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Drucksache 128/2/13

... 3. Der Eigenhandel der Banken hat sich seit Ausbruch der Finanzkrise erheblich vermindert. Hierdurch verschieben sich die Belastungen aus einer Finanztransaktionssteuer vom Finanzsektor hin zur Realwirtschaft und zu den Bürgerinnen und Bürgern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darzulegen, in welchem Verhältnis nach der aktuellen Datenlage der Finanzsektor auf der einen Seite sowie die Realwirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite die Belastungen aus der Finanztransaktionssteuer tragen.



Drucksache 780/13 (Beschluss)

... 3. Durch das Verschieben des genannten Hinweises (vgl. vorherige Ziffer 2) entsteht Raum für die Aufnahme einer fünften Zeile im Abschnitt D, die in sehr vielen Fällen auch erforderlich sein wird (beispielsweise in einer Einverdienerehe bereits ab dem vierten unterhaltsberechtigten Kind).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 780/13 (Beschluss)




Zur Anlage zu § 1 Absatz 1 Formular und Hinweisblatt Ausfüllhinweis F Satz 1 Nummer 1

Anlage zur
Drucksache 780/13(B)


 
 
 


Drucksache 519/1/13

... Erst nach Kenntnis aller maßgeblichen technischen Rahmenbedingungen in für deutsche öffentliche Stellen lesbarer Form sind die Grundlagen für notwendige Ausschreibungen zur Beschaffung der Leitstellentechnik gegeben. Ein breiter Markt für entsprechende technische Lösungen ist erst im Entstehen. Eine Haushaltsvorsorge insbesondere bei kommunalen Trägern von Notrufabfragestellen war vor diesem Hintergrund nicht möglich. Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln sowie die anschließende rechtssichere Durchführung von Beschaffungsverfahren werden daher bis zum vorgesehenen Termin 1. Oktober 2015 nicht in der gesamten Bundesrepublik möglich sein. Der Bundesrat regt daher an, den Termin zur Einführung des eCalls bei den Notrufabfragestellen um ein Jahr auf den 1. Oktober 2016 zu verschieben.



Drucksache 765/13

... Aufgrund der GAP-Reform beabsichtigt die KOM die Fristen für die Einreichung der Strategien durch die Mitgliedstaaten vom 31. Januar 2014 auf den 30. April 2014 zu verschieben. Mit dem neuen Absatz 5 wird das Gesetz im Hinblick auf die zu erwartende Fristveränderung durch die EU-Kommission angepasst.



Drucksache 765/13 (Beschluss)

... Auf Grund der GAP-Reform beabsichtigt die Kommission, die Fristen für die Einreichung der Strategien durch die Mitgliedstaaten vom 31. Januar 2014 auf den 30. April 2014 zu verschieben. Mit dem neuen Absatz 5 wird das Gesetz im Hinblick auf die zu erwartende Fristveränderung durch die EU-Kommission angepasst.



Drucksache 519/13 (Beschluss)

... Erst nach Kenntnis aller maßgeblichen technischen Rahmenbedingungen in für deutsche öffentliche Stellen lesbarer Form sind die Grundlagen für notwendige Ausschreibungen zur Beschaffung der Leitstellentechnik gegeben. Ein breiter Markt für entsprechende technische Lösungen ist erst im Entstehen. Eine Haushaltsvorsorge insbesondere bei kommunalen Trägern von Notrufabfragestellen war vor diesem Hintergrund nicht möglich. Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln sowie die anschließende rechtssichere Durchführung von Beschaffungsverfahren werden daher bis zum vorgesehenen Termin 1. Oktober 2015 nicht in der gesamten Bundesrepublik möglich sein. Der Bundesrat regt daher an, den Termin zur Einführung des eCalls bei den Notrufabfragestellen um ein Jahr auf den 1. Oktober 2016 zu verschieben.



Drucksache 523/1/12

... Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 GG ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich, wenn durch Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbare Regelungen das GG seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen und Ergänzungen ermöglicht werden. Der Beitrittsvertrag regelt erstmalig verbindlich für Kroatien die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, die Stimmenzahl im Rat sowie das künftig geltende Quorum für Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 18 ff. der Beitrittsakte). Insbesondere der geltende EUV wird durch diese Regelungen des Beitrittsvertrags entsprechend angepasst. Durch den Beitrittsvertrag werden endgültig und rechtlich verbindlich die institutionellen Bestimmungen geändert und damit der Kreis der Befugten, die übertragene Hoheitsrechte ausüben, geändert. Zudem wird auch die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den Festlegungen in den europäischen Verträgen für die Aufnahme von Kroatien erhöht. Durch den Beitritt verschieben sich im Ergebnis Stellung und Gewicht der Bundesrepublik Deutschland im institutionellen Gefüge der EU. Das relative Stimmengewicht Deutschlands, insbesondere im Rat, und damit die Möglichkeiten seiner Einflussnahme bei der Ausübung der auf die EU übertragenen Hoheitsrechte verändern sich.



Drucksache 26/12 (Beschluss)

... Im Hinblick auf die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist allgemein anerkannt, dass diese wegen der entsozialisierenden Wirkung grundsätzlich unterbleiben sollen. An dieser entsozialisierenden Wirkung ändert auch eine besonders verwerfliche Motivlage des Täters nichts. Ein Ausschluss der Möglichkeit, Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zur Bewährung auszusetzen, würde zudem die Gewichte im Rahmen der Strafzumessung einseitig zugunsten der Generalprävention und zulasten der (täterbezogenen) Spezialprävention, und hier insbesondere der Resozialisierung, verschieben. Beide Ansätze können daher gerade auch vor dem Hintergrund des § 46 Absatz 1 Satz 2



Drucksache 30/1/12

... Durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene soll der Entgeltkatalog bis zum 30. September 2012 vereinbart werden. Der Gesetzentwurf sieht für die Teilnahme an der Optionsphase die Erklärung bis zum 30. November des jeweiligen Jahres vor. Somit verbleiben den an der Optionsphase teilnehmenden Krankenhäusern nur zwei Monate Zeit zwischen der Vereinbarung des Entgeltkatalogs und der Erklärung zur Teilnahme an der Optionsphase gegenüber den Kostenträgern. Dies ist mehr als knapp bemessen, um mögliche Folgen für die Häuser abzuschätzen beziehungsweise Bewertungen im Sinne einer verlässlichen Geschäftsplanung vorzunehmen. Sollten sich die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene nicht einigen, kommt es zu einer Verschärfung der Situation, da dann eine Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgen muss. Die Veröffentlichung des Entgeltkatalogs würde sich in dem Fall noch weiter verschieben, so dass optionswillige Krankenhäuser möglicherweise ohne Kenntnis des Kataloges ihre Bereitschaft erklären müssten. Im Rahmen der Einführung des DRG-Systems bestand bereits schon einmal die Notwendigkeit einer Verschiebung der Entscheidungsfrist.



Drucksache 650/12

... Neben der fehlenden Steuerungswirkung stellt die Praxisgebühr in Einzelfällen sogar eine Zugangshürde zur ambulanten vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung dar. Betroffen sind insbesondere Geringverdienende, die sich trotz Härtefallregelung aufgrund ihrer finanziellen Situation die Praxisgebühr nicht leisten können und deshalb notwendige Arztbesuche verschieben oder ganz darauf verzichten. Dies kann nicht nur für die Betroffenen schwerwiegende medizinische Folgen haben, sondern letztlich auch insgesamt zu höheren Ausgaben führen.



Drucksache 250/12

... Artikel 16 Absatz 3 sieht zudem für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, für Überweisungen oder Lastschriften mit einem kumulativen Marktanteil, der gemäß den von der Europäischen Zentralbank (EZB) jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken unter 10 % der Gesamtzahl der Überweisungen bzw. Lastschriften liegt, bis zum 1. Februar 2016 Ausnahmen von allen oder einen Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 genannten Anforderungen zu genehmigen. Da die in Deutschland gängigen "alternativen Lastschriftverfahren", wie zum Beispiel Lastschriften unter 50 Euro und Lastschriften im Internethandel, sowie die Abbuchungsauftragsverfahren in den offiziellen Zahlungsstatistiken der EZB ("Blue Book") nicht erfasst werden und ihnen nicht ohne weiteres ein Marktanteil von unter 10 % nachgewiesen werden kann, soll in diesem Begleitgesetz von dieser Übergangsbestimmung nicht Gebrauch gemacht werden. Für den Bereich des Internethandels sieht der Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zudem ausdrücklich vor, dass die Verordnung auf Überweisungen oder Lastschriften, die auf einer Internetzahlung basieren, anwendbar sein soll. Den Endnutzern bleibt es aber unbenommen, bis zum 1. Februar 2014 diese Verfahren weiter zu nutzen. Gleichermaßen soll im Begleitgesetz darauf verzichtet werden, von der Übergangsbestimmung in Artikel 16 Absatz 6 Gebrauch zu machen, wonach Mitgliedstaaten die Anforderungen betreffend der Übermittlung der BIC (Business Identifier Code) für Inlandszahlungen gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5 und 7 bis 1. Februar 2016 verschieben können. Eine solche Übergangsbestimmung würde in Deutschland dazu führen, dass insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher bei inländischen Zahlungen gegebenenfalls die BIC bis 1. Februar 2016 angeben müssten, um dann auf die BIC verzichten zu können. Im Sinne einer verbraucherfreundlichen Umstellung der Kontokennungen soll daher bei inländischen Zahlungen möglichst frühzeitig auf die Nennung der BIC im Kundenverkehr verzichtet werden.



Drucksache 30/12 (Beschluss)

... Durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene soll der Entgeltkatalog bis zum 30. September 2012 vereinbart werden. Der Gesetzentwurf sieht für die Teilnahme an der Optionsphase die Erklärung bis zum 30. November des jeweiligen Jahres vor. Somit verbleiben den an der Optionsphase teilnehmenden Krankenhäusern nur zwei Monate Zeit zwischen der Vereinbarung des Entgeltkatalogs und der Erklärung zur Teilnahme an der Optionsphase gegenüber den Kostenträgern. Dies ist mehr als knapp bemessen, um mögliche Folgen für die Häuser abzuschätzen beziehungsweise Bewertungen im Sinne einer verlässlichen Geschäftsplanung vorzunehmen. Sollten sich die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene nicht einigen, kommt es zu einer Verschärfung der Situation, da dann eine Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgen muss. Die Veröffentlichung des Entgeltkatalogs würde sich in dem Fall noch weiter verschieben, so dass optionswillige Krankenhäuser möglicherweise ohne Kenntnis des Kataloges ihre Bereitschaft erklären müssten. Im Rahmen der Einführung des DRG-Systems bestand bereits schon einmal die Notwendigkeit einer Verschiebung der Entscheidungsfrist.



Drucksache 26/12

... In Hinblick auf die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen ist allgemein anerkannt, dass diese wegen der entsozialisierenden Wirkung grundsätzlich unterbleiben sollen. An dieser entsozialisierenden Wirkung ändert auch eine besonders verwerfliche Motivlage des Täters nichts. Ein Ausschluss der Möglichkeit, Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zur Bewährung auszusetzen, würde zudem die Gewichte im Rahmen der Strafzumessung einseitig zugunsten der Generalprävention und zulasten der (täterbezogenen) Spezialprävention, und hier insbesondere der Resozialisierung, verschieben. Beide Ansätze können daher gerade auch vor dem Hintergrund des § 46 Absatz 1 Satz 2



Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat regt an, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Definitionen der besonderen Vertriebsformen in den §§ 312a und 312b BGB-E von Kapitel 1 an den Anfang des Kapitels 2 zu verschieben.



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