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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verschiedengeschlechtlichkeit"


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Drucksache 273/15 (Beschluss)

... ) mit beigetragen. Durch dieses Gesetz ist § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes ersatzlos gestrichen worden, weil das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift für nichtig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 121, 175). Sie ließ die rechtliche Änderung des Personenstands bei einem verheirateten Transsexuellen nur zu, wenn dieser sich zuvor hatte scheiden lassen. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hätte der Gesetzgeber auch anders reagieren können. Das Bundesverfassungsgericht hatte ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt zu bestimmen, dass das als "Ehe" begründete Rechtsverhältnis zwar mit gleichen Rechten und Pflichten, aber unter anderem Etikett weitergeführt wird. Damit sollte es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, die strikte Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehe zu verteidigen. Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber keine entscheidende Bedeutung beigemessen und durch die Streichung des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtliche Ehen zugelassen. Es gibt infolgedessen in Deutschland schon jetzt legale gleichgeschlechtliche Ehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 273/15 (Beschluss)




B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderungen weiterer Gesetze

Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

§ 20a
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

§ 17a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 196/13 (Beschluss)

... In einer Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung ("Die Abwertung der Anderen", 2011) stimmten 60,3 Prozent der Befragten der These "Es ist eine gute Sache, Ehen zwischen zwei Frauen bzw. zwei Männern zu erlauben." voll und ganz bzw. eher zu. Lediglich die Minderheit von 39,8 Prozent stimmte der These eher nicht bzw. überhaupt nicht zu. Laut einer repräsentativen Forsa-Umfrage von Ende Februar 2013 wünschen sich 74 Prozent der Bevölkerung eine Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen, lediglich 23 Prozent sind dagegen. Diese Zahlen sind ein deutlicher Beweis dafür, dass die ursprüngliche Voraussetzung der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten von der Bevölkerung heute nicht mehr als prägend für die Ehe verstanden wird. Gefördert wird dieser Wandel des Eheverständnisses durch die Strukturgleichheit beider Rechtsinstitute, die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs bestätigt wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/13 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 2
Änderungen weiterer Gesetze

Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

§ 20a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

§ 17a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 196/13

... In einer Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung ("Die Abwertung der Anderen", 2011) stimmten 60,3 % der Befragten der These "Es ist eine gute Sache, Ehen zwischen zwei Frauen bzw. zwei Männern zu erlauben." voll und ganz bzw. eher zu. Lediglich die Minderheit von 39,8 % stimmte der These eher nicht bzw. überhaupt nicht zu. Laut einer repräsentativen Forsa-Umfrage vom Ende Februar 2013 wünschen sich 74 % der Bevölkerung eine Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen, lediglich 23 % sind dagegen. Diese Zahlen sind ein deutlicher Beweis dafür, dass die ursprüngliche Voraussetzung der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten von der Bevölkerung heute nicht mehr als prägend für die Ehe verstanden wird. Gefördert wird dieser Wandel des Eheverständnisses durch die Strukturgleichheit beider Rechtsinstitute, die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs bestätigt wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/13




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

§ 20a

Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

§ 17a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

1 Lebenspartnerschaftsgesetz

2 Personenstandsgesetz

3 Transsexuellengesetz

4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 386/2/10

... Trotz der weitgehenden Annäherung der Lebenspartnerschaft an die Ehe hat das Gericht an der Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner als konstituierendem Merkmal des Ehebegriffs in Artikel 6 Absatz 1



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.