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"Variantenbreite"
Drucksache 305/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse - 800. Sitzung des Bundesrates am 11. Juni 2004
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Zur Verhinderung zunehmender Täuschungshandlungen bei theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen mittels Prüfbogen in Fremdsprachen sind vom TÜV-Verlag Prüfbogen mit individueller Antwortreihenfolge in den elf eingeführten Fremdsprachenversionen entwickelt worden. Dadurch ist es möglich, die Reihenfolge der Antworten ebenso variabel wie bei den üblichen Prüfbogen in deutscher Sprache zu gestalten. Damit stehen für alle elf ausländischen Sprachen gleichermaßen 32 Bogen zur Verfügung, die inhaltlich den zur Zeit gültigen 32 deutschen Bogenvarianten entsprechen. Durch die Variantenbreite in den Antwortreihenfolgen ist es erheblich erschwert, das Prüfergebnis mit unzulässigen Hilfsmitteln zu manipulieren.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
Drucksache 305/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Zur Verhinderung zunehmender Täuschungshandlungen bei theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen mittels Prüfbogen in Fremdsprachen sind vom TÜV-Verlag Prüfbogen mit individueller Antwortreihenfolge in den elf eingeführten Fremdsprachenversionen entwickelt worden. Dadurch ist es möglich, die Reihenfolge der Antworten ebenso variabel wie bei den üblichen Prüfbogen in deutscher Sprache zu gestalten. Damit stehen für alle elf ausländischen Sprachen gleichermaßen 32 Bogen zur Verfügung, die inhaltlich den zur Zeit gültigen 32 deutschen Bogenvarianten entsprechen. Durch die Variantenbreite in den Antwortreihenfolgen ist es erheblich erschwert, das Prüfergebnis mit unzulässigen Hilfsmitteln zu manipulieren.
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
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