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37 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verrechnungspreis"


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Drucksache 649/19

... 4. Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen

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Drucksache 649/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

§ 138d
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138e
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138f
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138g
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

§ 138h
Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden

§ 138i
Information der Landesfinanzbehörden

§ 138j
Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138k
Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 33
Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen

Artikel 3
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

§ 20
Statistiken und Bewertungen

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Brexit-Übergangsgesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 157/19 (Beschluss)

... Kooperationsvereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen können eine sinnvolle Möglichkeit sein, basierend auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, eine Zusammenarbeit zu vereinbaren. Dies kann zum einen Leistungen des Mindestzugangspakets betreffen (z.B. den Abschluss von Rahmenverträgen) oder aber weitere Leistungen, die vom Infrastrukturbetreiber nur angeboten werden, wenn eine Inanspruchnahme durch mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für einen bestimmten Mindestzeitraum gesichert ist. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass diese Kooperationsvereinbarungen und deren wesentlichen Inhalte nur zwischen den Vertragspartnern bekannt sind. Das Erfordernis der Diskriminierungsfreiheit gebietet es, allen Zugangsberechtigten nicht nur die Möglichkeit einer solchen Kooperationsvereinbarung zu bieten, sondern auch die Rahmenvertragsbedingungen (z.B. Basis der Verrechnungspreise für Material und Personal, Zeiträume) vorab zu veröffentlichen. Ferner muss der Regulierungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beendigung derartiger Kooperationsvereinbarungen zu veranlassen. Die bloße Empfehlung zur Beendigung, wie im Gesetzentwurf des Bundes vorgesehen, läuft ins Leere, wenn sich durch eine Kooperationsvereinbarung für die Vertragspartner keine wirtschaftlichen und betrieblichen Nachteile ergeben, aber eine Gefahr für den diskriminierungsfreien Netzzugang besteht. In diesen Fällen muss die Untersagung einer Kooperationsvereinbarung zwingend erfolgen. Wird eine Kooperationsvereinbarung nicht untersagt, sind deren wesentlichen Inhalte allen Zugangsberechtigten gegenüber publik zu machen. Von dieser Veröffentlichungspflicht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich ausgenommen.

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Drucksache 157/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG


 
 
 


Drucksache 157/1/19

... Kooperationsvereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen können eine sinnvolle Möglichkeit sein, basierend auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung, eine Zusammenarbeit zu vereinbaren. Dies kann zum einen Leistungen des Mindestzugangspakets betreffen (z.B. den Abschluss von Rahmenverträgen) oder aber weitere Leistungen, die vom Infrastrukturbetreiber nur angeboten werden, wenn eine Inanspruchnahme durch mindestens ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für einen bestimmten Mindestzeitraum gesichert ist. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass diese Kooperationsvereinbarungen und deren wesentlichen Inhalte nur zwischen den Vertragspartnern bekannt sind. Das Erfordernis der Diskriminierungsfreiheit gebietet es, allen Zugangsberechtigten nicht nur die Möglichkeit einer solchen Kooperationsvereinbarung zu bieten, sondern auch die Rahmenvertragsbedingungen (z.B. Basis der Verrechnungspreise für Material und Personal, Zeiträume) vorab zu veröffentlichen. Ferner muss der Regulierungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, die Beendigung derartiger Kooperationsvereinbarungen zu veranlassen. Die bloße Empfehlung zur Beendigung, wie im Gesetzentwurf des Bundes vorgesehen, läuft ins Leere, wenn sich durch eine Kooperationsvereinbarung für die Vertragspartner keine wirtschaftlichen und betrieblichen Nachteile ergeben, aber eine Gefahr für den diskriminierungsfreien Netzzugang besteht. In diesen Fällen muss die Untersagung einer Kooperationsvereinbarung zwingend erfolgen. Wird eine Kooperationsvereinbarung nicht untersagt, sind deren wesentlichen Inhalte allen Zugangsberechtigten gegenüber publik zu machen. Von dieser Veröffentlichungspflicht sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich ausgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 25 Satz 3 ERegG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 3 Nummer 3 ERegG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e - neu - § 2 Absatz 9 ERegG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8c Absatz 1 Satz 3 bis 7 - neu -, Absatz 2 Satz 1a - neu -, Satz 2 und 3 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8d Absatz 5 und Absatz 6 Satz 2 - neu - ERegG Nummer 15 § 80 Absatz 8 ERegG Nummer 16a - neu - Anlage 4 zu den §§ 25 bis 27 ERegG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 70 Absatz 3 ERegG


 
 
 


Drucksache 94/18

... Ist erst einmal die Steuerpflicht eines Unternehmens in einem Land festgestellt, müssen noch die von dem Unternehmen erwirtschafteten Gewinne ermittelt werden, die diesem Land zuzuordnen sind. Im Rahmen der derzeitigen Körperschaftsteuervorschriften dienen die Vorschriften über die Verrechnungspreisgestaltung dazu, die Gewinne multinationaler Unternehmensgruppen verschiedenen Ländern zuzuordnen, und zwar auf der Grundlage einer Analyse der Funktionen, Vermögenswerte und Risiken innerhalb der Wertschöpfungskette der betreffenden Gruppe. Bei der Besteuerung von Unternehmensgewinnen, die einer Betriebsstätte zuzuordnen sind, wird von einem separaten Rechtsträger ausgegangen5, und die OECD-Verrechnungspreisleitlinien gelten analog. Die derzeitigen Vorschriften, die für "herkömmliche" Geschäftsmodelle entwickelt wurden, spiegeln jedoch nicht die Tatsache wider, dass sich digitale Geschäftsmodelle in Bezug auf die Art der Wertschöpfung von herkömmlichen Geschäftsmodellen unterscheiden. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen und hat negative Auswirkungen auf die öffentlichen Einnahmen. Die digitale Wirtschaft beruht zum großen Teil auf immateriellen Vermögenswerten wie beispielsweise Nutzerdaten und benutzt Datenanalysemethoden, um Wert aus den erhobenen Nutzerdaten zu schöpfen. Diese Geschäftsmuster werden immer wichtigere Wertschöpfungsfaktoren innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen, sind aber nur schwer zu beziffern. Die Ermittlung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte sowie die Bestimmung ihres Anteils an der Wertschöpfung einer Unternehmensgruppe erfordert neue Methoden der Gewinnzuordnung, die die Wertschöpfung in den neuen Geschäftsmodellen besser erfassen.

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Drucksache 94/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich Artikel 2

Begriffsbestimmungen Artikel 3

Signifikante digitale Präsenz Artikel 4

Der signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnende Gewinne Artikel 5

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
SIGNIFIKANTE DIGITALE Präsenz

Artikel 4
Signifikante digitale Präsenz

Artikel 5
Gewinne, die einer signifikanten digitalen Präsenz zuzuordnen sind oder im Zusammenhang mit ihr stehen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 6
Überprüfung

Artikel 7
Ausschuss für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Artikel 8
Begrenzung der bei den Nutzern erhobenen Daten

Artikel 9
Umsetzung

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Adressaten

Anhang I
Liste der Steuern gemäß Artikel 3 Absatz 1:

Anhang II
Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f:

Anhang III
Liste der Dienstleistungen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz nicht als digitale Dienstleistungen gelten:


 
 
 


Drucksache 404/17

... Es wird die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung - GAufzV) geändert. Die Änderungen dienen vor allem der Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation einerseits und eine Stammdokumentation andererseits. Weitere Änderungen sind aus redaktionellen und klarstellenden Gründen erforderlich geworden. Die zahlreichen Einzeländerungen der GAufzV werden im Wege einer Ablösungsverordnung umgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 404/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Grundsätze der Aufzeichnungspflicht

§ 2
Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen

§ 3
Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen

§ 4
Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation

§ 5
Stammdokumentation

§ 6
Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften

§ 7
Schlussvorschrift

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 5) Umfang der Stammdokumentation

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Satzteil vor Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu § 8

Zu Anlage Umfang der Stammdokumentation

Zu Satz 1

Zu Satz 2


 
 
 


Drucksache 47/1/16

... 3. Mit der länderbezogenen Berichterstattung wird die Transparenz erhöht. Die Steuerverwaltung erhält bei multinational tätigen Unternehmen einen Überblick über die globale Aufteilung der Erträge und Steuern auf die verschiedenen Staaten und kann leichter und schneller einschätzen, ob durch Verrechnungspreispraktiken eine Gewinnverlagerung stattfindet.

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Drucksache 47/1/16




Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 176/16

... In einer zunehmend integrierten und digitalisierten Weltwirtschaft spiegeln Unternehmen und Produktionswertschöpfungsketten immer weniger nationale und regionale Grenzen wider. Dagegen liegen Steuerpolitik und Steuerverwaltung nach wir vor hauptsächlich in nationaler Hand. Da Steuerplanungsstrukturen und Verrechnungspreisvereinbarungen häufig grenzübergreifend angelegt sind, können multinationale Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlage innerhalb wie außerhalb der Union problemlos von einem Rechtsraum in den anderen verschieben. Das Tätigwerden der EU ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden.

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Drucksache 176/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultationen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Erläuternde Dokumente

4 Bankengruppen

4 Inhalt

4 Veröffentlichung

4 Durchsetzung

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU

Kapitel 10a
Ertragsteuerinformationsbericht

Artikel 48a
Begriffsbestimmungen für die Ertragsteuerberichterstattung Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

Artikel 48b
Zur Ertragsteuerberichterstattung verpflichtete Unternehmen und Zweigniederlassungen

Artikel 48c
Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

Artikel 48d
Veröffentlichung und Zugänglichkeit

Artikel 48e
Verantwortlichkeit für die Erstellung, Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Ertragsteuerinformationsberichts

Artikel 48f
Unabhängige Prüfung

Artikel 48g
Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete

Artikel 48h
Beginn der Ertragsteuerberichterstattung

Artikel 48i
Bericht

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 4
Adressaten


 
 
 


Drucksache 658/1/16

... 2. Im Hinblick auf die Umsetzung der OECD/G20-BEPS-Empfehlungen, insbesondere zum Country-by-Country-Reporting und bei den Verrechnungspreisen, wird mit vermehrten Streitigkeiten zwischen den Staaten gerechnet.

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Drucksache 658/1/16




Zur Vorlage allgemein

Vorlagenbezogene Vertreterbenennung


 
 
 


Drucksache 373/16

... Das Paket zur Bekämpfung der Steuervermeidung vom Januar 2016 enthält rechtlich verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung sowie eine externe Strategie für die Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen weltweit. Bei allen Elementen dieses Pakets wurden erhebliche Fortschritte erzielt. Im Juni 2016 billigte der Rat die Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung. Diese wird zur Verhinderung einiger der häufigsten Arten von Gewinnverlagerung beitragen, u.a. durch koordinierte Vorschriften für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen, steuerkontrollierte ausländische Unternehmen und die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen. Die externe Strategie wurde vom Rat im Mai 2016 gebilligt, und die Arbeiten zu den einzelnen Maßnahmen laufen bereits, einschließlich des Verfahrens für die Erstellung einer gemeinsamen EU-Liste der nicht kooperativen Gebiete. Erhebliche Fortschritte wurden auch bei der Verbesserung anderer Bereiche der Unternehmensbesteuerung erzielt, etwa bei der Überprüfung der Vorschriften für die Verrechnungspreisgestaltung und der Steuervergünstigungen der Mitgliedstaaten; dies erfolgte im Einklang mit neuen internationalen Normen. Ferner verfolgt die Kommission zurzeit aktiv Fälle, in denen Anreize, die bestimmten Unternehmen geboten werden, möglicherweise gegen die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verstoßen.

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Drucksache 373/16




2 Einleitung

Mehr Steuertransparenz

Gerechtere Besteuerung

Bewältigung der VERBLEIBENDEN Herausforderungen

1. Verstärkte Verknüpfung der Bekämpfung von Geldwäsche mit den Steuertransparenzvorschriften

2. Verbesserung des Informationsaustauschs über wirtschaftliches Eigentum

3. Stärkere Beaufsichtigung der Gestalter und Förderer aggressiver Steuerplanung

4. Förderung höherer Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit

5. Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern

2 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 47/16 (Beschluss)

... 3. Mit der länderbezogenen Berichterstattung wird die Transparenz erhöht. Die Steuerverwaltung erhält bei multinational tätigen Unternehmen einen Überblick über die globale Aufteilung der Erträge und Steuern auf die verschiedenen Staaten und kann leichter und schneller einschätzen, ob durch Verrechnungspreispraktiken eine Gewinnverlagerung stattfindet.

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Drucksache 47/16 (Beschluss)




Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 46/16

... Weitere Schwerpunktbereiche der EU sind der Kapazitätsaufbau in der Steuerpolitik und Steuerverwaltung - entweder durch direkte technische Hilfe oder im Rahmen von Partnerschaftsprogrammen13, die Unterstützung internationaler Initiativen zur Stärkung von Rechtsvorschriften und Regulierung, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise, sowie die Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung fiskalischer Bewertungsinstrumente, wie des Instruments zur diagnostischen Bewertung von Steuerverwaltungen (Tax Administration Diagnostic Assessment Tool, TADAT) oder des Instruments zur Prüfung der öffentlichen Ausgaben und der finanziellen Rechenschaftspflicht (Public Expenditure and Financial Accountability, PEFA).

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Drucksache 46/16




1. Einleitung

2. überprüfung der EU-KRITERIEN für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln

2.1 Mehr Steuertransparenz

2.2 Fairer Steuerwettbewerb

3. Förderung der Zusammenarbeit für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH durch AB kommen mit Drittländern

3.1 Klauseln über das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich

3.2. Bestimmungen über staatliche Beihilfen

4. Unterstützung von ENTWICKLUNGSLÄNDERN BEI der ERFÜLLUNG der STANDARDS für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH

4.1 Steigerung der Einnahmen und Verbesserung der Mittelverwendung

4.2 Mit gutem Beispiel vorangehen

5. Entwicklung eines EU-VERFAHRENS zur Bewertung und AUFLISTUNG von Drittländern

5.1 Transparente Übersicht über nationale Vorgehensweisen bei der Aufstellung von Listen

5.2 Gemeinsamer EU-Ansatz für die Auflistung von Drittländern

5.3 Maßnahmen zur Förderung von Transparenz und fairer Besteuerung in gelisteten Staaten oder Gebieten

6. STÄRKUNG der VERBINDUNG zwischen EU-MITTELN und VERANTWORTUNGSVOLLEM Handeln IM STEUERBEREICH

7. Schlussfolgerung

ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung

Anhang 1
STANDARDS für VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH

1. Transparenz und INFORMATIONSAUSTAUSCH

1.1. Transparenz und Informationsaustausch auf Ersuchen

1.2. Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten

2. FAIRER STEUERWETTBEWERB

3. BEPS-STANDARDS der G20/OECD

4. Sonstige RELEVANTE STANDARDS

Anhang 2
AKTUALISIERUNG der STANDARDBESTIMMUNG über VERANTWORTUNGSVOLLES Handeln IM STEUERBEREICH für ABKOMMEN mit Drittländern


 
 
 


Drucksache 111/2/15

... 1. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag und die damit verbundene Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Vorbescheide zu grenzüberschreitenden Transaktionen und Vorabverständigungsverfahren bei Verrechnungspreisen. Der Vorschlag schafft eine größere Transparenz über die Steuerpraktiken der Mitgliedstaaten der EU.

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Drucksache 111/2/15




Vorlagenbezogene Vertreterbenennung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 432/14

... Die Umformulierung in Satz 1 Nummer 1 stellt das schon bisher bestehende Verständnis der Regelung klar (siehe auch BMF-Schreiben vom 4. Juni 2014, BStBl I S. 834). Der Zweck der Umformulierung ist es, eindeutig zu definieren, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind, wenn deren Bedingungen, insbesondere deren Verrechnungspreise, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Eine solche "Geschäftsbeziehung" liegt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vor, wenn ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) oder mehrere wirtschaftliche Vorgänge entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person zu Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt oder führen würde, wenn der Geschäftsvorfall im Inland stattfinden würde und wenn die Beteiligten "Steuerinländer", d.h. unbeschränkt steuerpflichtig, wären (Buchstabe a). Die Einbeziehung dieser Vorgänge ist notwendig, um die Absicht des Gesetzgebers umzusetzen, alle grenzüberschreitenden Einkünfteverlagerungen zu verhindern, die den Bereich der §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG betreffen würden, wenn die Beteiligten Steuerinländer wären. Denn solche Einkünfteverlagerungen führen häufig zu endgültigen Steuerausfällen. Die Einbeziehung ist notwendig, um wirtschaftliche Vorgänge, die ansonsten gleich sind, auch gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger sich im Inland oder im Ausland befindet.

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Drucksache 432/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 3c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu § 19

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 40

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 52

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 5

Zu Buchstabe b

Zu § 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 26

Zu Buchstabe c

Zu § 26

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 34

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 3

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 36

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 6

Zu Buchstabe b

Zu § 6

Zu Nummer 3

Zu § 21

Zu § 21

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu § 3a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu § 4

Zu Buchstabe b

Zu § 4

Zu Nummer 3

Zu § 13b

Zu Nummer 4

Zu § 18

Zu Nummer 5

Zu § 27

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu § 5

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 663/13

... Bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Insolvenzverwaltern gruppenangehöriger Schuldner wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass die insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters vorrangig gegenüber den Gläubigern seines Verfahrens bestehen. In ihrem Interesse hat er primär für eine bestmögliche Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu sorgen. Insofern limitiert § 269a InsO-E die Pflicht zur Zusammenarbeit von vornherein dadurch, dass der Verwalter durch die ihm gebotene Kooperation nicht die Interessen der Gläubiger seines Verfahrens beeinträchtigen darf. So wäre er etwa nicht verpflichtet, Umstände mitzuteilen, die dem Verwalter eines anderen gruppenangehörigen Schuldners erst die Grundlage für eine Insolvenzanfechtung liefern. Eine Entschärfung denkbarer Pflichtenkollisionen kann möglicherweise über die in § 269d Absatz 2 Nummer 3 InsO-E angesprochenen Insolvenzverwalterverträge erreicht werden. In einer solchen vertraglichen Vereinbarung kann etwa geregelt werden, wie gruppeninterne Streitigkeiten oder konzerntypische Geschäfte - zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Lieferung zu Konzernverrechnungspreisen - zu einem möglichst befriedigenden Ausgleich für alle involvierten Unternehmen gebracht werden können. Weitere Schwierigkeiten einer Zusammenarbeit im Konzernverbund sind darin begründet, dass die Insolvenzverwalter häufig gleichzeitig auch eine Gläubigerposition auszufüllen haben, von einem anderen Verwalter somit Informationen begehren und gleichzeitig in diesem Verfahren ihre Forderungen anmelden. Diese janusköpfige Situation der Verwalter gilt es bei der Bestimmung der Kooperationspflichten im Auge zu behalten.



Drucksache 632/12

... "(5) Die Absätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und dadurch die inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen gemindert oder die ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen erhöht werden. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, es sei denn, die Zugehörigkeit der Betriebsstätte zum Unternehmen erfordert eine andere Behandlung. Um die Betriebsstätte wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln, sind ihr in einem ersten Schritt zuzuordnen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 632/12




Jahressteuergesetz 2013*

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständigkeit und Prüfungsbefugnisse

Abschnitt 2
Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

§ 4
Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 5
Fristen

§ 6
Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Weitere Übermittlung von Informationen

§ 7
Automatische Übermittlung von Informationen

§ 8
Spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten

§ 9
Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 4
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 10
Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

§ 11
Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

§ 12
Gleichzeitige Prüfung

§ 13
Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 14
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Weitere Vorschriften

§ 15
Verwendung von Informationen und Dokumenten

§ 16
Rückmeldungen

§ 17
Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 18
Informationsübermittlung an Drittstaaten

§ 19
Datenschutz und Zweckbestimmung

§ 20
Anwendungsbestimmung

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 42g
Lohnsteuer-Nachschau

§ 52b
Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 5
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

§ 7
Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend

Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 26
Durchführung, Erstattung in Sonderfällen.

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 13
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

§ 164c
Laufbahngruppenregelungen der Länder

Artikel 14
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 15
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Artikel 17
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 18
Verwaltung der Umsatzsteuer

Artikel 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 15
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung, Verordnungsermächtigungen, Haftung, Anrufungsauskunft, Außenprüfung.

Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 5
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung.

Artikel 20
Änderung des Bewertungsgesetzes

Artikel 21
Änderung des EU-Beitreibungsgesetzes

Artikel 22
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 23
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 24
Änderung der Funktionsverlagerungsverordnung

Artikel 25
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Artikel 27
Änderung des Handelsgesetzbuches

Artikel 28
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 47

Artikel 29
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

§ 24
Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle

Artikel 30
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 31
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 32
Änderungen zur weiteren Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nach dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz

Artikel 47

Artikel 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 2
(zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie Nr. 2011/96/EU


 
 
 


Drucksache 390/12

... Die Europäische Kommission hat im März 2011 ein gemeinsames System zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen, die in der EU tätig sind, vorgeschlagen. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Verwaltungsaufwand deutlich zu verringern, die Befolgungskosten durch Verrechnungspreise zu senken, grenzüberschreitenden Verlustausgleich zu ermöglichen und die rechtlichen Unklarheiten zu beseitigen, denen die Unternehmen in der EU derzeit gegenüber stehen, da sie bei der Bestimmung ihrer steuerbaren Gewinne bis zu 27 unterschiedliche nationale Systeme berücksichtigen müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 390/12




Bericht

1. Einleitung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-Organe

2.1. Kommission

2.2. Nationale Parlamente

2.3. Europäisches Parlament und Rat

2.4. Ausschuss der Regionen

2.5. Gerichtshof

3. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität Verhältnismassigkeit erhoben wurden

3.1. Follow-up der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle

3.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab

Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage GKKB 18

Vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen19

5 Fluggastdatensätze20

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 478/12

... Zu diesem Zweck haben sich die Vertragsstaaten für die in dem Kommentar der OECD zu Artikel 7 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens 2010 angebotene Form der übereinstimmenden Berichtigung des Verrechnungspreises und damit gegen die automatische Gegenberichtigung entschieden, wie sie Artikel 7 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens vorsieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 478/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vermögen

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 27
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 29
Protokoll

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012

1. Zu dem Abkommen insgesamt

2. Zu den Artikeln 10 und 11

3. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22

4. Zu Artikel 23 Absatz 5

5. Zu Artikel 25

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Nummer 1


 
 
 


Drucksache 559/2/12

... "(2) Soweit öffentliche Betreiber der Schienenwege mit konzernangehörigen Unternehmen Leistungen oder Kosten verrechnen, müssen die Verrechnungspreise angemessen sein."'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/2/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 ERegG

3. Zu Artikel 1 Inhaltsverzeichnis ERegG § 2 Absatz 2 ERegG § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG § 61 ERegG § 71 Absatz 1 Nummer 5 ERegG

§ 61
Missbräuchliches Verhalten von marktmächtigen Unternehmen beim Vertrieb von Fahrausweisen und Bahnstrom

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 ERegG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Nummer 10 ERegG § 15 Absatz 1 Nummer 1 ERegG § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Absatz 6 ERegG § 22 Absatz 5 ERegG

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 10 - neu - ERegG

7. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 ERegG

8. Zu Artikel 1 § 31 Satz 2 ERegG

9. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 38 Satz 2 - neu - ERegG , zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 9 Absatz 2 AEG

10. Zu Artikel 1 § 37 ERegG

§ 37
Kapitalverzinsung

11. Zu Artikel 1 § 38 ERegG

12. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 1 Satz 4 - neu - ERegG

13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ERegG

14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - ERegG

15. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 5 ERegG

16. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 ERegG

17. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 5 - neu - ERegG

18. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 ERegG

19. Zu Artikel 1 § 45a - neu -, § 70 Absatz 2a - neu -, § 71 Absatz 1a - neu - ERegb

§ 45a
Betrieb auf Schienenwegen im Bereich von empfindlichen Gebieten

20. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 1 und 3 ERegG

21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 ERegG

22. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 4 ERegG

23. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 1 ERegG

24. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - 5a Absatz 2a - neu - AEG , Nummer 12 Buchstabe 0a - neu -, 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AEG

25. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 9c AEG

§ 9c
Überwachung der Entflechtungsvorschriften

26. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 12 Absatz 3 Satz 2 AEG

27. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AEG

28. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, 5 und 6 - neu - AEG

29. Zu Artikel 2 Nummer 10a - neu - § 14a AEG

§ 14a
Lärmmonitoring

30. Zu Artikel 2a - neu - § 25 DBGrG

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Zu § 25

Zu § 25

31. Zu Artikel 3a - neu - Inhaltsübersicht § 7a - neu -,§§ 8a und b - neu - BSWAG

'Artikel 3a Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

§ 7a
Infrastruktur- und Zustandsbericht

§ 8a
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 8b
Übertragung regionaler Netze und neue Betreibermodelle

Zu § 7a

Zu § 7a

Zu § 8a

Zu § 8a

Zu § 8b

32. Zu Artikel 3b - neu - § 43 Absatz 1 Satz 2 BImSchG *

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

33. Zu Artikel 3b - neu - § 47e Absatz 4 - neu - BImSchG

'Artikel 3b Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

34. Zu Artikel 4a - neu - § 26 BEZNG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26


 
 
 


Drucksache 155/2/11

... 7. An der im Richtlinienvorschlag vorgesehenen Konsolidierung (vgl. Artikel 54 ff. des Richtlinienvorschlags) sollte weiterhin festgehalten werden. Eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen - ohne gleichzeitige Konsolidierung (sog. GKB) - ist allein nicht ausreichend, um die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgten Ziele (Beseitigung der Verrechnungspreisproblematik, Ermöglichung eines grenzüberschreitenden Verlustausgleichs, Reduzierung der Befolgungskosten) zu erreichen. Eine Strategie in zwei Schritten - zuerst nur eine einheitliche Bemessungsgrundlage und zu einem späteren Zeitpunkt eine Konsolidierung - ist als Alternative abzulehnen. Nicht sichergestellt werden könnte, dass der einheitlichen Bemessungsgrundlage in einem zweiten Schritt auch die Konsolidierung folgt. Manche Staaten würden möglicherweise die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage mittragen, die spätere Konsolidierung jedoch ablehnen. In diesem Fall hätten die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Länder ihre nationale Gesetzgebungskompetenz für das Unternehmenssteuerrecht verloren, ohne einen wirklichen Gegenwert hierfür zu erhalten.



Drucksache 107/10

... Wird eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mit übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung) und ist auf die verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden, weil für das Transferpaket als Ganzes keine zumindest eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vorliegen, hat der Steuerpflichtige den Einigungsbereich auf der Grundlage des Transferpakets unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den Fällen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Einzelverrechnungspreisen für alle betroffenen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nach Vornahme sachgerechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung waren, oder dass die Summe der angesetzten Einzelverrechnungspreise, gemessen an der Bewertung des Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht; macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsverlagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpakets anzuerkennen.



Drucksache 698/10

... Bei der Unternehmensbesteuerung bestehen derzeit erhebliche Unterschiede zwischen den 27 nationalen Systemen in der EU, was sich äußerst hinderlich auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Unternehmen auswirkt und diese zum Teil sogar verhindert. Eine derartige Fragmentierung hat starke Marktverzerrungen zur Folge und verursacht Befolgungskosten. Dies betrifft insbesondere die KMU, die häufig nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um diese Ineffizienzen aufzufangen, was sie davon abhalten kann, sich im Binnenmarkt zu entwickeln. Mit der Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage sollen wachstumshemmende Steuerbestimmungen ausgehebelt werden. Konzerne hätten in Steuerangelegenheiten nur noch mit einem einzigen Steuersystem und einer einzigen Steuerverwaltung („einzige Anlaufstelle“) in der EU zu tun. Der Umsatz würde somit auf Konzernebene konsolidiert und Verluste könnten grenzübergreifend verrechnet werden. Außerdem wären die Unternehmen bei konzerninternen Transaktionen nicht mehr den Verrechnungspreisvorschriften unterworfen (d.h. der Anpassung der Transaktionspreise für jede Transaktion zwischen Unternehmen ein und desselben Konzerns). Eine Doppelbesteuerung oder doppelte Steuerbefreiung innerhalb von Konzernen aufgrund unterschiedlicher bzw. miteinander unvereinbarer nationaler Steuervorschriften wäre damit ausgeschlossen. Ein nicht koordiniertes Vorgehen auf nationaler Ebene würde die derzeitige Situation nur reproduzieren, da die Unternehmen, je nachdem, in wie vielen Mitgliedstaaten sie tätig sind, mit ebenso vielen Steuersystemen konfrontiert wären. Die Initiativen, die die Kommission vorschlagen wird, werden aber nicht auf eine Harmonisierung der Höhe der Unternehmensbesteuerung abzielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/10




Mitteilung

3 Einleitung

1. EIN starkes, nachhaltiges faires Wachstum in Partnerschaft mit den Unternehmen

1.1. Kreativität fördern und schützen

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.2. Neue Wege für ein nachhaltiges Wachstum bereiten

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.3. Kleine und mittlere Unternehmen fördern

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.4. Innovation und langfristige Investitionen finanzieren

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.5. Günstige rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen für Unternehmen schaffen

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.6. Auf internationalen Märkten wettbewerbsfähig sein

Vorschlag

Vorschlag

2. Vertrauen wiedergewinnen und die Europäischen Bürger in den Mittelpunkt des Binnenmarktes stellen

2.1. Öffentliche Dienste und Schlüsselinfrastrukturen optimieren

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

2.2. Die Solidarität im Binnenmarkt stärken

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

2.3. Zugang zu Beschäftigung und lebenslangem Lernen sichern

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

2.4. Neue Instrumente im Dienste der sozialen Marktwirtschaft

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

2.5. Ein Binnenmarkt im Dienste der Verbraucher

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

3. DIALOG, Partnerschaft, EVALUIERUNG – die Instrumente einer Guten Binnenmarktgovernance

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

Vorschlag

1.1 Kreativität fördern und schützen

2.2 Die Solidarität im Binnenmarkt stärken


 
 
 


Drucksache 131/10

... 25. verweist darauf, dass die Einführung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer innerhalb der Europäischen Union bei der Beseitigung der Doppelbesteuerung helfen und der Lösung von Fragen des Verrechnungspreises innerhalb konsolidierter Gruppen dienen würde; sieht in dieser Hinsicht dem Empfang der von der Kommission durchgeführten Folgenabschätzung bis spätestens Ende dieses Jahres entgegen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 131/10




Eine Gelegenheit, die ergriffen werden muss

Auf der Ebene der Europäischen Union

Auf internationale Ebene

Hin zu einer wirklichen EU-Politik des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich


 
 
 


Drucksache 107/4/10

... Die vorgesehene Gesetzesänderung würde bedeuten, dass bei einer genauen Bezeichnung eines einzelnen wesentlichen immateriellen Wirtschaftsguts für die übrigen Bestandteile des Transferpakets Einzelverrechnungspreise anzuerkennen sind. Damit würde die Ausnahme zur Regel, weil es vielen Steuerpflichtigen gelingen könnte, ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut zu benennen, das Gegenstand einer Funktionsverlagerung ist.



Drucksache 716/08 Verrechnungspreis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 716/08




Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

I. Diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen

II. Diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen

III. Kontrolle der Höhe der Zugangsentgelte

IV. Qualitätssicherung des Schienenverkehrs

V. Anreizregulierung

VI. Internationale Kontakte

VII. Öffentlichkeitsarbeit


 
 
 


Drucksache 968/08 Verrechnungspreis

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 968/08




Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 – WoGVwV 2009)

2 Abkürzungsverzeichnis

Begründung

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 787: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2009


 
 
 


Drucksache 352/08

... auch in den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten (entsprechend Artikel 9 OECD-Musterabkommen), insbesondere in allen Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit Staaten der Europäischen Union abgeschlossen hat. Der Inhalt des Fremdvergleichsgrundsatzes wird im internationalen Kontext vor allem durch die OECD in ihren Verrechnungspreisleitlinien 1995 beschrieben und dient der Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Staaten. Den Steuerpflichtigen und der Verwaltung wurden durch die Gesetzesänderungen des § 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

§ 2
Anwendung der Regelungen zum Transferpaket

Abschnitt 2
Wert des Transferpakets und Ansatz der Verrechnungspreise für seine Bestandteile

§ 3
Wert des Transferpakets

§ 4
Bestandteile des Transferpakets

§ 5
Kapitalisierungszinssatz

§ 6
Kapitalisierungszeitraum

§ 7
Bestimmung des Einigungsbereichs

§ 8
Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche

Abschnitt 3
Einzelheiten in Fällen nachträglicher Anpassungen

§ 9
Anpassungsregelung des Steuerpflichtigen

§ 10
Erhebliche Abweichung

§ 11
Angemessene Anpassung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 12
Anwendungsvorschrift

§ 13
Inkrafttreten

II. Begründung:

Allgemeiner Teil

Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 530: Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)


 
 
 


Drucksache 463/07

... Im Juni 2006 hat der Rat über diese Mitteilung diskutiert, ohne jedoch zu einer Schlussfolgerung zu gelangen. Die Kommission erstattete dem Rat im Dezember 2006 einen weiteren mündlichen Bericht über die erzielten Forschritte. Die GKKB ist ein ambitioniertes Ziel, welches den Mitgliedstaaten eine Anzahl von technischen Schwierigkeiten auferlegt. Weitere Anstrengungen sind notwendig, um Übereinstimmung zu erreichen. Es hat einige Fortschritte in einzelnen Teilbereichen gegeben, zum Beispiel wurden ein Verhaltenskodex zur Verrechnungspreis-dokumentation2 und Leitlinien für Verrechnungspreiszusagen in der EU3 beschlossen. Auch hat die Kommission im Dezember 2006 drei Mitteilungen zum Erfordernis einer verstärkten Koordinierung der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Steuersysteme4 und eine Mitteilung zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung5 veröffentlicht. Auch wenn diese gezielten Maßnahmen ein Stück weit dazu beitragen werden, einige Hindernisse zu beseitigen, bleibt die Kommission davon überzeugt, dass eine umfassende Lösung durch Einführung einer GKKB den insgesamt größten Nutzen für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Binnenmarkt bringen kann. Eine gründliche Vorbereitung ist jedoch notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 463/07




1. Hintergrund

2. Bisher erzielte Fortschritte

2.1. Tätigkeiten der Arbeitsgruppe Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage” AG GKKB

2.2. Fortschritte außerhalb der Arbeitsgruppe – Folgenabschätzung

3. Die nächsten Schritte

4. Schlussfolgerungen

2 Anhänge

Anhang 1
Einige der besonderen Sachfragen, die in der erweiterten Sitzung der Arbeitsgruppe GKKB im Dezember 2006 diskutiert wurden

Anhang 2
Einige detaillierte Sachfragen, die in der Arbeitsgruppe GKKB diskutiert wurden und zu denen die Überlegungen der Kommission noch nicht abgeschlossen sind


 
 
 


Drucksache 384/07

... (1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären. Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass die voneinander unabhängigen Dritten alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu weitergehenden Berichtigungen als die anderen Vorschriften, sind die weitergehenden Berichtigungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vorschriften durchzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 384/07




Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Artikel 12
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 12a
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007

Artikel 13
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 874/07

... 5. der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten, unter Ausschluss aller zum Zwecke der direkten Besteuerung durchgeführten Verrechnungspreisberichtigungen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 874/07




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Vereinfachung

Entsprechungstabelle

Vorschlag

Artikel 1
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3

Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


 
 
 


Drucksache 281/1/06

... 5. Der Bundesrat teilt die Überzeugung der Kommission, dass von Anfang an eine konsolidierte Bemessungsgrundlage eingeführt werden sollte, weil nur so die Chance besteht, dem Problem der Verlagerung von Besteuerungssubstrat in andere Mitgliedstaaten wirksam zu begegnen. So würden beispielsweise Qualifikationskonflikte und Streitigkeiten über angemessene internationale Verrechnungspreise vermieden. Eine konsolidierte Bemessungsgrundlage setzt jedoch voraus, dass zunächst geeignete Aufteilungskriterien für die Verteilung des konsolidierten Einkommens auf die Mitgliedstaaten gefunden werden. Die sicherlich sehr schwierige Festlegung von Verfahren für die Aufteilung wird keinesfalls einfacher sondern komplizierter, wenn man zunächst eine gemeinsame Bemessungsgrundlage einführt und die konsolidierte Bemessungsgrundlage erst in einem zweiten Schritt verfolgt.



Drucksache 281/06

... Die Strategie von Lissabon soll eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen in der Europäischen Union spielen. Ein Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele kann mit der Beseitigung steuerlicher Hindernisse (z.B. hohe Kosten für die Einhaltung der Vorschriften für grenzübergreifende Geschäfte und Verrechnungspreise und Fehlen eines grenzübergreifenden Verlustausgleichs im Binnenmarkt) geleistet werden. Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) würde zu einer erheblichen Senkung der Kosten der im gesamten Binnenmarkt tätigen Unternehmen für die Einhaltung der Vorschriften führen, die mit den Verrechnungspreisen verbundenen Probleme lösen, die Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten ermöglichen, viele grenzübergreifende Umstrukturierungen vereinfachen, eine Reihe von Problemen beseitigen, die sich aus dem Nebeneinander von klassischen und Anrechnungssystemen für die Besteuerung auf internationaler Ebene ergeben (ohne dass die Personensteuern betroffen wären), viele Doppelbesteuerungssachverhalte vermeiden und zahlreiche Diskriminierungen und Beschränkungen beseitigen. Die GKKB würde zu größerer Effizienz, Wirksamkeit, Einfachheit und Transparenz der Unternehmensteuersysteme beitragen und die Lücken zwischen den einzelstaatlichen Systemen schließen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 281/06




Mitteilung

1. Hintergrund

2. BISHERIGE Fortschritte

2.1. Ziele der Arbeitsgruppe

2.2. Organisation der Arbeitsgruppe

2.3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe

3. weitere Schritte

3.1. Allgemeines Konzept

3.2. Verknüpfung zwischen internationalen Rechnungslegungsstandards und Steuerbemessungsgrundlage

3.3. Konsolidierung

3.4. Fakultative oder obligatorische Steuerbemessungsgrundlage

3.5. Arbeitsprogramm für die Zeit nach 2006

4. Schlussfolgerungen

Anhang 1
Überblick über das Arbeitsprogramm der AG GKKB GKKB - Überblick über das Arbeitsprogramm und die bisherigen Fortschritte

Anhang 2
Überblick über die bisher IN der AG GKKB Erzielten Fortschritte

-Rechnungslegungsstandards und Maßgeblichkeit von Handelsbilanz und Steuerbilanz

-Besteuerungsgrundsätze

-Strukturelemente der Steuerbemessungsgrundlage

-Anlagevermögen und Abschreibung einschließlich Veräußerungsgewinnen

-Rücklagen, Rückstellungen und Schulden

-Steuerbares Einkommen

-Internationale Aspekte


 
 
 


Drucksache 47/16 PDF-Dokument



Drucksache 241/16 PDF-Dokument



Drucksache 406/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.