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23 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Umwelt- und Arbeitsschutz"


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Drucksache 21/20

... Europa sollte seinen politischen und wirtschaftlichen Einfluss nutzen, um die soziale Gerechtigkeit im Rest der Welt zu fördern. Unsere Politik der internationalen Zusammenarbeit, unsere Entwicklungs- und Handelspolitik schaffen Wachstum, Arbeitsplätze und Wohlstand - sowohl in Europa als auch bei unseren Partnern. Handel ist mehr als nur der reine Austausch von Waren und Dienstleistungen. Er ist auch ein strategischer Vorteil für Europa. Er ermöglicht uns, Partnerschaften aufzubauen, unseren Markt vor unlauteren Praktiken zu schützen und die Einhaltung international vereinbarter Normen zu gewährleisten. Die Kommission wird an einer starken, offenen und fairen Handelsagenda arbeiten. Jedes neue umfassende bilaterale Abkommen wird ein Kapitel über nachhaltige Entwicklung und die höchsten Standards des Klima-, Umwelt- und Arbeitsschutzes und die Nulltoleranz von Kinderarbeit enthalten, um angemessene und gleiche Wettbewerbsbedingungen mit unseren Handelspartnern zu gewährleisten. Die Kommission wird auch den Dialog gerade mit den westlichen Balkanstaaten intensivieren, um die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte in dieser Region zu fördern.

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Drucksache 21/20




Mitteilung

1. Stärkung des sozialen Europas

2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle

Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen

Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung

Schaffung von Arbeitsplätzen

Förderung der Gleichstellung

3. Faire Arbeitsbedingungen

4. Sozialschutz und Eingliederung

Sicherung eines hohen Sozialschutzes

Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung

5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt

6. Gemeinsame Arbeit

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Anhang
: Initiativen der Kommission


 
 
 


Drucksache 143/19 (Beschluss)

... 9. Die Produktion von Batteriezellen muss hohen Umwelt- und Arbeitsschutzstandards genügen, um nicht ihrerseits den Schutz der Umwelt und des Klimas vor weiteren Schädigungen zu konterkarieren. Sie darf insbesondere nicht zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen führen. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Gewinnung der für die Batteriezellproduktion benötigten Rohstoffe in den Abbauländern diese Anforderungen häufig nicht erfüllt. Er fordert die Bundesregierung sowie die Hersteller, Zulieferer und Energieunternehmen daher auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den Abbauländern europäische Umwelt- und Arbeitsschutzstandards bei der Gewinnung der für die Batteriezellproduktion benötigten Rohstoffe zu gewährleisten und eine Schädigung der dortigen Umweltschutzgüter zu vermeiden. Hierfür könnte ein valides Zertifizierungssystem ein geeigneter Ansatz sein.

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Drucksache 143/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Fertigung von Batteriezellen als Speichermedium zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz in Deutschland


 
 
 


Drucksache 143/1/19

... "9. Die Produktion von Batteriezellen muss hohen Umwelt- und Arbeitsschutzstandards genügen, um nicht ihrerseits den Schutz der Umwelt und des Klimas vor weiteren Schädigungen zu konterkarieren. Sie darf insbesondere nicht zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen führen. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Gewinnung der für die Batteriezellproduktion benötigten Rohstoffe in den Abbauländern diese Anforderungen häufig nicht erfüllt. Er fordert die Bundesregierung sowie die Hersteller, Zulieferer und Energieunternehmen daher auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den Abbauländern europäische Umwelt- und Arbeitsschutzstandards bei der Gewinnung der für die Batteriezellproduktion benötigten Rohstoffe zu gewährleisten und eine Schädigung der dortigen Umweltschutzgüter zu vermeiden. Hierfür könnte ein valides Zertifizierungssystem ein geeigneter Ansatz sein."

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Drucksache 143/1/19




1. Zu Nummer 1 Satz 6

2. Zu Nummer 2

3. Zu Nummer 3

4. Zu Nummer 3 Satz 1

Zu Nummer 3

3 5.

3 6.[

3 7.[

8. Zu Nummer 4 Satz 2*

9. Zu Nummer 4 Satz 2*

10. Zu Nummer 5 Satz 1

11. Zu Nummer 5 Satz 3*

12. Zu Nummer 9 - neu -


 
 
 


Drucksache 484/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2019 (BR-Drucksache 143/19(B) -) mit Blick auf die Gewinnung von Rohstoffen für die Batteriezellenproduktion eine entsprechende Entschließung gefasst. Sie zielt darauf ab, in den Abbauländern der Rohstoffe für Batteriezellen hohe Umwelt- und Arbeitsschutzstandards zu erreichen.

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Drucksache 484/19 (Beschluss)




Zu Nummer n

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 484/1/19

... [Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2019 (BR-Drucksache 143/19(B) -) mit Blick auf die Gewinnung von Rohstoffen für die Batteriezellenproduktion eine entsprechende Entschließung gefasst. Sie zielt darauf ab, in den Abbauländern der Rohstoffe für Batteriezellen hohe Umwelt- und Arbeitsschutzstandards zu erreichen.]

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Drucksache 484/1/19




1. Zu Nummer 1 Satz 2 - neu - Der Nummer 1 ist folgender Satz anzufügen:

2. Zu Nummer 3 - neu - Folgende Nummer 3 ist anzufügen:


 
 
 


Drucksache 559/1/16

... Mit der neuen Ausnahme in Nummer 8 wird die bestehende Ausnahme in § 3 Absatz 4 Nummer 6 der abzulösenden Verordnung für "saubere" Brennstoffe für den Einsatz in motorbetriebenen Arbeitsgeräten (wie Rasenmäher, Heckenscheren oder Kettensägen) an die Terminologie der CLP-Verordnung angepasst. Diese Sonderkraftstoffe werden überwiegend über den Fachhandel und gerade nicht an Tankstellen vertrieben. Um einer denkbaren Verdrängung der umwelt- und gesundheitlich zu bevorzugenden Sonderkraftstoffe [durch die schädlicheren Ottokraftstoffe] entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die bestehende Ausnahmeregelung weiterhin fortzuführen. {Die Sonderkraftstoffe würden ansonsten in vielen Fällen wieder durch die aus Umwelt- und Arbeitsschutzgesichtspunkten ungünstigeren Ottokraftstoffe ersetzt, welche auf Grund der Ausnahmeregelung bei der Abgabe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen begünstigt sind.}

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Drucksache 559/1/16




1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2, Satz 2 - neu - ChemVerbotsV

Zu § 4

Zu § 4

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 8 - neu - ChemVerbotsV

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 9 - neu - ChemVerbotsV

4. Zu Artikel 1 Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 ChemVerbotsV


 
 
 


Drucksache 607/16

... Im Abschnitt zur Einstellung des Korrekturfaktors wird der Verweis auf das Trockenmessverfahren, welches nun in der DIN EN 16321-2 unter Nummer 5.4 beschrieben wird, aktualisiert. Die Nassmessungen nach Nummer 5.5 oder 5.6 sollten aus Umwelt- und Arbeitsschutzgründen nur dann angewendet werden, wenn die Messung nach 5.4 nicht möglich ist.

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Drucksache 607/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV

Anlage 1
(zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

1.1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2. BImSchV

1.2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin 20. BImSchV

1.3 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen 21. BImSchV

1.4 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie 25. BImSchV

1.5. Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 31. BImSchV

2. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

3. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

4. Gleichstellung von Frauen und Männern

5. Befristung

6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

7. Erfüllungsaufwand

7.1 Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes

7.2 Vorgaben des Verordnungsentwurfs

7.3 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

7.3.1 Änderung der 2. BImSch

7.3.2 Änderung der 20. BImSchV

7.3.3 Änderung der 21. BImSchV

7.3.4 Änderung der 25. BImSchV

7.3.5 Änderung der 31. BImSchV

7.4 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsprechend der Nummerierung in der Tabelle unter Punkt 7.2

7.4.1 Änderung der 2. BImSch

7.4.2 Änderung der 20. BImSchV

7.4.3 Änderung der 21. BImSchV

7.4.4 Änderung der 25. BImSchV

7.5 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

7.5.1 Änderung der 2. BImSch

7.5.2 Änderung der 20. BImSchV

7.5.3 Änderung der 21. BImSchV

7.5.4 Änderung der 25. BImSchV

7.5.5 Änderung der 31. BImSchV

8. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Artikel 4

Zu § 7

Zu Artikel 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3704: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 12/16

... Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des Wahlrechts liegen bei den zulassungspflichtigen Handwerken vor. Die Handwerke der Anlage A der HwO fallen unter Artikel 10 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV der Berufsanerkennungsrichtlinie. Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksordnung ist nur dann erforderlich, wenn Tätigkeiten als Selbständige bzw. Selbständiger oder als Betriebsleiterin bzw. -leiter ausgeübt werden sollen. Ferner erfordert die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks in diesem Fall die Kenntnis und Anwendung der geltenden innerstaatlichen Vorschriften, die jeweils für das fragliche Handwerk spezifisch sind (beispielsweise bei den Bauhandwerken unter anderem bau-, umwelt- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften). Die Kenntnis der spezifischen innerstaatlichen Vorschriften ist für Gewerbetreibende vorgeschrieben, die in Deutschland die Meisterprüfung ablegen wollen, denn nach § 45 Absatz 3 HwO hat der Prüfling bei einer Meisterprüfung unter anderem nachzuweisen, dass er neben betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen auch die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse besitzt (Teil III der Meisterprüfung).



Drucksache 559/16 (Beschluss)

... Mit der neuen Ausnahme in Nummer 8 wird die bestehende Ausnahme in § 3 Absatz 4 Nummer 6 der abzulösenden Verordnung für "saubere" Brennstoffe für den Einsatz in motorbetriebenen Arbeitsgeräten (wie Rasenmäher, Heckenscheren oder Kettensägen) an die Terminologie der CLP-Verordnung angepasst. Diese Sonderkraftstoffe werden überwiegend über den Fachhandel und gerade nicht an Tankstellen vertrieben. Um einer denkbaren Verdrängung der umwelt- und gesundheitlich zu bevorzugenden Sonderkraftstoffe durch die schädlicheren Ottokraftstoffe entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die bestehende Ausnahmeregelung weiterhin fortzuführen. Die Sonderkraftstoffe würden ansonsten in vielen Fällen wieder durch die aus Umwelt- und Arbeitsschutzgesichtspunkten ungünstigeren Ottokraftstoffe ersetzt, welche auf Grund der Ausnahmeregelung bei der Abgabe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen begünstigt sind.

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Drucksache 559/16 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien

1. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 8 - neu - ChemVerbotsV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Nummer 9 - neu - ChemVerbotsV

3. Zu Artikel 1 Anlage 2 Spalte 1 Eintrag 2 Nummer 5 ChemVerbotsV


 
 
 


Drucksache 171/13

... 2. Das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien bietet eine harmonisierte Grundlage für die Verwendung weltweit einheitlicher physikalischer sowie umwelt- und arbeitsschutzrelevanter Informationen über gefährliche Chemikalien und Gemische. Die Organisatoren des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg riefen in ihrem Durchführungsplan vom 4. September 2002 die Länder zu einer möglichst raschen Umsetzung des harmonisierten Systems auf, um es spätestens 2008 in vollem Umfang einsetzen zu können.



Drucksache 668/2/08

... Eine kürzere Befristung würde die Gefahr bergen, dass international anerkannte Alternativen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und auch im Verordnungsvorschlag geforderte Rückgewinnungstechniken nicht eingesetzt werden. Insbesondere die nachträgliche Behandlung von bereits gepackten Export-Containern dürfte so erheblich erschwert werden, da für eine Hitzebehandlung in diesen Fällen oft nur begrenzte Anwendungsmöglichkeiten bestehen. Der Einsatz von Rückgewinnungstechniken - über den Zeitpunkt des Ausstiegs aus der Anwendung von Methylbromid für Quarantänezwecke und zur Behandlung vor dem Transport hinaus - hat den Vorteil, weiterhin anfallende mit Methylbromid belastete Importcontainer zu entgasen und somit den Umwelt- und Arbeitsschutz sicherzustellen.

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Drucksache 668/2/08




9. Zu Artikel 12


 
 
 


Drucksache 818/07

... fallen unter Artikel 10 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie. Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksordnung ist nur dann erforderlich, wenn Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen. Ferner erfordert die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks als Selbständiger oder Betriebsleiter die Kenntnis und Anwendung der geltenden innerstaatlichen Vorschriften, die jeweils für das fragliche Handwerk spezifisch sind (beispielsweise bei den Bauhandwerken unter anderem bau-, umwelt- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften). Die Kenntnis der spezifischen innerstaatlichen Vorschriften ist für Gewerbetreibende, die in Deutschland die Meisterprüfung ablegen wollen, auch vorgeschrieben, denn nach § 45 Abs. 3



Drucksache 535/07 (Beschluss)

... Die bisher in einem einzigen Bescheid zusammengefassten umwelt- und arbeitsschutzrechtlichen Belange müssten in Zukunft durch getrennte Anordnungen geregelt werden. Die hierzu erforderliche Überwachung würde den Antragsteller zeitlich mehr belasten als er durch ein Anzeigeverfahren entlastet würde. Zudem würde eine für die Behörden nachvollziehbare Sicherheitseinstufung weiterhin das Ausfüllen von Formblättern erforderlich machen. Diese müssten in ihrem Umfang den bisherigen Erfordernissen entsprechen, da die Unterlagen für eine weiterhin vorgesehene Beteiligung der ZKBS geeignet sein müssen.



Drucksache 535/1/07

... Die bisher in einem einzigen Bescheid zusammengefassten umwelt- und arbeitsschutzrechtlichen Belange müssten in Zukunft durch getrennte Anordnungen geregelt werden. Die hierzu erforderliche Überwachung würde den Antragsteller zeitlich mehr belasten als er durch ein Anzeigeverfahren entlastet würde. Zudem würde eine für die Behörden nachvollziehbare Sicherheitseinstufung weiterhin das Ausfüllen von Formblättern erforderlich machen. Diese müssten in ihrem Umfang den bisherigen Erfordernissen entsprechen, da die Unterlagen für eine weiterhin vorgesehene Beteiligung der ZKBS geeignet sein müssen.



Drucksache 383/07

... Das künftige internationale Übereinkommen wird für die globale Lösung des Problems der Schiffsabwrackung von entscheidender Bedeutung sein. Insofern stellt die IMO das am besten geeignete Gremium dar, um diese Fragen im globalen Rahmen anzugehen. Das neue Übereinkommen wird Auswirkungen auf die Abfallverbringungsverordnung und andere EU-Rechtsvorschriften zum Umwelt- und Arbeitsschutz haben. Daher muss die Gemeinschaft als solche bestrebt sein, Vertragspartei dieses spezifischen Übereinkommens der IMO zu werden. Dies könnte durch Aufnahme einer Klausel über Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration ("

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Drucksache 383/07




Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen

1. Einleitung: Der Beitrag Europas zur Lösung eines Weltweiten Problems

2. Wichtige Aspekte

2.1. Rechtslage: das Ausfuhrverbot für gefährliche Abfälle

2.2. Die Ökonomie der Schiffsabwrackung

2.3. Folgen für die Umwelt und soziale Auswirkungen

2.4. Internationale Bestandsaufnahme

3. Möglichkeiten zur Verbesserung des Managements der Schiffsabwrackung in Europa

3.1. Bessere Durchsetzung der europäischen Abfallverbringungsvorschriften

3.2. Internationale Lösungen

3.3. Stärkung der Abwrackkapazitäten in der EU

3.4. Technische Hilfe für Recyclingstaaten sowie Technologietransfer und Weitergabe von bewährten Praktiken

3.5. Förderung freiwilliger Maßnahmen

3.6. Abwrackfonds

3.7. Weitere Optionen

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 108/05 (Beschluss)

... /EG bezeichneten Schutzgüter sichergestellt. Dieses stellt einen wesentlichen Beitrag für den Verbraucher-, Umwelt- und Arbeitsschutz dar. Aus diesem Grund ist vom europäischen Gesetzgeber darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Notifizierer zu keinem Zeitpunkt schlechter gestellt werden als diejenigen Marktteilnehmer, die zur Wahrung der Schutzgüter keinen Beitrag erbringen.


 
 
 


Drucksache 108/1/05

... /EG bezeichneten Schutzgüter sichergestellt. Dieses stellt einen wesentlichen Beitrag für den Verbraucher-, Umwelt- und Arbeitsschutz dar. Aus diesem Grund ist vom europäischen Gesetzgeber darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Notifizierer zu keinem Zeitpunkt schlechter gestellt werden als diejenigen Marktteilnehmer, die zur Wahrung der Schutzgüter keinen Beitrag erbringen.



Drucksache 199/18 PDF-Dokument



Drucksache 353/17 PDF-Dokument



Drucksache 545/14 PDF-Dokument



Drucksache 546/14 PDF-Dokument



Drucksache 547/14 PDF-Dokument



Drucksache 551/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.