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"Umwandlungsrecht"
Drucksache 22/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetz es (Aktienrechtsnovelle 2014)
... Die Prüfbitte des Bundesrates weist zutreffend auf Regelungsbedarf im Hinblick auf missbräuchlich nachgeschobene Nichtigkeitsklagen hin. Eine generelle Befristung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage würde allerdings die Klagebefugnis der Aktionäre und die prozessuale Beschlussmängelkontrolle in einem Umfang einschränken, der sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Zwar sieht auch das Umwandlungsrecht in § 14 Absatz 1 und § 195 Absatz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 26 ... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes
1 Zusammenfassung
2 Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Drucksache 465/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Rückbau- und Entsorgungskostennachhaftungsgesetz - Rückbau- und EntsorgungskostennachhaftungsG)
... Für den Fall einer umwandlungsrechtlichen Abspaltung gelten gemäß § 133
Drucksache 681/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... es oder soweit sich die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 48b des Kreditwesengesetzes festgestellte Bestands- und Systemgefährdung auf anderem Wege in gleich sicherer Weise beseitigen lässt, insbesondere im Wege umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen, kann der Restrukturierungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden:
Drucksache 152/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
... (3) Beabsichtigt der Darlehensgeber, den Darlehensvertrag oder einzelne Forderungen aus diesem an einen Dritten zu übertragen, so hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn der ursprüngliche Darlehensgeber mit dem Einverständnis des Zessionars gegenüber dem Darlehensnehmer nach wie vor als Darlehensgeber auftritt oder wenn der Wechsel des Darlehensgebers aufgrund umwandlungsrechtlicher Vorschriften erfolgt und an der Umwandlung ausschließlich Rechtsträger beteiligt sind die der deutschen Kreditaufsicht unterliegen.
Drucksache 152/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz) - Antrag des Freistaates Bayern -
... oder wenn der Wechsel des Darlehensgebers auf Grund umwandlungsrechtlicher Vorschriften erfolgt und an der Umwandlung ausschließlich Rechtsträger beteiligt sind, die der deutschen Kreditaufsicht unterliegen
Drucksache 152/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)
... (3) Beabsichtigt der Darlehensgeber, den Darlehensvertrag oder einzelne Forderungen aus diesem an einen Dritten zu übertragen, so hat er dies sowie die Kontaktdaten des neuen Gläubigers dem Darlehensnehmer unmittelbar vor Vertragsschluss mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn der ursprüngliche Darlehensgeber mit dem Einverständnis des Zessionars gegenüber dem Darlehensnehmer nach wie vor als Darlehensgeber auftritt oder wenn der Wechsel des Darlehensgebers auf Grund umwandlungsrechtlicher Vorschriften erfolgt und an der Umwandlung ausschließlich Rechtsträger beteiligt sind, die der deutschen Kreditaufsicht unterliegen.
Drucksache 847/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
... Ein weiteres Ziel des Entwurfs ist die Eindämmung missbräuchlicher Aktionärsklagen. Zu diesem Zweck wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) unter anderem ein Freigabeverfahren bei der Anfechtungsklage eingeführt, das dem konzern- und umwandlungsrechtlichen Freigabeverfahren entspricht. Diese Regelungen haben bereits Wirkung gezeigt, dennoch hat sich das Klägerfeld ausgeweitet. Die Regelungen sollten daher präzisiert und ergänzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
§ 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung
§ 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen. Vorschläge zur Beschlussfassung.
§ 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
§ 128 Übermittlung der Mitteilungen.
§ 135 Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
§ 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung
§ 184 Anmeldung des Beschlusses
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
§ 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes
§ 321 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Artikel 5 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 54 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf-, Bußgeld und Schlussvorschriften.
Abschnitt 6 Zuständigkeits-,Straf-,Bußgeld- und Schlussvorschriften.
§ 37 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Artikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 13 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 15 Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 16 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 32
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 38
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu den Nummer n
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Nummern 3 bis 5
Zu Nummer 6
Zu den Nummer n
Zu den Nummern 8 bis 10
Zu Nummer 15
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Zu den Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 505: Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (NKR-Nr. 505)
Drucksache 95/2/07
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie die sonstigen Änderungen im innerstaatlichen Umwandlungsrecht als in großen Teilen praxisgerecht und sinnvoll.
Drucksache 95/07 (Beschluss)
... Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie die sonstigen Änderungen im innerstaatlichen Umwandlungsrecht als in großen Teilen praxisgerecht und sinnvoll.
Drucksache 901/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
... Für Spruchverfahren wird die Verlagerung der Eingangszuständigkeit zum Oberlandesgericht bereits seit langem gefordert (vgl. die Stellungnahmen des Handelsrechtsausschusses des DAV Nr. 3/ 02 vom Januar 2002 und Nr. 9/ 03 vom Februar 2003 zu Artikel 1 § 2 Spruchverfahrensneuordnungsgesetz). In jüngerer Zeit haben Verzögerungen bei der Umstrukturierung großer Konzerne zu einer Ausweitung dieser Forderung auf aktien- und umwandlungsrechtliche Freigabeverfahren sowie die zugehörigen Hauptsacheverfahren geführt (vgl. Waclawik, ZIP 2006, 1428, 1432). Der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins hat in seinem Gesetzgebungsvorschlag zum Spruchverfahren bei Umwandlung und Sachkapitalerhöhung und zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs durch Aktien vom Juni 2007 (Nr. 27/ 07, S. 7) eine Beschleunigung der Rechtsschutzverfahren, insbesondere durch die Beschränkung sowohl des Freigabeverfahrens als auch des Spruchverfahrens auf jeweils eine Instanz gefordert. Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister hatte sich bereits 2005 für eine allgemeine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten ausgesprochen.
Drucksache 901/07
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten
... In jüngerer Zeit haben Verzögerungen bei der Umstrukturierung großer Konzerne zu einer Ausweitung dieser Forderung auf aktien- und umwandlungsrechtliche Freigabeverfahren sowie die zugehörigen Hauptsacheverfahren geführt (vgl. Waclawik, ZIP 2006, 1428, 1432). Der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins hat in seinem Gesetzgebungsvorschlag zum Spruchverfahren bei Umwandlung und Sachkapitalerhöhung und zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs durch Aktien vom Juni 2007 (Nr. 27/ 07, S. 7) eine Beschleunigung der Rechtsschutzverfahren, insbesondere durch die Beschränkung sowohl des Freigabeverfahrens als auch des Spruchverfahrens auf jeweils eine Instanz gefordert. Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister hatte sich bereits 2005 für eine allgemeine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten ausgesprochen.
Drucksache 548/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... "), ergibt sich daraus die Frage, ob ein Anhang zur Bilanz vorzulegen ist (einerseits: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 Rnr. 103; andererseits: LG Stuttgart vom 29. März 1996 - 4 KFH T 1/96 -, DNotZ 1996, 701 und LG Dresden vom 18. November 1997 - 45 T 52/97-, MittBayNot 1998, 271). Durch den Verweis auf die Bestimmungen des Jahresabschlusses (§ 264
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 3 Satz 4 UmwG
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 1, 2 Satz 2 UmwG
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 35 UmwG
6. Zu Artikel 1 Nr. 8, 9 §§ 44, 48 UmwG
7. Zu Artikel 1 Nr. 12, 15 § 54 Abs. 1 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG
8. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122d UmwG
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122j Abs. 1 Satz 3 - neu - UmwG
10. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122k Abs. 2, 4 UmwG
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122k Abs. 4 UmwG
12. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122l Abs. 1 Satz 2 UmwG
13. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1 SpruchG
14. Zu Artikel 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 4 SpruchG
Drucksache 71/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
... mit Umwandlungsrecht, 13. Aufl., § 6 Rnr. 5).
1. Zu Artikel 1 § 10 SCEAG ,
2. Zu Artikel 1 § 26 Satz 1 SCEAG
3. Zu Artikel 1 § 35 SCEAG
4. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 4 § 4 GenG , Nr. 83 § 80 Abs. 1 GenG
5. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c § 7a Abs. 3 GenG
6. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 10 § 8a Abs. 2 GenG
7. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 36 Buchstabe b § 31 Abs. 1 Satz 2 GenG
8. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 43a Abs. 1 Satz 2 GenG
9. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe b § 43a Abs. 2 Satz 2 GenG
10. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe f § 43a Abs. 7 Satz 1 GenG
11. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe f § 43a Abs. 7 Satz 3 - neu - GenG
12. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 47 Buchstabe a § 45 Abs. 1 Satz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 54 § 53 Abs. 3 GenG
14. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 72 §§ 65 ff. GenG
15. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 83 § 80 Abs. 1 Satz 2 - neu - GenG
16. Zu Artikel 12 § 340l i.V.m. § 325 HGB
Drucksache 548/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... Bei der grundlegenden Reform des Umwandlungsrechts im Jahr 1994 war erstmals die Möglichkeit der Spaltung von Rechtsträgern eingeführt worden. Vor dem Hintergrund der damals noch fehlenden Erfahrung mit diesem neuen Rechtsinstitut hatte der Gesetzgeber in § 132 eine Vorschrift über den generellen Vorrang der Übertragungsverbote nach allgemeinem Recht aufgenommen. Eine gewisse Rolle spielte dabei auch die latente Befürchtung, Spaltungen könnten dazu missbraucht werden, die bei einer Einzelrechtsübertragung bestehenden Beschränkungen zu umgehen. Bei der praktischen Anwendung der Regelung zeigten sich dann aber erhebliche Schwierigkeiten. Versuche, diesen durch Auslegung zu begegnen, blieben vielfach ohne Erfolg. Dies führte letztlich zu Rechtsunsicherheit. Wissenschaft und Praxis beurteilen die Regelung als "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Artikel 5 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
I. Die gesetzliche Grundkonzeption für die Umsetzung der Richtlinie
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu § 122a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 122d
Zu § 122e
Zu § 122f
Zu § 122g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 122k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 122l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 71/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
... mit Umwandlungsrecht, 13. Aufl., § 6 Rnr. 5).
1. Zu Artikel 1 § 10 SCEAG , Artikel 3 Nr. 6 § 6 GenG
2. Zu Artikel 1 § 26 Satz 1 SCEAG
3. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 4 § 4 GenG , Nr. 83 § 80 Abs. 1 GenG
4. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c § 7a Abs. 3 GenG
5. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 10 § 8a Abs. 2 GenG
6. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 36 Buchstabe b § 31 Abs. 1 Satz 2 GenG
7. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 43a Abs. 1 Satz 2 GenG
8. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe b § 43a Abs. 2 Satz 2 GenG
9. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe f § 43a Abs. 7 Satz 1 GenG
10. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe f § 43a Abs. 7 GenG
11. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 45 Buchstabe f § 43a Abs. 7 Satz 3 - neu - GenG
12. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 47 Buchstabe a § 45 Abs. 1 Satz 1 GenG
13. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 47 § 45 Abs. 1 GenG
14. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 54 § 53 Abs. 3 GenG
15. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 54 § 53 Abs. 3 GenG
16. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 62 § 63 GenG
17. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 72 §§ 65 ff. GenG
18. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 83 § 80 Abs. 1 Satz 2 - neu - GenG
19. Zu Artikel 12 § 340l i.V.m. § 325 HGB
Drucksache 548/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetz es
... "), ergibt sich daraus die Frage, ob ein Anhang zur Bilanz vorzulegen ist (einerseits: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 Rnr. 103; andererseits: LG Stuttgart vom 29. März 1996 - 4 KFH T 1/96 -, DNotZ 1996, 701 und LG Dresden vom 18. November 1997 - 45 T 52/97-, MittBayNot 1998, 271). Durch den Verweis auf die Bestimmungen des Jahresabschlusses (§ 264
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 3 Satz 4 UmwG
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 1, 2 Satz 2 UmwG
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 35 UmwG
6. Zu Artikel 1 Nr. 8, 9 §§ 44, 48 UmwG
7. Zu Artikel 1 Nr. 12, 15 § 54 Abs. 1 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 3 UmwG
8. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122d UmwG
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122j Abs. 1 Satz 3 - neu - UmwG
10. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122k Abs. 2, 4 UmwG
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122k Abs. 4 UmwG
12. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 122l Abs. 1 Satz 2 UmwG
13. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1 SpruchG
14. Zu Artikel 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 § 4 SpruchG
Drucksache 3/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
... Durch die Änderung von § 246 Abs. 3 können die Landesregierungen nunmehr eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für Anfechtungsklagen vorsehen. Die Neuregelungen sind identisch mit den Regelungen in § 132 Abs. 1 Satz 2 bis 4. Sinn und Zweck der Regelung ist es den Bundesländern zu ermöglichen, den gesellschaftsrechtlichen Sachverstand bei einem Landgericht eines Oberlandesgerichtsbezirkes zu bündeln. Dies erscheint angesichts der teilweise komplexen aktienrechtlichen, umwandlungsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen in Anfechtungsprozessen im Interesse der Sicherung und weiteren Förderung der Qualität gerichtlicher Entscheidungen angezeigt. Die Erfahrungen mit den entsprechenden Regelungen in § 132 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sind durchweg positiv. Dort wurde in weitem Umfang von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Wie bei § 132 Abs. 1 Satz 2 sind gemäß § 246 Abs. 3 Satz 2 die Kammern für Handelssachen vor den allgemeinen Zivilkammern zuständig, falls solche bei dem betreffenden Landgericht gebildet worden sind. Bedenken, die vereinzelt gegen eine Zuweisung der Zuständigkeit an die Kammer für Handelssachen geäußert worden sind, werden nicht geteilt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
Drucksache 2/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz verfolgten Ziele, insbesondere die Bündelungs- und Beschleunigungswirkungen, angesichts der Ausgestaltung des Musterverfahrens als Massenverfahren überhaupt erreicht werden können. Möglicherweise wäre das Modell einer freiwilligen gemeinschaftlichen Vertretung in Anlehnung an das Vertreterverfahren des Umwandlungsrechts zielführender (§§ 26, 206
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KapMuG ,
Artikel 2 (Änderung der ZPO)
6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG
7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG
9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG
10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
12. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG
13. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO
Artikel 2a Änderung der Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 30
14. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Drucksache 104/05
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Deutschland
... Dabei sollen sich die Voraussetzungen eng an das Umwandlungsrecht und das ertragsteuerliche Umwandlungssteuerrecht anlehnen. Nicht steuerbar sind daher Grundstücksübertragungen innerhalb verbundener Unternehmen mit einer finanziellen Mindestbeteiligung von 95% , die entweder im Rahmen des
Drucksache 2/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz verfolgten Ziele, insbesondere die Bündelungs- und Beschleunigungswirkungen, angesichts der Ausgestaltung des Musterverfahrens als Massenverfahren überhaupt erreicht werden können. Möglicherweise wäre das Modell einer freiwilligen gemeinschaftlichen Vertretung in Anlehnung an das Vertreterverfahren des Umwandlungsrechts zielführender (§§ 26, 206
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Begründung
2. Zu Artikel 1 KapMuG , Artikel 2 ZPO
Begründung
3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. Satz 2 Nr. 3, § 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG
Begründung
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 Satz 2 - neu - KapMuG
Begründung
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 5 KapMuG
Begründung
6. Zu Artikel 1 § 4 KapMuG
Begründung
7. Zu Artikel 1 §§ 8 und 12 KapMuG
Begründung
8. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a - neu - KapMuG , Artikel 4 Nr. 5 § 17 Abs. 5 - neu - GKG
Begründung
9. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG
Begründung
10. Zu Artikel 1 § 10 Satz 3 KapMuG
Begründung
11. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
Begründung
12. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 2 KapMuG
Begründung
13. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 32b ZPO , Artikel 7 § 13 Abs. 2 VerkProspG , Artikel 8 § 48 BörsG
Begründung
14. Zu Artikel 2a - neu - § 30 - neu - EGZPO
Begründung
15. Zu Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Allgemeines ,
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Tierschutz ,
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
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