Drucksache 259/2/13
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
... 7. Der Bundesrat betont aber, dass es im Falle Kolumbiens und Perus wichtig gewesen wäre, den allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus auch bei Verstößen gegen die Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmer-, Menschen-, und Umweltrechten anzuwenden, damit auch solche Verstöße in dafür vorgesehenen Verfahren im Rahmen des Abkommens sanktioniert werden können. Dabei hätte sichergestellt werden müssen, dass insbesondere auch Beschwerden von Seiten der Zivilgesellschaft direkt zu entsprechenden Verfahren hätten führen können. Im Abkommen stellt Art. 285 Absatz 5 explizit klar, dass der Streitbeilegungsmechanismus für das Nachhaltigkeitskapitel nicht zur Anwendung kommt.
Drucksache 259/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits
... 7. Der Bundesrat betont aber, dass es im Falle Kolumbiens und Perus wichtig gewesen wäre, den allgemeinen Streitbeilegungsmechanismus auch bei Verstößen gegen die Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmer-, Menschenund Umweltrechten anzuwenden, damit auch solche Verstöße in dafür vorgesehenen Verfahren im Rahmen des Abkommens sanktioniert werden können. Dabei hätte sichergestellt werden müssen, dass insbesondere auch Beschwerden von Seiten der Zivilgesellschaft direkt zu entsprechenden Verfahren hätten führen können. Im Abkommen stellt Artikel 285 Absatz 5 explizit klar, dass der Streitbeilegungsmechanismus für das Nachhaltigkeitskapitel nicht zur Anwendung kommt.
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