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110 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verdichtungen"


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Drucksache 200/07

... Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamt Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem für die Zwecke der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwendeten 4 x 4 km Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 200/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Zeitpunkt

§ 2
Stichprobenverfahren

§ 3
Grunddaten

§ 4
Aufhebung der zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage
(zu § 2 Satz 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 703/05 (Beschluss)

... (5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.



Drucksache 703/1/05

... (5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.



Drucksache 703/05

... (4) Das Aufbringen von Stoffen nach Absatz 1 mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff (Gesamt-N) darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Nutzer einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (Landwirt) kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.



Drucksache 148/17 PDF-Dokument



Drucksache 655/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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