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"Unionskompetenz"
Drucksache 395/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final
... 5. Er stellt fest, dass die Kompetenzagenda auf eine verstärkte Verschränkung und Zusammenarbeit des Bildungsbereichs mit anderen Handlungsfeldern der EU, wie etwa der Beschäftigungs- oder der Forschungspolitik, abzielt. Dabei begrüßt er ausdrücklich das Bemühen um eine verbesserte Zusammenarbeit und eine stärkere Nutzung von Synergieeffekten. Er fordert jedoch, dass die verbesserte Zusammenarbeit nicht zu einer Aufgabe oder Vermischung der für die beteiligten Politikbereiche in den EU-Verträgen festgelegten spezifischen Rahmenbedingungen und Kompetenzgrundlagen führen darf, und warnt ausdrücklich davor, beispielsweise über eine stärkere Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der EU-Beschäftigungspolitik, die in dem letztgenannten Bereich vorgesehenen weitergehenden Unionskompetenzen auf den Bildungsbereich auszudehnen.
Drucksache 395/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz - COM(2020) 274 final Drucksache: 395/20
... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kompetenzagenda auf eine verstärkte Verschränkung und Zusammenarbeit des Bildungsbereichs mit anderen Handlungsfeldern der EU, wie etwa der Beschäftigungs- oder der Forschungspolitik, abzielt. Dabei begrüßt er ausdrücklich das Bemühen um eine verbesserte Zusammenarbeit und eine stärkere Nutzung von Synergieeffekten. Er fordert jedoch, dass die verbesserte Zusammenarbeit nicht zu einer Aufgabe oder Vermischung der für die beteiligten Politikbereiche in den EU-Verträgen festgelegten spezifischen Rahmenbedingungen und Kompetenzgrundlagen führen darf, und warnt ausdrücklich davor, beispielsweise über eine stärkere Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der EU-Beschäftigungspolitik, die in dem letztgenannten Bereich vorgesehenen weitergehenden Unionskompetenzen auf den Bildungsbereich auszudehnen.
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 44. Die Vorgaben zur elektronischen Kommunikation in Artikel 28 des Richtlinienvorschlags zwingen die Mitgliedstaaten zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren. Auch wenn die deutschen Länder die verstärkte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel befürworten, sollte dies nicht durch Vorgaben der EU erzwungen werden. Insbesondere ist es wenig sinnvoll, den elektronischen Rechtsverkehr nur in einem Bereich des Gerichtswesens einzuführen. Vielmehr handelt es sich um eine Aufgabe, die das gesamte Justizsystem betrifft und nicht isoliert vorgenommen werden kann. Zudem ist die Unionskompetenz für einen derart weitgehenden Eingriff in die innerstaatlichen Gerichtsverfahren fraglich. Da den Verfahrensbeteiligten nach dem Vorschlag die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel freigestellt bleibt, wäre daneben eine herkömmliche Kommunikation mit Papierschriftsätzen zuzulassen. Dies würde insgesamt eher zu einer Verkomplizierung und Verzögerung der gerichtlichen Verfahren führen.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 43. Die Vorgaben zur elektronischen Kommunikation in Artikel 28 des Richtlinienvorschlags zwingen die Mitgliedstaaten zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren. Auch wenn die deutschen Länder die verstärkte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel befürworten, sollte dies nicht durch Vorgaben der EU erzwungen werden. Insbesondere ist es wenig sinnvoll, den elektronischen Rechtsverkehr nur in einem Bereich des Gerichtswesens einzuführen. Vielmehr handelt es sich um eine Aufgabe, die das gesamte Justizsystem betrifft und nicht isoliert vorgenommen werden kann. Zudem ist die Unionskompetenz für einen derart weitgehenden Eingriff in die innerstaatlichen Gerichtsverfahren fraglich. Da den Verfahrensbeteiligten nach dem Vorschlag die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel freigestellt bleibt, wäre daneben eine herkömmliche Kommunikation mit Papierschriftsätzen zuzulassen. Dies würde insgesamt eher zu einer Verkomplizierung und Verzögerung der gerichtlichen Verfahren führen.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 317/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM(2016) 383 final
... - Er gibt zu bedenken, dass Vorgaben zu Qualitätssicherungsmechanismen weit in nationale Qualifikationssysteme, in die unterschiedlichen Bildungsbereiche und somit in die nationale Zuständigkeit für Bildung hineinreichen. Die am EQR-Prozess beteiligten Staaten regeln Qualitätssicherung aufgrund der Verschiedenheit ihrer Bildungssysteme unterschiedlich. In Anhang IV ist erwähnt, dass derzeit über europäische Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung diskutiert wird. Der Bundesrat verweist insofern auf die in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gesetzten Grenzen der Unionskompetenzen im Bildungsbereich, insbesondere auf das Harmonisierungsverbot. Da die Vorgabe europäischer Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung diese Grenzen überschreiten würde, lehnt der Bundesrat ein derartiges Vorhaben ab.
Drucksache 316/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie - COM(2016) 382 final
... 16. Den Mitgliedstaaten soll in Ziffer 4 des Vorschlags empfohlen werden, die im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens festgelegten Validierungsregelungen auf geringqualifizierte Erwachsene anzuwenden, um vorhandene Kompetenzen zu zertifizieren. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2012, BR-Drucksache 535/12(B), zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens formulierte Haltung und erinnert daran, dass er aufgrund der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich Vorgaben von europäischer Ebene zur Validierung mit dem Ziel der Anerkennung ablehnt.
Drucksache 316/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie - COM(2016) 382 final
... 16. Den Mitgliedstaaten soll in Ziffer 4 der vorgeschlagenen Empfehlung empfohlen werden, die im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens festgelegten Validierungsregelungen auf geringqualifizierte Erwachsene anzuwenden, um vorhandene Kompetenzen zu zertifizieren. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2012, BR-Drucksache 535/12(B), zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens formulierte Haltung und erinnert daran, dass er aufgrund der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich Vorgaben von europäischer Ebene zur Validierung mit dem Ziel der Anerkennung ablehnt.
Drucksache 317/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM(2016) 383 final
... - Er gibt zu bedenken, dass Vorgaben zu Qualitätssicherungsmechanismen weit in nationale Qualifikationssysteme, in die unterschiedlichen Bildungsbereiche und somit in die nationale Zuständigkeit für Bildung hineinreichen. Die am EQR-Prozess beteiligten Staaten regeln Qualitätssicherung aufgrund der Verschiedenheit ihrer Bildungssysteme unterschiedlich. In Anhang IV ist erwähnt, dass derzeit über europäische Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung diskutiert wird. Der Bundesrat verweist insofern auf die in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gesetzten Grenzen der Unionskompetenzen im Bildungsbereich, insbesondere auf das Harmonisierungsverbot. Da die Vorgabe europäischer Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung diese Grenzen überschreiten würde, lehnt der Bundesrat ein derartiges Vorhaben ab.
Drucksache 31/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen - COM(2014) 32 final
... 7. Er weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich den Mitgliedstaaten keine konkreten pädagogischen Maßnahmen vorgeschrieben werden können.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den pädagogischen Maßnahmen
Zu weiteren Vorschriften
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 24
Zu Artikel 24
Schlussbemerkung
Drucksache 122/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die EU-Justizagenda für 2020 - Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union - COM(2014) 144 final
... 17. Der Bundesrat merkt an, dass die Unionskompetenzen im materiellen Strafrecht restriktiv ausgelegt und angewandt werden müssen, soweit ergänzende Vorschriften in Betracht gezogen werden. Unionsrechtliche Regelungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn eine Evaluierung des bestehenden Rechts stattgefunden hat und ein Vollzugsdefizit nachgewiesen ist, das nur durch eine unionsweite Strafdrohung beseitigt werden kann. Gerade im materiellen Strafrecht als Kernbereich der mitgliedstaatlichen Kompetenz und als stark kulturell geprägtem Rechtsgebiet müssen EU-Rechtsnormen ultima ratio bleiben.
Drucksache 122/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die EU-Justizagenda für 2020 - Stärkung von Vertrauen, Mobilität und Wachstum in der Union - COM(2014) 144 final
... 17. Der Bundesrat merkt an, dass die Unionskompetenzen im materiellen Strafrecht restriktiv ausgelegt und angewandt werden müssen, soweit ergänzende Vorschriften in Betracht gezogen werden. Unionsrechtliche Regelungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn eine Evaluierung des bestehenden Rechts stattgefunden hat und ein Vollzugsdefizit nachgewiesen ist, das nur durch eine unionsweite Strafdrohung beseitigt werden kann. Gerade im materiellen Strafrecht als Kernbereich der mitgliedstaatlichen Kompetenz und als stark kulturell geprägtem Rechtsgebiet müssen EU-Rechtsnormen ultima ratio bleiben.
Drucksache 31/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen - COM(2014) 32 final
... 2. Der Bundesrat begrüßt die stärkere Gewichtung flankierender pädagogischer Maßnahmen seitens der EU. Er weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich den Mitgliedstaaten keine konkreten pädagogischen Maßnahmen vorgeschrieben werden können. Er bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für eine EU-weite Anerkennung der in den Ländern bewährten flankierenden Maßnahmen einzusetzen.
Zu den pädagogischen Maßnahmen
Zu weiteren Vorschriften
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 23a
Zu Artikel 24
Zu Artikel 24
Schlussbemerkung
Drucksache 244/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Das EU-Justizbarometer - Ein Instrument für eine leistungsfähige, wachstumsfördernde Justiz - COM(2013) 160 final
... 5. Der Bundesrat hat aber erhebliche Bedenken, ob das Vorhaben des EU-Justizbarometers die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten achtet. Für die Organisation ihrer Justizsysteme sind ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig. Diese Zuständigkeit schließt die Aufgabe der regelmäßigen Evaluation der Justizsysteme mit dem Ziel der stetigen Verbesserung mit ein. Der Union kommen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die im fünften Titel des AEUV, insbesondere die in den Artikeln 81 ff. AEUV niedergelegten Befugnisse zu. Eine Unionskompetenz zur Bewertung, Überwachung oder Koordinierung der nationalen Justizsysteme findet sich hier nicht.
Drucksache 759/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie - COM(2012) 729 final
... 5. Der Bundesrat stellt allerdings auch mit Sorge fest, dass die Kommission wiederholt über Empfehlungen im Rahmen der Beschäftigungspolitik die Bildungspolitik der Mitgliedstaaten zu steuern versucht. Er verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die in den Artikeln 165 und 166 AEUV festgelegten, eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich nicht überschritten werden dürfen.
Drucksache 725/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neue Denkansätze für die Bildung - bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen - COM(2012) 669 final
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung fast nur noch aus dem Blickwinkel der Wachstumsstrategie Europa 2020 betrachtet. Diesen zunehmenden Einsatz des strategischen Rahmens "ET 2020" als einschlägige Grundlage bildungspolitischer Zusammenarbeit sieht der Bundesrat mit großer Sorge. Er bekräftigt vor diesem Hintergrund mit Nachdruck, dass durch die zunehmende Vereinnahmung der EU-Bildungskooperation durch die stärker vergemeinschaftete Beschäftigungspolitik die in den Artikeln 165 und 166 AEUV festgelegten, eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich nicht überschritten werden dürfen.
Drucksache 535/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens - COM(2012) 485 final; Ratsdok. 13228/12
... 3. Eine Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens auf nationaler Ebene würde zu einem umfassenden Wandel der Lern-, Anrechnungs- und Anerkennungskultur in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten führen. Vor diesem Hintergrund erinnert der Bundesrat an die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich sowie an den nicht rechtsverbindlichen Charakter von Empfehlungen, die deshalb zu keiner förmlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten führen können. Er stellt fest, dass sowohl das "Ob", als auch ggf. das "Wie" und insbesondere das "Wann" der Einrichtung nationaler Verfahren oder gar ganzer Systeme der Validierung ausschließlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere auch der Länder, ist. Eine gesonderte, über die im strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgesehenen Fortschrittsberichte hinausgehende Berichterstattung, eine Überwachung der Entwicklungen in den Mitgliedstaaten sowie die Schaffung neuer Strukturen auf europäischer Ebene werden abgelehnt.
Drucksache 535/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens - COM(2012) 485 final; Ratsdok. 13228/12
... 4. Eine Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens auf nationaler Ebene würde zu einem umfassenden Wandel der Lern-, Anrechnungs- und Anerkennungskultur in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten führen. Vor diesem Hintergrund erinnert der Bundesrat an die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich sowie an den nicht rechtsverbindlichen Charakter von Empfehlungen, die deshalb zu keiner förmlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten führen können. Er stellt fest, dass sowohl das "Ob", als auch ggf. das "Wie" und insbesondere das "Wann" der Einrichtung nationaler Verfahren oder gar ganzer Systeme der Validierung ausschließlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere auch der Länder, ist.
Drucksache 1/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission (2012) über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") - Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa KOM (2011) 902 endg.
... 3. Der Bundesrat stellt mit Blick auf die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich fest, dass die im strategischen Rahmen (ET 2020) gesetzten Impulse für die Gestaltung der Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten bzw. der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich sind. Darüber hinaus kann auch das bildungsbezogene Kernziel der Europa-2020-Strategie aufgrund des Kompetenzgefüges in den EU-Verträgen keine Verbindlichkeit für die Bildungspolitiken in den Mitgliedstaaten bzw. in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entfalten und keine formale Steuerung oder Überwachung seitens der EU nach sich ziehen.
Drucksache 1/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwurf des gemeinsamen Berichts des Rates und der Kommission (2012) über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") - Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa KOM (2011) 902 endg.
... 3. Der Bundesrat stellt mit Blick auf die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich fest, dass die im strategischen Rahmen (ET 2020) gesetzten Impulse für die Gestaltung der Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten bzw. der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich sind. Darüber hinaus kann auch das bildungsbezogene Kernziel der Europa-2020-Strategie aufgrund des Kompetenzgefüges in den EU-Verträgen keine Verbindlichkeit für die Bildungspolitiken in den Mitgliedstaaten bzw. in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entfalten und keine formale Steuerung oder Überwachung seitens der EU nach sich ziehen.
Drucksache 725/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Neue Denkansätze für die Bildung - bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen - COM(2012) 669 final
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung fast nur noch aus dem Blickwinkel der Wachstumsstrategie Europa 2020 betrachtet. Diesen zunehmenden Einsatz des strategischen Rahmens "ET 2020" als einschlägige Grundlage bildungspolitischer Zusammenarbeit sieht der Bundesrat mit großer Sorge. Er bekräftigt vor diesem Hintergrund mit Nachdruck, dass [durch die zunehmende Vereinnahmung der EU-Bildungskooperation durch die stärker vergemeinschaftete Beschäftigungspolitik die in den Artikeln 165 und 166 AEUV festgelegten,] eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich nicht überschritten werden dürfen.
Drucksache 876/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative "Chancen für junge Menschen" KOM (2011) 933 endg.
... 3. Darüber hinaus entzieht sich die Bildungspolitik aufgrund der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich der in der Mitteilung vorgeschlagenen Koordinierung auf EU-Ebene.
Drucksache 876/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative "Chancen für junge Menschen" KOM (2011) 933 endg.
... 2. Mit Blick auf das Kompetenzgefüge in den EU-Verträgen bekräftigt der Bundesrat jedoch seine Haltung, dass die EU hinsichtlich des bildungsbezogenen Kernziels der Europa-2020-Strategie über keine formalen Steuerungs- oder Überwachungsinstrumente verfügt (vgl. BR-Drucksache 113/10 (Beschluss)(2). Darüber hinaus entzieht sich die Bildungspolitik aufgrund der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich der in der Mitteilung vorgeschlagenen Koordinierung auf EU-Ebene.
Drucksache 831/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Zu den Voraussetzungen wird auf Ziffer 11 der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 2009 (BR-Drucksache 616/09 (Beschluss)) verwiesen. Im Hinblick auf das oben genannte CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 stellt sich allerdings die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf einer solchen Urkunde. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Entgegen den Ausführungen im Sachverhaltstext des Grünbuchs müsste allerdings eine Verbindlichkeit der europäischen Urkunde im Hinblick auf deren Verwendungsmöglichkeit gegeben sein. Eine ebenfalls im Text des Grünbuchs angesprochene prioritäre Beibehaltung nationaler Personenstandsurkunden wird von hier für erforderlich gehalten. Die inhaltliche Gestaltung einer europäischen Urkunde muss den Anforderungen der nationalen Personenstands- und Familienrechte genügen, für die eine Unionskompetenz nicht besteht. Eine Vorgabe hinsichtlich eventueller Vermerke erscheint nicht aussichtsreich und im Übrigen verzichtbar.
Zu Frage 1:
Zu Frage 2:
Zu Frage 3:
Zu Frage 4:
Zu Frage 5:
Zu Frage 6:
Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:
Zu Frage 11:
Drucksache 113/3/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020
... 8. Ansonsten würden Unionskompetenzen im Bildungsbereich unzulässig ausgeweitet werden. Dadurch würde nicht nur die Vielfalt der Bildungssysteme in der EU, sondern auch die Kulturhoheit der Länder unterwandert und das Subsidiaritätsprinzip missachtet. (bei Annahme entfällt Ziffer 9)
Drucksache 831/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... Zu den Voraussetzungen wird auf Ziffer 11 der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 2009 (BR-Drucksache 616/09(B)) verwiesen. Im Hinblick auf das oben genannte CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 stellt sich allerdings die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf einer solchen Urkunde. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Entgegen den Ausführungen im Sachverhaltstext des Grünbuchs müsste allerdings eine Verbindlichkeit der europäischen Urkunde im Hinblick auf deren Verwendungsmöglichkeit gegeben sein. Eine ebenfalls im Text des Grünbuchs angesprochene prioritäre Beibehaltung nationaler Personenstandsurkunden wird von hier für erforderlich gehalten. Die inhaltliche Gestaltung einer europäischen Urkunde muss den Anforderungen der nationalen Personenstands- und Familienrechte genügen, für die eine Unionskompetenz nicht besteht. Eine Vorgabe hinsichtlich eventueller Vermerke erscheint nicht aussichtsreich und im Übrigen verzichtbar.
Zu Frage 1:
Zu Frage 2:
Zu Frage 3:
Zu Frage 4:
Zu Frage 5:
Zu Frage 6:
Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:
Zu Frage 11:
Drucksache 267/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 SEK(2010) 488 endg.
... " angenommenen Stellungnahmen - BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) und BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) (2) -. Diese Beschlüsse enthalten insbesondere zum Bildungsbereich detaillierte Aussagen zu kompetenzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Europa 2020, die angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Strategie und der ihrer Umsetzung dienenden integrierten Leitlinien auch für letztere relevant sind. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in dem Entwurf für die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 auf konkrete Vorgaben zur Gestaltung der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme weitgehend verzichtet und insoweit die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich grundsätzlich nicht überschreitet.
Vorschlag
Zu Leitlinie 1:
Zu Leitlinien 2 und 3:
Zu Leitlinie 2:
Zu Leitlinie 3:
Zu Leitlinie 4:
Zu Leitlinie 5:
Zu Leitlinie 6:
Zu Leitlinien 5 und 6:
Zu Leitlinie 7:
Zu Leitlinie 8:
Zu Leitlinien 8 und 9:
Zu Leitlinie 9:
Zu Leitlinie 10:
2 Weiteres:
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 561/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Jugend in Bewegung" - Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen KOM (2010) 477 endg.
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass sich aus einer Gesamtschau der angekündigten Initiativen schon jetzt eine engere Verschränkung des Bildungsbereichs mit der Beschäftigungspolitik abzeichnet. Zwar teilt der Bundesrat die Auffassung der Kommission, dass auf europäischer Ebene grundsätzlich eine Verbesserung der Schnittstellen des Bildungsbereichs mit anderen relevanten Politikbereichen wünschenswert ist. Er bedauert aber zum wiederholten Male, dass die Kommission die EU-Bildungskooperation, die über eine eigene Rechtsgrundlage im Vertrag verfügt, offenbar zunehmend als integrierten Politikbereich sehen möchte, und warnt erneut davor, über die starke Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik die Unionskompetenz auf den Bildungsbereich auszudehnen.
Drucksache 561/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Jugend in Bewegung" - Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen KOM (2010) 477 endg.
... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass sich aus einer Gesamtschau der angekündigten Initiativen schon jetzt eine engere Verschränkung des Bildungsbereichs mit der Beschäftigungspolitik abzeichnet. Zwar teilt der Bundesrat die Auffassung der Kommission, dass auf europäischer Ebene grundsätzlich eine Verbesserung der Schnittstellen des Bildungsbereichs mit anderen relevanten Politikbereichen wünschenswert ist. Er bedauert aber zum wiederholten Male, dass die Kommission die EU-Bildungskooperation, die über eine eigene Rechtsgrundlage im Vertrag verfügt, offenbar zunehmend als integrierten Politikbereich sehen möchte, und warnt erneut davor, über die starke Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik die Unionskompetenz auf den Bildungsbereich auszudehnen.
Drucksache 267/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union: Teil I der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 SEK(2010) 488 endg.
... " angenommenen Stellungnahmen - BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) und BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) (2) -. Diese Beschlüsse enthalten insbesondere zum Bildungsbereich detaillierte Aussagen zu kompetenzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Europa 2020, die angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Strategie und der ihrer Umsetzung dienenden integrierten Leitlinien auch für letztere relevant sind. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in dem Entwurf für die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 auf konkrete Vorgaben zur Gestaltung der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme weitgehend verzichtet und insoweit die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich grundsätzlich nicht überschreitet.
Vorschlag
Zu Leitlinie 1:
Zu Leitlinien 2 und 3:
Zu Leitlinie 2:
Zu Leitlinie 3:
Zu Leitlinie 4:
Zu Leitlinie 5:
Zu Leitlinie 6:
Zu Leitlinien 5 und 6:
Zu Leitlinie 7:
Zu Leitlinie 8:
Zu Leitlinien 8 und 9:
Zu Leitlinie 9:
Zu Leitlinie 10:
3 Weiteres:
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 866/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel - Entwurf des gemeinsamen Fortschrittsberichts 2010 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2010 " KOM (2009) 640 endg.; Ratsdok. 15897/09
... 2. Der Bundesrat würdigt den durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehenden europäischen Mehrwert, der sich insbesondere in Form eines vertieften Informations- und Erfahrungsaustauschs unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie unter Beachtung der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich äußert, und erkennt dessen wichtige Impulsfunktion für die Gestaltung der Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten bzw. der Länder in der Bundesrepublik Deutschland an.
Drucksache 866/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel - Entwurf des gemeinsamen Fortschrittsberichts 2010 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2010 " KOM (2009) 640 endg.; Ratsdok. 15897/09
... 2. Der Bundesrat würdigt den durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehenden europäischen Mehrwert, der sich insbesondere in Form eines vertieften Informations- und Erfahrungsaustauschs unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie unter Beachtung der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich äußert, und erkennt dessen wichtige Impulsfunktion für die Gestaltung der Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten bzw. der Länder in der Bundesrepublik Deutschland an.
Drucksache 377/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität KOM (2007) 267 endg.; Ratsdok. 10089/07
... 3. Die Kommission führt allerdings auch aus, dass es auf lange Sicht darum gehen müsse die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander weiter anzugleichen, und es insbesondere hilfreich wäre, über einen einheitlichen Straftatbestand des Identitätsdiebstahls in allen Mitgliedstaaten zu verfügen. Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken, ob eine solche Vereinheitlichung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften von einer Unionskompetenz nach den Artikeln 29 und 31 Abs. 1 Buchstabe e EUV gedeckt wäre (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2002, BR-Drucksache 476/02 (Beschluss), Ziffer 2). Sofern hierdurch auch Fälle der Alltagskriminalität ohne internationalen Bezug und ohne Bezug zu Organisierter Kriminalität, Terrorismus oder illegalem Drogenhandel betroffen wären dürfte eine Kompetenz auch unter Beachtung von Subsidiaritätsgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen sein. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bereits jetzt, im Rahmen der zu erwartenden Kommissionsvorschläge eine strenge Kontrolle der Kompetenzfrage vorzunehmen.
Drucksache 377/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität KOM (2007) 267 endg.; Ratsdok. 10089/07
... 5. Die Kommission führt allerdings auch aus, dass es auf lange Sicht darum gehen müsse, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander weiter anzugleichen, und es insbesondere hilfreich wäre, über einen einheitlichen Straftatbestand des Identitätsdiebstahls in allen Mitgliedstaaten zu verfügen. Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken, ob eine solche Vereinheitlichung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften von einer Unionskompetenz nach den Artikeln 29 und 31 Abs. 1 Buchstabe e EUV gedeckt wäre (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2002, BR-Drucksache 476/02 (Beschluss), Ziffer 2). Sofern hierdurch auch Fälle der Alltagskriminalität ohne internationalen Bezug und ohne Bezug zu Organisierter Kriminalität, Terrorismus oder illegalem Drogenhandel betroffen wären, dürfte eine Kompetenz auch unter Beachtung von Subsidiaritätsgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen sein. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bereits jetzt, im Rahmen der zu erwartenden Kommissionsvorschläge eine strenge Kontrolle der Kompetenzfrage vorzunehmen.
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