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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Untersuchungs- oder Lehranstalten"


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Drucksache 353/08

... 2. für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel der Verordnung

II. Hintergrund und bisherige Aktivitäten

III. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

IV. Kosten und Preiswirkungen

1. Kosten der öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalienverbotsverordnung


 
 
 


Drucksache 190/06 (Beschluss)

... Nach § 4 Abs. 2 dürfen als giftig oder sehr giftig zu kennzeichnende Stoffe und Zubereitungen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. So soll nach der amtlichen Begründung zu dieser Regelung insbesondere einer missbräuchlichen Verwendung derartiger Stoffe vorgebeugt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/06 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zehnten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 4 Abs. 2 Satz 2 - neu - ChemVerbotsV

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Anhang Abschnitt 30 Spalte 2 ChemVerbotsV

3. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c Anhang IV Nr. 29 GefStoffV

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 190/1/06

... Nach § 4 Abs. 2 dürfen als giftig oder sehr giftig zu kennzeichnende Stoffe und Zubereitungen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. So soll nach der amtlichen Begründung zu dieser Regelung insbesondere einer missbräuchlichen Verwendung derartiger Stoffe vorgebeugt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/1/06




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 4 Abs. 2 Satz 2 - neu - ChemVerbotsV

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Anhang Abschnitt 30 Spalte 2 ChemVerbotsV

3. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c Anhang IV Nr. 29 GefStoffV


 
 
 


Drucksache 559/16 PDF-Dokument



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