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33 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Unionskompetenz"


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Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 5. Er stellt fest, dass die Kompetenzagenda auf eine verstärkte Verschränkung und Zusammenarbeit des Bildungsbereichs mit anderen Handlungsfeldern der EU, wie etwa der Beschäftigungs- oder der Forschungspolitik, abzielt. Dabei begrüßt er ausdrücklich das Bemühen um eine verbesserte Zusammenarbeit und eine stärkere Nutzung von Synergieeffekten. Er fordert jedoch, dass die verbesserte Zusammenarbeit nicht zu einer Aufgabe oder Vermischung der für die beteiligten Politikbereiche in den EU-Verträgen festgelegten spezifischen Rahmenbedingungen und Kompetenzgrundlagen führen darf, und warnt ausdrücklich davor, beispielsweise über eine stärkere Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der EU-Beschäftigungspolitik, die in dem letztgenannten Bereich vorgesehenen weitergehenden Unionskompetenzen auf den Bildungsbereich auszudehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/20 (Beschluss)




Drucksache: 395/20 in Verbindung mit

2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 395/1/20

... 5. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kompetenzagenda auf eine verstärkte Verschränkung und Zusammenarbeit des Bildungsbereichs mit anderen Handlungsfeldern der EU, wie etwa der Beschäftigungs- oder der Forschungspolitik, abzielt. Dabei begrüßt er ausdrücklich das Bemühen um eine verbesserte Zusammenarbeit und eine stärkere Nutzung von Synergieeffekten. Er fordert jedoch, dass die verbesserte Zusammenarbeit nicht zu einer Aufgabe oder Vermischung der für die beteiligten Politikbereiche in den EU-Verträgen festgelegten spezifischen Rahmenbedingungen und Kompetenzgrundlagen führen darf, und warnt ausdrücklich davor, beispielsweise über eine stärkere Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der EU-Beschäftigungspolitik, die in dem letztgenannten Bereich vorgesehenen weitergehenden Unionskompetenzen auf den Bildungsbereich auszudehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 1/1/17

... 44. Die Vorgaben zur elektronischen Kommunikation in Artikel 28 des Richtlinienvorschlags zwingen die Mitgliedstaaten zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren. Auch wenn die deutschen Länder die verstärkte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel befürworten, sollte dies nicht durch Vorgaben der EU erzwungen werden. Insbesondere ist es wenig sinnvoll, den elektronischen Rechtsverkehr nur in einem Bereich des Gerichtswesens einzuführen. Vielmehr handelt es sich um eine Aufgabe, die das gesamte Justizsystem betrifft und nicht isoliert vorgenommen werden kann. Zudem ist die Unionskompetenz für einen derart weitgehenden Eingriff in die innerstaatlichen Gerichtsverfahren fraglich. Da den Verfahrensbeteiligten nach dem Vorschlag die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel freigestellt bleibt, wäre daneben eine herkömmliche Kommunikation mit Papierschriftsätzen zuzulassen. Dies würde insgesamt eher zu einer Verkomplizierung und Verzögerung der gerichtlichen Verfahren führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 43. Die Vorgaben zur elektronischen Kommunikation in Artikel 28 des Richtlinienvorschlags zwingen die Mitgliedstaaten zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren. Auch wenn die deutschen Länder die verstärkte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel befürworten, sollte dies nicht durch Vorgaben der EU erzwungen werden. Insbesondere ist es wenig sinnvoll, den elektronischen Rechtsverkehr nur in einem Bereich des Gerichtswesens einzuführen. Vielmehr handelt es sich um eine Aufgabe, die das gesamte Justizsystem betrifft und nicht isoliert vorgenommen werden kann. Zudem ist die Unionskompetenz für einen derart weitgehenden Eingriff in die innerstaatlichen Gerichtsverfahren fraglich. Da den Verfahrensbeteiligten nach dem Vorschlag die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel freigestellt bleibt, wäre daneben eine herkömmliche Kommunikation mit Papierschriftsätzen zuzulassen. Dies würde insgesamt eher zu einer Verkomplizierung und Verzögerung der gerichtlichen Verfahren führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 317/1/16

... - Er gibt zu bedenken, dass Vorgaben zu Qualitätssicherungsmechanismen weit in nationale Qualifikationssysteme, in die unterschiedlichen Bildungsbereiche und somit in die nationale Zuständigkeit für Bildung hineinreichen. Die am EQR-Prozess beteiligten Staaten regeln Qualitätssicherung aufgrund der Verschiedenheit ihrer Bildungssysteme unterschiedlich. In Anhang IV ist erwähnt, dass derzeit über europäische Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung diskutiert wird. Der Bundesrat verweist insofern auf die in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gesetzten Grenzen der Unionskompetenzen im Bildungsbereich, insbesondere auf das Harmonisierungsverbot. Da die Vorgabe europäischer Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung diese Grenzen überschreiten würde, lehnt der Bundesrat ein derartiges Vorhaben ab.



Drucksache 316/1/16

... 16. Den Mitgliedstaaten soll in Ziffer 4 des Vorschlags empfohlen werden, die im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens festgelegten Validierungsregelungen auf geringqualifizierte Erwachsene anzuwenden, um vorhandene Kompetenzen zu zertifizieren. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2012, BR-Drucksache 535/12(B), zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens formulierte Haltung und erinnert daran, dass er aufgrund der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich Vorgaben von europäischer Ebene zur Validierung mit dem Ziel der Anerkennung ablehnt.



Drucksache 316/16 (Beschluss)

... 16. Den Mitgliedstaaten soll in Ziffer 4 der vorgeschlagenen Empfehlung empfohlen werden, die im Einklang mit der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens festgelegten Validierungsregelungen auf geringqualifizierte Erwachsene anzuwenden, um vorhandene Kompetenzen zu zertifizieren. Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2012, BR-Drucksache 535/12(B), zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens formulierte Haltung und erinnert daran, dass er aufgrund der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich Vorgaben von europäischer Ebene zur Validierung mit dem Ziel der Anerkennung ablehnt.



Drucksache 317/16 (Beschluss)

... - Er gibt zu bedenken, dass Vorgaben zu Qualitätssicherungsmechanismen weit in nationale Qualifikationssysteme, in die unterschiedlichen Bildungsbereiche und somit in die nationale Zuständigkeit für Bildung hineinreichen. Die am EQR-Prozess beteiligten Staaten regeln Qualitätssicherung aufgrund der Verschiedenheit ihrer Bildungssysteme unterschiedlich. In Anhang IV ist erwähnt, dass derzeit über europäische Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung diskutiert wird. Der Bundesrat verweist insofern auf die in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gesetzten Grenzen der Unionskompetenzen im Bildungsbereich, insbesondere auf das Harmonisierungsverbot. Da die Vorgabe europäischer Qualitätssicherungsgrundsätze für die allgemeine Bildung diese Grenzen überschreiten würde, lehnt der Bundesrat ein derartiges Vorhaben ab.



Drucksache 31/1/14

... 7. Er weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich den Mitgliedstaaten keine konkreten pädagogischen Maßnahmen vorgeschrieben werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/1/14




Zur Vorlage insgesamt

Zu den pädagogischen Maßnahmen

Zu weiteren Vorschriften

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 24

Zu Artikel 24

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 122/14 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat merkt an, dass die Unionskompetenzen im materiellen Strafrecht restriktiv ausgelegt und angewandt werden müssen, soweit ergänzende Vorschriften in Betracht gezogen werden. Unionsrechtliche Regelungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn eine Evaluierung des bestehenden Rechts stattgefunden hat und ein Vollzugsdefizit nachgewiesen ist, das nur durch eine unionsweite Strafdrohung beseitigt werden kann. Gerade im materiellen Strafrecht als Kernbereich der mitgliedstaatlichen Kompetenz und als stark kulturell geprägtem Rechtsgebiet müssen EU-Rechtsnormen ultima ratio bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 122/14 (Beschluss)




Allgemeine Erwägungen

Materielles Zivilrecht

2 Zivilverfahrensrecht

Materielles Strafrecht

2 Strafverfahrensrecht

E -Justice

Schutz der Grundrechte

Zur Aus- und Fortbildung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 122/1/14

... 17. Der Bundesrat merkt an, dass die Unionskompetenzen im materiellen Strafrecht restriktiv ausgelegt und angewandt werden müssen, soweit ergänzende Vorschriften in Betracht gezogen werden. Unionsrechtliche Regelungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn eine Evaluierung des bestehenden Rechts stattgefunden hat und ein Vollzugsdefizit nachgewiesen ist, das nur durch eine unionsweite Strafdrohung beseitigt werden kann. Gerade im materiellen Strafrecht als Kernbereich der mitgliedstaatlichen Kompetenz und als stark kulturell geprägtem Rechtsgebiet müssen EU-Rechtsnormen ultima ratio bleiben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 122/1/14




Allgemeine Erwägungen

Materielles Zivilrecht

2 Zivilverfahrensrecht

Materielles Strafrecht

2 Strafverfahrensrecht

E -Justice

Schutz der Grundrechte

Zur Aus- und Fortbildung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 31/14 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt die stärkere Gewichtung flankierender pädagogischer Maßnahmen seitens der EU. Er weist jedoch darauf hin, dass aufgrund der in den Artikeln 165 und 166 AEUV eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich den Mitgliedstaaten keine konkreten pädagogischen Maßnahmen vorgeschrieben werden können. Er bittet in diesem Zusammenhang die Bundesregierung, sich bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für eine EU-weite Anerkennung der in den Ländern bewährten flankierenden Maßnahmen einzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/14 (Beschluss)




Zu den pädagogischen Maßnahmen

Zu weiteren Vorschriften

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 23a

Zu Artikel 24

Zu Artikel 24

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 244/1/13

... 5. Der Bundesrat hat aber erhebliche Bedenken, ob das Vorhaben des EU-Justizbarometers die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten achtet. Für die Organisation ihrer Justizsysteme sind ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig. Diese Zuständigkeit schließt die Aufgabe der regelmäßigen Evaluation der Justizsysteme mit dem Ziel der stetigen Verbesserung mit ein. Der Union kommen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die im fünften Titel des AEUV, insbesondere die in den Artikeln 81 ff. AEUV niedergelegten Befugnisse zu. Eine Unionskompetenz zur Bewertung, Überwachung oder Koordinierung der nationalen Justizsysteme findet sich hier nicht.



Drucksache 759/1/12

... 5. Der Bundesrat stellt allerdings auch mit Sorge fest, dass die Kommission wiederholt über Empfehlungen im Rahmen der Beschäftigungspolitik die Bildungspolitik der Mitgliedstaaten zu steuern versucht. Er verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die in den Artikeln 165 und 166 AEUV festgelegten, eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich nicht überschritten werden dürfen.



Drucksache 725/12 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung fast nur noch aus dem Blickwinkel der Wachstumsstrategie Europa 2020 betrachtet. Diesen zunehmenden Einsatz des strategischen Rahmens "ET 2020" als einschlägige Grundlage bildungspolitischer Zusammenarbeit sieht der Bundesrat mit großer Sorge. Er bekräftigt vor diesem Hintergrund mit Nachdruck, dass durch die zunehmende Vereinnahmung der EU-Bildungskooperation durch die stärker vergemeinschaftete Beschäftigungspolitik die in den Artikeln 165 und 166 AEUV festgelegten, eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich nicht überschritten werden dürfen.



Drucksache 535/12 (Beschluss)

... 3. Eine Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens auf nationaler Ebene würde zu einem umfassenden Wandel der Lern-, Anrechnungs- und Anerkennungskultur in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten führen. Vor diesem Hintergrund erinnert der Bundesrat an die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich sowie an den nicht rechtsverbindlichen Charakter von Empfehlungen, die deshalb zu keiner förmlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten führen können. Er stellt fest, dass sowohl das "Ob", als auch ggf. das "Wie" und insbesondere das "Wann" der Einrichtung nationaler Verfahren oder gar ganzer Systeme der Validierung ausschließlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere auch der Länder, ist. Eine gesonderte, über die im strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgesehenen Fortschrittsberichte hinausgehende Berichterstattung, eine Überwachung der Entwicklungen in den Mitgliedstaaten sowie die Schaffung neuer Strukturen auf europäischer Ebene werden abgelehnt.



Drucksache 535/1/12

... 4. Eine Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens auf nationaler Ebene würde zu einem umfassenden Wandel der Lern-, Anrechnungs- und Anerkennungskultur in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten führen. Vor diesem Hintergrund erinnert der Bundesrat an die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich sowie an den nicht rechtsverbindlichen Charakter von Empfehlungen, die deshalb zu keiner förmlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten führen können. Er stellt fest, dass sowohl das "Ob", als auch ggf. das "Wie" und insbesondere das "Wann" der Einrichtung nationaler Verfahren oder gar ganzer Systeme der Validierung ausschließlich Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in Deutschland insbesondere auch der Länder, ist.



Drucksache 1/1/12

... 3. Der Bundesrat stellt mit Blick auf die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich fest, dass die im strategischen Rahmen (ET 2020) gesetzten Impulse für die Gestaltung der Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten bzw. der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich sind. Darüber hinaus kann auch das bildungsbezogene Kernziel der Europa-2020-Strategie aufgrund des Kompetenzgefüges in den EU-Verträgen keine Verbindlichkeit für die Bildungspolitiken in den Mitgliedstaaten bzw. in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entfalten und keine formale Steuerung oder Überwachung seitens der EU nach sich ziehen.



Drucksache 1/12 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat stellt mit Blick auf die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich fest, dass die im strategischen Rahmen (ET 2020) gesetzten Impulse für die Gestaltung der Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten bzw. der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich sind. Darüber hinaus kann auch das bildungsbezogene Kernziel der Europa-2020-Strategie aufgrund des Kompetenzgefüges in den EU-Verträgen keine Verbindlichkeit für die Bildungspolitiken in den Mitgliedstaaten bzw. in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland entfalten und keine formale Steuerung oder Überwachung seitens der EU nach sich ziehen.



Drucksache 725/1/12

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung fast nur noch aus dem Blickwinkel der Wachstumsstrategie Europa 2020 betrachtet. Diesen zunehmenden Einsatz des strategischen Rahmens "ET 2020" als einschlägige Grundlage bildungspolitischer Zusammenarbeit sieht der Bundesrat mit großer Sorge. Er bekräftigt vor diesem Hintergrund mit Nachdruck, dass [durch die zunehmende Vereinnahmung der EU-Bildungskooperation durch die stärker vergemeinschaftete Beschäftigungspolitik die in den Artikeln 165 und 166 AEUV festgelegten,] eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich nicht überschritten werden dürfen.



Drucksache 876/1/11

... 3. Darüber hinaus entzieht sich die Bildungspolitik aufgrund der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich der in der Mitteilung vorgeschlagenen Koordinierung auf EU-Ebene.



Drucksache 876/11 (Beschluss)

... 2. Mit Blick auf das Kompetenzgefüge in den EU-Verträgen bekräftigt der Bundesrat jedoch seine Haltung, dass die EU hinsichtlich des bildungsbezogenen Kernziels der Europa-2020-Strategie über keine formalen Steuerungs- oder Überwachungsinstrumente verfügt (vgl. BR-Drucksache 113/10 (Beschluss)(2). Darüber hinaus entzieht sich die Bildungspolitik aufgrund der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich der in der Mitteilung vorgeschlagenen Koordinierung auf EU-Ebene.



Drucksache 831/1/10

... Zu den Voraussetzungen wird auf Ziffer 11 der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 2009 (BR-Drucksache 616/09 (Beschluss)) verwiesen. Im Hinblick auf das oben genannte CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 stellt sich allerdings die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf einer solchen Urkunde. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Entgegen den Ausführungen im Sachverhaltstext des Grünbuchs müsste allerdings eine Verbindlichkeit der europäischen Urkunde im Hinblick auf deren Verwendungsmöglichkeit gegeben sein. Eine ebenfalls im Text des Grünbuchs angesprochene prioritäre Beibehaltung nationaler Personenstandsurkunden wird von hier für erforderlich gehalten. Die inhaltliche Gestaltung einer europäischen Urkunde muss den Anforderungen der nationalen Personenstands- und Familienrechte genügen, für die eine Unionskompetenz nicht besteht. Eine Vorgabe hinsichtlich eventueller Vermerke erscheint nicht aussichtsreich und im Übrigen verzichtbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 831/1/10




Zu Frage 1:

Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:

Zu Frage 11:


 
 
 


Drucksache 113/3/10

... 8. Ansonsten würden Unionskompetenzen im Bildungsbereich unzulässig ausgeweitet werden. Dadurch würde nicht nur die Vielfalt der Bildungssysteme in der EU, sondern auch die Kulturhoheit der Länder unterwandert und das Subsidiaritätsprinzip missachtet. (bei Annahme entfällt Ziffer 9)



Drucksache 831/10 (Beschluss)

... Zu den Voraussetzungen wird auf Ziffer 11 der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 2009 (BR-Drucksache 616/09(B)) verwiesen. Im Hinblick auf das oben genannte CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 stellt sich allerdings die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf einer solchen Urkunde. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Entgegen den Ausführungen im Sachverhaltstext des Grünbuchs müsste allerdings eine Verbindlichkeit der europäischen Urkunde im Hinblick auf deren Verwendungsmöglichkeit gegeben sein. Eine ebenfalls im Text des Grünbuchs angesprochene prioritäre Beibehaltung nationaler Personenstandsurkunden wird von hier für erforderlich gehalten. Die inhaltliche Gestaltung einer europäischen Urkunde muss den Anforderungen der nationalen Personenstands- und Familienrechte genügen, für die eine Unionskompetenz nicht besteht. Eine Vorgabe hinsichtlich eventueller Vermerke erscheint nicht aussichtsreich und im Übrigen verzichtbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 831/10 (Beschluss)




Zu Frage 1:

Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:

Zu Frage 11:


 
 
 


Drucksache 267/10 (Beschluss)

... " angenommenen Stellungnahmen - BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) und BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) (2) -. Diese Beschlüsse enthalten insbesondere zum Bildungsbereich detaillierte Aussagen zu kompetenzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Europa 2020, die angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Strategie und der ihrer Umsetzung dienenden integrierten Leitlinien auch für letztere relevant sind. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in dem Entwurf für die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 auf konkrete Vorgaben zur Gestaltung der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme weitgehend verzichtet und insoweit die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich grundsätzlich nicht überschreitet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 267/10 (Beschluss)




Vorschlag

Zu Leitlinie 1:

Zu Leitlinien 2 und 3:

Zu Leitlinie 2:

Zu Leitlinie 3:

Zu Leitlinie 4:

Zu Leitlinie 5:

Zu Leitlinie 6:

Zu Leitlinien 5 und 6:

Zu Leitlinie 7:

Zu Leitlinie 8:

Zu Leitlinien 8 und 9:

Zu Leitlinie 9:

Zu Leitlinie 10:

2 Weiteres:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 561/1/10

... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass sich aus einer Gesamtschau der angekündigten Initiativen schon jetzt eine engere Verschränkung des Bildungsbereichs mit der Beschäftigungspolitik abzeichnet. Zwar teilt der Bundesrat die Auffassung der Kommission, dass auf europäischer Ebene grundsätzlich eine Verbesserung der Schnittstellen des Bildungsbereichs mit anderen relevanten Politikbereichen wünschenswert ist. Er bedauert aber zum wiederholten Male, dass die Kommission die EU-Bildungskooperation, die über eine eigene Rechtsgrundlage im Vertrag verfügt, offenbar zunehmend als integrierten Politikbereich sehen möchte, und warnt erneut davor, über die starke Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik die Unionskompetenz auf den Bildungsbereich auszudehnen.



Drucksache 561/10 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt fest, dass sich aus einer Gesamtschau der angekündigten Initiativen schon jetzt eine engere Verschränkung des Bildungsbereichs mit der Beschäftigungspolitik abzeichnet. Zwar teilt der Bundesrat die Auffassung der Kommission, dass auf europäischer Ebene grundsätzlich eine Verbesserung der Schnittstellen des Bildungsbereichs mit anderen relevanten Politikbereichen wünschenswert ist. Er bedauert aber zum wiederholten Male, dass die Kommission die EU-Bildungskooperation, die über eine eigene Rechtsgrundlage im Vertrag verfügt, offenbar zunehmend als integrierten Politikbereich sehen möchte, und warnt erneut davor, über die starke Verschränkung der EU-Bildungskooperation mit der gemeinschaftlichen Beschäftigungspolitik die Unionskompetenz auf den Bildungsbereich auszudehnen.



Drucksache 267/1/10

... " angenommenen Stellungnahmen - BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) und BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) (2) -. Diese Beschlüsse enthalten insbesondere zum Bildungsbereich detaillierte Aussagen zu kompetenzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Europa 2020, die angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Strategie und der ihrer Umsetzung dienenden integrierten Leitlinien auch für letztere relevant sind. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission in dem Entwurf für die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 auf konkrete Vorgaben zur Gestaltung der mitgliedstaatlichen Bildungssysteme weitgehend verzichtet und insoweit die eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich grundsätzlich nicht überschreitet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 267/1/10




Vorschlag

Zu Leitlinie 1:

Zu Leitlinien 2 und 3:

Zu Leitlinie 2:

Zu Leitlinie 3:

Zu Leitlinie 4:

Zu Leitlinie 5:

Zu Leitlinie 6:

Zu Leitlinien 5 und 6:

Zu Leitlinie 7:

Zu Leitlinie 8:

Zu Leitlinien 8 und 9:

Zu Leitlinie 9:

Zu Leitlinie 10:

3 Weiteres:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 866/1/09

... 2. Der Bundesrat würdigt den durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehenden europäischen Mehrwert, der sich insbesondere in Form eines vertieften Informations- und Erfahrungsaustauschs unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie unter Beachtung der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich äußert, und erkennt dessen wichtige Impulsfunktion für die Gestaltung der Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten bzw. der Länder in der Bundesrepublik Deutschland an.



Drucksache 866/09 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat würdigt den durch die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehenden europäischen Mehrwert, der sich insbesondere in Form eines vertieften Informations- und Erfahrungsaustauschs unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie unter Beachtung der eng gefassten Unionskompetenzen im Bildungsbereich äußert, und erkennt dessen wichtige Impulsfunktion für die Gestaltung der Bildungspolitiken der Mitgliedstaaten bzw. der Länder in der Bundesrepublik Deutschland an.



Drucksache 377/07 (Beschluss)

... 3. Die Kommission führt allerdings auch aus, dass es auf lange Sicht darum gehen müsse die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander weiter anzugleichen, und es insbesondere hilfreich wäre, über einen einheitlichen Straftatbestand des Identitätsdiebstahls in allen Mitgliedstaaten zu verfügen. Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken, ob eine solche Vereinheitlichung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften von einer Unionskompetenz nach den Artikeln 29 und 31 Abs. 1 Buchstabe e EUV gedeckt wäre (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2002, BR-Drucksache 476/02 (Beschluss), Ziffer 2). Sofern hierdurch auch Fälle der Alltagskriminalität ohne internationalen Bezug und ohne Bezug zu Organisierter Kriminalität, Terrorismus oder illegalem Drogenhandel betroffen wären dürfte eine Kompetenz auch unter Beachtung von Subsidiaritätsgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen sein. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bereits jetzt, im Rahmen der zu erwartenden Kommissionsvorschläge eine strenge Kontrolle der Kompetenzfrage vorzunehmen.



Drucksache 377/1/07

... 5. Die Kommission führt allerdings auch aus, dass es auf lange Sicht darum gehen müsse, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander weiter anzugleichen, und es insbesondere hilfreich wäre, über einen einheitlichen Straftatbestand des Identitätsdiebstahls in allen Mitgliedstaaten zu verfügen. Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken, ob eine solche Vereinheitlichung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften von einer Unionskompetenz nach den Artikeln 29 und 31 Abs. 1 Buchstabe e EUV gedeckt wäre (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2002, BR-Drucksache 476/02 (Beschluss), Ziffer 2). Sofern hierdurch auch Fälle der Alltagskriminalität ohne internationalen Bezug und ohne Bezug zu Organisierter Kriminalität, Terrorismus oder illegalem Drogenhandel betroffen wären, dürfte eine Kompetenz auch unter Beachtung von Subsidiaritätsgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen sein. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung bereits jetzt, im Rahmen der zu erwartenden Kommissionsvorschläge eine strenge Kontrolle der Kompetenzfrage vorzunehmen.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.