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28 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Vergabepraxis"


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Drucksache 445/19

... Die Mobilfunkversorgung in Deutschland sowohl mit Sprach- als auch mit Datenkommunikation ist nach Einschätzung vieler Experten und der Politik nicht auf einem zufriedenstellenden, den heutigen Kommunikationsbedürfnissen entsprechenden Niveau. Das Instrument der Versorgungsauflagen, die im Rahmen der bisher üblichen Frequenzversteigerungen auferlegt wurden, muss stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und kann daher nicht alleine das Ziel einer leistungsfähigen modernen Mobilfunkinfrastruktur erreichen. Deshalb und angesichts der Erfahrungen mit der vergangenen Frequenzversteigerung sind in jüngster Zeit grundsätzliche Fragestellungen in Bezug auf die bisherige Vergabepraxis von Frequenzen in Deutschland aufgeworfen worden. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob andere oder angepasste Verfahren zu einer besseren Mobilfunkversorgung beitragen können. Der Bund sollte daher die Zeit bis zur nächsten Frequenzvergabe nutzen, um gemeinsam mit den Ländern die bisherige Vergabepraxis auf den Prüfstand zu stellen.



Drucksache 569/1/19

... Es ist festzustellen, dass die Beantragung einer Domain zur Betreibung eines Fake-Shops den Ausnahmefall darstellt. Der Regelfall ist eine Domainbeantragung für lautere Zwecke. Damit würden ebenfalls die lauter handelnden Personen bei einer Domainbeantragung mit einem komplizierten Registrierungsprozess "bestraft" werden. Das vielfältige Informations- und Warenangebot im Internet profitiert derzeit enorm von der unkomplizierten Möglichkeit, eine Domain zu beantragen. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass der vorgeschlagene Registrierungsprozess Folgen für diese Angebotsvielfalt haben könnte. Eine staatliche Einflussnahme auf die derzeit ausgeübte Domainvergabepraxis bedarf grundsätzlich eines erheblichen Grundes und sollte auch ultima ratio sein. Daher sollte in einem ersten Schritt zunächst abgewartet werden, welche Ergebnisse mit dem Errichten einer öffentlichen Liste erzielt werden. Ein weitergehender Eingriff ist daher nicht erforderlich und daher auch Nummer 3 des Antrags zu streichen.



Drucksache 445/19 (Beschluss)

... Die Mobilfunkversorgung in Deutschland sowohl mit Sprach- als auch mit Datenkommunikation ist nach Einschätzung vieler Experten und der Politik nicht auf einem zufriedenstellenden, den heutigen Kommunikationsbedürfnissen entsprechenden Niveau. Das Instrument der Versorgungsauflagen, die im Rahmen der bisher üblichen Frequenzversteigerungen auferlegt wurden, muss stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und kann daher nicht alleine das Ziel einer leistungsfähigen modernen Mobilfunkinfrastruktur erreichen. Deshalb und angesichts der Erfahrungen mit der vergangenen Frequenzversteigerung sind in jüngster Zeit grundsätzliche Fragestellungen in Bezug auf die bisherige Vergabepraxis von Frequenzen in Deutschland aufgeworfen worden. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob andere oder angepasste Verfahren zu einer besseren Mobilfunkversorgung beitragen können. Der Bund sollte daher die Zeit bis zur nächsten Frequenzvergabe nutzen, um gemeinsam mit den Ländern die bisherige Vergabepraxis auf den Prüfstand zu stellen. Im Rahmen einer ergebnisoffenen Analyse mit Unterstützung durch externe Experten muss insbesondere ein Vergleich zu Staaten mit einer besseren Mobilfunkdurchdringung angestrebt werden. Gegenstand der Untersuchung sollte jedenfalls das Vergabemodell einer "negativen Auktion" (als ein- oder zweiteiliges Verfahren) sein. Ferner ist das Konzept einer kostenfreien Überlassung von Frequenzen bei gleichzeitiger Abgabe von Versorgungszusagen zu bewerten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 445/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Alternative Vergabemodelle zur bisherigen Versteigerungspraxis von Mobilfunkfrequenzen prüfen


 
 
 


Drucksache 239/1/19

... Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass für die Vergabepraxis im Baubereich die geänderte VOB/A EU und VOB/A VS zeitnah in Kraft treten. Er erkennt als positiv an, dass die Verordnung neben redaktionellen Änderungen auch einige Änderungen und Erleichterungen enthält, die vom Bereich der Bauvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nun inhaltsgleich auf die Vergabe von Bauleistungen im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte übertragen werden.



Drucksache 667/17

... Zwar befinden sich die Mitgliedstaaten in verschiedenen Phasen ihrer Entwicklung in Richtung Professionalisierung, wichtig ist jedoch, dass alle diesen Weg fortsetzen. Ein Erfahrungsaustausch kann sie darin unterstützen, ihre Vergabepraxis zu verbessern und wird die Wirksamkeit und den Ruf der öffentlichen Auftragsvergabe bei der Verwirklichung politischer Ziele verstärken. Langfristige Strategien zur Professionalisierung auf nationaler Ebene sind von grundlegender Bedeutung, um die richtigen Leute mit den richtigen Fähigkeiten und Instrumenten zur rechten Zeit am richtigen Platz zu haben und so die besten Ergebnisse zu erzielen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/17




3 Einführung

1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN

2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen

3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg

4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten

a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

b. Professionalisierung öffentlicher Käufer

c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität

e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe

f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten

5. Schlussfolgerung

Anlage
Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018

1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe

2. Professionalisierung öffentlicher Käufer

3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge

6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten


 
 
 


Drucksache 669/1/17

... 4. Von daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die Kommission vor weiteren Initiativen berücksichtigt, dass nach der Reform von 2014 in der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise auch der nationale Rechtsrahmen für das Haushaltsvergaberecht in enger Anlehnung an das EU-Vergaberecht reformiert werden muss, damit weitgehend ein einheitliches Vergaberegime zur Anwendung kommen kann. Diese Maßnahme steht zwar nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Reform aus dem Jahr 2014, sie ist aber ein wichtiger Schritt, damit eine strukturierte und effiziente Vergabepraxis umfassend gefördert wird. Solange dieser ganzheitliche Prozess noch nicht vollständig zum Abschluss gekommen ist, sollten keine weiteren Schritte auf europäischer Ebene ergriffen werden.



Drucksache 732/17

... Die Kommission wird die Lizenzvergabepraxis, vor allem im IoT-Sektor, überwachen. Sie wird zudem eine Expertengruppe einrichten, die das Ziel verfolgen wird, das Fachwissen in Bezug auf die branchenübliche Lizenzierungspraxis, die fundierte Bewertung geistigen Eigentums und die Festlegung von FRAND-Bedingungen zu vertiefen.



Drucksache 668/17 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die öffentliche Auftragsvergabe ein wichtiges Instrument ist, den Binnenmarkt zu stärken und europäische Investitionen zu beflügeln. Das Vergaberecht in der EU hat in den letzten Jahren weitgreifende Änderungen erfahren. Die legislativen Maßnahmen der EU aus dem Jahr 2014 sind in Deutschland umgesetzt, so dass jetzt ein moderner und effizienter Rechtsrahmen zur Verfügung steht. Wichtige Folge dieser Reform ist, dass es nun ein klares und umfangreiches Instrumentarium gibt, die Vergabepraxis strategisch auszurichten und professionell aufzustellen.



Drucksache 668/1/17

... 1. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die öffentliche Auftragsvergabe ein wichtiges Instrument ist, den Binnenmarkt zu stärken und europäische Investitionen zu beflügeln. Das Vergaberecht in der EU hat in den letzten Jahren weitgreifende Änderungen erfahren. Die legislativen Maßnahmen der EU aus dem Jahr 2014 sind in Deutschland umgesetzt, so dass jetzt ein moderner und effizienter Rechtsrahmen zur Verfügung steht. Wichtige Folge dieser Reform ist, dass es nun ein klares und umfangreiches Instrumentarium gibt, die Vergabepraxis strategisch auszurichten und professionell aufzustellen.



Drucksache 669/17 (Beschluss)

... 4. Von daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die Kommission vor weiteren Initiativen berücksichtigt, dass nach der Reform von 2014 in der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise auch der nationale Rechtsrahmen für das Haushaltsvergaberecht in enger Anlehnung an das EU-Vergaberecht reformiert werden muss, damit weitgehend ein einheitliches Vergaberegime zur Anwendung kommen kann. Diese Maßnahme steht zwar nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Reform aus dem Jahr 2014, sie ist aber ein wichtiger Schritt, damit eine strukturierte und effiziente Vergabepraxis umfassend gefördert wird. Solange dieser ganzheitliche Prozess noch nicht vollständig zum Abschluss gekommen ist, sollten keine weiteren Schritte auf europäischer Ebene ergriffen werden.



Drucksache 496/17

Bericht der Bundesregierung zur Vergabepraxis im Schienenpersonennahverkehr nach der Änderung der



Drucksache 87/1/16

... [Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, ein fristgerechtes Inkrafttreten der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung sicherzustellen, um zusammen mit dem bereits verabschiedeten Vergaberechtsmodernisierungsgesetz der Vergabepraxis auf Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen ein vergaberechtlich umfassend überarbeitetes Regelwerk für Aufträge oberhalb der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte an die Hand zu geben. Vor diesem Hintergrund sind Änderungsbedarfe einzelner Regelungen zurückgestellt worden, auch wenn sie im Einzelfall inhaltlich bzw. formal gerechtfertigt sein mögen. Das übergeordnete Ziel der rechtssicheren und sachgerechten Anwendung der neuen gesetzlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen überlagert diese Bedenken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 VgV

2. Begründung:

3. Begründung:

4. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 1 Satz 1a - neu - VgV

5. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 6 VgV

6. Zu Artikel 1 § 78 Absatz 2 Satz 2 VgV

7. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 Satz 2 VgV

8. Zu Artikel 2 § 28 Absatz 3 Satz 1 SektVO

9. Zu Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nummer 1 VergStatVO


 
 
 


Drucksache 87/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, ein fristgerechtes Inkrafttreten der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung sicherzustellen, um zusammen mit dem bereits verabschiedeten Vergaberechtsmodernisierungsgesetz der Vergabepraxis auf Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen ein vergaberechtlich umfassend überarbeitetes Regelwerk für Aufträge oberhalb der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte an die Hand zu geben. Vor diesem Hintergrund sind Änderungsbedarfe einzelner Regelungen zurückgestellt worden, auch wenn sie im Einzelfall inhaltlich bzw. formal gerechtfertigt sein mögen. Das übergeordnete Ziel der rechtssicheren und sachgerechten Anwendung der neuen gesetzlichen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen überlagert diese Bedenken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/16 (Beschluss)




Zu Ziffern 1 bis 3

Zu Ziffer 4


 
 
 


Drucksache 500/15 (Beschluss)

... 16. Der öffentliche Sektor kann mit seiner Markt- und Nachfragemacht einen bedeutenden Beitrag zur Etablierung von Transparenz und Mindeststandards entlang von Lieferketten leisten und damit zudem seiner Vorbildfunktion gegenüber der Öffentlichkeit gerecht werden. Der Bundesrat hält es daher für sinnvoll, nach dem Vorbild der Vergabepraxis einiger Länder auch auf Ebene der EU Möglichkeiten zu schaffen, verstärkt faire und ökologische Standards als Vergabekriterien im öffentlichen Beschaffungswesen zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 500/15 (Beschluss)




Zur Mitteilung allgemein

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 50/13 (Begründung)

... Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf den Erhalt einer bestimmten leistungsbezogenen Spreizung der Besoldung, soweit eine Veränderung nicht im Widerspruch zum Ämtergefüge erfolgt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Anrechnung einem zu großen Gehaltsgefälle zwischen neu eingestellten und vorhandenen Professoren entgegenwirken soll. Eine unveränderte Belassung aller Leistungsbezüge, auch soweit sie in der Vergabepraxis eine grundgehaltsergänzende Funktion erfüllten, erscheint demgegenüber nicht als angemessen, zumal auch künftig eine leistungsgerechte Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auf alle Professoren gewährleistet sein muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 50/13 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

a Erhöhung des Grundgehaltes

b Einführung von Erfahrungsstufen

c Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu § 32a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 32b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 37

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Anlage I

Zu Anlage II

Zu Anlage III

Zu Anlage IV Zur Überschrift

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2391: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 162/12

... (21) Wenn die der Kommission vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme geben, dass ein Drittland eine restriktive Beschaffungspraxis eingeführt hat oder anwendet, sollte die Kommission eine Untersuchung einleiten können. Bestätigt sich die Annahme einer restriktiven Vergabepraxis in einem Drittland, sollte die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen einladen, um den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungsmarkt dieses Landes zu verbessern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel

Europäischer Wirtschaftsraum

Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Herkunftsregeln

Kapitel II
Behandlung erfasster nicht erfasster Waren Dienstleistungen, ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 4
Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen

Artikel 5
Zugangsbestimmungen für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen

Artikel 6
Befugnis öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen

Kapitel III
Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 7
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Kapitel IV
Untersuchungen der Kommission, Konsultationen restriktive Massnahmen zur vorübergehenden Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren Dienstleistungen ZUM öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

Artikel 8
Untersuchungen hinsichtlich des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Artikel 9
Konsultationen mit einem Drittland

Artikel 10
Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

Artikel 11
Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen

Artikel 12
Unterrichtung der Bieter

Artikel 13
Ausnahmen

Kapitel V
Übertragene Befugnisse Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung Schlussbestimmungen

Artikel 14
Änderung des Anhangs

Artikel 15
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 16
Anwendung

Artikel 17
Ausschussverfahren

Artikel 18
Vertraulichkeit

Artikel 19
Berichterstattung

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten

Anhang Verzeichnis
internationaler Vereinbarungen der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthalten


 
 
 


Drucksache 231/10

... Die Bundesregierung wird zeitnah eine Evaluierung der Vergabepraxis hinsichtlich der Berücksichtigung des Energieverbrauchs in den technischen Spezifikationen und als Wertungskriterium bei der Zuschlagserteilung durchführen. Die Evaluierung wird auch die vom EU-Recht nicht geforderte Berücksichtigung der Energieeffizienz bei Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte einschließen. Es ist Ziel der Bundesregierung, dass abhängig vom Ausgang dieser Evaluierung Maßgaben zur Energieeffizienz künftig auch für Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte angewendet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 231/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 3
Energieeinsparziele

§ 4
Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung

§ 5
Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung

§ 6
Information der Marktteilnehmer

§ 7
Anbieterliste; Verordnungsermächtigung

§ 8
Energieaudits

§ 9
Bundesstelle für Energieeffizienz

§ 10
Beirat

§ 11
Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

§ 12
Bußgeldvorschriften

§ 13
Zwischenüberprüfung

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Wesentlicher Inhalt

IV. Alternativen

V. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

1.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

1.2. Vollzugsaufwand

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

2.1 Folgen für die Wirtschaft

2.2. Bürokratiekosten

VI. Zeitliche Geltung

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VIII. Änderungen zur geltenden Rechtslage

IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 12

Zu § 13

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 567: Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz


 
 
 


Drucksache 155/10

... Bei Verstößen gegen die Vorgaben kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Anwendung eines höheren Risikogewichtes bis zu einer Obergrenze von 1250 % auf die betreffenden Verbriefungspositionen vorschreiben. Ferner werden die zuständigen Behörden verpflichtet, die Methoden und Maßnahmen, die sie zur Überprüfung der Einhaltung der o. g. Anforderungen anwenden, sowie festgestellte Verstöße mindestens jährlich offenzulegen. Ziel dieser Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung eines Selbstbehaltes für Verbriefungen ist es, die Institute, die Originator sind, zu einer verantwortungsvollen Kreditvergabepraxis und Kreditüberwachung auch für solche Kredite anzuhalten, deren Risiken im Wege der Verbriefung ausplatziert werden.



Drucksache 40/10

... Allerdings werden die Vereinfachungsmaßnahmen ihre Wirkung in den Unternehmen nur dann entfalten, wenn sie in der Praxis auch konsequent Anwendung finden. In der vom BMWi geplanten Evaluierung sollte deshalb die Vergabepraxis zur Anwendung von Eigenerklärungen, Präqualifizierungsverfahren und zur zentralen Veröffentlichungspflicht explizit untersucht werden. Der Nationale Normenkontrollrat bittet das BMWi, über das Ergebnis dieser Evaluierung zeitnah zu berichten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 40/10




A. Allgemeines

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)

§ 17
Melde- und Berichtspflichten

Artikel 2
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO)

Artikel 3

Begründung

A Allgemeines

I. Sachverhalt

II. Kosten- und Preiswirkungen

III. Bürokratiekosten

IV. Informationspflichten für die Verwaltung

V. Informationspflichten für Bürger

VI. Gleichstellungspolitische Belange

B Begründung im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Abs. 1:

Zu Abs. 2:

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

a zu Abs. 1:

b zu Abs. 4

c zu Abs. 5

zu Abs. 5 alt

d zu Abs. 6

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

a zu Abs. 1

b zu Abs. 2 alt

c zu Abs. 2 neu

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1126: Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie Erste Verordnung zur Änderung der Sektorenverordnung


 
 
 


Drucksache 62/09 (Beschluss)

... § 8 BSIG-E ermächtigt das BSI zu weitreichenden Eingriffen in Vergabeverfahren und gefährdet damit den Wettbewerb. Die technischen Richtlinien stellen einen Eingriff in die Auftragsvergabe anderer Behörden dar und haben unmittelbare Auswirkungen darauf, welche Informationstechnologie andere Behörden einsetzen. Daher sollte der Rat der IT-Beauftragten unmittelbaren Einfluss auf die der Vergabepraxis künftig zu Grunde liegenden technischen Richtlinien nehmen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 62/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 Absatz 3 - neu § 8 Absatz 3 Satz 1, Satz 1a - neu Absatz 4 - neu § 9 Absatz 4 Nummer 3 - neu § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 BSIG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 BSIG

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 5 Satz 2 BSIG

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1a - neu - BSIG

5. Zu Artikel 3 § 15 Absatz 3 und 9, § 16 Absatz 2 Nummer 5 TMG

Artikel 3
Änderung des Telemediengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

6. Zu Artikel 3 § 19 Absatz 9 TMG


 
 
 


Drucksache 62/1/09

... § 8 BSIG-E ermächtigt das BSI zu weitreichenden Eingriffen in Vergabeverfahren und gefährdet damit den Wettbewerb. Die technischen Richtlinien stellen einen Eingriff in die Auftragsvergabe anderer Behörden dar und haben unmittelbare Auswirkungen darauf, welche Informationstechnologie andere Behörden einsetzen. Daher sollte der Rat der IT-Beauftragten unmittelbaren Einfluss auf die der Vergabepraxis künftig zu Grunde liegenden technischen Richtlinien nehmen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 62/1/09




1*. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 11 Absatz 3 - neu § 8 Absatz 4 - neu § 9 Absatz 4 Nummer 3 - neu § 10 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 BSIG

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 BSIG

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 5 Satz 2 BSIG

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1a - neu - BSIG

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 1, Satz 1a - neu - BSIG

6. Zu Artikel 3 § 15 Absatz 3 und 9 TMG *

Artikel 3
Änderung des Telemediengesetzes

7. Zu Artikel 3 § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 2 Nummer 5 TMG

Artikel 3
Änderung des Telemediengesetzes

8. Zu Artikel 3 § 19 Absatz 9 TMG


 
 
 


Drucksache 349/08 (Beschluss)

... Der europäische wie der deutsche Normengeber haben jedoch den bereits in der Vergabepraxis diskutierten Aspekt der mutwilligen Herbeiführung des für den Auftraggeber vergabe- und schadensersatzrechtlich folgenfreien Fristablaufs nicht geregelt. Ein unter Verletzung der Ausschreibungspflicht und damit unwirksam geschlossener Vertrag kommt regelmäßig ohne Kenntnis der an der Auftragserteilung interessierten Wettbewerber zustande. Solange sich jedenfalls der Auftraggeber bedeckt hält und den Beginn der Leistungserbringung erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist setzt, haben betroffene Mitbewerber in der Regel keine Möglichkeit, von dem vergaberechtswidrig geschlossenen Vertrag Kenntnis zu erhalten und die Unwirksamkeit des vergaberechtswidrig geschlossenen Vertrags feststellen zu lassen. Dies wiederum führt in der Folge zu einer Beschneidung auch des Sekundärrechtsschutzes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/08 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 97 GWB

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 99 GWB

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 1 GWB

5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu - GWB

6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g - neu - § 99 Abs. 9 - neu - GWB

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 100 Abs. 2 GWB

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 101 Abs. 6 GWB

9. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 2 GWB

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 2 GWB

13. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Überschrift; Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -; Abs. 3 - neu - GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

14. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Abs. 2 GWB

15. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 9 §§ 102 und 103 GWG

16. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 104 Abs. 2 GWB

17. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 106 Abs. 2 Satz 2 GWB

18. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 106a Abs. 3 Satz 2 - neu - GWB

19. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB

21. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 113 Abs. 1 Satz 3 GWB

22. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

23. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 GWB

24. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 2, 3 GWB

25. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d § 115 Abs. 4 GWB

26. Zu Artikel 1 Nr. 17a - neu - § 115a - neu - GWB

§ 115a
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

27. Zu Artikel 1 Nr. 17b - neu - § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB

28. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB

29. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 3 GWB

Zu § 118

30. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 3 GWB

Zu § 121

31. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB

32. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 128 Abs. 3 Satz 4a - neu - GWB

33. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB

34. Zu Artikel 2 § 5 VgV


 
 
 


Drucksache 349/1/08

... Der europäische wie der deutsche Normengeber haben jedoch den bereits in der Vergabepraxis diskutierten Aspekt der mutwilligen Herbeiführung des für den Auftraggeber vergabe- und schadensersatzrechtlich folgenfreien Fristablaufs nicht geregelt. Ein unter Verletzung der Ausschreibungspflicht und damit unwirksam geschlossener Vertrag kommt regelmäßig ohne Kenntnis der an der Auftragserteilung interessierten Wettbewerber zustande. Solange sich jedenfalls der Auftraggeber bedeckt hält und den Beginn der Leistungserbringung erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist setzt, haben betroffene Mitbewerber in der Regel keine Möglichkeit, von dem vergaberechtswidrig geschlossenen Vertrag Kenntnis zu erhalten und die Unwirksamkeit des vergaberechtswidrig geschlossenen Vertrags feststellen zu lassen. Dies wiederum führt in der Folge zu einer Beschneidung auch des Sekundärrechtsschutzes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/1/08




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 97 GWB

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 97 Abs. 3 GWB

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 GWB

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 97 Abs. 4 Satz 2a - neu - GWB entfällt bei Annahme von Ziffer 6

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 99 GWB

9. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 1 GWB

10. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu - GWB

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g - neu - § 99 Abs. 9 - neu - GWB

12. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 100 Abs. 2 GWB

14. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 101 Abs. 6 GWB

15. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 2 GWB

16. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 1 und 2 GWB

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 2 GWB

21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Überschrift; Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -; Abs. 3 - neu - GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Abs. 2 GWB

25. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 9 §§ 102 und 103 GWG

26. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 104 Abs. 2 GWB

27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 106 Abs. 2 Satz 2 GWB

28. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 106a Abs. 3 Satz 2 - neu - GWB

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 1 Satz 2 und 3 GWB

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB

33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 113 Abs. 1 Satz 3 GWB

34. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

35. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

36. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 GWB

37. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 2, 3 GWB

38. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d § 115 Abs. 4 GWB

39. Zu Artikel 1 Nr. 17a - *neu - § 115a - neu - GWB

§ 115a
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

40. Zu Artikel 1 Nr. 17a - *neu - § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB

41. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB

42. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 3 GWB

Zu § 118

43. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 3 GWB

Zu § 121

44. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB

45. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB

46. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 128 Abs. 3 Satz 4a - neu - GWB

47. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB *

48. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB

49. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB *

50. Zu Artikel 2 § 5 VgV


 
 
 


Drucksache 222/07

... " wird für alle gemeldeten Personen geliefert. Damit können bewohnte von unbewohnten Gebäuden unterschieden werden. Nr. 2: Gemeindeeigener Schlüssel der Straße Der gemeindeeigene Schlüssel wird von den Gemeinden vergeben. Die Vergabepraxis ist sehr unterschiedlich. Manche Gemeinden vergeben einen solchen Schlüssel, andere nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Entwurf

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters sowie eines Verzeichnisses zum Geburtsort und Geburtsstaat

§ 2
Anschriften- und Gebäuderegister

§ 3
Ortsverzeichnis

§ 4
Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden

§ 5
Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden

§ 6
Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 7
Zusammenführung der Angaben

§ 8
Ordnungsnummern

§ 9
Sondergebäude

Abschnitt 3
Übermittlung von Daten zur Vorbereitung einer Gebäude- und Wohnungszählung

§ 10
Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten

§ 11
Geheimhaltung

§ 12
Nutzung allgemein zugänglicher Quellen

§ 13
Datenübermittlungen

§ 14
Kosten

§ 15
Löschung

§ 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

C. Kosten


 
 
 


Drucksache 922/07

... -Emissionen entfallen, und die negativen Auswirkungen auf die globale Aufnahmekapazität natürlicher Senken und auf die biologische Vielfalt wie auch auf die Lebensgrundlagen armer Bevölkerungsgemeinschaften; fordert daher eine intensivere Einbeziehung solcher Anreize in die Vergabepraxis europäischer und weltweiter Entwicklungshilfe;



Drucksache 50/13 PDF-Dokument



Drucksache 102/20 PDF-Dokument



Drucksache 367/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.