[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

752 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verschieben"


⇒ Schnellwahl ⇒

0049/20
0015/20
0003/20B
0006/1/20
0195/20B
0206/20
0504/20
0195/1/20
0091/20
0003/1/20
0456/1/20
0164/20
0196/20
0246/20
0243/1/20
0006/20B
0266/1/20
0088/20
0306/1/20
0259/20
0003/20
0279/1/20
0362/20
0188/20
0002/20
0434/1/20
0243/20B
0510/20
0434/20B
0362/20B
0582/19
0521/19
0267/19
0179/19B
0517/19
0235/1/19
0196/19B
0466/19B
0196/1/19
0469/19
0359/19B
0587/19
0586/19
0150/19
0349/1/19
0359/1/19
0397/19
0120/19
0235/19B
0649/19
0469/19B
0354/1/19
0528/19
0495/19
0489/1/19
0466/1/19
0594/19B
0354/19B
0373/19B
0265/19
0399/19
0373/1/19
0186/1/19
0522/19
0054/19B
0594/1/19
0054/1/19
0352/1/19
0398/19
0158/18
0405/3/18
0396/18
0499/18
0153/18B
0003/18B
0300/18
0373/1/18
0423/18B
0032/1/18
0032/18B
0204/18
0563/18
0246/18B
0423/1/18
0405/2/18
0153/1/18
0227/1/18
0598/1/18
0065/18
0310/18
0626/18
0443/18
0173/18
0227/18B
0502/1/18
0240/1/18
0003/18
0547/18
0619/18
0214/18
0222/18
0639/18
0246/1/18
0069/17B
0065/17
0414/17
0447/17
0412/17
0314/17B
0533/17
0380/17
0060/17
0168/1/17
0168/17B
0770/1/17
0596/17
0038/1/17
0126/17
0263/1/17
0674/1/17
0314/1/17
0243/17
0317/17
0765/17
0514/17
0069/1/17
0674/17B
0121/1/17
0038/17B
0652/17
0771/2/16
0409/2/16
0101/16
0408/16
0619/16B
0236/1/16
0236/16B
0125/16
0296/1/16
0101/16B
0176/16
0168/16
0161/16
0409/16B
0418/1/16
0356/16
0155/16
0317/16B
0717/1/16
0494/16
0428/2/16
0310/16B
0418/16B
0018/16
0545/1/16
0317/1/16
0635/16
0435/16
0063/16
0295/16
0626/16
0279/16
0281/16
0606/1/16
0168/16B
0185/16
0550/16
0185/1/16
0020/16B
0403/1/16
0360/15
0495/1/15
0281/1/15
0047/1/15
0024/15
0340/15
0104/15
0196/15
0283/15
0188/1/15
0354/15B
0063/15
0500/15
0047/15
0281/15B
0640/15B
0056/15
0640/1/15
0349/1/15
0495/15B
0495/15
0047/15B
0387/15
0123/14B
0641/14B
0205/14
0506/1/14
0131/14
0402/14
0373/1/14
0265/1/14
0456/14B
0150/14B
0544/14B
0265/14B
0456/14
0373/14B
0544/1/14
0208/14
0544/14
0645/14B
0208/14B
0645/1/14
0400/14
0205/14B
0400/14B
0244/14
0150/1/14
0400/1/14
0194/14
0543/14
0447/14
0235/13
0412/2/13
0459/13
0470/13
0113/13
0370/1/13
0627/13
0376/13B
0689/1/13
0186/1/13
0029/13
0370/13B
0734/13
0294/13B
0780/1/13
0119/13
0734/13B
0465/13
0418/1/13
0128/2/13
0327/1/13
0199/13
0780/13B
0807/13B
0519/1/13
0765/13
0200/13
0220/1/13
0689/13B
0765/13B
0294/1/13
0220/13B
0807/1/13
0124/13
0528/13
0519/13B
0185/13
0376/1/13
0327/13B
0050/13X
0434/13
0173/13
0186/13B
0305/1/12
0091/12
0523/1/12
0467/1/12
0453/12
0026/12B
0732/12B
0796/12
0030/1/12
0676/12
0413/12
0024/1/12
0459/12B
0799/12
0650/12
0226/12
0542/12
0819/12B
0250/12
0819/1/12
0030/12B
0578/12
0026/12
0817/12B
0751/1/12
0575/12
0799/12B
0177/12B
0313/12
0574/12B
0307/12
0065/1/12
0454/12
0316/12B
0302/1/12
0334/12
0751/12B
0204/12B
0204/1/12
0554/12
0732/1/12
0384/12
0698/2/12
0316/1/12
0310/12
0214/12
0097/12X
0555/12B
0503/12B
0466/12
0799/1/12
0428/12X
0024/12B
0817/1/12
0177/1/12
0177/12
0608/12
0038/12
0459/1/12
0574/1/12
0555/1/12
0172/12
0681/12
0523/12B
0629/11B
0698/11B
0229/1/11
0629/1/11
0343/11B
0426/11B
0129/11
0577/11
0698/1/11
0761/11B
0576/11
0230/11
0575/11
0186/1/11
0850/11
0782/1/11
0761/11
0650/2/11
0216/11X
0338/11B
0070/11
0574/11
0315/11B
0315/1/11
0399/11B
0518/1/11
0343/1/11
0253/11B
0283/11
0229/11
0256/11
0642/2/11
0662/11
0341/11B
0051/11
0230/11B
0642/1/11
0348/11
0127/11
0317/11
0816/11
0338/1/11
0642/11B
0661/10
0794/4/10
0667/2/10
0128/10
0874/10
0104/10B
0071/1/10
0808/10
0667/10
0041/3/10
0485/10
0667/10B
0003/10
0722/1/10
0227/10
0226/10
0532/1/10
0686/2/10
0808/10B
0007/10
0250/10
0722/10
0532/2/10
0601/10
0873/10
0110/1/10
0680/5/10
0751/10
0319/10
0850/10
0722/10B
0661/10B
0320/10
0711/10
0270/10
0247/10B
0530/10
0633/10
0293/10
0104/1/10
0834/10
0001/2/10
0687/1/10
0265/10
0040/10
0667/1/10
0532/10B
0247/10
0789/2/10
0661/1/10
0372/1/09
0242/09
0263/09
0174/1/09
0819/1/09
0854/09
0877/09
0120/09B
0288/09
0120/2/09
0003/09
0178/09
0142/09
0171/09
0603/09
0004/09
0130/09
0009/09
0067/09
0661/1/09
0050/09
0819/09B
0573/1/09
0187/09
0707/09
0563/08
0349/08B
0348/1/08
0650/08
0570/08
0645/08B
0342/1/08
0342/08B
0551/08
0315/08B
0116/08
0684/08
0757/08
0635/08
0554/08
0105/1/08
0072/08B
0524/08
0878/08
0185/1/08
0185/08B
0467/08
0113/08
0168/08
0576/1/08
0645/2/08
0105/08B
0716/08
0342/08
0110/08B
0167/08
0134/1/08
0315/08
0490/08
0134/08B
0543/08
0096/1/08
0605/08
0544/08
0700/08
0349/1/08
0298/08
0404/08
0547/1/08
0343/08K
0576/08B
0923/08B
0547/08B
0105/08
0096/08
0923/3/08
0581/08
0830/08
0278/1/08
0296/08
0110/1/08
0195/08
0829/08
0811/08
0696/08
0472/08
0072/08
0847/08
0348/08B
0354/07B
0938/07
0714/07
0543/07
0809/07B
0353/07
0552/07
0516/07
0715/07
0718/07
0224/1/07
0378/07
0026/07B
0026/1/07
0768/07B
0137/07B
0417/1/07
0007/07
0559/07B
0075/07
0461/07
0851/07
0354/07
0417/07B
0550/1/07
0809/1/07
0567/1/07
0579/1/07
0137/07
0559/1/07
0557/07
0309/2/07
0354/1/07
0462/07B
0150/07B
0241/07
0526/07B
0150/07
0556/07
0701/07
0716/07
0478/07
0802/07
0526/1/07
0065/07
0462/07
0554/07
0559/07
0383/07
0768/07
0275/07
0550/07
0224/07B
0567/07B
0142/3/06
0751/06
0684/06
0353/06
0376/06
0505/06
0054/06
0360/1/06
0664/2/06
0173/06
0619/06
0917/06
0479/06
0069/1/06
0671/06
0678/06
0013/06
0360/06B
0298/06
0620/06
0142/06
0120/06
0245/06B
0479/06B
0532/06B
0394/06B
0302/06B
0257/06
0756/06B
0645/06
0120/06B
0253/06
0132/06
0944/06
0302/1/06
0203/06
0069/06B
0355/06
0756/1/06
0252/1/06
0286/06
0399/06
0243/06
0252/06B
0141/06
0751/1/06
0935/06
0635/06
0743/06
0367/06
0394/1/06
0194/1/05
0282/05
0933/05
0282/05B
0919/05
0755/05
0096/05B
0194/05
0252/05
0083/1/05
0212/05
0286/1/05
0763/05
0596/05
0091/05B
0438/1/05
0555/05B
0812/05B
0400/05B
0711/1/05
0330/05B
0003/05
0710/1/05
0389/05
0329/05
0710/2/05
0438/05B
0335/05
0330/1/05
0091/1/05
0194/05B
0018/05
0477/05
0286/05B
0812/05
0002/05
0373/1/05
0168/1/05
0400/1/05
0086/05
0109/05
0408/1/05
0096/05
0429/05
0373/05B
0819/1/05
0820/05
0817/05
0097/05
0555/1/05
0137/05
0812/1/05
0614/05
0321/05
0005/05
0393/05
0362/05
0210/1/05
0168/05B
0083/05B
0618/05
0524/05
0942/05
0943/05
0095/05
0621/04
0571/04B
0618/04
0525/04
0285/04B
0729/04B
0741/04B
0687/1/04
0676/2/04
0676/04B
0544/04B
0012/04
0687/04B
0232/04
0571/04
0458/04B
0702/04
0741/1/04
0729/6/04
0012/1/04
0591/04
Drucksache 514/17

... b) In Satz 3 werden nach dem Wort "vorzusehen" die Wörter "und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben" eingefügt.`



Drucksache 296/1/16

... Die im Regierungsentwurf vorgesehene Verschiebung des Stichtages wirkt nicht auf eine Lösung dieser Problematik hin, sondern verlagert sie allenfalls in die Zukunft. Mit der Wahl eines noch nicht abgelaufenen Stichtages führt sie zudem zu dem bedenklichen Anreiz, durch rasche neue Vereinbarungen möglichst hohe Anteile der Personalkosten in die Kategorie der Personalzusatzkosten zu verschieben und damit künftigen Effizienzvergleichen zu entziehen.



Drucksache 176/16

... In einer zunehmend integrierten und digitalisierten Weltwirtschaft spiegeln Unternehmen und Produktionswertschöpfungsketten immer weniger nationale und regionale Grenzen wider. Dagegen liegen Steuerpolitik und Steuerverwaltung nach wir vor hauptsächlich in nationaler Hand. Da Steuerplanungsstrukturen und Verrechnungspreisvereinbarungen häufig grenzübergreifend angelegt sind, können multinationale Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlage innerhalb wie außerhalb der Union problemlos von einem Rechtsraum in den anderen verschieben. Das Tätigwerden der EU ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden.



Drucksache 356/16

... 2. zur Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen."



Drucksache 155/16

... Für die zur Durchführung zuständigen Länder wird sich der Erfüllungsaufwand durch die Gesetzesänderung zwar verschieben, aber nicht maßgeblich ändern:



Drucksache 635/16

... 2. Es ist ein Gestaltungsmodell bekannt geworden, bei dem Unternehmen innerdeutsche Lizenzzahlungen dazu nutzen, um Gewinne in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen zu verschieben und so ihre Gewerbesteuerbelastung mindern.



Drucksache 435/16

... Eine Verzögerung des Umstellprozesses auf Grund ungeklärter gesetzlicher Grundlagen, Rechtsunsicherheit bezüglich der mit der Umstellung verbundenen Kosten und Zutrittsrechten zu Netzanschlüssen und Verbrauchsgeräten würde den gesamten Prozess um Jahre verschieben. Damit wäre die Versorgungssicherheit der Endkunden gefährdet, weil die L-Gas-Mengen nicht ausreichen und H-Gas oder eine andere Bezugsalternative nicht zur Verfügung stehen. Die aktuellen Entwicklungen einer Begrenzung der L-Gas- Produktion in den Niederlanden infolge der Erdbeben-Aktivität in Fördergebieten unterstreichen die dringende Notwendigkeit, die deutschen mit L-Gas versorgten Gebiete sukzessive auf H-Gas umzustellen. Die Gesetzesänderungen sind daher notwendige Anpassungen, die einen kosteneffizienten, transparenten und reibungslosen Umstellprozess gewährleisten und damit die Versorgungssicherheit aller Netzkunden in Deutschland dauerhaft erhöhen sollen.



Drucksache 626/16

... "Arzneimittelwirkstoffe sind biologisch hochaktive Stoffe, die gezielt in den Regelungsmechanismus von Organismen eingreifen: Sie können zum Beispiel den Stoffwechsel beeinflussen, das hormonelle Gleichgewicht verschieben oder die Signalübertragung von Zelle zu Zelle verändern. Aufgrund ihrer biologischen Aktivität und der Vielzahl spezifischer Wirkungen liegt es auf der Hand, dass Arzneimittel auch Wirkungen auf andere Lebewesen haben, wenn sie in die Umwelt gelangen. Für viele Arzneimittel ist das Ausmaß der Risiken für die Umwelt vor allem wegen fehlender Wirkungsdaten und Langzeituntersuchungen nicht genau einzuschätzen." (http://www.umweltbundesamt.delthemenlchemikalienlarzneimittellarzneimittel-umwelt)



Drucksache 279/16

... 1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden,



Drucksache 281/16

... (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zu verschieben, soweit es auf Grund eines technischen oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist, die Übergangsbestimmung des Absatzes 1 befristet fortzuführen. Sobald der für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgebliche Grund entfallen ist, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen neuen Zeitpunkt für das Auslaufen des Übergangszeitraumes nach Absatz 1. Der Zeitpunkt nach Satz 2 ist so festzulegen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Fortfall des für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgeblichen Grundes beginnt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 281/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 2
Mautschuldner

§ 3a
Knotenpunkte

§ 11
Mautaufkommen

§ 13a
Übergangsregelungen

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage:

2. Ziel

3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Evaluation

7. Gesetzgebungskompetenz

8. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

9. Nachhaltigkeit

II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3a

Zu § 3a

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 11

Zu § 11

Zu Nummer 10

Zu § 13a

Zu § 13a

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3617: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

4 Erfüllungsaufwand:


 
 
 


Drucksache 606/1/16

... zum Ausdruck kommt. Dieses verfassungsrechtliche Prinzip, das jede rückwirkende Strafbegründung oder Strafschärfung verbietet sowie eine "Vorwirkung" von Gesetzen untersagt, wird in der Begründung des Gesetzesentwurfs selbst ausdrücklich genannt (vgl. BR-Drucksache 606/16, Seite 105), der - nach hiesiger Auffassung bestehende - Verstoß gegen dasselbe Prinzip aber dann im Wesentlichen nur durch tatsächlich entstandene Bedürfnisse nach einer Regelung wie der in § 81a GWB-E gerechtfertigt. Das überzeugt im Ergebnis nicht. Zwar ist es als gegeben anzusehen, dass im Übergangszeitraum bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzesentwurfs in umfangreichen Kartellbußgeldverfahren Möglichkeiten und Anreize verbleiben, der Festsetzung und Vollstreckung einer angemessenen Geldbuße zu entgehen. Auch ist der Zweck der Regelung, nämlich zum einen Vermögensverschiebungen und Umstrukturierungen zu vermeiden und zum anderen dem europäischen Effektivitätsgebot Geltung zu verschaffen, adäquat. Dennoch vermag die rechtliche Begründung der Rechtmäßigkeit der Ausfallhaftung nicht zu überzeugen. Durch die Neuregelung des § 81a GWB wird die Haftung für Kartellverstöße, die Rechtsträger gemäß § 30

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/1/16




1. Zu Artikel 1 § 1 - neu - GWB

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 18 Absatz 8 - neu - GWB

4. Zu Artikel 1 Nummer 11

5. Zu Artikel 1 § 29 GWB

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 30 Überschrift GWB , Buchstabe b § 30 Absatz 2c - neu - GWB , Buchstabe c Doppelbuchstabe bb - neu - § 30 Absatz 3 Satz 3 - neu - GWB

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 33a ff. GWB

8. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 34 Absatz 5 GWB

Zu Artikel 1 Nummer 18

11. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 GWB

12. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 81a GWB

13. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe a § 186 Absatz 1 GWB * In Artikel 1 Nummer 68 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:


 
 
 


Drucksache 550/16

... 1. die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben,



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... Deshalb ist das Inkrafttreten des Gesetzes um ein Jahr zu verschieben. Die neue Ausbildung könnte damit am 1. Januar 2019 starten.



Drucksache 495/1/15

... Es ist absehbar, dass eine Anfechtung dieser gläubigerbenachteiligenden Bargeschäfte selbst bei unlauterem Verhalten des Schuldners häufig daran scheitern wird, dass der andere Teil entweder keine Kenntnis von der Unlauterbarkeit des schuldnerischen Handelns hat oder ihm diese nicht gerichtsfest nachgewiesen werden kann. Den insolventen Unternehmen ist es dadurch möglich, vor Stellung eines Insolvenzantrags das gesamte Betriebsvermögen ohne Kontrolle durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter zulasten der Gläubigergemeinschaft anfechtungssicher zu veräußern oder sonstige Bargeschäfte zu tätigen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt den Gläubigern nutzen können. Ob die hierfür erhaltene Gegenleistung tatsächlich gleichwertig war, bei Insolvenzantrag noch im schuldnerischen Vermögen vorhanden ist oder gar insgesamt nur fingiert wurde, kann nachträglich vom späteren Insolvenzverwalter nur schwer nachgeprüft und bewiesen werden. Aufgrund der erheblich erschwerten Beweislast kann es dem Schuldner sogar gelingen, elementares Betriebsvermögen an Strohleute anfechtungssicher zu verschieben.



Drucksache 24/15

... Durch die Einführung eines neuen Absatzes 3 in § 49 IRG verschieben sich die vorhandenen Absätze 3, 4 und 5. Es handelt sich um eine rechtstechnische Folgeänderung.



Drucksache 340/15

... Das Ändern und Verschieben der Klammerzusätze ist als redaktionelle Anpassung erforderlich. Damit soll die Systematik der Bezeichnung von Abfällen verdeutlicht werden. Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis eingetragenen Abfallarten zuzuordnen, die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichnet werden. Die Anlage der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsangaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

1. Begriffsbestimmungen

2. Bewertung und Einstufung

2.2.5.1 Verordnung EG Nr. 1272/2008/EG, Anhang VI, die in Ziffer 1.1.3.1 genannten

3. Abfallverzeichnis

Artikel 2
Änderung der Deponieverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Ausgangslage auf EU-Ebene

2. Ausgangslage auf nationaler Ebene

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben / Prozesse der Verordnung

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 1

a Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie

b Einführung neuer Abfallarten

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung

Erfüllungsaufwand bei der Änderung der abfallrechtlichen Anlagenzulassung Deponien

Erfüllungsaufwand zur Änderung der Beförderungserlaubnisse für gefährliche Abfälle

Erfüllungsaufwand im abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Zu Nummer 2

Zu den Nummer n

Zu Nummer 6

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zur Nummer 2 Umstellung behördlicher Entscheidungen

Zu den Nummer n

Zu Nummer 7

IX. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3297: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Änderung der Einstufungskriterien

2. Einführung neuer Abfallarten


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.