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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verhaltensanforderungen"


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Drucksache 525/1/11

... Die mit Artikel 1a einzuführenden Informationspflichten sollen nur gelten, wenn der Verbraucher der Zahlungsaufforderung widersprochen hat. Sie sind den betroffenen Unternehmen auch zuzumuten, da sie lediglich bestehende Verhaltensanforderungen konkretisieren, nachdem sorgfältig und redlich handelnde Inkassodienstleister die vom Schuldner erhobenen Einwendungen ohnehin zu prüfen und in der folgenden Zahlungsaufforderung auf diese einzugehen haben. Diese Anforderungen werden von seriösen Unternehmen schon heute befolgt. Eine materielle Erschwerung seriöser Berufsausübung ist daher mit den vorgeschlagenen Regelungen nicht verbunden. Auf der anderen Seite sind die erheblichen Schäden zu berücksichtigen, die Verbrauchern in Deutschland durch unseriöse Unternehmen und ihre Unterstützung durch unseriöse Inkassodienstleister entstehen und die ohne wirkungsvolle gesetzgeberische Maßnahmen nicht verhindert werden können. Durch die Beschränkung auf den Fernabsatz und den elektronischen Geschäftsverkehr als ein Marktsegment mit hohem Missbrauchspotenzial wird die Reichweite grundrechtsrelevanter Maßnahmen auf das unverzichtbare Mindestmaß beschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 525/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312g Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312g Absatz 4 BGB

4. Zu Artikel 1a - neu - § 14 Nummer 3 Halbsatz 2, § 15a - neu - RDG

'Artikel 1a Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Teil 3a
Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 15a
Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Teil 3a
Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 15a
Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

5. Zu Artikel 1b - neu - § 43d - neu - BRAO

'Artikel 1b Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Inkassodienstleistungen

6. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 271/11 (Beschluss)

... Die mit Artikel 3 eingeführten Informationspflichten gelten nur, wenn der Verbraucher der Zahlungsaufforderung widersprochen hat. Die Auferlegung von Informationspflichten berührt die durch Artikel 12 Absatz 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Die beschränkenden Regelungen tangieren lediglich die Berufsausübung, sie sind im Interesse des Gemeinwohls zulässig. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Regelungen sind geeignet und erforderlich, um bestimmten unseriösen Geschäftspraktiken effektiv entgegenzuwirken. Sie sind auch zumutbar. Denn die vorgesehenen Bestimmungen konkretisieren lediglich bestehende Verhaltensanforderungen, da sorgfältig und redlich handelnde Inkassodienstleister die vom Schuldner erhobenen Einwendungen ohnehin zu prüfen und in der folgenden Zahlungsaufforderung auf diese einzugehen haben. Diese Anforderungen werden von seriösen Unternehmen schon heute befolgt. Eine materielle Erschwerung seriöser Berufsausübung ist daher mit den vorgeschlagenen Regelungen nicht verbunden. Auf der anderen Seite sind die erheblichen Schäden zu berücksichtigen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland durch unseriöse Unternehmen und ihre Unterstützung durch unseriöse Inkassodienstleister entstehen und die ohne wirkungsvolle gesetzgeberische Maßnahmen nicht verhindert werden können. Durch die Beschränkung auf den Fernabsatz als ein Marktsegment mit hohem Missbrauchspotenzial wird die Reichweite grundrechtsrelevanter Maßnahmen auf das unverzichtbare Mindestmaß beschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 271/11 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Artikel 3
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 15a
Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

II. Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

III. Änderungen des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

IV. Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 271/11

... Die mit Artikel 2 eingeführten Informationspflichten gelten nur, wenn der Verbraucher der Zahlungsaufforderung widersprochen hat. Die Auferlegung von Informationspflichten berührt die durch Artikel 12 Absatz 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Die beschränkenden Regelungen tangieren lediglich die Berufsausübung, sie sind im Interesse des Gemeinwohls zulässig. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Regelungen sind geeignet und erforderlich, um bestimmten unseriösen Geschäftspraktiken effektiv entgegenzuwirken. Sie sind auch zumutbar. Denn die vorgesehenen Bestimmungen konkretisieren lediglich bestehende Verhaltensanforderungen, da sorgfältig und redlich handelnde Inkassodienstleister die vom Schuldner erhobenen Einwendungen ohnehin zu prüfen und in der folgenden Zahlungsaufforderung auf diese einzugehen haben. Diese Anforderungen werden von seriösen Unternehmen schon heute befolgt. Eine materielle Erschwerung seriöser Berufsausübung ist daher mit den vorgeschlagenen Regelungen nicht verbunden. Auf der anderen Seite sind die erheblichen Schäden zu berücksichtigen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland durch unseriöse Unternehmen und ihre Unterstützung durch unseriöse Inkassodienstleister entstehen und die ohne wirkungsvolle gesetzgeberische Maßnahmen nicht verhindert werden können. Durch die Beschränkung auf den Fernabsatz als ein Marktsegment mit hohem Missbrauchspotenzial wird die Reichweite grundrechtsrelevanter Maßnahmen auf das unverzichtbare Mindestmaß beschränkt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 271/11




1. Zu Artikel 1 § 312b1 - neu - BGB

'Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 312b1
Vertragsschluss bei Telefonwerbung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Absatz 2

2. Zu Artikel 1 § 20 UWG

3. Zu Artikel 2 § 14 Nummer 3 Halbsatz 2, § 15a - neu - RDG

'Artikel 2 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Teil 3a
Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen

§ 15a
Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

4. Zu Artikel 2 § 43d - neu - BRAO

'Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Inkassodienstleistungen


 
 
 


Drucksache 525/11 (Beschluss)

... Die mit Artikel 1a einzuführenden Informationspflichten sollen nur gelten, wenn der Verbraucher der Zahlungsaufforderung widersprochen hat. Sie sind den betroffenen Unternehmen auch zuzumuten, da sie lediglich bestehende Verhaltensanforderungen konkretisieren, nachdem sorgfältig und redlich handelnde Inkassodienstleister die vom Schuldner erhobenen Einwendungen ohnehin zu prüfen und in der folgenden Zahlungsaufforderung auf diese einzugehen haben. Diese Anforderungen werden von seriösen Unternehmen schon heute befolgt. Eine materielle Erschwerung seriöser Berufsausübung ist daher mit den vorgeschlagenen Regelungen nicht verbunden. Auf der anderen Seite sind die erheblichen Schäden zu berücksichtigen, die Verbrauchern in Deutschland durch unseriöse Unternehmen und ihre Unterstützung durch unseriöse Inkassodienstleister entstehen und die ohne wirkungsvolle gesetzgeberische Maßnahmen nicht verhindert werden können. Durch die Beschränkung auf den Fernabsatz und den elektronischen Geschäftsverkehr als ein Marktsegment mit hohem Missbrauchspotenzial wird die Reichweite grundrechtsrelevanter Maßnahmen auf das unverzichtbare Mindestmaß beschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 525/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312g Absatz 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 312g Absatz 4 BGB

4. Zu Artikel 1a - neu - § 14 Nummer 3 Halbsatz 2, § 15a - neu - RDG

'Artikel 1a Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Teil 3a
Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Teil 3a
Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 15a
Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

5. Zu Artikel 1b - neu - § 43d - neu - BRAO

'Artikel 1b Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Inkassodienstleistungen

6. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 431/10

... Kapitel IV sieht bestimmte Verhaltensanforderungen an die Mitgliedstaaten für unter diese Verordnung fallende Abkommen vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/10




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Handlungsoptionen Konsultationen mit interessierten Parteien

3. Rechtliche Aspekte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Kapitel II
Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen

Artikel 2
Notifizierung der Kommission

Artikel 3
Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen

Artikel 4
Veröffentlichung

Artikel 5
Überprüfung

Artikel 6
Rücknahme der Genehmigung

Kapitel III
Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen

Artikel 7
Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen

Artikel 8
Notifizierung der Kommission

Artikel 9
Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

Artikel 10
Teilnahme der Kommission an Verhandlungen

Artikel 11
Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens

Artikel 12
Überprüfung

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Abkommen mit einem Drittland

Artikel 14
Vertraulichkeit

Artikel 15
Ausschuss

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 532/09

... Die Vorschrift regelt die Verhaltensanforderungen für die Teilnahme am Straßenverkehr. Da elektronische Mobilitätshilfen Kraftfahrzeuge sind, kommen grundsätzlich die für Kraftfahrzeuge geltenden Verhaltensvorschriften der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 532/09




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr

§ 1
Anwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung

§ 2
Anforderungen an das Inbetriebsetzen

§ 3
Berechtigung zum Führen

§ 4
Anforderung an die Verzögerungseinrichtung

§ 5
Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen

§ 6
Anforderung an die Schalleinrichtung

§ 7
Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

4 Bürokratiekosten

II. Zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

1. Zu § 1

2. Zu § 2

3. Zu § 3

4. Zu § 4

5. Zu § 5

6. Zu § 6

7. Zu § 7

8. Zu § 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 666: Entwurf einer Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr


 
 
 


Drucksache 329/06

... Die Regelung ergänzt Absatz 1 hinsichtlich der Frage, welche Verhaltensanforderungen eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an ihre Mitarbeiter stellen darf. Danach können die Organisationen ein loyales und aufrichtiges Verhalten von den für sie arbeitenden Personen verlangen. Es obliegt den Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften selbst, dementsprechend verbindliche innere Regelungen zu schaffen. Die Frage, welche arbeitsrechtlichen Folgen ein Verstoß gegen derartige Verhaltenspflichten haben kann, beurteilen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Arbeitsgerichte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5
Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich

§ 7
Benachteiligungsverbot

§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

§ 9
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

§ 10
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11
Ausschreibung

§ 12
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten

§ 13
Beschwerderecht

§ 14
Leistungsverweigerungsrecht

§ 15
Entschädigung und Schadensersatz

§ 16
Maßregelungsverbot

Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17
Soziale Verantwortung der Beteiligten

§ 18
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

§ 19
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 20
Zulässige unterschiedliche Behandlung

§ 21
Ansprüche

Abschnitt 4
Rechtsschutz

§ 22
Beweislast

§ 23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 5
Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

§ 24
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle

§ 25
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 26
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 27
Aufgaben

§ 28
Befugnisse

§ 29
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

§ 30
Beirat

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 31
Unabdingbarkeit

§ 32
Schlussbestimmung

§ 33
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5
Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Schutz vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient dem Schutz von

§ 7
Benachteiligungsverbot

§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Dienstherrn

§ 9
Personalwerbung;

§ 10
Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn

Unterabschnitt 3
Rechte der in § 6 genannten Personen

§ 11
Beschwerderecht

§ 12
Entschädigung und Schadensersatz

§ 13
Maßregelungsverbot

§ 14
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3
Rechtsschutz

§ 15
Beweislast

§ 16
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 18
Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten

§ 19
Unabdingbarkeit

§ 20
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Änderungen in anderen Gesetzen

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Reformbedürfnis

Internationale Bemühungen

Die Vorgaben der EU

Reformbedürfnis in Deutschland

II. Überblick über die Neuregelungen

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Zu Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz

Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen und Gleichstellungswirkung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Nummern 5 bis 8

Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

Zu § 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Schutz vor Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz

Zu § 22

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Zu § 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 29

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung

Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Dienstherrn

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 3 Rechte der in § 6 genannten Personen

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Frage kommen.

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 4

Zu Absatz 16

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 60/06

... Die Richtlinie 2004/54/EG verlangt die Anordnung des Tunnelzeichens nur für Tunnel ab 500 m Länge auf dem Transeuropäischen Straßennetz. Um auf dem deutschen Straßennetz eine einheitliche Beschilderung für alle Tunnel zu erreichen, wird auf eine Unterscheidung der Tunnel nach Länge und Straßentyp verzichtet. Eine solche Unterscheidung wäre dem Verkehrsteilnehmer, der beim Befahren einer Straße im Allgemeinen nicht weiß, ob der jeweilige Tunnel zum Transeuropäischen Straßennetz gehört, nicht zu vermitteln. Darüber hinaus würde eine Unterscheidung zwei Tunnelklassen schaffen, solche mit und ohne der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienenden Verhaltensanforderungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 60/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung

... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

1. Wesentlicher Inhalt

2. Gender Mainstreaming

3. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

1. Zu Artikel 1 Nr. 1

Zu Buchstabe a

2. Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nr. 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 227/18 PDF-Dokument



Drucksache 379/17(neu) PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.