahler identifiziert sein sollte, erscheint es notwendig, die vor Ort auftretende Person in jedem Fall zu ermitteln, um diese gegebenenfalls zu den Hintergründen ihres Auftretens befragen zu können.



Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Das Kriminalitätsphänomen gewinnt in der Praxis der Strafverfolgung zunehmend an Gewicht und beschränkt sich dabei nicht auf wenige Einzelfälle. Aufgrund des ständigen Auftretens neuer Angebote und der auf Verschleierung angelegten Vorgehensweise liegen keine genauen Daten über die Anzahl einschlägiger Foren vor. Die Zentralstellen der Staatsanwaltschaften für die Verfolgung von Cybercrime der Länder haben in den vergangenen Jahren jedoch bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen einschlägiger Foren oder Plattformen und deren Nutzer geführt, zum Beispiel "Deutschland im Deep Web" oder "crimenetwork.biz". Im internationalen Bereich wurden Verfahren gegen die Verantwortlichen von "Silkroad", "AlphaBay" und "Hansa Market" geführt. Nach Einschätzung des Bundeskriminalamtes wurden im Jahr 2016 circa 50 einschlägige Plattformen unterhalten (vgl. BT-Drucksache 18/9487, S. 2). Das dort betriebene Geschäftsmodell des "Cybercrimeasa-Service" wird in der kriminellen Szene weiter ausgebaut (vgl. Lagebild Cybercrime des Bundeskriminalamtes 2016, abrufbar unter www.bka.de, dort S. 16 ff.). Illegale Onlinehandelsplattformen stellen aus Sicht von EUROPOL eine der zentralen Schnittstellen von Cybercrime und weiteren Formen - auch organisierter - Kriminalität dar (vgl. Internet Organised Crime Threat Assessment 2017, abrufbar unter www.europol.eu).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 33/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 126a
Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 97/19 (Beschluss)

... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.



Drucksache 489/19 (Beschluss)

... Zweck gerade der anonymen Beteiligung an Offshore-Gesellschaften unter Verletzung der Mitteilungspflichten ist, den späteren Weg des Vermögens bereits von Anfang an zu verschleiern und so eine entscheidende Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung und eine damit ggf. im Zusammenhang stehende Geldwäsche zu schaffen. So kommt bereits der vermeintlich weit vorgelagerten Vorbereitungshandlung, wie der Gründung bzw. dem Erwerb einer Offshore-Gesellschaft, aufgrund der erheblichen Relevanz für die weitere erfolgreiche Tatausführung eine wesentliche Bedeutung für den Taterfolg und damit ein nicht unerheblicher eigenständiger Unrechtsgehalt zu.



Drucksache 489/1/19

... Zweck gerade der anonymen Beteiligung an Offshore-Gesellschaften unter Verletzung der Mitteilungspflichten ist, den späteren Weg des Vermögens bereits von Anfang an zu verschleiern und so eine entscheidende Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung und eine damit ggf. im Zusammenhang stehende Geldwäsche zu schaffen. So kommt bereits der vermeintlich weit vorgelagerten Vorbereitungshandlung, wie der Gründung bzw. der Erwerb einer Offshore-Gesellschaft, aufgrund der erheblichen Relevanz für die weitere erfolgreiche Tatausführung eine wesentliche Bedeutung für den Taterfolg und damit ein nicht unerheblicher eigenständiger Unrechtsgehalt zu.



Drucksache 168/19

... Soweit sich der Entwurf dabei für die Strafrahmen der Delikte aus der digitalen Welt an die Straftatbestände aus der analogen Welt anlehnt, wird nicht verkannt, dass die in beiden Deliktsbereichen betroffenen Tatobjekte ihrem Wesen nach durchaus Unterschiede aufweisen. So sind digitale Daten im Gegensatz zu körperlichen Gegenständen nicht exklusiv und nicht abnutzbar, das heißt, prinzipiell beliebig kopierbar und von mehreren Personen zur gleichen Zeit ohne Verschleiß nutzbar. Daher ist es zum Beispiel im Falle eines "Datendiebstahls" möglich, dass dem Opfer die Nutzung der vom Täter kopierten Daten erhalten bleibt, während das Opfer eines Sachdiebstahls den entwendeten körperlichen Gegenstand nicht mehr nutzen kann. Jedoch hindern diese Wesensunterschiede den Gesetzgeber nicht, für digitale Daten angesichts ihres Bedeutungszuwachses ein vergleichbares Schutzniveau wie für körperliche Gegenstände vorzusehen, zumal die Bevölkerung inzwischen die Cyberkriminalität ebenso als massive Bedrohung ihrer Sicherheit im privatesten Lebensbereich wahrnimmt wie die klassische Eigentums- und Vermögenskriminalität. Zudem können die Folgen für das Opfer bei Taten in der digitalen Welt mindesten ebenso schwer sein wie bei Taten in der analogen Welt. Mag das Opfer seine Daten unter Umständen auch nach dem "Datendiebstahl" noch nutzen können, so können mit der Tat doch schwerwiegende Folgen für das Opfer verbunden sein, die weit über die Frage der fortbestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgehen. So haben die Opfer, gerade wenn vom Täter Daten mit Details etwa aus ihrem Intimleben erbeutet und im Internet verbreitet werden, oftmals lange mit Schockzuständen, Schamgefühlen und empfindlichen Beeinträchtigungen im privaten wie beruflichen Bereich zu kämpfen.



Drucksache 97/1/19

... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.



Drucksache 352/1/19

... Die Streichung der Wörter "mit Barzahlungen" in Satz 1 erfolgte, weil die Beschränkung der Pflichten der Versteigerer auf den Fall von Barzahlungen (von über 10 000 Euro) mit Blick auf eine möglichst effektive Bekämpfung der Geldwäsche nicht zielführend erscheint. Offenbar gehen die Verfasser des Entwurfes davon aus, dass im Falle unbarer Transaktionen die Einzahler gegebenenfalls zweifelsfrei durch den Einzahlungsvorgang festgestellt werden können. Es erscheint indessen in jedem Fall für eine mögliche spätere Aufklärung des Sachverhaltes unerlässlich, jene Person, die im Zuge der Versteigerung als Bieter auftritt, vollständig zu identifizieren. Auch wenn etwaige Transaktionen nicht in bar erfolgen, ist nicht mit genügender Sicherheit gewährleistet, dass der Einzahler vollständig identifiziert werden kann. Denn gerade im Fall konspirativen Vorgehens ist zu erwarten, dass die Einzahler im Falle unbarer Einzahlungen es durch Verschleierungstaktiken verstehen, ihre Identität zu verschleiern. Schon aus diesem Grund erscheint es erforderlich, die vor Ort auftretende Person auch in Fällen zu identifizieren, und zwar vollständig. Denn möglicherweise bietet diese Person den einzigen Ansatzpunkt um gegebenenfalls die Hintermänner zu ermitteln. Selbst wenn der Einzahler identifiziert sein sollte, erscheint es notwendig, die vor Ort auftretende Person in jedem Fall zu ermitteln, um diese gegebenenfalls zu den Hintergründen ihres Auftretens befragen zu können.



Drucksache 642/17

... Diese Entscheidung des BGH hat praktisch zur Folge, dass die betroffenen Heimkinder zwar an sich einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, hierfür allerdings den Nachweis erbringen müssen, dass die Anordnung ihrer Heimunterbringung selbst einen Akt der politischen Verfolgung darstellte. Eine erfolgreiche Beweisführung wird den ehemaligen Heimkindern indes regelmäßig verschlossen sein, da die Jugendhilfeakten oftmals vernichtet wurden oder mitunter den wahren Verfolgungscharakter verschleiern. Hinzu tritt, dass sie selbst aufgrund ihres damaligen Alters (oftmals Kleinkinder) meist keine Erinnerungen an die Umstände ihrer Heimunterbringung mehr haben und ihre Eltern möglicherweise nicht mehr am Leben sind.



Drucksache 65/17

... Zudem machen die oft sehr intransparenten Verschiebungen von Vermögen und die vielschichtigen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten es den rechtlich beratenen Vollstreckungsschuldnern einfach, ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Dem kann nur begegnet werden, wenn wirksame Auskunftsmöglichkeiten gegenüber gestellt werden. Derzeit verfügen die privaten Gläubiger über die Möglichkeit, im Wege der Zwangsvollstreckung entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Im Allgemeininteresse und zum Schutz der öffentlichen Finanzen müssen die im Vergleich zur Zwangsvollstreckung nach der



Drucksache 642/17 (Beschluss)

... Diese Entscheidung des BGH hat praktisch zur Folge, dass die betroffenen Heimkinder zwar an sich einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen haben, hierfür allerdings den Nachweis erbringen müssen, dass die Anordnung ihrer Heimunterbringung selbst einen Akt der politischen Verfolgung darstellte. Eine erfolgreiche Beweisführung wird den ehemaligen Heimkindern indes regelmäßig verschlossen sein, da die Jugendhilfeakten oftmals vernichtet wurden oder mitunter den wahren Verfolgungscharakter verschleiern. Hinzu tritt, dass sie selbst aufgrund ihres damaligen Alters (oftmals Kleinkinder) meist keine Erinnerungen an die Umstände ihrer Heimunterbringung mehr haben und ihre Eltern möglicherweise nicht mehr am Leben sind.



Drucksache 183/17

... Durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) wurde Artikel 6 Rahmenbeschluss durch § 30b BZRG in Verbindung mit § 57 Absatz 5 BZRG in nationales Recht umgesetzt und das "Europäische Führungszeugnis" für in der Bundesrepublik Deutschland wohnende EU-Bürgerinnen und -Bürger eingeführt. Die Art der Umsetzung eröffnet allerdings eine nicht unerhebliche Schutzlücke, da sie den Betroffenen ein Wahlrecht lässt, ob sie ein einfaches Führungszeugnis nach § 30 BZRG bzw. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG beantragen, in das nur die inländischen sowie die dem deutschen Zentralregister übermittelten ausländischen Verurteilungen aufgenommen werden, oder ob sie ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG beantragen, in das die vollständigen, im Herkunftsstaat gespeicherten in- und ausländischen Eintragungen aufgenommen werden. Weil die im Heimatland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen dem Bundeszentralregister nur im Fall der Wohnsitznahme der Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland und nur ab diesem Zeitpunkt übermittelt werden, können straffällige EU-Bürgerinnen und -Bürger ihr kriminelles Vorleben auf diese Art auf einfache Weise verschleiern, da sie in der Bundesrepublik Deutschland ein eintragungsfreies Führungszeugnis erhalten, falls nicht die Auskunftsempfängerinnen und -empfänger ausdrücklich ein EU-Führungszeugnis verlangen.



Drucksache 254/17

... Wenn hiernach strafrechtliche Regelungen eingreifen, sind diese zudem auf den Individualschutz ausgerichtet, was u.a. darin zum Ausdruck kommt, dass die Strafverfolgung grundsätzlich einen Strafantrag des Verletzten voraussetzt (vgl. § 33 Ab- satz 2 KunstUrhG, § 205 StGB). Öffentliche Belange, namentlich solche der Rechtspflege, finden keine ausreichende Berücksichtigung. Auch greift der Strafrechtsschutz - gerade im Fall der Verbreitung der Bildaufnahmen - erst sehr spät ein. Insbesondere bei deren Veröffentlichung im Internet ist es kaum mehr möglich, die vollständige Löschung der Aufnahme zu erreichen. Hinzu kommt, dass es hier ohne besondere Mühe möglich ist, die Person des Verbreiters zu verschleiern und den strafrechtlichen Schutz ins Leere laufen zu lassen. Auch die Strafbarkeit des Besitzes von Aufnahmegeräten ("digitalen Spionagegeräten") kann das Phänomen nur partiell erfassen.



Drucksache 116/16

... Überdies hat die Krise einige grundlegendere Langzeitrends verschleiert, andere dagegen verstärkt. Dazu gehören z.B. Veränderungen in den Gesellschafts- und Familienstrukturen sowie den Arbeitsmustern; ein längeres und vielfältigeres Erwerbsleben; eine stärker diversifizierte Erwerbsbevölkerung und die Verbreitung neuer Arbeitsformen; das Paradox von steigendem Bildungsniveau einerseits und weit verbreitetem Missverhältnis zwischen



Drucksache 121/16

... In der DDR erfolgte der gezielte Einsatz von sogenannten unterstützenden Mitteln, wie Dopingsubstanzen verschleiernd genannt wurden, bereits ab 1966. Betroffen waren überwiegend weibliche Sportler. Der Begriff "unterstützende Maßnahmen" ("u. M.") wurde meistens im engeren Sinn, d.h. für Anabolika, benutzt. Besonders häufig eingesetzt wurde Oral-Turinabol ("Blauer Blitz"/"Blaue Pille"). Die schädlichen Nebenwirkungen, insbesondere der Anabolika, waren in der DDR seit Anfang der 1970er Jahre, spätestens ab 1975 bekannt. Nach den Olympischen Spielen in Montreal 1976 wurde wegen der Nebenwirkungen eine Aussetzung der Applikationen angeordnet, die praktisch jedoch folgenlos blieb. Eingesetzt wurden "u. M." vor allem in den Sportarten Schwimmen (da dort das Höchstleistungsalter besonders früh erreicht wird, erhielten schon sehr junge Mädchen Anabolika), Leichtathletik, Rudern, Gewichtheben, Skilanglauf, Biathlon, Eiskunstlauf.



Drucksache 31/16

... 1) die Reisedokumente von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, systematisch mit den einschlägigen Datenbanken über gestohlene, unterschlagene, verlorene und für ungültig erklärte Reisedokumente abgeglichen werden, um zu verhindern, dass Personen ihre wahre Identität verschleiern, und



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