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"Unionsansatzes"


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Drucksache 444/1/18

... 8. Der Bundesrat erinnert an die Verhandlungen zu der ab 1. Juli 2017 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/794 vom 11. Mai 2016 über die Agentur der für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Europol-Verordnung). Seinerzeit haben die Mitgliedstaaten der sich eindeutig für eine EU-Agentur Europol ohne Exekutivbefugnisse eingesetzt und damit den Grundgedanken zur Einrichtung von Europol ausdrücklich beibehalten. In Arti-kel 6 der Europol-Verordnung wurde nach intensiver Diskussion vereinbart, dass Europol in bestimmten Fällen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen kann. Demgegenüber muss dem Ersuchen von Europol durch die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten nicht stattgegeben werden. Im Zuge der Diskussion war es den Mitgliedstaaten der wichtig, ihre nationale Souveränität zu behalten. In den Verhandlungen haben die Länder durchweg ebenfalls diese Auffassung vertreten und sich gegen die Einrichtung von Exekutivbefugnissen und eine verpflichtende Umsetzung von Ersuchen der EU-Agentur Europol durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen (vergleiche BR-Drucksache 346/13(B), Ziffer 8). Nunmehr ist in der Mitteilung vorgesehen, dass die EUStA eng mit "anderen Unionsakteuren wie Eurojust und Europol zusammenarbeiten [...], um für die effektive Umsetzung des Unionsansatzes für die Ermittlungen und Verfolgung terroristischer Straftaten zu sorgen". Die Erweiterung der Zuständigkeit der EUStA darf nicht dazu führen, dass die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beschnitten werden und nunmehr über die EUStA den EU-Agenturen, wie zum Beispiel Europol, Kompetenzen eingeräumt werden, die dem Grundgedanken der ursprünglichen Einrichtung der Organisation zur Unterstützung der Mitgliedstaaten nicht mehr entsprechen.



Drucksache 444/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat erinnert an die Verhandlungen zu der ab 1. Juli 2017 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/794 vom 11. Mai 2016 über die Agentur der EU für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Europol-Verordnung). Seinerzeit haben die Mitgliedstaaten der EU sich eindeutig für eine EU-Agentur Europol ohne Exekutivbefugnisse eingesetzt und damit den Grundgedanken zur Einrichtung von Europol ausdrücklich beibehalten. In Artikel 6 der Europol-Verordnung wurde nach intensiver Diskussion vereinbart, dass Europol in bestimmten Fällen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen kann. Demgegenüber muss dem Ersuchen von Europol durch die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten nicht stattgegeben werden. Im Zuge der Diskussion war es den Mitgliedstaaten der EU wichtig, ihre nationale Souveränität zu behalten. In den Verhandlungen haben die Länder durchweg ebenfalls diese Auffassung vertreten und sich gegen die Einrichtung von Exekutivbefugnissen und eine verpflichtende Umsetzung von Ersuchen der EU-Agentur Europol durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen (vergleiche BR-Drucksache 346/13(B), Ziffer 8). Nunmehr ist in der Mitteilung vorgesehen, dass die EUStA eng mit "anderen Unionsakteuren wie Eurojust und Europol zusammenarbeiten [...], um für die effektive Umsetzung des Unionsansatzes für die Ermittlungen und Verfolgung terroristischer Straftaten zu sorgen". Die Erweiterung der Zuständigkeit der EUStA darf nicht dazu führen, dass die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beschnitten werden und nunmehr über die EUStA den EU-Agenturen, wie zum Beispiel Europol, Kompetenzen eingeräumt werden, die dem Grundgedanken der ursprünglichen Einrichtung der Organisation zur Unterstützung der Mitgliedstaaten nicht mehr entsprechen.



Drucksache 444/18

... Die EUStA wäre gut positioniert, um terroristische Straftaten in der gesamten Union zu verfolgen, da die Delegierten Europäischen Staatsanwälte in die nationalen Systeme eingebettet wären und Hand in Hand mit den nationalen Strafverfolgungsbehörden arbeiten würden und da das EUStA-Kollegium in der Lage wäre, auf Unionsebene eine kohärente Strafverfolgung für die Bekämpfung terroristischer Straftaten zu entwickeln und damit effiziente und wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermöglichen. Insbesondere könnte die EUStA Ermittlungen anordnen, für die rechtzeitige Erhebung weiterer Beweismittel sorgen, miteinander zusammenhängende Rechtssachen verbinden und die gemeinsame Strafverfolgung sicherstellen sowie alle Kompetenzfragen klären, bevor ein Fall vor Gericht gebracht wird. Sie würde ferner eng mit anderen Unionsakteuren wie Eurojust und Europol zusammenarbeiten und wäre somit in einer strategisch günstigen Position, um für die effektive Umsetzung des Unionsansatzes für die Ermittlung und Verfolgung terroristischer Straftaten zu sorgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/18




Mitteilung

Jean -Claude Juncker, Rede zur Lage der Union, 13. September 2017

1. Einführung

2. Die Initiative der Kommission

3. Lücken bei der Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten

3.1. Unkoordinierte Ermittlungen bei terroristischen Straftaten

3.2. Kein zuverlässiger rechtzeitiger Austausch von Informationen über Terrorismusfälle zwischen nationalen Behörden und EU-Agenturen

3.3. Erhebung, Weitergabe und Nutzung sensibler Beweise

3.4. Bruch zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase

3.5. Ineffiziente parallele Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen

Hypothetischer Fall

4. Die EUStA kann die bestehenden Lücken füllen

Funktionsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft

4.1. Eine umfassende europäische Antwort durch Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten

4.2. Rechtzeitiger und ausreichender Informationsaustausch über terroristische Straftaten

4.3. Verknüpfung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase

4.4. Effizienz und Kohärenz der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen

Hypothetischer künftiger Fall

5. Auswirkungen der Ausweitung der Zuständigkeiten der EUStA auf mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten

5.1. Auswirkungen auf die EUStA

Sachliche Zuständigkeit

Sonstige Anpassungen der Verordnung EU Nr. 2017/1939

Haushalts - und Personalaspekte

5.2. Auswirkungen auf EU-Agenturen und nationale Behörden

6. Schlussfolgerung

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament und den Europäischen Rat

Anhang
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung von Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 603/05

... (5) Die Mitgliedstaaten haben eine Vielzahl von bilateralen Abkommen und Vereinbarungen geschlossen, um den speziellen Kooperationserfordernissen in Grenzregionen Rechnung zu tragen. In Ermangelung eines Unionsansatzes können die Sicherheitsniveaus an den gemeinsamen Grenzen voneinander abweichen, wie den anhand der Berichte des Ständigen Schengener Bewertungs- und Anwendungsausschusses ausgesprochenen Empfehlungen der Minister zu entnehmen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 603/05




Begründung

1 Hintergrund

- Gründe und Ziele des Entwurfs

- Allgemeines

- Geltende Vorschriften im Regelungsbereich des Entwurfs

- Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Zielen der Union

2 Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung betroffener Kreise

- Folgenabschätzung

3 rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Rechtsinstruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 ZUSÄTZLICHE Angaben

- Aufhebung geltender Vorschriften

- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

2 beschliesst:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Informationsaustausch

Artikel 4
Strukturelle Koordinierung

Artikel 5
Praktische Zusammenarbeit

Artikel 6
Informationsaustausch und Koordinierungsstrukturen

Artikel 7
Datenschutz

Artikel 8
Evaluierung der Durchführung

Artikel 9
Bilaterale Kooperationsabkommen zwischen den von diesem Beschluss erfassten Behörden

Artikel 10
Ausschuss

Artikel 11
Änderungen am Schengener Übereinkommen

Artikel 12
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Inkrafttreten


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.