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119 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verpachten"


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Drucksache 4/08 (Beschluss)

... Nach geltendem Recht fallen landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Flächen an verschiedene Landwirte verpachten unter der Voraussetzung, dass der Betrieb ertragsteuerlich nicht aufgegeben wurde, unter die Begünstigung des Betriebsvermögensfreibetrags bzw. des Bewertungsabschlags. Es bestand von Anfang an allgemeiner Konsens, dass die Neuregelung der Verschonung von Betriebsvermögen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht eingeschränkt werden sollte. Im Gegensatz zu gewerblich geprägten Vermögensverwaltungsgesellschaften bestehen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine Gestaltungsmöglichkeiten, die als missbräuchlich angesehen werden könnten.



Drucksache 4/4/08

... Nach geltendem Recht fallen landwirtschaftliche Betriebe, die ihre Flächen an verschiedene Landwirte verpachten unter der Voraussetzung, dass der Betrieb ertragsteuerlich nicht aufgegeben wurde, unter die Begünstigung des Betriebsvermögensfreibetrags bzw. des Bewertungsabschlags. Es bestand von Anfang an allgemeiner Konsens, dass die Neuregelung der Verschonung von Betriebsvermögen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht eingeschränkt werden sollte. Im Gegensatz zu gewerblich geprägten Vermögensverwaltungsgesellschaften bestehen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine Gestaltungsmöglichkeiten, die als missbräuchlich angesehen werden könnten.



Drucksache 282/07

... § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder 2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der Kaufinteressent dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. Der nach Satz 1 oder 2 Verpflichtete hat dem Interessenten auf Verlangen eine Kopie des Energieausweises zu überlassen. (3) Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmeter Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (4) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. § 17 Grundsätze des Energieausweises (1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben. (2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Januar 2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude 1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 282/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen

Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften,

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen

Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und wesentliche Neuregelungen der Verordnung

1. Anlass

2. Vorgaben der Richtlinie

3. Umsetzungskonzept

4. Umsetzungsbedarf

5. Wesentliche Änderungen im Überblick

a Einführung von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden; Einführung von Modernisierungsempfehlungen

b Aushang von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsverkehr

c Übergangsregelungen für Energieausweise

d Anforderungen an und Inspektion von Klimaanlagen

e Einbeziehung des Energieanteils von Klimaanlagen und eingebauter Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden

f Einbeziehung des Energieanteils von Klimaanlagen bei klimatisierten Wohngebäuden

6. Überprüfung der Anforderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Folgen der Verordnung, Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

a Energieausweise

b Klimaanlagen

c Sonstiges

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

a Kosten für die Wirtschaft

b Preiswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

IV. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu den Nummer n

Zu Nummer 9

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude

Zu § 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu § 8

Zu Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu § 31

Zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude

Zu Anlage 1 Tabelle 1 Höchstwerte

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel

Zu Anlage 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Zu Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude

Zu Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

Zu Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

Zu Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

Zu Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen

Zu Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung


 
 
 


Drucksache 679/07

... (10) In den Gasnetzen bestehen erhebliche vertraglich bedingte Engpässe. Die Grundsätze des Engpassmanagements und der Kapazitätszuweisung bei neuen oder neu verhandelten Verträgen beruhen daher auf der Freigabe ungenutzter Kapazitäten dadurch, dass es den Netznutzern ermöglicht wird, kontrahierte Kapazität weiterverkaufen oder zu verpachten, und dadurch, dass die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet sind, dem Markt ungenutzte Kapazität zumindest auf "



Drucksache 170/2/05

... Aufgrund der VO (EG) Nr. 606/2005 (veröffentlicht am 20. April 2005) ist es möglich, dass die Landwirte ihre Flächen bezüglich des 10 - Monatszeitraums „teilen“ und somit zwei verschiedene 10 - Monatszeiträume für ihren Betrieb festlegen können. Hiermit kann sowohl für die pachtenden als auch die verpachtenden Betriebe der Verwaltungsaufwand erheblich verringert werden, so dass die betrieblichen Vorgänge nahezu im gewohnten Rahmen ablaufen können.



Drucksache 555/05

... (13) Die Zuckerquoten werden nach einer Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, durch Veräußerung einer Fabrik oder durch Verpachten einer Fabrik zugeteilt bzw. gekürzt. Es sind daher die Bedingungen für eine Anpassung der Quoten der betreffenden Unternehmen seitens der Mitgliedstaaten zu erlassen, wobei zu vermeiden ist, dass eine Änderung der Quoten der Zucker erzeugenden Unternehmen die Interessen der betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger beeinträchtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 555/05




Begründung

1. Einleitung

2. vorgeschlagene Massnahmen für die Reform der GMO für Zucker

2.1. Laufzeit der Zuckerregelung

2.2. Preise

2.3. Quoten

2.4. Instrumente zur Sicherung des Marktgleichgewichts Übertragungsmechanismus

2.5. Sondermaßnahmen für die Chemie- und die Pharmaindustrie

2.6. Internationale Verpflichtungen

3. vorgeschlagene Massnahmen für die Umstrukturierung des EU-Zuckersektors

3.1. Umstrukturierungsregelung

3.2. Zusätzliche Zahlung für Zuckerrübenerzeuger

4. vorgeschlagene Massnahmen für die direkte Einkommensstützung für Zuckerrübenerzeuger

5. Haushaltsauswirkungen der Vorschläge für die Reform des Zuckersektors

Anhang 1
- Vorgeschlagene institutionelle Preise im EU-Zuckersektor

Anhang 2
- Mittelrahmen für die direkte Einkommensstützung für Landwirte

Vorschlag

Titel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Binnenmarkt

Kapitel 1
Preise

Artikel 3
Referenzpreise

Artikel 4
Mitteilung der Preise

Artikel 5
Mindestpreis für Zuckerrüben

Artikel 6
Branchenvereinbarungen und Verträge

Kapitel 2
Erzeugung IM Rahmen der Quoten

Artikel 7
Zuteilung der Quoten

Artikel 8
Zusätzliche Zuckerquote

Artikel 9
Zusätzliche Isoglucosequote

Artikel 10
Verwaltung der Quote

Artikel 11
Neuzuteilung der nationalen Quote

Kapitel 3
Erzeugung ausserhalb der Quoten

Artikel 12
Geltungsbereich

Artikel 13
Industriezucker

Artikel 14
Übertragung von Überschusszucker

Artikel 15
Überschussbetrag

Kapitel 4
Marktverwaltung

Artikel 16
Produktionsabgabe

Artikel 17
Zugelassene Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 18
Private Lagerhaltung

Artikel 19
Marktrücknahme von Zucker

Artikel 20
Lagerhaltung im Rahmen sonstiger Maßnahmen

Titel III
Handel mit Drittländern

Kapitel 1
gemeinsame Vorschriften für Ein- und Ausfuhren

Artikel 21
Kombinierte Nomenklatur

Artikel 22
Allgemeine Grundsätze

Artikel 23
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 24
Aktiver Veredelungsverkehr

Artikel 25
Schutzmaßnahme

Kapitel 2
Vorschriften für Einfuhren

Artikel 26
Einfuhrzölle

Artikel 27
Verwaltung der Einfuhren

Artikel 28
Zollkontingente

Artikel 29
Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

Artikel 30
Garantiepreis

Artikel 31
Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

Kapitel 3
Vorschriften für Ausfuhren

Artikel 32
Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

Artikel 33
Festsetzung der Ausfuhrerstattung

Artikel 34
Ausfuhrbegrenzungen

Artikel 35
Ausfuhreinschränkungen

Titel IV
allgemeine und Schlussbestimmungen

Kapitel 1
allgemeine Bestimmungen

Artikel 36
Staatliche Beihilfe

Artikel 37
Störungsklausel

Artikel 38
Mitteilungen

Artikel 39
Verwaltungsausschuss für Zucker

Artikel 40
Durchführungsbestimmungen

Artikel 41
Änderung der Verordnung (EG) Nr /2005

Artikel 42
Besondere Maßnahmen

Artikel 43
Finanzielle Bestimmungen

Kapitel 2
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 44
Übergangsmaßnahmen

Artikel 45
Aufhebung

Artikel 46
Inkrafttreten

Anhang I
Standardqualitäten

Anhang II
Bedingungen für den Zuckerrübenkauf

Abschnitt I

Abschnitt II

Abschnitt III

Abschnitt IV

Abschnitt V

Abschnitt VI

Abschnitt VII

Abschnitt VIII

Abschnitt IX

Abschnitt X

Abschnitt XI

Abschnitt XII

Abschnitt XIII

Anhang III
nationale und regionale Quoten

Anhang IV
ZUSÄTZLICHE Zuckerquoten

Anhang V
Modalitäten für die Übertragung von Zucker- oder Isoglucose-Quoten

Anhang VI
Staaten GEMÄSS Artikel 2 Absatz 11

Anhang VII
Verarbeitungserzeugnisse

Artikel 1

Artikel 2

Anhang

1. In Anhang I wird nach der Zeile für Hopfen folgende Zeile eingefügt:

2. Anhang II erhält folgende Fassung:

3. Dem Anhang VI wird folgende Zeile angefügt:

4. Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:

5. Anhang VIII erhält folgende Fassung:

6. Anhang VIIIa erhält folgende Fassung:

Vorschlag

Artikel 1
Befristeter Umstrukturierungsfonds

Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Umstrukturierungsbeihilfen

Artikel 4
Zusätzliche Zahlung für Zuckerrübenerzeuger

Artikel 5
Höchstbeträge

Artikel 6
Befristeter Umstrukturierungsbetrag

Artikel 7
Durchführungsbestimmungen

Artikel 8
Spezifische Maßnahmen

Artikel 9
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Artikel 10
Inkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.