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"Urheberinnen"


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Drucksache 160/16 (Beschluss)

... Neu aufgenommen werden soll die Aufgabe der FFA, auch die Belange der Beschäftigten in der Filmwirtschaft zu unterstützen, insbesondere um darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen Bedingungen beschäftigt wird. Die FFA kann im Rahmen ihrer Fördermaßnahmen auf Tariftreue und faire und angemessene Vertragsbedingungen zwischen Produktionsunternehmen, Beschäftigten und Urhebern und Urheberinnen sowie Leistungsschutzberechtigten Einfluss nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 9 - neu - FFG

3. Zu § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 FFG

4. Zu § 56 Absatz 3 FFG

5. Zu § 73 Absatz 1 Satz 3, § 76 Absatz 1 Satz 2, § 91 Absatz 2 Satz 2 FFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu § 77 Absatz 2 Satz 4 - neu - FFG


 
 
 


Drucksache 160/1/16

... Neu aufgenommen werden soll die Aufgabe der FFA, auch die Belange der Beschäftigten in der Filmwirtschaft zu unterstützen, insbesondere um darauf hinzuwirken, dass in der Filmwirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen Bedingungen beschäftigt wird. Die FFA kann im Rahmen ihrer Fördermaßnahmen auf Tariftreue und faire und angemessene Vertragsbedingungen zwischen Produktionsunternehmen, Beschäftigten und Urhebern und Urheberinnen sowie Leistungsschutzberechtigten Einfluss nehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 9 - neu - FFG In § 2 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:

3. Zu § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 FFG § 54 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

4. Zu § 56 Absatz 3 FFG

5. Zu § 73 Absatz 1 Satz 3, § 76 Absatz 1 Satz 2, § 91 Absatz 2 Satz 2 FFG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu § 77 Absatz 2 Satz 4 - neu - FFG


 
 
 


Drucksache 265/13 (Beschluss)

... Bedeutung, da an einer Filmproduktion zahlreiche Urheberinnen und Urheber beteiligt sind; etwa die Regisseurin, der Kameramann, die Cutterin oder der Schauspieler. Erst 1966 wurden die Nutzungsrechte aller beteiligten Urheber beim Filmproduzenten gebündelt und die Auswertung von Filmproduktionen damit erheblich erleichtert. Dies bedeutet aber, dass für die digitale Auswertung von Filmen, die vor 1966 hergestellt wurden, in der Regel die Nutzungsrechte aller beteiligten Urheber nachträglich erworben werden müssen - ein Unterfangen, das in vielen Fällen eine digitale Zugänglichmachung solcher Filmwerke bislang verhindert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 20b UrhG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 61 bis 61b UrhG , Artikel 2 §§ 13d und 13e UrhWahrnG

a Verwaiste Werke

Zu § 61b

b Vergriffene Werke

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 61 Absatz 4 UrhG


 
 
 


Drucksache 265/1/13

... Das vorgeschlagene Regelwerk wird grundsätzlich begrüßt, da dadurch bei der Nutzung "verwaister Werke" mehr Rechtssicherheit hergestellt wird. Eine solche Regelung ist insbesondere für die Filmwirtschaft von hoher Bedeutung, da an einer Filmproduktion zahlreiche Urheberinnen und Urheber beteiligt sind; etwa die Regisseurin, der Kameramann, die Cutterin oder der Schauspieler. Erst 1966 wurden die Nutzungsrechte aller beteiligten Urheber beim Filmproduzenten gebündelt und die Auswertung von Filmproduktionen damit erheblich erleichtert. Dies bedeutet aber, dass für die digitale Auswertung von Filmen, die vor 1966 hergestellt wurden, in der Regel die Nutzungsrechte aller beteiligten Urheber nachträglich erworben werden müssen - ein Unterfangen, das in vielen Fällen eine digitale Zugänglichmachung solcher Filmwerke bislang verhindert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 265/1/13




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 38 Absatz 4 Satz 1 UrhG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 §§ 61 bis 61b UrhG , Artikel 2 §§ 13d und 13e UrhWahrnG

a Verwaiste Werke

b Vergriffene Werke

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 61 Absatz 4 UrhG


 
 
 


Drucksache 551/16 PDF-Dokument



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