1454 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Verkauf"
Drucksache 83/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
... Zur Erlangung einer digitalen Souveränität und Resilienz gegenüber hybriden Bedrohungen soll die Abhängigkeit von ausländischen Informationstechnologien reduziert werden. Soweit die Souveränität bei heute bereits identifizierbaren, aber erst zukünftig in der Masse relevanten und produktiv eingesetzten Technologien gesichert werden muss, muss es möglich sein, einem Ausverkauf bereits in frühen Stadien entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Schlüsseltechnologien. Die Prüfmechanismen der
Drucksache 18/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen - Antrag der Länder Hessen und Baden-Württemberg -
... Im Fall einer Ausweitung der Pfandpflicht, sollten für den Handel angemessene Übergangsfristen festgelegt werden. Der logistische und organisatorische Umstellungsaufwand bei Ausweitung des Pfandsystems und die zusätzlichen Kosten machen ausreichende Übergangsfristen erforderlich. Zudem sollte dem Handel ermöglicht werden, Altbestände ohne Pfandabgabe abzuverkaufen. Eine Umetikettierung der Bestandsware sollte, aufgrund der damit verbundenen Zusatzkosten, vermieden werden.
Drucksache 206/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
und (EU) Nr. 2019/876
aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie - COM(2020) 310 final
... Dieser Ermessensspielraum, der die wirksame Transmission geldpolitischer Maßnahmen erleichtern soll, soll zusammen mit der Anforderung an die Verschuldungsquote am 28. Juni 2021 wirksam werden. Die derzeitige COVID-19-Krise hat jedoch gezeigt, dass der Ausgleichsmechanismus im Zweifelsfall zu restriktiv wäre und eine wirksame geldpolitische Transmission keineswegs erleichtern würde. Vielmehr könnten die Kreditinstitute durch den derzeitigen Ausgleichsmechanismus, was die Erhöhung ihrer Zentralbankreserven angeht, eingeschränkt werden. Folglich könnte der gegenwärtige Ausgleichsmechanismus die Kreditinstitute davon abhalten, Liquiditätsfazilitäten der Zentralbank in einer Stresssituation in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wie es erforderlich oder wünschenswert ist. Dies würde die wirksame Transmission geldpolitischer Maßnahmen beeinträchtigen und Institute letztlich zwingen, ihren Fremdkapitalanteil durch den Verkauf von Vermögenswerten, durch Einschränkung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft oder durch beides zu verringern, da sie die Höhe dieser Zentralbankreserven in einer Krise nur begrenzt steuern können.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel
Behandlung öffentlich garantierter Kredite im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Kredite
Geltungsbeginn des Puffers bei der Verschuldungsquote
Ausgleich bei Ausschluss bestimmter Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote
Geltungsbeginn der Freistellung bestimmter Software-Vermögenswerte von der Abzugspflicht
Geltungsbeginn der Sonderbehandlung bestimmter pensions- oder lohnbesicherter Darlehen
Geltungsbeginn des überarbeiteten Faktors zur Unterstützung von KMU und des Faktors zur Unterstützung von Infrastruktur
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 500a Vorübergehende Behandlung öffentlicher Bürgschaften, die mit der COVID-19-Pandemie in Verbindung stehen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/876
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 87/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... c) Gegenwärtig werden etwa bei Amazon oder Ebay durch die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren Nutzungsdaten nach § 15 TMG auf Grundlage der Ermittlungsgeneralklauseln (§§ 161, 163 StPO, gegebenenfalls auch nach § 95 StPO) abgefragt, vor allem bei Betrugsstraftaten im Online-Versandhandel. Warenbetrug ist das häufigste Delikt im Bereich der Internetkriminalität. Im Jahr 2018 handelte es sich ausweislich der PKS bei 75,7 Prozent (205 735 Fälle) aller Straftaten mit dem Tatmittel Internet um Betrug (2017: 74,4 Prozent; 183 529 Fälle). Darunter waren 154 773 Fälle von Waren- und Warenkreditbetrug (2017: 134 476 Fälle), bei denen Tatverdächtige über das Internet Waren zum Verkauf anboten, diese jedoch entweder nicht oder in minderwertiger Qualität lieferten oder bei denen Tatverdächtige die Waren bestellten und nicht bezahlten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d - neu - § 126 Absatz 1 Nummer 8 - neu - StGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 bis 8 §§ 185 bis 194 StGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 188 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 - neu - StGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 241 Absatz 1 StGB , Buchstabe b § 241 Absatz 4 StGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 241 Absatz 4 Satz 2 - neu - StGB
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 und 3 §§ 100g und 100j StPO , Artikel 4 Nummer 1 und 2 § 10 BKAG , Artikel 5 §§ 14, 15a, bis 16 TMG , Artikel 6 NetzDG
12. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 100j Absatz 1 Satz 2 StPO , Buchstabe b1 - neu - § 100j Absatz 3 Satz 4 StPO
13. Zu Artikel 2a - neu - § 18 - neu - StPOEG
Artikel 2a Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 51 Absatz 1 Satz 4 - neu - BMG
15. Zu Artikel 4 Änderung des BKAG , Artikel 6 Nummer 3 § 3a Absatz 2 NetzDG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 14 Absatz 2 TMG
17. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 15a Absatz 1 Satz 2, § 15b TMG
18. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG , Buchstabe b § 1 Absatz 2 NetzDG , Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, 8 NetzDG , Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2, 3,Absatz 4 Satz 1, 3, Absatz 6 Nummer 3, 5, Absatz 9 NetzDG , Nummer 3a - neu - § 3b - neu - NetzDG , Nummer 4 § 4 Absatz 1a - neu - NetzDG , Nummer 5 - neu - § 5 Absatz 1 NetzDG , Nummer 6 - neu - § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 - neu - NetzDG *
19. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Absatz 2 Nummer 5 NetzDG *
20. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 3a NetzDG
21. Zu Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
22. Zu Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 13/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG )
... Nicht im Erfüllungsaufwand der Wirtschaft betrachtet wurden die etwaigen Mindereinnahmen von Unternehmen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geologische Daten zum Verkauf angeboten haben. Diese Fragestellung ist keine des Erfüllungsaufwandes, sondern die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Firmen aus Artikel 12 und 14
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter
§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung
Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde
§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer
§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten
§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
§ 16 Datenformat
§ 17 Kennzeichnung von Daten
Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zugang z u bereitgestellten Daten
Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang
§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes, analoge Bereitstellung
§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens
§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten
Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde
§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
§ 25 Inhaberlose Daten
Unterabschnitt 3 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten
§ 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9
§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach § 39 Absatz 1] an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
§ 30 Einwilligung des Dateninhabers
Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
§ 31 Schutz öffentlicher Belange
§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten
Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 35 Anordnungsbefugnis
§ 36 Zuständige Behörden; Überwachung
§ 37 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 38 Bußgeldvorschriften
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Fach- und Bewertungsdaten
IV. Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO , dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 GG und dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG
V. Sonstige Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Alternativen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Erfüllungsaufwand des Bundes
bb Erfüllungsaufwand der Länder
cc Erfüllungsaufwand der Kommunen
5. Weitere Kosten
IX. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 4
Zu Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Zu Abschnitt 1 Anzeige geologischer Untersuchungen; Übermittlung geologischer Daten
Zu § 8
Zu § 9
Zu Satz 1 Nummer 1
Zu Satz 1 Nummer 2
Zu Satz 1 Nummer 3
Zu Satz 1 Nummer 4
Zu Satz 1 Nummer 5
Zu Satz 1 Nummer 6
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu § 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Abschnitt 2 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen, Frist und Form für die Übermittlung
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 16
Zu § 17
Zu Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Zu Abschnitt 1 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten
Zu Unterabschnitt 1 Allgemeine Regeln für die öffentliche Bereitstellung
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu Unterabschnitt 2 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 30
Zu Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
Zu § 31
Zu § 32
Zu Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 34
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Zu § 35
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 38
Zu § 39
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4782, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur amtlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung, öffentlichen Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder
II.2. ‚One in one out‘-Regel
II.3. Evaluierung
II.4. KMU Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 497/20
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Handels mit nicht rechtskonformen E-Zigaretten
... Auf den Online-Marktplätzen werden eine Vielzahl von Erzeugnissen angeboten, die nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Teilweise ist schon anhand der Abbildungen der Erzeugnisse erkennbar, dass Vorschriften zur Kennzeichnung oder zu den Packungsgrößen nicht eingehalten werden. Werden Produkte von Behörden beanstandet, entfernen die Online-Marktplätze in der Regel das betreffende Angebot. Meist wird jedoch nach kurzer Zeit ein identisches oder vergleichbares Produkt von einem anderen Verkäufer und/ oder unter anderer Bezeichnung erneut angeboten. Mit einer Verpflichtung, Eigenkontrollen in angemessenem Umfang zur Prüfung der Rechtskonformität der dort angebotenen Produkte vorzunehmen und nicht rechtskonforme Angebote ggf. zu entfernen, werden die Online-Marktplätze ebenfalls in die Verantwortung genommen. Dies ist gerechtfertigt, da die Online-Marktplätze bedeutende Akteure im Online-Handel sind und mit der Bereitstellung des Marktplatzes einen entscheidenden Beitrag zum Verkauf der dort angebotenen Erzeugnisse leisten.
Entschließung
a. Verstärkte Kontrollen des Zolls gegen die Einfuhr nicht konformer E-Zigaretten und E-Liquids
b. Einführung einer Rechtsverpflichtung, Angebote im Online-Handel genauso zu kennzeichnen wie Produkte im stationären Handel
c. Einführung einer Rechtsverpflichtung für Betreiber von Online-Marktplätzen, Eigenkontrollen zur Überprüfung des Produktangebots an E-Zigaretten und E-Liquids auf Rechtskonformität durchzuführen und nicht rechtskonforme Erzeugnisse ggf. vom Marktplatz zu entfernen
d. Verpflichtung von länderübergreifend tätigen Online-Händlern von E-Zigaretten und E-Liquids, eine verantwortliche Person zu benennen
e. Verbot des grenzüberschreitenden Fernabsatzes von E-Zigaretten und E-Liquids
Drucksache 266/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Anders ist es für die EEG-Umlage zu vermuten. Diese wird jährlich im Herbst für das Folgejahr festgelegt. Die Höhe ergibt sich aus der Differenz der (erfolgten und für das Folgejahr prognostizierten) Ausgaben der Netzbetreiber (Kosten für geförderten Strom aus EE-Anlagen, gezahlte Prämien für Mieterstrom und Flexibilität, d.h. regelbare EEG-Anlage, Kosten für vermiedene Netzentgelte) und der (erfolgten und für das Folgejahr prognostizierten) Einnahmen (bspw. aus dem Verkauf des abgenommenen Stroms aus EE-Anlagen an der Strombörse).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Befristung; Evaluierung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 5178, BMU: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 88/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... die Rücknahme durch Vertreiber auch in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle oder auch durch den örE, dessen Annahmestellen weit entfernt von den Verkaufsstellen liegen. Für den Versandhandel wird von einer "zumutbaren Entfernung zum jeweiligen Endnutzer" gesprochen. Diese Möglichkeiten sollten auch in künftigen Verordnungen eröffnet werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 3 - neu - KrWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7 Absatz 5 - neu - KrWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 9 Absatz 5 - neu - KrWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 1 KrWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 18 Absatz 8 - neu - KrWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23, 24 und 25 KrWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - § 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 30 Absatz 6 KrWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 47a - neu - KrWG
§ 47a Die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Bauwerken, Fahrzeugen, Schiffen und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG haben zu dulden, dass Behörden, eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, Bauwerke, Fahrzeuge, Schiffe und Anlagen nach § 95 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 StrlSchG betreten und benutzen, soweit dies zur Bewältigung eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG vorliegenden Notfalls erforderlich ist. Soweit erforderlich, können die nach Satz 1 Betroffenen und deren dafür notwendiges Personal in Anspruch genommen werden. Die §§ 178, 179 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des Atomgesetzes bleiben unberührt. ‘
30. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 62a KrWG
‚Artikel 2a Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
31. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 2 KrWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG
34. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG
‚Artikel 2a Änderung des Verpackungsgesetzes
35. Zu Artikel 3 Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV
Drucksache 134/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften - COM(2020) 94 final
... Die Kommission stellt zu der Maßnahme 3 des langfristigen Aktionsplans zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften fest, dass Warenverkäufer auf Plattformen für den elektronischen Handel sich der EU-Produktvorschriften bewusst sein und sicherstellen müssen, dass keine rechtswidrigen und unsicheren Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sollen - so die Kommission - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Konformität von Produkten, die über Online-Plattformen verkauft werden, geprüft werden. Des Weiteren sollen bei der Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit bei Online-Verkäufen und in der globalen Online-Lieferkette untersucht werden.
1. Zu Maßnahme 3: Online-Plattformen zur Erleichterung der Konformität von Produkten
2. Zu Maßnahme 21: Bessere Nutzung des Systems EU-Pilot
Drucksache 221/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
... Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes2 gab es 2018 in Deutschland 179.012 Unternehmen im Gastronomiegewerbe. Von denen sind allerdings 29.515 reine Schankbetriebe ohne Speisenangebot nicht von der Senkung des Umsatzsteuersatzes betroffen. Gastronomische Betriebe, die bereits jetzt Außer-Haus-Verkäufe tätigen bzw. im Catering-Bereich tätig sind, haben bereits die entsprechenden ermäßigten Steuersätze für zubereitete Speisen in ihren Kassensystemen hinterlegt. Auch haben viele Betriebe, die bislang keinen Außer-Haus-Verkauf durchgeführt haben, aktuell krisenbedingt auf Außer-Haus-Verkauf umgestellt. Umstellungsaufwand entsteht somit solchen gastronomischen Betrieben, die Speisen anbieten, aber keinen Außer-Haus-Verkauf oder Catering durchführen. Umstellungsaufwand dürfte demzufolge für nicht sehr zahlreiche der rund 150.000 Unternehmen im Gastronomiegewerbe anfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Absatz 1
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5274, BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
III. Ergebnis
Drucksache 368/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer Haftung der Betreiber von E-Commerce-Plattformen
... 2019 in der OnlineMarktüberwachung der Verkauf von rund 3,5 Millionen nicht konformer Produkte verhindert werden.
Drucksache 91/20
U - Wi
Verordnung der Bundesregierung
... "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn für den gewerbsmäßigen Verkauf von Verbrennungsmotoren- und Getriebeölen an Endverbraucher Fernkommunikationsmittel verwendet werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Altölverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Gleichstellung von Mann und Frau
VII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben
3. Prozesse
Zu Nummer 3
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
VIII. Weitere Kosten
IX. Demographie-Check
X. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Drucksache 343/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
... "Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird."
§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
‚Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuches
‚Artikel 8 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Artikel 9 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... -freie Wärmebereitstellung in verdichteten Räumen. In wenigen Jahren wird ein Stromverbrauch der deutschen Rechenzentren in Höhe von ca. 15 TWh jährlich erwartet, Tendenz stark steigend. Auch wird hier keine Gefahr der Fehlsteuerung durch nichtdurchgeführte Effizienzmaßnahmen erwartet. Technologisch sind die Effizienzpotentiale moderner Rechenzentren nur noch geringfügig steigerbar. Der Strompreis ist in Deutschland wesentlicher Treiber für weitere Effizienzsteigerungen. Dieser Antreiber wird unabhängig von der Nutzung der Abwärme weiterbestehen. Auch können Rechenzentrumsbetreiber kaum mit Einnahmen durch den Verkauf von Wärme rechnen, da die Aufwendungen für die Einbindung in ein Wärmenetz sowie für die erforderlichen Wärmepumpen hier keinen Spielraum lassen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zu Artikel 1 allgemein
10. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
11. Zu Artikel 1 § 40 und Anlage 2 zu § 42 und 43 KVBG
12. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
13. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
14. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
15. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 KVBG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
18. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
19. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
20. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
22. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
23. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
24. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
25. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
26. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KWKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
27. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
28. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
29. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
30. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
31. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
32. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
34. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
35. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3, 3a - neu - und 5 KWKG
36. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
37. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
38. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
39. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
40. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
41. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
42. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
43. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
44. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 121/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) Nr. 2017/745
und die Verordnung (EU) Nr. 2017/746
(Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz - MPEUAnpG )
... § 10 Freiverkaufszertifikate
Drucksache 177/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor - COM(2020) 142 final; Ratsdok. 7153/20
... Der Fischerei- und Aquakultursektor wurde von den Marktstörungen, die durch einen erheblichen Nachfragerückgang verursacht wurden, besonders hart getroffen. Die Schließung von Verkaufsplätzen, Märkten, Verkaufsstellen und Vertriebskanälen hat zu einem erheblichen Rückgang der Preise und Mengen geführt. Der Rückgang der Nachfrage und der Preise in Verbindung mit der Anfälligkeit und Komplexität der Lieferkette (verderbliche Erzeugnisse, großer Bedarf an Arbeitskräften) führte zu Verlusten bei den Tätigkeiten der Fischereiflotten und der Produktion von Fisch und Meeresfrüchten. Folglich sind Fischer gezwungen, im Hafen zu bleiben, und Aquakulturproduzenten müssen Erzeugnisse innerhalb von Wochen zurückwerfen oder vernichten oder außergewöhnliche Kosten für die Bestandsbewirtschaftung tragen, einschließlich mehr Platz und Futtermittel für ausgewachsenen Fisch, der aufgrund eines Nachfragerückgangs nicht geschlachtet werden kann. Der rasche Rückgang betrifft insbesondere die Betreiber in der kleinen Küstenfischerei und die Fischerzeuger.
1. Kontext des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Inhalt des Vorschlags
4. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Artikel 13 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
Artikel 30 Lagerhaltungsmechanismus
Artikel 3
Drucksache 88/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... § 9 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 ermöglichen unter bestimmten Umständen auch die gemeinsame Erfassung von ansonsten getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen. Dies mag z.B. für Kunststoffe und Metall sinnvoll sein, für Glas, Papier und Textilien ist es sicherlich nicht. Daher sollte auch für diese Fraktionen eine gemeinsame Erfassung mit anderen Abfällen ausgeschlossen werden, da so am besten hohe Qualitäten erreicht werden. Kommunen, die in der Vergangenheit PPK mit anderen Abfällen gemeinsam erfasst haben, habe dies inzwischen überwiegend eingestellt. Kunststoffe und Metalle könnten in einer gemeinsamen Wertstofftonne erfasst werden, für den Fall einer gemeinsamen Erfassung mit Verkaufsverpackungen ist dies im Verpackungsgesetz geregelt.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 2 Nummer 11 KrWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 1 und 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g § 3 Absatz 25a Satz 3 - neu - KrWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 KrWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 5 Absatz 3 - neu - KrWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 - neu - KrWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 7 Absatz 5 - neu - KrWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe d § 9 Absatz 5 - neu - KrWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 14 Absatz 1 KrWG
12. Hauptempfehlung zu Ziffer 13.
Zu Artikel 1 Nummer 15a
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12.*
Zu Artikel 1 Nummer 15a
14. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 KrWG
15. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
16. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KrWG
17. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 20 Absatz 3 Satz 2 und 4 KrWG
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 1 KrWG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 2 KrWG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 3 KrWG
22. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 2 Nummer 5a - neu - KrWG
23. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 23 Absatz 4 Satz 1 KrWG
24. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23, 24 und 25 KrWG
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 §§ 23 und 24 KrWG
26. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 3 KrWG
27. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 4 Buchstabe b KrWG
28. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 5a - neu - KrWG
29. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 24 Nummer 6a - neu - KrWG
30. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
31. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 4 KrWG
32. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 25 Absatz 1 Nummer 9 KrWG
33. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2, Satz 3, Absatz 4 Satz 2 - neu -, § 26a Absatz 2 Satz 1, Satz 2, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 - neu - KrWG
34. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 KrWG
35. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 4 KrWG
36. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 26 Absatz 4 Nummer 4 KrWG
37. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a1 - neu - § 30 Absatz 4 Satz 2 - neu - KrWG
38. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 30 Absatz 6 KrWG
39. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 30 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe c - neu - KrWG
40. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb § 30 Absatz 6 Nummer 3 KrWG
41. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 30 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe b KrWG
42. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff § 30 Absatz 6 Nummer 9 KrWG
43. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c KrWG
44. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 33 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe h KrWG
45. Zu Artikel 1 Nummer 21a - neu - § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2a - neu - KrWG
46. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 45 KrWG
47. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 47a - neu - KrWG
§ 47a
48. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 62a KrWG
‚Artikel 2a Änderung des Chemikaliengesetzes
§ 16f Mitteilungspflicht für Lieferanten
49. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe 0a - neu - § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG
50. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 2 KrWG
51. Zu Artikel 1 Nummer 33 Anlage 5 Nummer 16 - neu - zu § 6 Absatz 3 KrWG
52. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 5 Satz 1 VerpackG
‚Artikel 2a Änderung des Verpackungsgesetzes
53. Zu Artikel 3 Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 2 NachweisV
Drucksache 6/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2 -Bepreisung (Wohngeld-CO2 -Bepreisungsentlastungsgesetz - WoGCO2 BeprEntlG)
... , Erdgas, Kohle, Benzin, Diesel). Dabei umfasst das System im Sektor Wärme die Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und der Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems. Zunächst wird ein Festpreissystem eingeführt, bei dem Zertifikate auf der vorgelagerten Handelsebene an die Unternehmen, die Heiz- und Kraftstoffe in den Verkehr bringen, verkauft werden. Dadurch entsteht ein verlässlicher Preispfad, der es Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft ermöglicht, sich auf die Entwicklung einzustellen. Im Jahr 2021 werden Zertifikate zu einem Festpreis von 10 Euro pro Tonne ausgegeben. Bis zum Jahr 2025 werden die Festpreise der Zertifikate auf 35 Euro pro Tonne CO
Drucksache 266/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... -Emissionshandelsgesetz zur Verwendung bestimmt sind, wenn sie als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden." ‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 4 Absatz 6 - neu - BEHG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 10 Absatz 5 - neu - BEHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 11 Absatz 1 Satz 3a - neu - BEHG *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 11 Absatz 3 BEHG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Satz 1 Nummer 2 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 BEHG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - Satz 3 der Anlage 1 zu § 2 Absatz 1 BEHG
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... ). Allerdings geht es bei der Obhutspflicht des KrWG um Sachen, die sich im Eigentum oder in der Verfügungsbefugnis des Produktverantwortlichen befinden, deren ungerechtfertigte Zerstörung weder zivilrechtlich noch strafrechtlich sanktioniert werden kann. Die Obhutspflicht bezieht sich nicht nur auf das eigene Verhalten, sondern auch auf das Verhalten des vom Vertreiber mit den einzelnen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb beauftragten Dritten, wie etwa weiterer Lagerhalter oder Personal der Verkaufsstelle. Aus den zivilrechtlichen Normen lassen sich auch Anhaltspunkte für die einzelnen Handlungspflichten und -maßstäbe entnehmen. Eine Erfolgsgarantie ist mit der Obhutspflicht nicht verbunden, wohl aber dauerhafte Vorsorge- und Sorgfaltspflichten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... -freie Wärmebereitstellung in verdichteten Räumen. In wenigen Jahren wird ein Stromverbrauch der deutschen Rechenzentren in Höhe von ca. 15 TWh jährlich erwartet, Tendenz stark steigend. Auch wird hier keine Gefahr der Fehlsteuerung durch nichtdurchgeführte Effizienzmaßnahmen erwartet. Technologisch sind die Effizienzpotentiale moderner Rechenzentren nur noch geringfügig steigerbar. Der Strompreis ist in Deutschland wesentlicher Treiber für weitere Effizienzsteigerungen. Dieser Antreiber wird unabhängig von der Nutzung der Abwärme weiterbestehen. Auch können Rechenzentrumsbetreiber kaum mit Einnahmen durch den Verkauf von Wärme rechnen, da die Aufwendungen für die Einbindung in ein Wärmenetz sowie für die erforderlichen Wärmepumpen hier keinen Spielraum lassen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein*
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 § 23 KVBG
16. Zu Artikel 1 § 39a - neu - KVBG
§ 39a Entschädigung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
19. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 - neu - KVBG
20. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 KVBG
21. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 - neu - KVBG
22. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 5 Halbsatz 3 - neu - KVBG
23. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 6 KVBG
24. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Nummer 7 KVBG
25. Zu Artikel 1 § 42 und § 43 KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
26. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 KVBG
27. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 KVBG
28. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 51 Satz 1 KVBG
29. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu - KVBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 29
Zu Artikel 1
31. Zu Artikel 1 § 50 Überschrift, Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 KVBG
32. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 KVBG
33. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 KVBG
34. Zu Artikel 1 § 52
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
35. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 1 KVBG
36. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2 Satz 1 KVBG
37. Zu Artikel 1 § 58 Absatz 1 KVBG
38. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - und Nummer 10 - neu - § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 und § 118 Absatz 22 Satz 1 EnWG
39. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 24a Absatz 2 Satz 1 EnWG
40. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe b § 95Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b EnWG
41. Zu Artikel 4 Nummer 10 - neu - § 119 EnWG *
42. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 KWKG
43. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - KWKG * In Artikel 6 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
44. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
45. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 2 Nummer 9a KWKG
46. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Nummer 1 KWKG , Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 22 Absatz 1 Nummer 1 KWKG
47. Zu Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b § 6 Absatz 1 Satz 2 KWKG * Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
48. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
49. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 KWKG
50. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a § 7 Absatz 1 einleitender Satzteil und Nummer 5 KWKG *
51. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f und Nummer 13 § 7 Absatz 6 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG
52. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe f § 7 Absatz 6 Satz 2 KWKG
53. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
54. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7a Absatz 1 Satz 1 KWKG
55. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1 KWKG
56. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 KWKG
57. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7b Absatz 2 Satz 1 KWKG
58. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c KWKG
59. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1, 3 und 5 KWKG
60. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 KWKG
61. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG
62. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG *
63. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 KWKG
64. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7c Absatz 1 Satz 3 und Satz 3a - neu - KWKG *
65. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG
66. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 7d Absatz 1 Satz 2 KWKG
67. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 KWKG
68. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67
Zu Artikel 6 Nummer 8
69. Hilfsempfehlung zu Ziffer 67 und Ziffer 68
Zu Artikel 6 Nummer 8
70. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 8 Absatz 4 Satz 2 - neu - KWKG
71. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG
72. Hilfsempfehlung zu Ziffer 71
Zu Artikel 6 Nummer 14
73. Zu Artikel 6 Nummer 14 Buchstabe d - neu - § 18 Absatz 4 Nummer 4 KWKG
74. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Nummer 2 KWKG
75. Zu Artikel 6 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 22 Absatz 1 Nummer 3 KWKG
76. Zu Artikel 6 Nummer 20a - neu - § 29 Absatz 1 KWKG
77. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
78. Zu Artikel 6 Nummer 26 § 35 Absatz 17 KWKG
79. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Angaben zum Land Bayern - neu - KWKG
80. Zu Artikel 6 Nummer 27 Anlage zu § 7b und 7d Tabellenzeile 3a - neu - und 7 - neu - der Angaben zum Land Hessen KWKG
81. Zu Artikel 7a - neu - § 36i Absatz 2 - neu -, § 49 Absatz 5 und 6, § 55 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absatz 2 Satz 4 - neu - und § 104 Absatz 8 Satz 1 EEG 2017
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
82. Zu Artikel 7a - neu - § 49 Absatz 2, 3, 5 und 6 EEG 2017 *
‚Artikel 7a Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe n
83. Zu Artikel 10 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 97/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gestaltung der digitalen Zukunft Europas - COM(2020) 67 final
... In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die für digitale Dienste in der gesamten EU geltenden Vorschriften gestärkt und modernisiert werden, wobei die Rolle und Pflichten von Online-Plattformen zu präzisieren sind. Der Verkauf illegaler, gefährlicher oder nachgeahmter Güter und die Verbreitung illegaler Inhalte müssen online genauso wirksam bekämpft werden wie offline.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Vision und Ziele
A. Technologie im Dienste der Menschen
B. Eine faire und wettbewerbsfähige Wirtschaft
C. Eine offene, demokratische und nachhaltige Gesellschaft
3. Die internationale Dimension - Europa als globaler Akteur
4. Fazit
Drucksache 166/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... (2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 und 4 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen."
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO
§ 811 Unpfändbare Sachen
Zu Buchstabe a
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO
Drucksache 66/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: "Pauschalreisen effektiv absichern - Verbesserung des Insolvenzschutzes im Pauschalreiserecht" - Antrag der Länder Hamburg, Bremen -
... In Erwägungsgrund 40 Satz 3 der Pauschalreiserichtlinie, (EU) Nr. 2015/2032, wird ausgeführt, dass eine Insolvenzsicherung einen ausreichend hohen Prozentsatz des Umsatzes des Veranstalters in Bezug auf Pauschalreisen abdecken muss und von Faktoren wie Art der verkauften Pauschalreise einschließlich des Verkehrsmittels, dem Reiseziel und gesetzlichen Beschränkungen oder Verpflichtungen des Reiseveranstalters im Hinblick auf die zulässigen Anzahlungsbeträte und dem Zeitpunkt vor Beginn der Pauschalreise abhängen. Die Berechnung einer Insolvenzsicherung auch bei einer Fondslösung allein auf die Zahl der Kunden unabhängig vom Reisepreis abzustellen, erscheint daher nicht angemessen. Insofern ist in Buchstabe b der Verweis auf die Kundenzahl zu streichen.
Drucksache 265/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... Über die rein redaktionelle Anpassung hinaus bedarf die bestehende Regel einer deutlichen inhaltlichen Änderung. Die bisher geltende und auch im vorliegenden Gesetzentwurf beibehaltene Regelung würde bedeuten, dass ein Versandhändler - ungeachtet der Menge an verkauften Batterien - Altbatterien nur im Versandlager oder in dessen unmittelbarer Nähe zurücknehmen muss. Die Versandlager großer Versandhändler sind jedoch nicht auf Publikumsverkehr eingestellt. Sie befinden sich regelmäßig in großen, von den Endnutzern der Batterien und somit vom Entstehungsort der Altbatterien weit entfernten Logistikstandorten. So betreibt etwa der Marktführer des Onlinehandels in Deutschland nur an zehn Standorten Versandlager und müsste nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nur an diesen Standorten (bzw. in deren unmittelbarer Nähe) Altbatterien annehmen. Angesichts des erheblichen Marktanteils beim Vertrieb von Batterien ist die derzeitige Regelung nicht angemessen und bedeutet einen massiven Wettbewerbsnachteil für den stationären Handel von Batterien.
Drucksache 376/20
... Die Änderungen beruhen auf der Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 1 S. 1 PAngG. Danach wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise beziehen, anzugeben sind.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Preisangabengesetz - PAngG
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Regelungsfolgen
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zur Nr. 2:
Zu Artikel 2
Anlage Muster für Preisverzeichnisse bei Schlüsseldiensten
Drucksache 134/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Langfristiger Aktionsplan zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften - COM(2020) 94 final
... Die Kommission stellt zu der Maßnahme 3 des langfristigen Aktionsplans zur besseren Umsetzung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften fest, dass Warenverkäufer auf Plattformen für den elektronischen Handel sich der EU-Produktvorschriften bewusst sein und sicherstellen müssen, dass keine rechtswidrigen und unsicheren Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sollen - so die Kommission - mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Konformität von Produkten, die über Online-Plattformen verkauft werden, geprüft werden. Des Weiteren sollen bei der Überarbeitung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit bei Online-Verkäufen und in der globalen Online-Lieferkette untersucht werden.
Drucksache 166/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG )
... (2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 und 4 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen."
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 811 ZPO , Nummer 3a - neu - § 811a Absatz 1 ZPO , Nummer 3b - neu - § 813 Absatz 3 ZPO
§ 811 Unpfändbare Sachen
Zu Buchstabe a
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu § 811
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 899 Absatz 3 ZPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 905 Satz 2 ZPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 906 Absatz 2 ZPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 908 Absatz 2 ZPO
Drucksache 128/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Praxisgerechte Ausgestaltung der neuen Bon-Pflicht - Ausnahmen für Kleinbeträge und unbare Geschäfte einführen"
... 1. Die neue Bon-Pflicht betrifft seit 1. Januar 2020 alle Unternehmer, die ihre Einnahmen mit einem elektronischen Kassensystem erfassen. Zweck dieser Regelung ist insbesondere, die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Erfassung der Einnahmen zu erleichtern und das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung zu erhöhen. Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden aus Zumutbarkeitsgründen von der Bon-Pflicht befreien. Aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Verweises auf § 148 AO wird hierfür nach der bundeseinheitlich geltenden Verwaltungsauffassung eine sachliche oder persönliche Härte im Einzelfall vorausgesetzt. Belastungen, die sich durch die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben für eine Vielzahl von Unternehmern ergeben wie z.B. erhöhter Kosten- und Zeitaufwand werden danach allein nicht als ausreichend angesehen. Gleiches gilt für Umweltaspekte. Der Bundesrat stellt fest, dass in Anwendung dieser Grundsätze die gesetzlich vorgesehene Befreiungsmöglichkeit von der Bon-Pflicht nicht die gewünschte Wirkung erzielt.
Drucksache 265/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
... Über die rein redaktionelle Anpassung hinaus bedarf die bestehende Regel einer deutlichen inhaltlichen Änderung. Die bisher geltende und auch im vorliegenden Gesetzentwurf beibehaltene Regelung würde bedeuten, dass ein Versandhändler - ungeachtet der Menge an verkauften Batterien - Altbatterien nur im Versandlager oder in dessen unmittelbarer Nähe zurücknehmen muss. Die
Drucksache 521/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... bzw. bei anderen Treibhausgasen dem entsprechenden Kohlendioxid-Äquivalent (vgl. § 2 Nr. 2). Diese Emissionszuweisungen sind im Rahmen der Europäischen Klimaschutzverordnung übertragbar und können an andere Mitgliedstaaten verkauft oder von diesen erworben werden. Deutschland ist unionsrechtlich verpflichtet, den Bestand an Emissionszuweisungen auf den Jahreskonten beginnend mit dem des Jahres 2021 (und zunächst bis einschließlich 2030) in der Höhe zu halten, die den deutschen Emissionen im jeweiligen Bezugsjahr entsprechen, die nach der Europäischen Klimaschutzverordnung in Verbindung mit der Europäischen Governance-Verordnung berichtet werden.
Drucksache 283/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge - COM(2019) 208 final
... "(1) Der Hersteller weist nach, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Der Hersteller weist außerdem nach, dass alle von ihm in der Gemeinschaft verkauften oder in Betrieb genommenen neuen emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch, für die eine Typgenehmigung erforderlich ist, über eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 8 Delegierte Rechtsakte über den Zugang zu Fahrzeug-Reparatur- und Wartungsinformationen
Artikel 14a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 2
Artikel 3
2 ANNEX
Anhang
Table 2a Übereinstimmungsfaktoren für die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb
Drucksache 588/19
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung A. Problem und Ziel
... anzusehen, sondern stellt vielmehr eine Entschädigung für den Aufwand eines Tierarztes vor Erbringung seiner tierärztlichen Leistungen dar. Durch die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für den Besuch bei einem Tierhalter entstehen Kosten (Abnutzung des Fahrzeugs, Verschlechterung des Wiederverkaufswertes, Treibstoff- und Wartungskosten), die mit dem Wegegeld abgegolten werden sollen, jedoch nicht vollständig kompensiert werden. Kennzeichen des Entgeltes für eine Leistung ist, dass die Leistung dem Leistenden Gewinn bringen soll. Dies ist bei dem Wegegeld nicht der Fall.
Drucksache 434/19
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Grundsteuer-Umlagefähigkeit (Mieter-Grundsteuer-Entlastungsgesetz)
... es besagt "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Daher sollen Lasten und Kosten, die unmittelbar an das Grundeigentum (und nicht an seine Nutzung durch Vermietung von Wohnungen) anknüpfen, künftig nicht mehr auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können. Das gilt konkret für die Grundsteuer, die nach der Definition von § 556 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 2 Nummer 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung) zu den Betriebskosten gehört. Der Vermieter oder die Vermieterin profitiert finanziell von der Lage und dem infrastrukturellen Umfeld seiner Wohnimmobilie, weil er oder sie dadurch eine entsprechende Miete bzw. im Verkaufsfall einen höheren Kaufpreis verlangen kann. Dennoch müssen die Mieterinnen und Mieter die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten wirtschaftlich tragen. Daher soll die Umlagefähigkeit für Mietverträge über Wohnraum beendet werden.
Drucksache 399/1/19
... Im Übrigen sollte sichergestellt werden, dass die von den Unternehmen des EBV im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung vorgehaltenen Logistikressourcen auch im Krisenfall bestmöglich genutzt werden, da auch hier eine wirtschaftliche Betätigung dieser Unternehmen stattfindet. Eine Entpflichtung des verantwortlichen Wirtschaftsbereichs würde im Ergebnis dazu führen, dass die für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörden im Krisenfall gezwungen sein könnten, eine Logistikkette für den Verkauf von Treibstoff durch Unternehmen des EBV an Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen einzurichten. Dies entspricht nicht der Aufgabenstellung der Katastrophenschutzbehörden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 ErdölBevG
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 5
Drucksache 520/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Regelungen zur Verteilung der Maklerkosten nur Anwendung finden sollen, wenn der Makler ein Unternehmer und der Käufer eine natürliche Person ist. Diese Einschränkung kann dazu führen, dass insbesondere in Gebieten mit hoher Nachfrage Makler versuchen werden, Wohnungen und Einfamilienhäuser an Unternehmen zu verkaufen. Dadurch würde es Verbraucherinnen und Verbrauchern zusätzlich erschwert, Immobilien zu erwerben. Der Bundesrat bittet daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung einer allgemeinen Anwendbarkeit auch auf kaufende Unternehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 385, § 1221 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a § 656c Absatz 1 Satz 1, § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656a, § 656c, § 656d BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656b bis 656d BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656b BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656c, § 656d BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Überschrift BGB
Zu § 656c
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 §§ 656a bis 656d BGB
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... (1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Mengenplanung
§ 4 Jährliche Emissionsmengen
§ 5 Flexibilisierungsinstrumente nach der EU-Klimaschutzverordnung
Abschnitt 3 Grundpflichten der Verantwortlichen
§ 6 Überwachungsplan; vereinfachter Überwachungsplan
§ 7 Ermittlung und Bericht über Brennstoffemissionen
§ 8 Abgabe von Emissionszertifikaten
Abschnitt 4 Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
§ 9 Emissionszertifikate
§ 10 Veräußerung von Emissionszertifikaten
§ 11 Ausgleich indirekter Belastungen
§ 12 Nationales Emissionshandelsregister
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 13 Zuständigkeiten
§ 14 Überwachung, Datenübermittlung
§ 15 Prüfstellen
§ 16 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
§ 17 Elektronische Kommunikation
§ 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen
§ 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Abschnitt 6 Sanktionen
§ 20 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 21 Durchsetzung der Abgabepflicht
§ 22 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Evaluierung
§ 23 Erfahrungsbericht
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Brennstoffe
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Brennstoffe für die Emissionsberichterstattung in den Jahren 2021 und 2022
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Anwendung vorhandener Messwerte und Abschätzungen zum Treibhausgasemissionshandelsgesetz TEHG auf das BEHG
bb Ausgangslage und strukturelle Unterschiede der Verantwortlichen
cc Vorgabe Nr. 1: Emissionsberichterstattung und Abgabe
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands
Vorgabe 1: Brennstoffemissionsberichterstattung nach § 7
Vorgabe Nr. 2: Erstellung und Anpassung des Überwachungsplans
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands
Vorgabe 2: Erstellung und Anpassung eines Überwachungsplans nach § 6 interne Kosten Gesamt
Vorgabe Nr. 3: Einrichtung eines Registerkontos
1 Aufwand
2 Fallzahl
3 Abschätzung des Erfüllungsaufwands
Vorgabe 3: Einrichtung eines Registerkontos nach § 12
dd Ergebnis
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
aa Initialisierung der Geschäftsprozesse
bb Laufende Geschäftsprozesse
cc Weiterer Erfüllungsaufwand
dd Ergebnis: Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5021, BMU: Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
II.2. Weitere Kosten
II.4. ‚One in one out‘-Regel
II.5. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 363/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)
... nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden dürften, während sie nach der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie als Spielzeug zu qualifizieren wären. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert zu prüfen, ob der waffenrechtliche Grenzwert an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen ist. Auch in der Vergangenheit wurde der waffenrechtliche Grenzwert regelmäßig an Veränderungen des europarechtlichen Grenzwerts angepasst.
Drucksache 520/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... Hinzukommt, dass - insbesondere in Ballungsräumen - die weit überwiegende Anzahl von Wohnimmobilien unter Einbindung eines Maklers verkauft wird. Kaufinteressenten haben dadurch kaum die Möglichkeit, auf provisionsfreie Angebote auszuweichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a Textform
§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Beschreibung der aktuellen Situation
2. Regelungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Senkung sonstiger Kaufnebenkosten
2. Regionale Begrenzung der Kostenteilung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils
- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils
- Nachweis der gezahlten Maklerprovision, § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E
- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 8
Zu § 656a
Zu § 656b
Zu § 656c
Zu § 656d
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Halbteilungsprinzip
4 Textform
4 Verbraucherschutz
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Verkäufer
5 Käufer
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 533/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... "1. andere als die in Absatz 1 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraft- und Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- und Heizstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden und auf fossilen Rohstoffen basieren; Kraft- und Heizstoffe aus biologischen oder synthetischen Prozessen und deren beigemischte Anteile sind explizit ausgenommen;"
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
3. Zu § 7 Absatz 5 BEHG
4. Zu § 8a - neu - BEHG
§ 8a Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels
5. Zu § 11 Absatz 3 BEHG
6. Zu Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG
Drucksache 33/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
... zu den über die Plattform begangenen Straftaten oft nicht nachweisbar ist, da die Haupttaten bilateral zwischen den Beteiligten über verschlüsselte Kommunikationskanäle abgewickelt werden, jedenfalls aber nicht offen im Forum sichtbar sind. Zudem sind bei vielen Foren die Arten von Straftaten, die über sie abgewickelt werden sollen, zu Beginn nicht klar definiert. Die Täter stellen eine informationstechnische Struktur zur Verfügung und wissen um die strafrechtliche Relevanz der über den Dienst abgewickelten Geschäfte. Welche Art von Gütern konkret gehandelt wird, spielt für die Täter dabei keine Rolle. Moderne Foren verfügen zudem häufig über vollautomatisierte Verkaufssysteme, bei denen eine Beihilfe zu einer konkreten Haupttat noch schwieriger nachzuweisen ist. Ungeachtet dessen erfasst die strafrechtliche Ahndung unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe in der Regel nicht hinreichend den aktiven Charakter der Tathandlung, die die Grundlagen der Underground-Economy schafft.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 126a Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 121/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... "12. Energielieferant: jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;"
Drucksache 578/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes
... c) Der Bundesrat stellt fest, dass § 21 des Verpackungsgesetzes zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte bereits jetzt zu Innovation, Investition und branchenübergreifender Zusammenarbeit bei der ökologischeren Gestaltung von Verpackungen geführt hat. Die zu beobachtenden Veränderungen zeigen, dass neben der Vermeidung von Verkaufsverpackungen durch Mehrweglösungen auch die bessere stoffliche Verwertung durch Design for Recycling möglich ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Vorgaben des § 21 Verpackungsgesetz bei einer weiteren Änderung des Gesetzes dahingehend zu konkretisieren, dass objektiv Vorteile, auch finanzielle, für diejenigen Inverkehrbringer entstehen, die mehr Sekundärrohstoffe einsetzen und gleichzeitig technisch machbare, schad- und störstofffreie sowie für eine gemeinschaftliche Kreislaufführung nach der Verpackungsnutzung optimierte Verpackungen einsetzen.
1. Hauptempfehlung
Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 5 Absatz 2 Satz 2 VerpackG
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2a
§ 34a Übergangsvorschrift zu § 5 Absatz 2
7. Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 34a - neu - VerpackG *
§ 34a Einziehung
9. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zum Gesetzentwurf allgemein
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 248/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur effektiveren Verfolgung der Computerkriminalität
... Der Entwurf schafft mit den Absätzen 2 und 3 eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle und einen Qualifikationstatbestand, um auch Taten mit einem erhöhten Unrechtsgehalt in einer schuldangemessenen Weise bestrafen zu können. Ein praktisches Bedürfnis für erhöhte Strafdrohungen bei der Datenhehlerei besteht insbesondere mit Blick auf den lebhaften Handel mit "gestohlenen Daten" im Darknet. So stellt der Handel mit Kreditkartendaten oder Accounts bei Zahlungsdienstleistern und Verkaufsplattformen auf den universellen Marktplätzen im Darknet, gleich nach dem Angebot von Betäubungsmitteln, derzeit eine der größten Kategorien dar (z.B. Kategorie "Fraud" auf den Plattformen "Dream Market" oder "Wallstreet Market"). Im Einzelnen:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Die Inspektionspraxis hat gezeigt, dass von Apotheken, deren Leiter einen namensgleichen Großhandel unter derselben Adresse betreiben, Arzneimittel im Namen der Apotheke und damit zu günstigen Apothekenkonditionen beim Pharmazeutischen Unternehmer bestellt werden. Der Pharmazeutische Unternehmer kann hierbei nicht unterscheiden, ob er an eine Apotheke oder einen Großhandel liefert. Die für Apotheken bestellten Waren werden intern an den apothekereigenen Großhandel weitergeleitet oder der Eingang direkt dort verbucht. Von dort werden sie an andere pharmazeutische Großhändler (auch zum Export) weiterverkauft.
Drucksache 336/19
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Der Erfüllungsaufwand für pharmazeutische Unternehmer umfasst im Hinblick auf die Änderung von Verkaufsabgrenzungen von Arzneimitteln die notwendige Änderung der Kennzeichnung auf Packungsmaterialien nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 15 AMG, der Packungsbeilage nach § 11 Absatz 1 und 4 AMG sowie der Fachinformation nach § 11a Absatz 1d AMG. Änderungen dazu übermittelt der pharmazeutische Unternehmer per Änderungsanzeige der Zulassungsbehörde. Beruhend auf den Angaben des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (Leitfaden) und auf Angaben aus Fachkreisen wird für den pharmazeutischen Unternehmer für die Änderung der Arzneimitteldokumentation je Fertigarzneimittel von einem Aufwand von fünf Arbeitsstunden und bei Bearbeitung durch einen hoch qualifizierten Mitarbeiter von einem Stundenlohn in Höhe von 53,30 Euro ausgegangen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achtzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Für pharmazeutische Unternehmer
1. Entlassung von Permethrinhaltigen Tierarzneimitteln aus der Verschreibungspflicht
2. Entlassung von Indoxacarbhaltigen Tierarzneimitteln aus der Verschreibungspflicht
Für verschreibende Personen Ärzte und Ärztinnen sowie Zahnärzte und Zahnärztinnen
Für die Verwaltung
Für Apotheken, Bürgerinnen und Bürger sowie Kliniken
5. Weitere Kosten
6. Weitere Rechtsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu den Buchstabe n
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4858, BMG und BMEL: Entwurf der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 425/19
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien
... Es ist möglich, über Onlineportale Tiere anonym und ohne Rückverfolgbarkeit anzubieten und zu verkaufen, bzw. abzugeben. Ob und welche Tierschutzstandards eingehalten werden, entzieht sich einer behördlichen Kontrolle. Neben Hunden und Katzen werden häufig auch Tiere wildlebender Arten angeboten.
Drucksache 425/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien
... Es ist möglich, über Onlineportale Tiere anonym und ohne Rückverfolgbarkeit anzubieten und zu verkaufen bzw. abzugeben. Ob und welche Tierschutzstandards eingehalten werden, entzieht sich einer behördlichen Kontrolle. Neben Heimtieren werden häufig auch Wirbeltiere wildlebender Arten angeboten.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Änderung rechtlicher Bestimmungen zum Handel mit Tieren im Internet (Online-Handel) und in Printmedien
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Die Inspektionspraxis hat gezeigt, dass von Apotheken, deren Leiter einen namensgleichen Großhandel unter derselben Adresse betreiben, Arzneimittel im Namen der Apotheke und damit zu günstigen Apothekenkonditionen beim Pharmazeutischen Unternehmer bestellt werden. Der Pharmazeutische Unternehmer kann hierbei nicht unterscheiden, ob er an eine Apotheke oder einen Großhandel liefert. Die für Apotheken bestellten Waren werden intern an den apothekereigenen Großhandel weitergeleitet oder der Eingang direkt dort verbucht. Von dort werden sie an andere pharmazeutische Großhändler (auch zum Export) weiterverkauft.
Drucksache 293/19
Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates für Verbesserungen in der Bodenmarktpolitik
... 1. Zu prüfen, ob die doppelte Zahlung der Grunderwerbsteuer beim Wiederverkauf im Rahmen des Vollzugs des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) durch die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen abgeschafft werden sollte und welche finanziellen Folgen dies hätte,
Drucksache 573/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV )
... ermächtigt die Behörde nur zu wenigen Maßnahmen. Im Einzelfall kann es jedoch erforderlich sein, dass die Behörde einem Händler verbietet, ein bestimmtes Produkt zu verkaufen oder im Internet anzubieten. Diese Maßnahmen sind mildere und geeignetere Mittel als das Unbrauchbarmachen oder das Vernichten des Gerätes nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 355/1/19
... Die im Gesetzentwurf enthaltene Absenkung der bestehenden Grenze zur Erhebung von Grunderwerbsteuer beim Verkauf von Anteilen an Gesellschaften mit Liegenschaftsvermögen von bisher 95 Prozent auf 90 Prozent wird als nicht ausreichend angesehen, um die Umgehung der Zahlung von Grunderwerbsteuer bei Anteilskäufen künftig zu verhindern. Die Grunderwerbsteuerumgehung mittels Share Deals kann aus Sicht des Bundesrates nur durch die Einführung eines quotalen Besteuerungsmodells vermieden werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein:
3. Zu Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
4. Zu Artikel 1 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2a Satz 4 GrEStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc -neu-, Buchstabe b § 1 Absatz 2a Satz 7 -neu-, Absatz 2b Satz 7 - neu - GrEStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 6a GrEStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 23 Absatz 23 GrEStG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 128/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Offen ist, ob Apotheken unter den im TSVG neu geregelten Vergütungsbedingungen bereit sind, das mit den frühzeitigen verbindlichen Bestellungen verbundene wirtschaftliche Risiko (zwingende Bezahlung des Einkaufes) zu tragen. Es ist zu befürchten, dass Apotheken Grippeimpfstoffe erst dann bestellen, wenn eine vertragsärztliche Sprechstundenbedarfsverordnung vorgelegt wird. Dies wird voraussichtlich erst im August/September eines Kalenderjahres der Fall sein, da derartige GKV-Verordnungen aufgrund untergesetzlicher (Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)) und vertraglicher Regelungen in der Regel lediglich einen Monat gültig sind. Die Produktion des Impfstoffes ist zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgeschlossen. Wenn alle hergestellten Grippeimpfstoffe verkauft sind, kann wegen der Dauer des Prozesses nichts nachproduziert werden. Im Übrigen besteht für die Apotheke, anders als bei Individualverschreibungen, kein Kontrahierungszwang bei dieser Sprechstundenbedarfsversorgung.
Drucksache 584/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude
... Die Regelungen nach § 80 GEG sehen nach wie vor nur eine Vorlage auf Verlangen bei Neubauten vor. Für Ausweise im Bestand besteht diese Verpflichtung nicht, was einen Vollzug in diesem Bereich, beispielsweise bei der Überwachung der Vorlagepflicht bei Verkauf oder Vermietung, erschwert. Die Vorlage auf eine Anordnung zu stützen, ist mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b GEG
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 7 - neu -, § 39 Überschrift und Absatz 1, § 40 Überschrift und Absatz 1, § 90 Absatz 1 Einleitender Satzteil und Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 - neu - GEG
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 Satz 2 - neu - GEG
5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG
6. Zu Artikel 1 § 9 Satz 1 GEG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 GEG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 1 GEG
9. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 - neu - GEG
10. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 GEG
11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 1 GEG
12. Zu Artikel 1 § 27 Satz 1 GEG
13. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 3 - neu - GEG
14. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Nummer 2 GEG
15. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 GEG
16. Zu Artikel 1 § 36 Satz 2 GEG
17. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 - neu - GEG
18. Zu Artikel 1 § 45 GEG
19. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 GEG
20. Zu Artikel 1 § 57 Absatz 1 GEG
21. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 2 und § 108 Absatz 1 Nummer 5 GEG
22. Zu Artikel 1 § 65 Satz 2 GEG
23. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 3 - neu - GEG
24. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 4 Satz 1 GEG
25. Zu Artikel 1 § 75 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - GEG
26. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 2 GEG
27. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 2 Einleitungssatz, Nummer 2 und Nummer 3 bis 6 GEG
28. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 4 - neu - GEG
29. Zu Artikel 1 § 78 Absatz 3 GEG
30. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 8 - neu - GEG
31. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 4 Satz 6 GEG
32. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 2 und 3 GEG
33. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 4 GEG
34. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 1 Nummer 17 GEG
35. Zu Artikel 1 § 87 Absatz 1 GEG
36. Zu Artikel 1 § 88 Absatz 5 - neu - GEG
37. Zu Artikel 1 § 89 Satz 1 und Satz 2 GEG
38. Zu Artikel 1 § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 GEG
39. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 2 Satz 1 GEG
40. Zu Artikel 1 § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG
41. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG
42. Zu Artikel 1 § 97 Absatz 6 - neu - GEG
43. Zu Artikel 1 § 98 Absatz 3 - neu - GEG
44. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 4 Satz 1a - neu - und Absatz 6 Satz 1 GEG
45. Zu Artikel 1 § 99 Absatz 7 Satz 1 GEG
46. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 4 Satz 3 - neu - GEG
47. Zu Artikel 1 § 102 Absatz 1 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG
48. Zu Artikel 1 § 104 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - GEG
49. Zu Artikel 1 § 107 Absatz 5 Satz 1 GEG
50. Zu Artikel 1 § 108 Absatz 1 Nummer 15a - neu - GEG
51. Zu Artikel 1 § 114 Satz 3 GEG
Drucksache 669/19
... Der Erfüllungsaufwand für pharmazeutische Unternehmer umfasst im Hinblick auf die Änderung von Verkaufsabgrenzungen von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Desloratadin (zur Anwendung beim Menschen) die notwendige Änderung der Kennzeichnung auf Packungsmaterialien nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 15
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunzehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Verbraucherinnen und Verbraucher
Für pharmazeutische Unternehmer
Verschreibende Personen
4 Apotheken
5. Weitere Kosten
Verbraucher und Verbraucherinnen
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5090, BMG: Entwurf einer Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Pharmazeutische Unternehmer
Verschreibende Personen Ärzteschaft
5 Apotheken
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 44/19
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn -Verkehrsordnung
... Eisenbahn" zu führen ist, wird nicht festgehalten, da durch die Reform des europäischen Eisenbahnrechts (z.B. bei den Eisenbahnen des Bundes) Züge und Bahnhöfe von unterschiedlichen juristischen Personen betrieben werden. Daher ist es für den Fahrgast nicht mehr ohne weiteres erkennbar, welcher Bahnhof der "Bahnhof der befördernden Eisenbahn" sein soll. Die befördernde Eisenbahn selbst ist jedoch eindeutig feststellbar. An sie kann sich der Reisende wenden (auch über den Schalter an einem Bahnhof, an dem Fahrkarten der betreffenden Eisenbahn verkauft werden). Wendet sich der Reisende an die befördernde Eisenbahn, muss er einen gültigen Beförderungsvertrag nachweisen, da Grundlage der Beförderung ein Beförderungsvertrag ist, zu dessen Bestehen der Fahrausweis lediglich als Nachweis dient (Art. 6 Absätze 2 und 3 CIV). An der Formulierung "gültiger Fahrausweis" wird gleichwohl festgehalten, da diese Begrifflichkeit in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 CIV ebenfalls verwendet wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Gemeinden
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 4 Ausschluss von der Beförderung
§ 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt
Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil1
I. Allgemeines
II. Alternativen
III. Ermächtigungsgrundlagen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Regelungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Gemeinden
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder und Kommunen
3. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
VII. Auswirkungen von gleichstellungsrelevanter Bedeutung
II. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Artikel 2
Artikel 3
Drucksache 128/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Offen ist, ob Apotheken unter den im TSVG neu geregelten Vergütungsbedingungen bereit sind, das mit den frühzeitigen verbindlichen Bestellungen verbundene wirtschaftliche Risiko (zwingende Bezahlung des Einkaufes) zu tragen. Es ist zu befürchten, dass Apotheken Grippeimpfstoffe erst dann bestellen, wenn eine vertragsärztliche Sprechstundenbedarfsverordnung vorgelegt wird. Dies wird voraussichtlich erst im August/September eines Kalenderjahres der Fall sein, da derartige GKV-Verordnungen aufgrund untergesetzlicher (Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)) und vertraglicher Regelungen in der Regel lediglich einen Monat gültig sind. Die Produktion des Impfstoffes ist zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgeschlossen. Wenn alle hergestellten Grippeimpfstoffe verkauft sind, kann wegen der Dauer des Prozesses nichts nachproduziert werden. Im Übrigen besteht für die Apotheke, anders als bei Individualverschreibungen, kein Kontrahierungszwang bei dieser Sprechstundenbedarfsversorgung.
Drucksache 591/2/19
Antrag des Landes Hessen
... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Um die Kosten für die Aufstellung und den Unterhalt von Parkscheinautomaten zu vermeiden, bietet sich ein Verfahren an, welches die Stadt Wien seit vielen Jahren praktiziert. Dort werden Parkscheine im Paket an öffentlichen Verkaufsstellen verkauft, wie beispielsweise Kiosken, Supermärkten oder Tankstellen (sogenanntes "Wiener Modell"). Die Fahrer können durch Eintragung der Startzeit beim Einparken den vorab erworbenen Parkschein entwerten und hinter der Windschutzscheibe platzieren.
Drucksache 501/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... (1) Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte sind von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von der internationalen Organisation für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände einschließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahrzeugen befreit, soweit dies mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt ist. Die demgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegenstände dürfen jedoch in Deutschland nur zu den mit der Bundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter Zahlung der anzuwendenden Zölle verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden.
Drucksache 668/19
Verordnung der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung A. Problem und Ziel
... Durch die Verordnung entsteht der Wirtschaft eine jährliche Entlastung von 400.000 - 1.000.000 Euro, zudem wird eine einmalige Belastung bei Berghütten von etwa 1.000.000 Euro vermieden. Die Wirtschaft fordert seit langem die Umsetzung des Urteils in nationales Recht, um die Erteilung von Einleiterlaubnissen und den rechtssicheren Vollzug bei Kleinkläranlagen, als Erleichterung des Verkaufs entsprechender Anlagen, weiterhin sicherstellen zu können.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4706, BMU: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (BMU)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.