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Drucksache 309/2/07

... Nach Auskunft der familiengerichtlichen Praxis haben Defizite, soweit sie auftreten, ihre Ursache überwiegend in der praktischen Arbeit der Jugendämter und beruhen hier zumeist auf Einschränkungen in der Personalausstattung. Die Einführung eines isolierten Erörterungstermins wird hieran nichts ändern können. Sie wird lediglich dazu führen, dass die Familiengerichte zukünftig verstärkt im Vorfeld zur Entlastung des Jugendamtes eingeschaltet werden. Es ist zu erwarten, dass die Jugendämter das Erziehungsgespräch vermehrt nutzen werden, um - auch zur eigenen Absicherung - bei ersten Widerständen das Familiengericht anzurufen, anstatt zunächst alle Handlungsalternativen der Jugendamtsarbeit auszuschöpfen. Es ist also eine deutliche Tendenz zu erkennen, die Arbeit der Jugendämter auf die Familiengerichte zu verschieben; die gerichtliche Autorität wird quasi als Allheilmittel angesehen. Dabei wird verkannt, dass die begleitende praktische Sozialarbeit in die Hände der Fachleute des Jugendamtes gehört, die Familienrichterinnen und -richter hierfür aber nicht ausgebildet sind, sondern lediglich in Konfliktfällen entscheiden sollen.



Drucksache 150/07 (Beschluss)

... Abgesehen von den erforderlichen Anpassungen infolge der sich durch den neuen Abschnitt 4 ergebenden Nummernverschiebung, bedarf es zur Verbesserung der Kostendeckung der linearen Anhebung aller Gebührentatbestände um den Faktor 2,30.



Drucksache 150/07

... Abgesehen von den erforderlichen Anpassungen infolge der sich durch den neuen Abschnitt 4 ergebenden Nummernverschiebung, bedarf es zur Verbesserung der Kostendeckung der linearen Anhebung aller Gebührentatbestände um den Faktor 2,30.



Drucksache 478/07

... – Es muss die Tatsache anerkannt werden, dass es (aus wirtschaftlichen und budgetären Gründen) für die Mitgliedstaaten wegen des oft sehr großen Unterschieds zwischen dem Normalsatz und dem ermäßigten Satz (in den meisten Fällen mehr als 10, manchmal mehr als 15 Punkte) zunehmend schwieriger wird, Produkte von einer Kategorie in eine andere zu verschieben.



Drucksache 559/07

... a. F. enthaltenen Regelungen verschieben sich, inhaltlich verändert, nach §§ 5 und 6 Abs. 2 WoGG.



Drucksache 567/07 (Beschluss)

... " abgestellt werden. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig. Der maßgebliche Anteil am verwalteten Vermögen kann sich durch Teilwertabschreibungen verschieben, stille Reserven könnten andererseits nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzesintention folgend sollte darauf abgestellt werden, dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihre Mittel im Wesentlichen für Wagniskapitalbeteiligungen einsetzt. Wie sich die Wertverhältnisse später entwickeln kann nicht unmittelbar von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft beeinflusst werden und sollte deshalb nicht als Anerkennungsvoraussetzung herangezogen werden. Stellt dagegen die unmittelbare Verwendung der eingeforderten Gesellschaftsmittel zum Beteiligungserwerb den Beurteilungsmaßstab dar, können zu jedem Zeitpunkt der Investitionsphase die Anerkennungsvoraussetzungen geprüft werden.



Drucksache 376/06

... 20. ist der Auffassung, dass zur Verbesserung des Anteils der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter an der Gesamtbevölkerung folgende Maßnahmen notwendig sind: Verabschiedung ehrgeiziger Maßnahmen zur Steigerung der Geburtenrate; Verbesserung der Kinderbetreuungseinrichtungen; Förderung von Regelungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben; Integration von Einwanderern in den Arbeitsmarkt und Bekämpfung der illegalen Einwanderung mit Hilfe von Strategien, die die nachhaltige Entwicklung in Drittländern fördern, und der Durchführung einer gemeinsamen EU-weiten Einwanderungspolitik und Schaffung von Anreizen, mit denen die Arbeitnehmer dazu angehalten werden, den freiwilligen Rückzug aus dem Arbeitsleben zu verschieben;



Drucksache 54/06

... Auch wenn es sich bei den Trends um langfristige Probleme handelt, die langfristiger Lösungen bedürfen, kann nur durch die Festlegung klarer Etappenziele und die Messung der Fortschritte sichergestellt werden, dass die Gesellschaft sich in die richtige Richtung bewegt. Die Festlegung langfristiger Ziele darf daher nicht als Vorwand dienen, um Maßnahmen auf später zu verschieben.



Drucksache 360/1/06

... 2. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Beitrittsvertrag den Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum 1. Januar 2007 vorsieht und keine Möglichkeiten enthält, die Aufnahme dieser Staaten spätestens bis zum 1. Januar 2008 auch bei unzureichendem Vorbereitungsstand zu verschieben. Der Bundesrat fordert, dass bei künftigen Erweiterungen die umfassende Beitrittsreife vor der Festlegung eines konkreten Beitrittszeitpunkts gegeben sein muss.



Drucksache 173/06

... 1. Je nach der Schwere der aufgedeckten Mängel und der unverzüglich ergriffenen Folgemaßnahmen sollte der Flaggenstaat darüber hinaus die Durchführung einer zusätzlichen Besichtigung des Schiffs nach Aufhebung der Festhaltemaßnahme erwägen. Im Rahmen dieser zusätzlichen Besichtigung sollte auch die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bewertet werden. Als Richtwert gilt, dass der Flaggenstaat eine zusätzliche Besichtigung des Schiffs innerhalb von sechs Wochen durchführen sollte, nachdem er von der Festhaltemaßnahme unterrichtet wurde. Die Kosten für diese zusätzliche Besichtigung sollte das Unternehmen tragen. Ist bereits vorgesehen, dass der Flaggenstaat innerhalb von drei Monaten eine vorgeschriebene Besichtigung des Schiffs durchführen wird, kann er die zusätzliche Besichtigung bis zu diesem Zeitpunkt verschieben.



Drucksache 360/06 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Beitrittsvertrag den Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum 1. Januar 2007 vorsieht und keine Möglichkeiten enthält die Aufnahme dieser Staaten spätestens bis zum 1. Januar 2008 auch bei unzureichendem Vorbereitungsstand zu verschieben. Der Bundesrat fordert, dass bei künftigen Erweiterungen die umfassende Beitrittsreife vor der Festlegung eines konkreten Beitrittszeitpunkts gegeben sein muss.



Drucksache 298/06

... Die von den beitragspflichtigen Arbeitgebern zu leistenden Zahlungen an den PSVaG zur Ausfinanzierung der Anwartschaften stellen Betriebsausgaben dar, die den steuerpflichtigen Gewinn mindern. Für die Berechnung der daraus resultierenden Steuermindereinnahmen ist zu berücksichtigen dass es sich grundsätzlich nur um eine steuerverschiebende Maßnahme handelt, da die Mittel zur Ausfinanzierung in den späteren Jahren von den Unternehmen ohnehin hätten aufgebracht werden müssen.



Drucksache 532/06 (Beschluss)

... Weiterhin könnte ansonsten ein Anreiz geschaffen werden, im Zuge der Trennung bewegliche Vermögensgegenstände ins Ausland zu verschieben, um sie so der güter- oder vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu entziehen.



Drucksache 302/06 (Beschluss)

... " innerhalb des Satzes nach hinten zu verschieben. Grund ist die zu § 3 Abs. 1b



Drucksache 756/06 (Beschluss)

... Durch den Beitritt verschieben sich im Ergebnis Stellung und Gewicht der Bundesrepublik Deutschland im institutionellen Gefüge der EU. Das relative Stimmengewicht Deutschlands insbesondere im Rat und damit die Möglichkeiten seiner Einflussnahme bei der Ausübung der auf die EU übertragenen Hoheitsrechte verändern sich. Dies stellt eine wesentliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU dar, durch die das GG seinem Inhalt nach geändert bzw. ergänzt wird. Somit ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich.



Drucksache 302/1/06

... " innerhalb des Satzes nach hinten zu verschieben. Grund ist die zu § 3 Abs. 1b



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.