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0834/04B
0945/1/04
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0847/03B
Drucksache 666/04 (Beschluss)

... Die mit dem Vorschlag verbundene Einschränkung, wonach Voraussetzung hierfür ist, dass die kostenpflichtige Verabreichung alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen das eigentliche Angebot "lediglich ergänzt", ist wirklichkeitsfremd, bürokratisch und schafft zudem erhebliche Abgrenzungsprobleme. So dürften Dienstleister wie Rechtsanwälte eine entgeltliche Abgabe einer Tasse Kaffee kaum anbieten. Auch ist das Abgrenzungskriterium der "Ergänzung des eigentlichen Angebots" in der Wirklichkeit angesichts der sich immer mehr vermischenden Handels-, Dienstleistungs- und Serviceangeboten und des damit einhergehenden Fehlens eines Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit kaum möglich. Weiterhin kann die Größe des jeweiligen Betriebes zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Denn bei einem großen Möbelmarkt wird selbst ein SB-Restaurant mit 100 Sitzplätzen noch eine "Ergänzung" des Möbelgeschäftes darstellen, bei einem kleinen Bäcker dürften bereits vier Sitzplätze zuviel sein. Durch diese Regelung würden insbesondere die arbeitsplatzintensiven kleinen Gewerbetreibenden gegenüber den großen arbeitsplatzextensiven Anbietern benachteiligt werden. Arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisch ist diese Regelung daher in dieser Form abzulehnen.



Drucksache 666/2/04

... Die mit dem Vorschlag verbundene Einschränkung, wonach Voraussetzung hierfür ist, dass die kostenpflichtige Verabreichung alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen das eigentliche Angebot "lediglich ergänzt", ist wirklichkeitsfremd, bürokratisch und schafft zudem erhebliche Abgrenzungsprobleme. So dürften Dienstleister wie Rechtsanwälte eine entgeltliche Abgabe einer Tasse Kaffee kaum anbieten. Auch ist das Abgrenzungskriterium der "Ergänzung des eigentlichen Angebots" in der Wirklichkeit angesichts der sich immer mehr vermischenden Handels-, Dienstleistungs- und Serviceangeboten und des damit einhergehenden Fehlens eines Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit kaum möglich. Weiterhin kann die Größe des jeweiligen Betriebes zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Denn bei einem großen Möbelmarkt wird selbst ein SB-Restaurant mit 100 Sitzplätzen noch eine "Ergänzung" des Möbelgeschäftes darstellen, bei einem kleinen Bäcker dürften bereits vier Sitzplätze zuviel sein. Durch diese Regelung würden insbesondere die arbeitsplatzintensiven kleinen Gewerbetreibenden gegenüber den großen arbeitsplatzextensiven Anbietern benachteiligt werden. Arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitisch ist diese Regelung daher in dieser Form abzulehnen.



Drucksache 95/18 PDF-Dokument



Drucksache 174/17 PDF-Dokument



Drucksache 175/17 PDF-Dokument



Drucksache 192/18 PDF-Dokument



Drucksache 274/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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