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"Vergabe"
Drucksache 507/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
... (3) Jedes bezeichnete Unternehmen verfügt über das Recht, seine eigenen Bodenabfertigungsdienste im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen oder diese Dienstleistungen andernfalls nach Wahl ganz oder zum Teil nach außen an beliebige, zur Erbringung solcher Dienste zugelassene Dienstleister zu vergeben. Für den Fall, dass oder so lange wie die für die Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Freiheit zur Vergabe dieser Dienstleistungen nach außen oder zur Selbstabfertigung ausschließen oder beschränken, wird jedes bezeichnete Unternehmen hinsichtlich des Zugangs zur Selbstabfertigung und zu Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Dienstleistern erbracht werden, auf nicht diskriminierende Weise behandelt.
Drucksache 105/18
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung - GesLV )
... Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Nummerierung von Geschäftsanteilen
§ 2 Veränderungsspalte
§ 3 Wegfallen der Altangaben
§ 4 Prozentangaben
§ 5 Übergangsvorschriften
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Drucksache 367/18 (Beschluss)
... Die bezeichnete Administration und Zugangsberechtigung betrifft das Repositority-System (Datenspeichersystem). In diesem werden Daten wie z.B. Identifikationscode der Wirtschaftsteilnehmer, Betriebsstätten und Maschinen sowie Versandbezugsnummern, Zollnummern, Verbrauchsteuernummern, individuelle Erkennungsmerkmale der Packungen vorgehalten. Die Administration umfasst die Vergabe und Pflege von Zugangsrechten auf den Datenspeicher nebst Festlegung von Regeln für besondere Ereignisse, wie Unregelmäßigkeiten des Handels oder Diebstahl eines Identifikationscodes.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6
Drucksache 118/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten in der Europäischen Union - COM(2017) 495 final
... 5. Ferner sollte es den datenverarbeitenden Stellen insbesondere im Bereich der Justiz auch weiterhin möglich sein, im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge oder in Ausübung einer Verwaltungspraxis Datenlokalisierungsauflagen vorzusehen, um personenbezogene Daten sicher verarbeiten zu können. Überlegungen, die Definition des Begriffs "Datenlokalisierungsauflage" entsprechend weiter zu fassen, laufen daher den informationstechnologischen Sicherheitsbelangen der Justizverwaltung und einer unabhängigen Justiz insoweit zuwider. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im Interesse einer sicheren justi-ziellen Datenverarbeitung gegen derartige Änderungen einzusetzen.
Drucksache 227/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 38. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die sogenannte Berlin-Formel zur Verteilung der Mittel und das relative BIP pro Kopf als wichtigste Kriterien für die Mittelvergabe im Rahmen der Kohäsionspolitik beibehalten werden sollen. Das relative BIP pro Kopf hat sich in der laufenden Förderperiode als objektiver und verlässlicher Indikator bewährt.
Drucksache 65/18
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der ergänzenden kapitalgedeckten Altersvorsorge
... Die Einführung eines staatlich organisierten Fonds darf den Wettbewerb zwischen allen Anbietern am Markt nicht verzerren. Der Fonds muss den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen wie die privaten Anbieter. Eine staatliche Einflussnahme auf die Verwaltung und auf die Anlagepolitik ist auszuschließen. Auch aus Kostengründen ist eine passive Anlagestrategie vorzuziehen. Die im Fonds gesammelten Mittel müssen grundrechtlich geschütztes Privateigentum des Sparers und damit dem Zugriff des Staates in jedem Fall entzogen sein. Die öffentliche Hand wird in keiner Weise finanzielle Zuwendungen oder Vorteile aus dem staatlich geregelten Fonds erhalten, darf ihn aber auch in keiner Weise subventionieren. Die Aufgabe der Fondsverwaltung kann kompetitiv in einem ordentlichen Vergabeverfahren ausgeschrieben werden.
Drucksache 192/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung)
... 10. Die kostenlose zur Verfügungstellung von Datensätzen nach Artikel 13 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags gilt nach Absatz 3 dieser Vorschrift nicht für hochwertige Datensätze öffentlicher Unternehmen, wenn sich aus einer nach Absatz 7 dieser Regelung zu erlassenden Folgenabschätzung der Kommission nach Annahme eines delegierten Rechtsakts eine erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs ergibt. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass sämtliche Verfälschungen des Wettbewerbs durch die Weitergabe von Informationen verhindert werden. Der in Artikel 13 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Verzicht auf die kostenlose Verfügbarkeit von hochwertigen Datensätzen nur bei einer "erheblichen" Verfälschung des Wettbewerbs auf den betreffenden Märkten erfüllt dies nicht. Die Erstellung einer Liste hochwertiger Datensätze durch die Kommission kann für die Marktteilnehmenden eine wesentliche Vereinfachung darstellen. Insbesondere kommunale Unternehmen, wie die Stadtwerke, müssen jedoch davor bewahrt werden, dass ihre Erkenntnisse ohne Lizenzvergaben nach Artikel 8 des Richtlinienvorschlags verwendet werden können. Eine Beurteilung zwischen erheblichen und einfachen Wettbewerbsverfälschungen durch die Kommission kann dies nicht hinreichend sicherstellen. Die Kostenfreiheit muss bei jeder anzunehmenden Marktverfälschung ausgeschlossen sein.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... Verstöße gegen die EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe oder gegen die Wettbewerbsregeln führen zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, einem Kostenanstieg für Unternehmen und einem für Investitionen weniger attraktiven Umfeld. Durch aggressive Steuerplanung entsteht ein ungerechter Steuerwettbewerb, und den Mitgliedstaaten und dem EU-Haushalt entgehen Steuereinnahmen. Verstöße in den Bereichen Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, nukleare Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netzen und Informationssystemen können zu ernsten Risiken führen, die über Ländergrenzen hinausgehen. In Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union ist in Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 Absätze 1 und 4 AEUV festgelegt, dass im Rahmen des gesetzgeberischen Handelns der Union entsprechende und abschreckende Maßnahmen festgelegt werden müssen, um sie vor illegalen Tätigkeiten zu schützen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 371/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Digitale Infrastruktur" (Digitalinfrastrukturfondsgesetz - DIFG )
... Der Gesetzentwurf sieht vor, die Förderung des Breitbandausbaus und die Umsetzung des Digitalpakts Schule durch Errichtung eines Fonds als Sondervermögen des Bundes zu finanzieren. Das Sondervermögen soll aus Einnahmen des Bundes finanziert werden. Angesichts des nur schwer planbaren zeitlichen Verlaufs der Förderprojekte für den Breitbandausbau sollen so die Fördermittel außerhalb des Bundeshaushalts gebunden und verausgabt werden. Das Förderprogramm des Bundes unterstützt den Breitbandausbau in den Ländern, wobei der Finanzierungsanteil des Bundes derzeit je Projekt nur 50 bis 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben deckt und im Regelfall eine Beteiligung der Kommunen an den förderfähigen Ausgaben in Höhe von 10 Prozent verlangt wird. Der Ausbau von Gigabitnetzen auf Glasfaserbasis erhöht die Förderbedarfe auf das Vierfache gegenüber der bisherigen Förderstrategie. Eine Mitfinanzierung von Ländern und Kommunen im bisherigen Umfang ist kaum leistbar. Mit Blick auf die föderale Aufgabenverteilung soll der Finanzierungsanteil des Bundes erhöht werden, was aufgrund der Refinanzierungsmöglichkeit für den Bund aus Einnahmen aus der Vergabe von Frequenzen darstellbar ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu § 2 Nummer 1 DIFG
4. Zu § 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3 Titelgruppe 01 DIFG
Drucksache 617/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Investitionsoffensive für Europa - Bestandsaufnahme und nächste Schritte
... 10. Der Bundesrat empfiehlt, vor einer Fortsetzung bzw. Ausweitung der Darlehensvergabe durch den EFSI zunächst die regulatorischen Fortschritte im Binnenmarkt abzuwarten. Erst bei einer vertieften Integration der Rahmenbedingungen kann ein finanzielles Instrument wie der EFSI eine Wirkung mit europäischem Mehrwert entfalten.
Drucksache 227/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 24. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die sogenannte Berlin-Formel zur Verteilung der Mittel und das relative BIP pro Kopf als wichtigste Kriterien für die Mittelvergabe im Rahmen der Kohäsionspolitik beibehalten werden sollen. Das relative BIP pro Kopf hat sich in der laufenden Förderperiode als objektiver und verlässlicher Indikator bewährt.
Drucksache 241/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Europäischen Investitions-stabilisierungsfunktion
... 7. Der Bundesrat kritisiert an der formalen Ausrichtung der Stabilisierungsfunktion, dass damit ein Auseinanderfallen von Entscheidungskompetenz und Haftungsverantwortung verbunden wäre, weil die Mittelaufnahme und -vergabe in ausschließlicher Kompetenz der Kommission liegen sollen, während die Mitgliedstaaten das Ausfallrisiko für die vergebenen Kredite tragen würden.
Drucksache 20/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 2. Der Bundesrat erkennt an, dass der Bewältigung der "Konnektivitätskluft" auf nationaler und regionaler Ebene ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Es erschließt sich ihm jedoch nicht, was die Kommission mit ihren Plänen zur Bewältigung der "Konnektivitätskluft" verfolgt und wie sie diese realisieren will. So bleibt offen, wie die Vergabe von Gutscheinen für benachteiligte Gegenden EU-rechtskompatibel ausgestaltet und mit welchen Mitteln sie finanziert werden soll.
Drucksache 245/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
... (9) Artikel 19 des Vertrags über die Europäische Union, der konkreter Ausdruck des in Artikel 2 verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen, darunter auch die Ausführung des Haushaltsplans der Union, zu gewährleisten Die wirksame gerichtliche Kontrolle, mit der die Einhaltung des Unionsrechts gewährleistet werden soll, ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips und setzt unabhängige Gerichte voraus.13 Die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte ist von grundlegender Bedeutung, wie im zweiten Unterabsatz von Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union bestätigt wird.14 Das gilt insbesondere für die gerichtliche Kontrolle der Gültigkeit von Maßnahmen, Verträgen oder anderen Instrumenten, die zu öffentlichen Ausgaben oder Verbindlichkeiten führen, unter anderem im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die ebenfalls Gegenstand von Gerichtsverfahren sein können.
1. Kontext des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der NACHTRÄGLICHEN Bewertung, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Nachträgliche Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Externes Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand der Verordnung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Maßnahmen
Artikel 4 Inhalt der Maßnahmen
Artikel 5 Verfahren
Artikel 6 Aufhebung von Maßnahmen
Artikel 7 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 162/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
[allgemeines Lebensmittelrecht ], der Richtlinie 2001/18 /EG
/EG [absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt], der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
[genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel], der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
[Futtermittelzusatzstoffe ], der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003
[Raucharomen], der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
[Lebensmittelkontaktmaterialien], der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008
[einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen], der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
[Pflanzenschutzmittel] und der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283
[neuartige Lebensmittel]
... könnte eine Möglichkeit darstellen. Ebenso könnte eine unabhängige Auftragsvergabe für eine stärkere Trennung sorgen, bei der die Studien aus zentral zu vergebenden, von den Auftraggebern zu entrichtenden Gebühren finanziert werden.
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... ) überträgt. Die Zweckgesellschaft (Zessionar) gibt am Kapitalmarkt anschließend Schuldtitel (z.B. Anleihen) aus, die die Erlöse aus diesen Forderungen widerspiegeln. In dem Maße, wie die zugrunde liegenden Forderungen beglichen werden, verwendet die Zweckgesellschaft die eingehenden Mittel, um Zahlungen auf die Wertpapiere an die Investoren zu leisten. Verbriefung kann die Finanzierungskosten verringern, da die Zweckgesellschaft so strukturiert ist, dass sie insolvenzgeschützt ist. Für Unternehmen ist Verbriefung eine Möglichkeit, sich Zugang zu Krediten zu verschaffen, die mit geringeren Kosten verbunden sind als Bankdarlehen. Banken können durch Verbriefung einen Teil ihrer Vermögenswerte besser nutzen und Mittel aus ihrer Bilanz freisetzen, um die Kreditvergabe an die Wirtschaft auszuweiten.11 Im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion hat die Union Rechtsvorschriften zur Förderung eines sicheren und liquiden Marktes für Verbriefungen erlassen. Mit diesen Vorschriften soll in der EU ein sicherer Verbriefungsmarkt wiederhergestellt werden, indem zwischen einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungsprodukten und undurchsichtigeren und kostspieligeren Produkten unterschieden wird. Für alle Arten von Verbriefungen ist Rechtssicherheit hinsichtlich des Inhabers der übertragenen Forderung von entscheidender Bedeutung.
Drucksache 442/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren
... In diesem Zusammenhang wird mit der vorliegenden Verordnung die Einrichtung eines Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung mit einem Netz nationaler Koordinierungszentren vorgeschlagen. Um das technologische und industrielle Cybersicherheitsökosystem in Europa anzuregen, sollte dieses zweckgebundene Kooperationsmodell wie folgt funktionieren: Das Kompetenzzentrum erleichtert die Arbeit und die Koordinierung des Netzes und fördert die Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit, treibt die Technologieagenda im Bereich der Cybersicherheit voran und erleichtert den Zugang zu dem so zusammengeführten Fachwissen. Hierzu übernimmt das Kompetenzzentrum insbesondere die Durchführung der betreffenden Teile der Programme "Digitales Europa" und "Horizont Europa", die Vergabe von Finanzhilfen und die Abwicklung der Auftragsvergabe. Angesichts der beträchtlichen Investitionen in die Cybersicherheit, die in anderen Teilen der Welt getätigt werden, und der Notwendigkeit, die einschlägigen Ressourcen in Europa zu koordinieren und zu bündeln, wird das Kompetenzzentrum in Form einer europäischen Partnerschaft12 eingerichtet, wodurch gemeinsame Investitionen durch die Union, die Mitgliedstaaten und/oder die Industrie vereinfacht werden. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag zu den Maßnahmen des Kompetenzzentrums und des Netzes beisteuern müssen. Das wichtigste Entscheidungsgremium ist der Verwaltungsrat, in dem zwar alle Mitgliedstaaten vertreten sind, aber nur jene Mitgliedstaaten, die sich auch finanziell beteiligen, ein Stimmrecht haben. Die Beschlussfassung im Verwaltungsrat erfolgt nach dem Grundsatz der doppelten Mehrheit, nach dem 75 % der finanziellen Beiträge und 75 % der Stimmen erforderlich sind. In Anbetracht ihrer Verantwortung für den Unionshaushalt hat die Kommission 50 % der Stimmen. Für ihre Arbeit im Verwaltungsrat bedient sich die Kommission gegebenenfalls des Fachwissens des Europäischen Auswärtigen Dienstes. Der Verwaltungsrat wird von einem wissenschaftlich-technischen Beirat unterstützt, um für einen regelmäßigen Dialog mit dem Privatsektor, mit Verbraucherverbänden und mit anderen relevanten Interessenträgern zu sorgen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Auftrag des Zentrums und des Netzes
Artikel 4 Ziele und Aufgaben des Zentrums
Artikel 5 Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung
Artikel 6 Benennung der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 7 Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren
Artikel 8
Artikel 9 Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit
Artikel 10 Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
Kapitel II ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 11 Zusammensetzung und Struktur
Abschnitt I VERWALTUNGSRAT
Artikel 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 13 Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 14 Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates
Artikel 15 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates
Abschnitt II EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 16 Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit
Artikel 17 Aufgaben des Exekutivdirektors
Artikel 18 Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 19 Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats
Artikel 20 Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats
Kapitel III FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 21 Finanzbeitrag der Union
Artikel 22 Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten
Artikel 23 Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums
Artikel 24 Finanzielle Verpflichtungen
Artikel 25 Haushaltsjahr
Artikel 26 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 27 Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung
Artikel 28 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
Artikel 29 Finanzordnung
Artikel 30 Schutz der finanziellen Interessen
Kapitel IV PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS
Artikel 31 PERSONAL
Artikel 32 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete
Artikel 33 Vorrechte und Befreiungen
Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 34 Sicherheitsvorschriften
Artikel 35 Transparenz
Artikel 36 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Artikel 37 Zugang zu Unterlagen
Artikel 38 Überwachung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 39 Haftung des Kompetenzzentrums
Artikel 40 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
Artikel 41 Haftung der Mitglieder und Versicherung
Artikel 42 Interessenkonflikt
Artikel 43 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 44 Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 45 Erste Maßnahmen
Artikel 46 Bestehensdauer
Artikel 47 Inkrafttreten
Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 105. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die sogenannte Berlin-Formel zur Verteilung der Mittel und das relative BIP pro Kopf als wichtigste Kriterien für die Mittelvergabe im Rahmen der Kohäsionspolitik beibehalten werden sollen. Das relative BIP pro Kopf hat sich in der laufenden Förderperiode als objektiver und verlässlicher Indikator bewährt.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 20/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Aktionsplan für digitale Bildung - COM(2018) 22 final
... 2. Der Bundesrat erkennt an, dass der Bewältigung der "Konnektivitätskluft" auf nationaler und regionaler Ebene ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Es erschließt sich ihm jedoch nicht, was die Kommission mit ihren Plänen zur Bewältigung der "Konnektivitätskluft" verfolgt und wie sie diese realisieren will. So bleibt offen, wie die Vergabe von Gutscheinen für benachteiligte Gegenden EU-rechtskompatibel ausgestaltet und mit welchen Mitteln sie finanziert werden soll.
Drucksache 367/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeug-nisgesetzes
... Die bezeichnete Administration und Zugangsberechtigung betrifft das Reposi-tority-System (Datenspeichersystem). In diesem werden Daten wie z.B. Identi-fikationscode der Wirtschaftsteilnehmer, Betriebsstätten und Maschinen sowie Versandbezugsnummern, Zollnummern, Verbrauchsteuernummern, individuelle Erkennungsmerkmale der Packungen vorgehalten. Die Administration umfasst die Vergabe und Pflege von Zugangsrechten auf den Datenspeicher nebst Festlegung von Regeln für besondere Ereignisse, wie Unregelmäßigkeiten des Handels oder Diebstahl eines Identifikationscodes.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... Die hohen Bestände an notleidenden Krediten (NPL) und notleidenden Risikopositionen (NPE)3 abzubauen und ihre künftige Anhäufung zu verhindern, ist zentraler Bestandteil der Unionsbemühungen mit dem Ziel, die Risiken im Bankensystem weiter zu verringern und dafür zu sorgen, dass sich die Banken auf die Kreditvergabe an Unternehmen und Verbraucher konzentrieren können. Die laufenden Gespräche im Rat bestätigen, dass weitere Fortschritte beim Abbau notleidender Kredite für die Vollendung der Bankenunion - eine der obersten Prioritäten der Agenda der EU-Führungsspitzen - unerlässlich sind.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf die Möglichkeit, fernmedizinische Behandlungen anzubieten, unterstützt wird. Um dauerhaft einen Nutzen aus den Angeboten der Fernbehandlung für die Versicherten zu erzielen, bedarf es zusätzlich der Möglichkeit der digitalen Rezeptvergabe auch ohne Arztbesuch. Aber auch unabhängig von den Entwicklungen auf dem Gebiet der fernmedizinischen Behandlungsangebote ist es vor dem Hintergrund der Digitalisierung im Gesundheitswesen an der Zeit, die notwendigen Grundlagen für die digitale Rezeptvergabe zu schaffen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah eine gesetzliche Regelung zur digitalen Rezeptvorgabe auf den Weg zu bringen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... , die Einführung der elektronischen Vergabe in der Unterschwellenvergabeordnung und eine konsequente Anwendung des Prinzips "one in, one out" können sowohl die Wirtschaft als auch die öffentliche Hand deutlich entlasten.
Drucksache 283/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetz es (Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV )
... Mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs nach Maßgabe der Vergabe von Rufnummern und der Anzahl der Teilnehmer wird die Vorgabe von § 112 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 TKG, festzulegen, wer aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss, umgesetzt. Diese Beschränkung ist angesichts der Kosten für die Einbeziehung in das automatisierte Auskunftsverfahren geboten, die gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 TKG von den Verpflichteten selbst zu tragen sind. Für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die lediglich bis zu 10 000 Teilnehmer haben und für die nur eine sehr geringe Anzahl an Abfragen durch die Bundesnetzagentur zu erwarten ist sowie für Anbieter, die ohne die gleichzeitige Vergabe von Rufnummern Telekommunikationsdienste in der Regel ohne Entgelt anbieten, wäre die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die gemäß § 112 Absatz 2 TKG zur Teilnahme am Verfahren berechtigten Stellen die erforderlichen Auskünfte dieser Anbieter im sogenannten manuellen Verfahren gemäß § 113 TKG erhalten können. Die Grenze lehnt sich an den in § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Verpflichtete
§ 2 Ersuchen
§ 3 Personenbasiertes Ersuchen
§ 4 Nummernbasiertes Ersuchen
§ 5 Anschriftenbasiertes Ersuchen
§ 6 Abfrage der Daten
§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur
§ 9 Sicherheitsanforderungen
§ 10 Technische Richtlinie
§ 11 Evaluierung
§ 12 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
b. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
c. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
d. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4080, BMWi: Entwurf einer Verordnung über das automatisierte Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2 Evaluierung
II.3 KMU-Betroffenheit
III. Votum
Drucksache 691/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
... Die Evaluation der Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 18c Absatz 2 SGB XI ist in ihrer Ausgestaltung breit angelegt, sie erfasst dabei ausdrücklich auch die Auswirkungen auf andere Sozialleistungsträger, wozu auch die finanziellen Auswirkungen auf die Sozialhilfe gehören. Bereits im Vorfeld der Ausschreibung der Evaluierungsaufträge nach § 18c Absatz 2 SGB XI sind in dem Begleitgremium nach § 18c SGB XI, in dem die Länder vertreten sind und dem auch die Aufgabe der Begleitung der wissenschaftlichen Evaluation zukommt, die zentralen Fragestellungen der Evaluation nach § 18c Absatz 2 SGB XI vorgestellt und besprochen worden. Die Ausschreibung ist mittlerweile erfolgt, derzeit werden die Vergabeentscheidungen vorbereitet.
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III vom 16. Dezember 2016 Drucksache 720/16
1. Zur Gesamtwürdigung des PSG III durch den Bundesrat - Nummer 1 der Entschließung des Bundesrates
2. Zu den Regelungen für Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger §§ 123, 124 SGB XI - Nummer 2 der Entschließung des Bundesrates
Drucksache 667/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
3 Einführung
1. Auf die öffentliche Auftragsvergabe KOMMT ES MEHR DENN JE AN
2. VERGABE öffentlicher Aufträge HEUTE: der Wandel VOLLZIEHT SICH, ABER WIR stehen VOR weiteren Herausforderungen
3. Den FORTSCHRITT VORANTREIBEN: eine UMFASSENDE Partnerschaft für den gemeinsamen Erfolg
4. WAS VERBESSERT werden MUSS - SECHS Strategische Prioritäten
a. Förderung einer strategischen öffentlichen Auftragsvergabe
b. Professionalisierung öffentlicher Käufer
c. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge
d. Mehr Transparenz, Kohärenz und bessere Datenqualität
e. Verstärkte Digitalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe
f. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten
5. Schlussfolgerung
Anlage Überblick über die Initiativen der EU für die Durchführung öffentlicher Aufträge bis Ende 2018
1. Förderung einer breiteren strategischen öffentlichen Auftragsvergabe
2. Professionalisierung öffentlicher Käufer
3. Verbesserung des Zugangs zu Märkten für öffentliche Aufträge
6. Bei der Auftragsvergabe zusammenarbeiten
Drucksache 669/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investitionen unterstützen durch eine freiwillige Ex-ante-Bewertung der Vergabeaspekte von Infrastrukturgroßprojekten - COM(2017) 573 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investitionen unterstützen durch eine freiwillige Ex-ante-Bewertung der Vergabeaspekte von Infrastrukturgroßprojekten - COM(2017) 573 final
Drucksache 557/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes - Antrag der Länder Berlin und Brandenburg, Bremen -
... Zur Einhaltung wettbewerbskonformer und nicht diskriminierender Verfahrensweisen sollte die vergünstigte Abgabe von Liegenschaftsvermögen des Bundes demnach für alle Investoren in gleicher Weise geöffnet werden, unbeschadet des Erstzugriffsrechts der Gebietskörperschaften. Zur Einhaltung der verfassungsgemäßen Anforderungen sowie des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots hat die verbilligte Grundstücksvergabe in einem offenen und transparenten Verfahren zu erfolgen. Die Änderung lässt dabei offen, wie dies konkret im Einzelfall zu erfolgen hat. Denkbar sind hier verschiedene Vorgehensweisen, die im Einzelfall auch davon abhängen, ob und inwieweit noch Baurecht geschaffen werden muss. So könnte zum Beispiel die BImA ein geeignetes Grundstück - in Abstimmung mit der Kommune - durch eine Ausschreibung vermarkten und demjenigen Wettbewerbsgewinner überlassen, der das beste Konzept (Leistungswettbewerb) hat. Alternativ könnte ein Grundstückspool gebildet werden, wenn die "Verteilung" der Grundstücke dem Gleichheitsgrundsatz und dem europäischen Diskriminierungsverbot entspricht (zum Beispiel Windhund-, Losverfahren nach einem vorgeschalteten Interessenbekundungsverfahren). Dabei ist zu beachten, dass die BImA auch bei der fiskalischen Veräußerung von Grundstücken den Grundrechtsschutz (unter anderem Artikel 3 und ausnahmsweise Artikel 14
Drucksache 726/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... 6. [Der Bundesrat stellt fest, dass die in Anhang I, Tabelle 2 genannten Höchstwerte aus physikalischen, chemischen und technischen Gründen nicht erreichbar sind.] Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, die Mindestziele für die Anteile sauberer Straßenfahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe dahingehend zu überprüfen, ob sie für öffentliche Auftraggeber wirtschaftlich tragbar sind, [überhaupt real erreichbar sind] und mit anderen Zielsetzungen der EU, zum Beispiel zur CO
Drucksache 293/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
... "5. die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifizierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sperrung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen."
,Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Anderung der Grundbuchordnung
§ 151 Für Erklärungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung. `
,Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
Artikel 10 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Drucksache 8/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
... 1. die Bestandsaufnahme mindestens die Darstellung der aktuell verwendeten Verfahren zur Arbeitsbewertung, die Entgeltregelungen und deren Geltungsbereiche, die Verfahren zur Vergabe der Entgeltbestandteile sowie deren Wirkungen mit nach Geschlecht aufgeschlüsselten Angaben erfasst und hierzu insbesondere die Daten nach § 21 vorsieht,
1. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1, Absatz 1
§ 7 Entgeltgleichheitsgebot
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absätze 5 und 6 und § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 - neu - und Absatz 4 EntgTranspG
4. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 - neu - EntgTranspG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - EntgTranspG
6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 Satz 2 EntgTranspG
7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 EntgTranspG
8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 20 und 20a bis 20c - neu - EntgTranspG
§ 17 Zertifizierung betrieblicher Prüfverfahren, Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 18 Allgemeine Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 19 Besondere Anforderungen an betriebliche Prüfverfahren
§ 20 Anwendung und Durchführung betrieblicher Prüfverfahren
§ 20a Information der Tarifvertragsparteien
§ 20b Beseitigung der Entgeltbenachteiligungen, Umsetzungsplan
§ 20c Rechte der Beschäftigten und des Betriebs- oder Personalrates
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 754/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens - COM(2017) 822 final
... 9. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Vergabe von EU-Mitteln künftig stärker an die Umsetzung von Strukturreformen zu binden. Er weist darauf hin, dass entsprechende Instrumente anreizkompatibel ausgestaltet sein müssen und nicht zu Mitnahmeeffekten oder zur Verdrängung privater Investoren führen dürfen. Der administrativen Begleitung und der Kontrolle von geförderten Strukturreformen sollte künftig ein höherer Stellenwert zukommen.
Drucksache 709/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe sieht in 19 Fällen Mindeststandards vor, z.B. bei der Festlegung bestimmter Fristen. Somit besteht 19 Mal die Möglichkeit, dass sich die grenzübergreifende öffentliche Auftragsvergabe als besonders schwierig erweist, da manche Mitgliedstaaten längere Fristen vorgeben als andere.
Drucksache 667/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine funktionierende öffentliche Auftragsvergabe in und für Europa - COM(2017) 572 final
Drucksache 719/17
... Der Netzzugang in Deutschland und die Bedingungen für den Netzzugang werden ganz wesentlich durch die Stromgebotszone in Deutschland definiert. Die Größe und Aufteilung der Stromgebotszone haben erheblichen Einfluss auf die Bedingungen für den Netzzugang, denn sie bestimmen das Marktgebiet und damit jeweils die aggregierte Stromnachfrage und das aggregierte Stromangebot, aus denen sich die Großhandelsstrompreise ergeben. Ferner beeinflussen die Größe und Aufteilung der Stromgebotszone die Handelsströme mit angrenzenden Stromgebotszonen und die Liquidität der Großhandelsmärkte und insbesondere die Liquidität des für den "Strommarkt 2.0" wichtigen untertägigen Stromhandels. In Deutschland gibt es bislang keine gesetzliche Festschreibung der deutschen Stromgebotszone. Die deutsche Stromgebotszone ist historisch gewachsen und zeichnet sich durch ihre Einheitlichkeit aus, die für gleiche Bedingungen für den Netzzugang, für die Stromerzeugung und für den Strombezug im gesamten Bundesgebiet sorgt. Die stetige Zunahme grenzüberschreitender Stromflüsse und der verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien, die die bestehenden Übertragungsnetze stark beanspruchen und erhebliche Anstrengungen beim Netzausbau verlangen, unterstreichen die Bedeutung der Einheitlichkeit der deutschen Stromgebotszone als Basis für gleiche Bedingungen zum Netzzugang. In einer einheitlichen Stromgebotszone ist der Austausch von Energie ohne Kapazitätsvergabe vorgeschrieben. Dies gewährleistet, dass die Grundbedingung für den Netzzugang in ganz Deutschland einheitlich ist. Die Festschreibung der tatsächlich bereits bestehenden einheitlichen Stromgebotszone ist somit die erste Bedingung für einen einheitlichen Netzzugang im gesamten Bundesgebiet.
Drucksache 429/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 3. die Aufnahme von Praktika in die Hochschulprogramme durch die Vergabe von ECTS-Punkten fördern, Erasmus+ Unternehmenskonsortien weiter stärken, um die Verfügbarkeit und die Qualität von Praktika zu erhöhen, Erasmus+ Studierendenpraktika mit besonderem Schwerpunkt auf digitalen Kompetenzen20 unterstützen;
Mitteilung
1. EIN NEUER Impuls für die Hochschulbildung in der EU
2. VORRANGIGE Massnahmen
2.1 Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Missverhältnisse zwischen
2.2. Schaffung inklusiver und vernetzter Hochschulsysteme
2.3 Sorge dafür tragen, dass Hochschuleinrichtungen zur Innovation beitragen
2.4. Förderung effektiver und effizienter Hochschulsysteme
3. GEZIELTERER EINSATZ von EU-MITTELN für die Hochschulbildung
4. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte
Drucksache 89/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... 9. Der Bundesrat begrüßt die im April 2016 in Kraft getretene Reform des Vergaberechts, welche die EU-Vergaberichtlinien fristgerecht in deutsches Recht umsetzte. Dadurch wird die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte umfassend modernisiert. Auch der Bundesrat sieht in dem neuen Vergaberecht die Möglichkeit für flexiblere Verfahren und zudem erhebliche Einsparpotenziale gleicherweise für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber, zum Beispiel im Hinblick auf die elektronische Auftragsvergabe. Die strukturelle Neuerung der Vergaberegelungen trägt zur Vereinfachung des komplexen deutschen Kaskadensystems und damit zur Rechtssicherheit bei. Gleichwohl wird auf den Beschluss des Bundesrates vom 18.03.2016 (BR-Drucksache 87/16 - Ziffer 2 und 3), mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, eine weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung auch nach Inkrafttreten der Reform anzustreben, hingewiesen. Der Bundesrat begrüßt auch das Bestreben der Bundesregierung, die Änderungen - soweit möglich - auch auf die unterhalb der EU-Schwellenwerte liegenden Auftragsvergaben zu übertragen. Der Bundesrat sieht der angekündigten Prüfung der Einführung eines bundesweiten zentralen Registers für 2017, in das Verstöße gegen bestimmte Rechtsvorschriften, die Unternehmen zurechenbar sind, eingetragen werden sollen, mit Interesse entgegen.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Soziale Sicherung zielgerichtet und kostenbewusst gestalten
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
Drucksache 660/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 569 final
... In der Regel werden Steuerpflichtige zu Mehrwertsteuerzwecken anhand der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer identifiziert. Derzeit wird bei der Vergabe dieser Nummer nicht nach zuverlässigen und weniger zuverlässigen Steuerpflichtigen unterschieden. Die Mehrwertsteuervorschriften gelten hinsichtlich der Identifizierung gleichermaßen für beide Kategorien von Steuerpflichtigen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Zertifizierter Steuerpflichtiger: Artikel 13a neu
Konsignationslager: Artikel 17a neu , Artikel 243 Absatz 3 und Artikel 262 geändert
Mehrwertsteuer -Identifikationsnummer und Steuerbefreiung bestimmter innergemeinschaftlicher Umsätze: Artikel 138 Absatz 1 geändert
Reihengeschäfte: Artikel 138a neu
Endgültiges System für den Handel innerhalb der Union: Artikel 402 geändert , Artikel 403 und Artikel 404 gestrichen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 13a
Artikel 17a
Artikel 138a
Artikel 262
Artikel 402
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 732/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über den Umgang der EU mit standardessenziellen Patenten COM(2017) 712 final
... Die Kommission ist daher der Ansicht, dass dringend zentrale Grundsätze festgelegt werden müssen, die ausgewogene, reibungslose und vorhersehbare Rahmenbedingungen für SEP fördern. Diese zentralen Grundsätze spiegeln zwei wesentliche Ziele wider: die Schaffung von Anreizen für die Entwicklung und Aufnahme von Spitzentechnologien in Standards durch die Sicherstellung einer fairen und angemessenen Vergütung dieser Beiträge sowie die Gewährleistung einer reibungslosen und weiten Verbreitung standardisierter Technologien auf der Grundlage fairer Zugangsvoraussetzungen. Eine ausgewogene und erfolgreiche Politik in Bezug auf die SEP-Lizenzvergabe sollte Start-up-Unternehmen in Europa dienen, indem diese Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erhalten, die auf der leistungsfähigsten standardisierten Technologie basieren.
Mitteilung
3 Einleitung
1. ERHÖHUNG der Transparenz in Bezug auf die ABHÄNGIGKEIT von SEP
1.1. Verbesserung der QUALITÄT und ZUGÄNGLICHKEIT der in SDO-DATENBANKEN GESPEICHERTEN Informationen
1.2. Entwicklung eines INFORMATIONSINSTRUMENTS zur ERLEICHTERUNG von LIZENZVERHANDLUNGEN
1.2.1. Aktuellere und präzisere Anmeldungen
1.2.2. Prüfungen der Essenzialität
1.2.3. Umsetzungsmethoden
2. Allgemeine Grundsätze IM Hinblick auf FRAND-LIZENZBEDINGUNGEN für STANDARDESSENZIELLE PATENTE
2.1. Grundsätze der LIZENZVERGABE
2.2. EFFIZIENZ und NICHTDISKRIMINIERUNG
2.3. PATENTPOOLS und LIZENZIERUNGSPLATTFORMEN zur ERLEICHTERUNG der SEP-LIZENZIERUNG
2.4. Nutzung und VERTIEFUNG des FRAND-KNOW-HOWS
3. VORHERSEHBARE Rahmenbedingungen für die DURCHSETZUNG von SEP
3.1. MÖGLICHKEIT der GELTENDMACHUNG eines UNTERLASSUNGSANSPRUCHS NACH der RECHTSPRECHUNG in der RECHTSSACHE HUAWEI/ZTE
3.2. VERHÄLTNISMÄßIGKEITSERWÄGUNGEN
3.3. RECHTSSTREITIGKEITEN Aufgrund von PATENTPORTFOLIOS
3.4. ALTERNATIVE Streitbeilegung
3.5. PATENTHAIE und SEP
3.6. SENSIBILISIERUNG
4. QUELLOFFENE SOFTWARE und STANDARDS
5. Schlussfolgerung
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Fördermaßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Einzel- und Gesamtziele der NPF erreicht werden. Die NPF enthalten eine erhebliche Bandbreite an Maßnahmen, die u.a. bei Laufzeiten und Prioritäten (ein alternativer Kraftstoff oder mehrere) variieren. Außerdem sind die NPF auf unterschiedliche Verkehrsträger ausgerichtet, etwa Eisenbahn, Bus, Taxi, Fahrrad oder gemeinsam genutzte Kraftfahrzeuge. Die meisten NPF legen den Schwerpunkt auf öffentliche Verkehrsmittel, wobei die Rolle der öffentlichen Auftragsvergabe für die Marktakzeptanz hervorgehoben wird.
Mitteilung
1. Einführung: WIE Europa zu einer weltweiten VORREITERIN BEI der Verringerung der CO2-EMISSIONEN werden KANN
2. WO stehen WIR?
2.1. Lage heute und Bedarfsschätzungen
2.2. Nationale Strategierahmen für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
5 Strom
Der NPF
5 Erdgas
Im NPF
5 Wasserstoff
Der NPF
2.3. Sind wir auf dem richtigen Weg?
3. HIN zu einer möglichst breiten Verwendung ALTERNATIVER KRAFTSTOFFE - EIN Aktionsplan
3.1. Vervollständigung und schnellere Umsetzung der NPF
3.2. Investitionsförderung
Umfassende Nutzung des TEN-V-Netzkorridoransatzes
Erhöhung von Umfang und Wirksamkeit der Finanzierung
Bessere Nutzung von EU-Finanzmitteln
Aufbau von Kapazitäten
3.3. Wegbereitende Maßnahmen in Städten
3.4. Verstärkte Einbindung der Verbraucher
3.5. Integration von Elektrofahrzeugen in das Stromnetz
3.6. Neue Fragestellungen
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 74/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Aus einer Untersuchung der Verbraucherzentralen Hessen und Sachsen vom 23. April 2015 geht hervor, dass in einer Vielzahl von Fällen die so genannte Restschuldversicherung bei der Kreditvergabe nicht mehr als Versicherungsverhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und einem Versicherer ausgestaltet ist. Stattdessen wird der Darlehensnehmer gegen Zahlung einer Prämie als Versicherte Person in ein bestehendes (Gruppen-) Versicherungsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Versicherer aufgenommen. Da er in diesem Verhältnis nicht Versicherungsnehmer ist, greifen auch die entsprechenden Schutzvorschriften zu seinen Gunsten nicht. Zudem ist zumindest fraglich, ob für den Darlehensgeber die entsprechenden Vorschriften der Versicherungsvermittlung, insbesondere das Honorarannahmeverbot und das Redlichkeitsgebot, greifen. Da insoweit eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht, und es aus Sicht des Verbrauchers in der Praxis kaum kenntlich ist, ob ihm eine Restschuldversicherung vermittelt, oder er als Versicherte Person in einen bestehenden Vertrag aufgenommen wird, sollte der entsprechende Schutzstandard in diesen Fällen angeglichen werden.
Drucksache 429/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
... 4. Bezüglich der Ankündigung der Kommission, Hochschuleinrichtungen dabei zu unterstützen, Leistungspunkte (sogenannte ECTS-Punkte) für Freiwilligentätigkeit oder andere Lernmodule zu vergeben, weist der Bundesrat auf die dafür geltenden Bedingungen hin: Die Anrechnung außerhochschulischen studentischen Engagements setzt die Gleichwertigkeit der erworbenen mit den nachzuweisenden Kompetenzen voraus und muss somit einen Fachbezug zum gewählten Studium aufweisen. Leistungspunkte können nicht pauschal vergeben werden, dies muss in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben sein. Darüber hinaus betont der Bundesrat, dass die Entwicklung von Curricula und eine etwaige Verbindung von akademischem Inhalt mit zivilem Engagement in der Autonomie der Hochschulen liegen (siehe bereits die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Oktober 2016, BR-Drucksache 335/16(B), Ziffer 6). Auch ist eine Vergabe von ECTS-Punkten für Praktika nur möglich, wenn diese einen Teil des Curriculums darstellen bzw. wenn im Curriculum Anknüpfungspunkte für eine Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen bestehen.
Drucksache 21/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... "(2a) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) wahr. Der Kauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt nach den Vorschriften des Vergaberechts. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 entstehenden Kosten seinen Herstellerabgabepreis für den Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken fest."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Artikel 3 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.
Artikel 5 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 135/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... "Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 1a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Artikel 1b Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel ld Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel le Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33a Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Artikel 1f Änderung des Krankenpf~egegesetzes
Artikel 1g Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 1h Änderung des Notfallsanitätergesetzes
Artikel 1i Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 1j Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
Artikel 1k Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 748/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/825 zur Erhöhung der Finanzausstattung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen und zur Anpassung seines übergeordneten Ziels - COM(2017) 825 final
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission der Durchführung von wachstumsfördernden Strukturreformen in den Mitgliedstaaten hohe Priorität einräumt und die Vergabe von EU-Mitteln zukünftig stärker an Reformen in den Mitgliedstaaten knüpfen will.
Drucksache 87/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- COM(2016) 850 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Bankenregulierung darauf hinzuwirken, dass der bestehende Rahmen mit größerer Verhältnismäßigkeit angewendet wird, insbesondere mit Rücksicht auf die Situation kleinerer [oder] bzw. {und} weniger komplexer Institute. Kleine [oder] bzw. {und} mittelständische Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Privatbanken stellen nach wie vor eine tragende Säule der Mittelstandsfinanzierung dar. Damit diese Institute diese Funktion auch zukünftig uneingeschränkt erfüllen können, ist neben einer adäquaten Risikogewichtung von Krediten an mittelständische Unternehmen eine proportionale Regulierung von hoher Bedeutung, die unverhältnismäßige, die Kreditvergabemöglichkeiten unnötig beschränkende Belastungen kleiner [oder] bzw. {und} mittelständischer Kreditinstitute vermeidet. Dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:
Drucksache 186/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 861 final; Ratsdok. 15135/16
... 51. Der Bundesrat weist zusätzlich darauf hin, dass die Vorschläge zu den Verteilernetzentgelten auch systematisch in der vorgeschlagenen Verordnung fehl am Platz sind und zu Widersprüchen mit der ebenfalls novellierten Strombinnenmarktrichtlinie (BR-Drucksache 187/17) führen könnten. Aus Sicht des Bundesrates sollte insbesondere die Vergabe von Dienstleistungsverträgen für den Betrieb und Ausbau des Netzes, anders als von Artikel 16 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags gefordert, nicht angereizt, sondern wegen des bestehenden Potenzials zur künstlichen Überhöhung von Netzentgelten eher eingeschränkt werden.
Drucksache 263/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters
... eine abdrängende Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten vorzunehmen. Die Begründung zu § 11 WRegG-E rechtfertigt die abdrängende Rechtswegzuweisung damit, dass so die Expertise der Vergabesenate der Oberlandesgerichte nutzbar gemacht werden könne. Das OVG Berlin-Brandenburg hat hingegen in der o.g. Entscheidung überzeugend ausgeführt, dass die Einrichtung und Führung eines Wettbewerbsregisters aus dem Vergaberecht und -verfahren herausgelöst ist. Diese Erwägungen des Gerichts treffen auch für das geplante bundesweite Wettbewerbsregister zu. Denn auch hier trifft die Registerbehörde keine Entscheidung über den Ausschluss von Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, Teil A, Abschnitt II der BR-Drucksache 263/17). Der Anspruch auf Löschung einer Eintragung in das Register würde sich auch nicht gegen einen öffentlichen Auftraggeber richten, sondern wäre gegenüber dem Bundeskartellamt als registerführender Behörde geltend zu machen. Wie das OVG Berlin-Brandenburg zutreffend betont, berührt die Eintragung in das Korruptionsregister die Schutzbereiche von Artikel 12 und Artikel 3 Absatz 1 des
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 WRegG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 WRegG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 Satz 2 WRegG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - WRegG
5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 1 WRegG
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 WRegG
7. Zu Artikel 1 § 11 WRegG
8. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift und Absatz 1
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... 2. die Art, den Abgleich und den Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Angaben sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vergabe der Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sowie der Verarbeitung der Angaben nach Satz 3 Nummer 2 bis 9,
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Artikel 7 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Zu diesem Zweck wird die Kommission im Einklang mit den Bemühungen der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen63 auf die Verbesserung von Funktionsweise und Verfügbarkeit sowie Genauigkeit der im Domänennamen und in den IP WHOIS64-Systemen enthaltenen Angaben hinarbeiten.
1. Einleitung
2. STÄRKUNG der CYBERABWEHRFÄHIGKEIT der EU
2.1 Stärkung der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit
2.2 Schaffung eines Binnenmarkts für Cybersicherheit
2.3 Vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
2.4 Abwehrfähigkeit durch eine rasche Reaktion im Notfall
2.5 Ein Cybersicherheits-Kompetenznetz mit einem Europäischen Kompetenzzentrum für Cybersicherheitsforschung
2.6 Aufbau einer starken EU-Basis für Cyberfähigkeiten
2.7 Förderung der Cyber-Hygiene und Sensibilisierung
5 Hauptmaßnahmen
3. Schaffung eines EU-RAHMENS zur WIRKSAMEN ABSCHRECKUNG
3.1 Identifizierung böswilliger Akteure
3.2 Beschleunigung der Strafverfolgungsmaßnahmen
3.3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität
3.4 Intensivierung der Maßnahmen auf politischer Ebene
3.5 Abschreckung durch die Cyberabwehrkompetenzen der Mitgliedstaaten zwecks Erhöhung der Cybersicherheit
4. Die internationale Zusammenarbeit in der CYBERSICHERHEIT STÄRKEN
4.1 Cybersicherheit in den Außenbeziehungen
4.2 Kapazitätsaufbau in der Cybersicherheit
4.3 Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO
5. Fazit
Drucksache 537/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... 2. ein Beschaffungskonzept, welches das Vergabeverfahren nach den Sätzen 2 bis 5 beschreibt."
§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte
,Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Anlage 4a (zu § 18 Absatz 2) Referenzpreisblatt für die Netzentgelte von Übertragungsnetzbetreibern zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Absatz 2
,Artikel 5 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 492/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion - COM(2017) 292 final
... 2. Zu diesen Herausforderungen zählt der Bundesrat den FinTech-Markt. Dieser Bereich birgt sicherlich erhebliches Innovationspotenzial für den Kapitalmarkt. Die von der Kommission angekündigte Bewertung der Zweckmäßigkeit eines EU-Rahmens für die Zulassung und Vergabe eines EU-Passes ist daher zu begrüßen, soweit sie auf eine EU-weit einheitliche Regulierung abzielt. Ein besonderes Augenmerk sollte die Kommission darauf legen, die Risiken für die Finanzstabilität und für Investoren angemessen zu berücksichtigen.
Drucksache 755/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat und die Europäische Zentralbank: Ein Europäischer Minister für Wirtschaft und Finanzen - COM(2017) 823 final
... Der EU-Haushalt und Haushaltsinstrumente der EU und des Euro-Währungsgebiets spielen bereits jetzt eine wichtige strategische Rolle zur Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Förderung von Konvergenz, langfristigem Wachstum, Investitionen und Finanzstabilität. Aktuell fließt rund die Hälfte der EU-Finanzierungen über die fünf europäischen Struktur- und Investitionsfonds in konkrete Projekte. Im Laufe der Jahre wurde die Abstimmung zwischen diesen Fonds und den Prioritäten des Europäischen Semesters ständig verbessert, um gemeinsame politische Prioritäten zu fördern. Die aus dem EU-Haushalt geförderten Maßnahmen werden durch eine Reihe von Werkzeugen und Einrichtungen der EU und des Euro-Währungsgebiets, wie z.B. die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Stabilitätsmechanismus, ergänzt. Die Krise hat jedoch gezeigt, dass die Architektur und die Reichweite der öffentlichen Finanzen der EU die besonderen Bedürfnisse des Euro-Währungsgebiets noch nicht vollständig erfassen. Auch wenn die EU und das Euro-Währungsgebiet ihr Arsenal für die Kreditvergabe in den letzten Jahren ausgebaut haben, bleibt das Potenzial für die makroökonomische Stabilisierung und die Förderung von Konvergenz doch beschränkt12. Mit Blick auf die Zukunft schlägt die Kommission deshalb heute eine Reihe neuer Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens vor13.
Drucksache 668/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Empfehlung der Kommission zur Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe: Errichtung einer Architektur für die Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe
Empfehlung der Kommission zur Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe: Errichtung einer Architektur für die Professionalisierung der öffentlichen Auftragsvergabe
Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 74. Der Bundesrat bekräftigt darüber hinaus seine Überzeugung, dass es einer auf dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip basierenden grundsätzlichen Umsteuerung für die Programmplanung und -umsetzung bedarf. Vor diesem Hintergrund fordert er die Kommission auf, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Experten zur Verwaltungsvereinfachung für die EU-Förderperiode nach 2020 bei der Vorbereitung der Verordnungsvorschläge maßgeblich zu berücksichtigen. Die Empfehlungen stimmen mit den zentralen Forderungen der Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Dezember 2016 (BR-Drucksache 521/16(B)) überein. Insbesondere fordert der Bundesrat wie die Hochrangige Gruppe schlanke, strategisch ausgerichtete EU-Regelungen und Programme, die Möglichkeit, die ESI-Fonds nach nationalen Regelungen und Mechanismen umzusetzen, eine Beschränkung des Umfangs und der Detailtiefe der Prüfungen durch die Europäischen Institutionen sowie die konsequente Anwendung und den Ausbau des Single-Audit-Ansatzes, eine Angleichung der Regelungen für Beihilfe und Vergabe zwischen den zentral verwalteten Fonds und den ESI-Fonds sowie einen nach objektiven Kriterien differenzierten Ansatz für die Umsetzung der ESI-Fondsprogramme. Mit Blick auf die Beihilferegelungen plädiert der Bundesrat für eine Vereinfachungsoffensive der Kommission, die erleichterte Beihilferegeln für die Kohäsionspolitik und vereinfachte Verfahren für die ESI-Fonds mit sich bringt.
Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
Drucksache 391/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
... Identitätsnachweises anzufragen, benötigen Diensteanbieter eine Berechtigung. Die Berechtigung lässt datenschutzrechtliche Vorschriften unberührt. Das Vorliegen einer Berechtigung ist durch die Vergabe von Berechtigungszertifikaten technisch abzusichern.
Drucksache 726/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG
/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge - COM(2017) 653 final; Ratsdok. 14183/17
... /EU /EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe kann die Kommission die Mitgliedstaaten alle drei Jahre auffordern, Informationen über die praktische Umsetzung ihrer nationalen strategischen Beschaffungspolitik vorzulegen. Insbesondere die Zahl und die Klassen der von öffentlichen Auftraggebern beschafften Fahrzeuge sind bei den Ländern und Kommunen derzeit nicht mit einem zumutbaren Aufwand zu ermitteln. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich in den Verhandlungen zur vorgeschlagenen Richtlinie für eine Reduzierung der Berichtspflichten einzusetzen. Sofern die Berichtspflichten zu den beschafften Fahrzeugen bestehen bleiben, sollte die Bundesregierung durch Anpassung des nationalen Fahrzeugzulassungsrechtes rechtzeitig Vorsorge treffen, dass die erforderlichen Daten im Fahrzeugregister bei der Zulassung der Fahrzeuge registriert werden, gezielt abrufbar sind und von den berichtspflichtigen Stellen abgerufen werden dürfen.
Drucksache 700/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften
... Gegenwärtig bestehen für die Akkreditierung im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes für die Probennahme auf der Grundlage der DIN EN ISO/IOC 17025 einheitliche Vorgaben. Es ist durchaus angemessen, auf Grund der Bedeutung des Trinkwassers für den Gesundheitsschutz, gesonderte Regelungen zu erlassen. Beispielsweise könnten für bestimmte mikrobiologische Parameter eine Unterauftragsvergabe für die Teilbereiche Probennahme und mikrobiologische Untersuchung ausgenommen werden. Andererseits könnte geregelt werden, dass für die chemischen, physikalischen und radiologischen Parameter durchaus die Möglichkeit einer Unterauftragsvergabe für die Teilbereiche Probennahme und Analytik besteht. Inwiefern dies in einem weiteren Verordnungsgebungsverfahren zu beachten ist oder dem Regelwerk überlassen wird, wäre zu prüfen.
Drucksache 596/17
... Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben. Vor Erteilung der Berechtigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Personalausweisverordnung
§ 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
§ 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern
§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
§ 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Artikel 2 Weitere Änderung der Personalausweisverordnung zum 25. Mai 2018
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gegenstand des Verordnungsentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungen im Antragsverfahren
2. Weitere Vereinfachungen und Aktualisierungen
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 290/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... 3. Der Bundesrat erneuert seine Forderung, die Rechtsverordnung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nunmehr rasch vorzulegen und mit den Ländern im Vorfeld eng abzustimmen. Der Bundesrat geht nach wie vor davon aus, dass in der Verordnung die unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Kreditwürdigkeitsprüfung weitest möglich eingegrenzt werden. Damit können die entstandenen Probleme bei der Kreditvergabe für ältere Menschen gelöst werden, wenn diese zu Lebzeiten ihren Verpflichtungen nachkommen können und im Todesfall die Immobilie die Höhe des Darlehens und eventuelle Verwertungskosten abdeckt. Auch für junge Familien muss Rechtssicherheit geschaffen werden.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.