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0762/05
0014/05
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0173/05
0210/1/05
0618/05
0014/05B
0943/05
0780/2/04
0994/04
0666/04B
0834/1/04
0666/2/04
0429/04
0834/04B
0945/1/04
0915/04
0847/03B
Drucksache 116/1/07

... Es besteht keine fachliche oder rechtliche Notwendigkeit, die Kennzeichnung von Daten über den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen hinaus im Zollfahndungsdienstgesetz festzuschreiben. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Notwendigkeit der Kennzeichnung nur bei solchen personenbezogenen Daten, die bei einem Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 10 GG oder aus Artikel 13 GG erhoben wurden. Personenbezogene Daten, die nicht aus einer Telefon-, Wohnraum- oder Postüberwachung stammen müssen nicht besonders gekennzeichnet werden. Einer den Zollfahndungsdienst betreffenden Kennzeichnungspflicht bedarf es daher lediglich wenn innerhalb einer Wohnung zur Eigensicherung der von ZKA oder ZFA beauftragten Person technische Mittel eingesetzt werden und mit dem hierbei eingesetztem Mittel Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen angefertigt oder das nicht öffentlich gesprochene Wort abgehört und aufgezeichnet wird. In § 22a und § 32a müssen Kennzeichnungspflichten für die Bundesbehörden und im Fall der Übermittlung für die Länderbehörden festgelegt werden. Eine Differenzierung zwischen Bundesbehörden und Länderbehörden würde dem Grundanliegen der Kennzeichnung widersprechen, dass unabhängig von der Form der Datennutzung die Herkunft der Daten erkennbar bleiben muss. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 2226/94 vom 14. Juli 1999, Absatz Nr. 284) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber auch den Empfangsbehörden Kennzeichnungspflichten aufzugeben hat. "Ohne eine derartige Pflicht könnten die ... Daten ... in einer Weise abgespeichert oder sich mit anderen Daten und Informationen vermischen, dass ihre Herkunft aus einer strategischen Fernmeldekontrolle nicht mehr erkennbar ist.



Drucksache 116/07 (Beschluss)

... Es besteht keine fachliche oder rechtliche Notwendigkeit, die Kennzeichnung von Daten über den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmen hinaus im Zollfahndungsdienstgesetz festzuschreiben. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Notwendigkeit der Kennzeichnung nur bei solchen personenbezogenen Daten, die bei einem Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 10 GG oder aus Artikel 13 GG erhoben wurden. Personenbezogene Daten, die nicht aus einer Telefon-, Wohnraum- oder Postüberwachung stammen müssen nicht besonders gekennzeichnet werden. Einer den Zollfahndungsdienst betreffenden Kennzeichnungspflicht bedarf es daher lediglich wenn innerhalb einer Wohnung zur Eigensicherung der von ZKA oder ZFA beauftragten Person technische Mittel eingesetzt werden und mit dem hierbei eingesetztem Mittel Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen angefertigt oder das nicht öffentlich gesprochene Wort abgehört und aufgezeichnet wird. In § 22a und § 32a müssen Kennzeichnungspflichten für die Bundesbehörden und im Fall der Übermittlung für die Länderbehörden festgelegt werden. Eine Differenzierung zwischen Bundesbehörden und Länderbehörden würde dem Grundanliegen der Kennzeichnung widersprechen, dass unabhängig von der Form der Datennutzung die Herkunft der Daten erkennbar bleiben muss. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 2226/94 vom 14. Juli 1999, Absatz Nr. 284) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber auch den Empfangsbehörden Kennzeichnungspflichten aufzugeben hat. "Ohne eine derartige Pflicht könnten die Daten in einer Weise abgespeichert oder sich mit anderen Daten und Informationen vermischen, dass ihre Herkunft aus einer strategischen Fernmeldekontrolle nicht mehr erkennbar ist.



Drucksache 10/06

... -Richtlinie fallen, und für beste verfügbare Techniken zum Vermischen gefährlicher Abfälle

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 10/06




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die LAGE

3. Ziele einer entwicklungsfähigen EU-Abfallpolitik

4. Massnahmen

5. WIE werden SICH die vorgeschlagenen Änderungen auswirken?

6. Internationale Situation

7. Überwachung und Bewertung

8. Überprüfung

Anhang I
: Wichtigste Maßnahmen

1. Vereinfachung und Modernisierung bestehender Rechtsvorschriften

Definition von Abfällen

Definition von Verwertung und Beseitigung

Definition von Recycling

2. Einführung des Lebenszykluskonzepts IN der Abfallpolitik

3. Ausbau der Wissensgrundlage

4. Abfallvermeidung

5. Auf dem WEG ZU einer Europäischen Recyclinggesellschaft

Gleiche Bedingungen für das Recycling

Verbesserung des Informationsaustauschs über nationale Abfallbeseitigungssteuern

Neue Möglichkeiten der Recycling-Förderung

4 Recyclingziele

Bewirtschaftung biologischer Abfälle

Bewirtschaftung von Altölen

Sonstige flankierende Maßnahmen zur thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling Marktentwicklung

Forschung und Technologie

Best -Practices

Staatliche Beihilfen

Anhang II
Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 4/06

... Klärung der Bedingungen für das Vermischen gefährlicher Abfälle,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/06




Begründung

1 Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt.

2 Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

5 Methodik

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 weitere Angaben

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Verwertung und Beseitigung

Abschnitt 1
Allgemeines

Artikel 5
Verwertung

Artikel 6
Beseitigung

Artikel 7
Auflagen

Artikel 8
Zuständigkeit

Abschnitt 2
Kosten und Vernetzung

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Netz der Beseitigungsanlagen

Kapitel III
Abfallende

Artikel 11
Sekundärprodukte, -werkstoffe und -stoffe

Kapitel IV
Gefährliche Abfälle

Abschnitt 1
Einstufung und Erstellung eines Verzeichnisses

Artikel 12
Einstufung

Artikel 13
Verzeichnis

Artikel 14
Nicht in das Verzeichnis aufgenommene gefährliche Abfälle

Artikel 15
Nicht gefährliche als gefährlich eingestufte Abfälle

Abschnitt 2
besondere Anforderungen

Artikel 16
Trennung der Abfälle

Artikel 17
Kennzeichnung

Artikel 18
Mineralische Altöle

Kapitel V
Genehmigungen und Registrierung

Abschnitt 1
Genehmigungen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Artikel 19
Ausstellung der Genehmigungen

Artikel 20
Genehmigungen gemäß der Richtlinie 96/61/EG

Artikel 21
Durchführungsbestimmungen

Unterabschnitt 2
Ausnahmen

Artikel 22
Voraussetzungen

Artikel 23
Allgemeine Vorschriften

Artikel 24
Gefährliche Abfälle

Abschnitt 2
Registrierung

Artikel 25
Registrierung

Kapitel VI
Abfallbewirtschaftung

Abschnitt 1
Pläne

Artikel 26
Abfallbewirtschaftungspläne

Artikel 27
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 28
Durchführungsbestimmungen

Abschnitt 2
Programme zur Abfallvermeidung

Artikel 29
Festlegung der Programme

Artikel 30
Inhalt der Programme

Artikel 31
Überprüfung

Kapitel VII
Inspektionen und Aufzeichnungen

Artikel 32
Inspektionen

Artikel 33
Führung von Aufzeichnungen

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 34
Berichterstattung und Überprüfung

Artikel 35
Anpassung an den technischen Fortschritt

Artikel 36
Ausschuss

Artikel 37
Umsetzung

Artikel 38
Aufhebung

Artikel 39
Inkrafttreten

Artikel 40
Adressaten

Anhang I
Beseitigungsverfahren

Anhang II
Verwertungsverfahren

Anhang III
Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle

4 Erläuterungen

4 Prüfverfahren

Anhang IV
Massnahmen zur Abfallvermeidung

Anhang V
Konkordanztabelle


 
 
 


Drucksache 538/06 (Beschluss)

... bei der parlamentarischen und exekutiven Rechtssetzung beide Rechtsformen so zu vermischen, dass eine klare Zuordnung nicht mehr möglich ist



Drucksache 538/1/06

... bei der parlamentarischen und exekutiven Rechtssetzung beide Rechtsformen so zu vermischen, dass eine klare Zuordnung nicht mehr möglich ist



Drucksache 73/06

... (3) Das Vermischen von Tieren, die nicht zusammen aufgezogen wurden oder die nicht aneinander gewöhnt sind, ist so weit wie möglich zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Allgemeiner Teil

Spezieller Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport revidiert

Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Arten

Artikel 3
Anwendung des Übereinkommens

Artikel 4
Wesentliche Grundsätze des Übereinkommens

Artikel 5
Genehmigung für Transportunternehmer

Gestaltung und Konstruktion

Artikel 6
Gestaltung und Konstruktion

Vorbereitung für den Transport

Artikel 7
Planung

Artikel 8
Begleiter

Artikel 9
Transportfähigkeit

Artikel 10
Untersuchung/Bescheinigung

Artikel 11
Ausruhen, Tränken und Füttern vor dem Verladen

Verladen und Ausladen

Artikel 12
Grundsätze

Artikel 13
Einrichtungen und Verfahren

Artikel 14
Umgang mit den Tieren

Artikel 15
Trennung

2 Transportpraktiken

Artikel 16
Böden und Einstreu

Artikel 17
Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)

Artikel 18
Anbinden von Tieren

Artikel 19
Lüftung und Temperatur

Artikel 20
Wasser, Futter und Ruhezeiten

Artikel 21
Laktierende weibliche Tiere

Artikel 22
Beleuchtung

Artikel 23
Transportbehältnisse

Artikel 24
Betreuung während des Transports

Artikel 25
Notversorgung kranker oder verletzter Tiere während des Transports

Besondere Bestimmungen

Artikel 26
Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Schiene

Artikel 27
Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Straße

Artikel 28
Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (außer Ro-Ro-Schiffe)

Artikel 29
Besondere Bestimmungen für Transporte in Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind

Artikel 30
Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg

Multilaterale Konsultationen

Artikel 31
Multilaterale Konsultationen

Artikel 32
Aufgaben der multilateralen Konsultationen

Technische Protokolle

Artikel 33
Zweck

Artikel 34
Annahme und Inkrafttreten

Artikel 35
Änderungen

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 36
Beilegung von Streitigkeiten

2 Schlussbestimmungen

Artikel 37
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Artikel 38
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

Artikel 39
Geltungsbereichsklausel

Artikel 40
Kündigung

Artikel 41
Notifikationen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

3 Präambel

Allgemeine Grundsätze

Gestaltung und Konstruktion

Vorbereitung für den Transport

Verladen und Ausladen

3 Transportpraktiken

Besondere Bestimmungen

Multilaterale Konsultation

Technische Protokolle

Beilegen von Streitigkeiten

3 Schlussbestimmungen

Anlage zur
Denkschrift Erläuternder Bericht (wie vom Ministerkomitee am 11. Juni 2003 verabschiedet) (Übersetzung)

3 Einleitung

Das Übereinkommen von 1968

Revision des Übereinkommens

Allgemeine Erwägungen

Kurze Anmerkungen zu einigen Bestimmungen des revidierten Übereinkommens

Titel

Artikel 1
- Begriffsbestimmungen

Artikel 2
- Arten

Artikel 3
- Anwendung des Übereinkommens

Artikel 4
- Wesentliche Grundsätze des Übereinkommens

Artikel 5
- Genehmigung für Transportunternehmer

Artikel 6
- Gestaltung und Konstruktion

Artikel 7
- Planung

Artikel 8
- Begleiter

Artikel 9
- Transportfähigkeit

Artikel 10
- Untersuchung/Bescheinigung

Artikel 13
- Einrichtungen und Verfahren

Artikel 14
- Umgang mit den Tieren

Artikel 15
- Trennung

Artikel 17
- Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)

Artikel 18
- Anbinden von Tieren

Artikel 20
- Wasser, Futter und Ruhezeiten

Artikel 21
- Laktierende weibliche Tiere

Artikel 24
- Betreuung während des Transports

Artikel 25
- Notversorgung kranker oder verletzter Tiere während des Transports

Artikel 27
- Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Straße

Artikel 28
- Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (außer Ro-Ro-Schiffe)

Artikel 29
- Besondere Bestimmungen für Transporte in Straßenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind

Artikel 30
- Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg

Artikel 36
- Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 37 bis 41


 
 
 


Drucksache 194/05

... Um die ökonomischen Erhebungsmerkmale nicht mit den rein mengenbezogenen Daten im Rahmen von §§ 3 und 7 zu vermischen, werden sie hier im Rahmen der umweltökonomischen Erhebungen gelistet. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass man die ökonomischen Erhebungsmerkmale im Rahmen einer unternehmens- bzw. betriebsbezogenen Betrachtung abfragen kann, damit Doppelzählungen in den Fällen, wenn mehr als eine Behandlungsanlage pro Unternehmen/Betrieb/Behörde meldepflichtig ist, ausgeschlossen werden.



Drucksache 173/05

... 2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Ausnahme 1 E Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3

2 Verladung

3 Sonstige Vorschriften

3.1 Beladevorschriften

3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit

3.3 Schriftliche Weisungen

3.4 Beförderungsausschluss

3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks

4 Angaben im Beförderungspapier

Ausnahme 2 - offen -

Ausnahme 3 - offen -

Ausnahme 4 - offen -

Ausnahme 5 - offen -

Ausnahme 6 - offen -

Ausnahme 7 E, S Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE

Ausnahme 8 B Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

Ausnahme 9 B, E, S Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

Ausnahme 10 - offen -

Ausnahme 11 - offen -

Ausnahme 12 - offen -

Ausnahme 13 S Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 14 S Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 15 - offen -

Ausnahme 16 - offen -

Ausnahme 17 - offen -

Ausnahme 18 S Beförderungspapier

Ausnahme 19 B, E, S Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

Ausnahme 20 B, E, S Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 21 B, E, S Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

1 Zusammenpackungszulassung

1.1 Abweichend von

2 Verpackung

3 Sonstige Vorschriften

4 Angaben im Beförderungspapier / Frachtbrief

Ausnahme 22 E, S Saug-Druck-Tanks

Ausnahme 23 - offen -

Ausnahme 24 S Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1

2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen

3 Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a

Ausnahme 25 S Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1

2 Stoffe und Mengengrenzen

3 Sonstige Vorschriften

4 Angaben im Beförderungspapier

5 Geltungsdauer

Ausnahme 26 - offen

Ausnahme 27 S Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern

1 Abweichend von § 3

2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter

3 Angaben im Beförderungspapier

4 Geltungsdauer

Ausnahme 28 E, S Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3

2 Tabelle der Gefahrgüter

3 Verpackung

4 Höchstmenge

5 Sonstige Vorschriften

6 Angaben im Beförderungspapier

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 994/04

mit denen anderer Absender zu vermischen, nach



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


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