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35 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Umsatzsteuerbetrug"


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Drucksache 454/1/19

... Die Verpflichtung, im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr (also maximal über zwei Kalenderjahre hinweg) monatliche Voranmeldungen abzugeben, wurde ab dem Jahr 2002 eingeführt, um dem Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken, der von sogenannten Gründungstätern begangen wird, die in kurzer Zeit Umsätze in erheblicher Höhe tätigen, die hierauf entfallende Umsatzsteuer jedoch nicht abführen. Durch die Regelung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erhalten die Finanzämter die Möglichkeit, solchen Betrugsfällen zügig zu begegnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 454/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein*

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zum Gesetzentwurf allgemein

8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - § 29 Absatz 2 Satz 1 BMG

9. Zu Artikel 2 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 InStatG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu - InsStatG

12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe

13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 147 Absatz 6 Satz 6 AO

14. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 11 StBerG

§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten

15. Zu Artikel 6a - neu -, Artikel 15 Absatz 4 - neu - § 39a Absatz 6 Satz 3 EStG und Inkrafttreten

Artikel 6a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

16. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 18 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 2a Satz 4 UStG

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 - neu - § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG


 
 
 


Drucksache 454/19 (Beschluss)

... Die Verpflichtung, im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr (also maximal über zwei Kalenderjahre hinweg) monatliche Voranmeldungen abzugeben, wurde ab dem Jahr 2002 eingeführt, um dem Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken, der von sogenannten Gründungstätern begangen wird, die in kurzer Zeit Umsätze in erheblicher Höhe tätigen, die hierauf entfallende Umsatzsteuer jedoch nicht abführen. Durch die Regelung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erhalten die Finanzämter die Möglichkeit, solchen Betrugsfällen zügig zu begegnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 454/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 2 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 InStatG

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 - neu - InsStatG

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 138 Absatz 4 AO

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 147 Absatz 6 Satz 6 AO

9. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 11 StBerG

§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten

10. Zu Artikel 6a - neu -, Artikel 15 Absatz 4 - neu - § 39a Absatz 6 Satz 3 EStG und Inkrafttreten

Artikel 6a
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

11. Zu Artikel 7 Nummer 1 § 18 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 2a Satz 4 UStG

Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

12. Zu Artikel 7 Nummer 3 - neu - § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG


 
 
 


Drucksache 18/1/18

... 4. Der Bundesrat betont, dass der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs eine herausragende Bedeutung beizumessen ist. Auch dem Bürokratieabbau dienende Maßnahmen dürfen zu keinen spürbaren Beeinträchtigungen bei der Betrugsbekämpfung führen. Anlass zur Besorgnis geben in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2 Millionen Euro die Möglichkeit einzuräumen, nur noch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, sowie die möglichen Erleichterungen bei der Vergabe von Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und bei den Rech-nungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten.



Drucksache 18/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat betont, dass der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs eine herausragende Bedeutung beizumessen ist. Auch dem Bürokratieabbau dienende Maßnahmen dürfen zu keinen spürbaren Beeinträchtigungen bei der Betrugsbekämpfung führen. Anlass zur Besorgnis geben in diesem Zusammenhang insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 2 Millionen Euro die Möglichkeit einzuräumen, nur noch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, sowie die möglichen Erleichterungen bei der Vergabe von Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und bei den Rechnungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten.



Drucksache 297/18 (Beschluss)

... 2. Durch das von der Kommission vorgeschlagene endgültige Mehrwertsteuersystem sieht der Bundesrat einen deutlichen Zuwachs an Betrugspotential. Insbesondere sieht er die Gefahr, dass bei Lieferungen an nicht zertifizierte Steuerpflichtige der Vorsteuerabzug im Bestimmungsland unabhängig von der Steuerentrichtung des Lieferers gewährt wird, was von kriminellen Vereinigungen zur Erschleichung von Vorsteuern genutzt werden könnte. Er ist daher sehr skeptisch, ob der von der Kommission prognostizierte Rückgang des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs von jährlich 41 Milliarden Euro realisierbar ist.



Drucksache 297/1/18

... Der Bundesrat ist daher sehr skeptisch, ob der von der Kommission prognostizierte Rückgang des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs von jährlich 41 Milliarden Euro realisierbar ist.



Drucksache 409/2/16

... Der vom Bundesrat als notwendig erachtete Zugriff der Finanzbehörden auf die Fahrzeug- und Halterdaten sollte durch eine Erweiterung der Zugriffsberechtigung auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes hergestellt werden. Hierzu ist es erforderlich, den bisher auf die Bereiche der Steuerfahndung sowie der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung beschränkten automatisierten Zugriff auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes auf die übrigen relevanten Arbeitsbereiche der Finanzverwaltung auszudehnen. Dies geschieht durch die Neufassung von § 36 Absatz 2a StVG, wodurch der bisher in § 36 geregelten Online-Datenabruf auf alle mit der Kontrolle und Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erweitert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 409/2/16




Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 729/16 (Beschluss)

... 4. Vor dem Hintergrund der Steueraufsicht und der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs erscheint es dem Bundesrat nicht sinnvoll, dass behördliche Ermittlungen (Prüfungsmaßnahmen bei dem Unternehmer) grundsätzlich dem Mitgliedstaat der Identifizierung vorbehalten sind bzw. weitestgehend dessen Zustimmung voraussetzen. Damit wäre die Sicherung des inländischen Steueraufkommens von den Ermittlungen bzw. Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten abhängig.



Drucksache 409/16 (Beschluss)

... Der vom Bundesrat als notwendig erachtete Zugriff der Finanzbehörden auf die Fahrzeug- und Halterdaten sollte durch eine Erweiterung der Zugriffsberechtigung auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes hergestellt werden. Hierzu ist es erforderlich, den bisher auf die Bereiche der Steuerfahndung sowie der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung beschränkten automatisierten Zugriff auf die Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes auf die übrigen relevanten Arbeitsbereiche der Finanzverwaltung auszudehnen. Dies geschieht durch die Neufassung von § 36 Absatz 2a StVG, wodurch der bisher in § 36 geregelten Online-Datenabruf auf alle mit der Kontrolle und Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern betrauten Dienststellen der Finanzbehörden erweitert wird.

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Drucksache 409/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7b - neu - SchwarzArbG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SchwarzArbG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 36 Absatz 2a StVG


 
 
 


Drucksache 418/1/16

... Umsatzsteuerbetrugsmodellen mit Schäden [ bis ] in Milliardenhöhe oder im Bereich der Organisierten Kriminalität nicht zeitnah möglich ist. Nach bisherigem Recht kann der strafprozessuale Arrest in solchen Fällen aus dringenden Gründen regelmäßig verlängert werden, bis die Steuerbehörden den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt haben und das arrestierte Vermögen für die hinterzogenen Steuern in das Besteuerungsverfahren überleiten können. Diese Möglichkeit entfällt nunmehr, da mit Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung bereits das Opferentschädigungsverfahren eingeleitet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen und in Verschiebungsfällen ist der dingliche Arrest nach derzeitiger Fassung des § 324 AO insgesamt untauglich. Ein staatlicher Zugriff durch einen Vermögensarrest zur Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte erfolgt in aller Regel zu einem Zeitpunkt, zu dem die steuerrechtliche Aufarbeitung erst begonnen hat und folglich - gerade in umfangreichen Steuerstrafsachen - weder Steuerschuldner noch Grund und Höhe der Steuerschuld für einen dinglichen Arrest nach § 324 AO hinreichend genau benannt werden können. Dies hat zur Folge, dass aktuell eine Überleitung der mit Vermögensarrest sichergestellten Taterträge in einen dinglichen Arrest nach § 324 AO für die hinterzogenen Steuern gerade bei komplexen Wirtschaftsstraftaten, den besonders schädlichen grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsmodellen mit Schäden bis in Milliardenhöhe oder im Bereich der Organisierten Kriminalität nicht zeitnah möglich ist. Nach bisherigem Recht kann der strafprozessuale Arrest in solchen Fällen aus dringenden Gründen regelmäßig verlängert werden, bis die Steuerbehörden den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt haben und das arrestierte Vermögen für die hinterzogenen Steuern in das Besteuerungsverfahren überleiten können. Diese Möglichkeit entfällt nunmehr, da mit Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung bereits das Opferentschädigungsverfahren eingeleitet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 13 §§ 73a, 76a Absatz 4 StGB , Artikel 2 Nummer 12 § 437 StPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 75 Absatz 1 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 76a Absatz 1 Satz 2 StGB

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111i Absatz 2 Satz 2 StPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 §§ 111d, 111h und 111i StPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111e Absatz 4 Satz 2 StPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 111p Absatz 1 Satz 1a - neu - und Satz 2 StPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 2a - neu - StPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459g Absatz 3 Satz 2 -neuStPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459h Absatz 2 StPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459j Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO, § 459k Absatz 1 Satz 4 -neu-, Satz 5 - neu - StPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 459k Absatz 4 Satz 1a - neu - StPO

14. Zu Artikel 4 Absatz 29 Nummer 5 Buchstabe c § 29a Absatz 3 OWiG

15. Zu Artikel 4 Absatz 32 Nummer 01 - neu - § 324 Absatz 1a - neu - und Absatz 1b -neu AO

16. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 729/1/16

... 4. Vor dem Hintergrund der Steueraufsicht und der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs erscheint es dem Bundesrat nicht sinnvoll, dass behördliche Ermittlungen (Prüfungsmaßnahmen bei dem Unternehmer) grundsätzlich dem Mitgliedstaat der Identifizierung vorbehalten sind bzw. weitestgehend dessen Zustimmung voraussetzen. Damit wäre die Sicherung des inländischen Steueraufkommens von den Ermittlungen bzw. Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten abhängig.



Drucksache 432/14

... Insbesondere bei Unternehmensneugründungen besteht die Gefahr von umsatzsteuerlichen Betrugsgestaltungen. Deshalb ist der Unternehmer, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, nach § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG im Jahr der Gründung und im Folgejahr zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet. Die Finanzämter erhalten so frühzeitig Informationen über Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Diese Regelung hat sich ausgesprochen bewährt: Sie ist nach übereinstimmender Auffassung des Bundes und der Länder eine unverzichtbare Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges. Nur das schnelle Erkennen von Betrugsauffälligkeiten ermöglicht eine rechtzeitige Reaktion der Finanzverwaltung durch Umsatzsteuer-Nachschauen, Beauftragung der Prüfdienste und ggf. der Löschung des U-Signals. Durch die frühzeitige Erkennung von prüfungswürdigen Fällen kann frühzeitig die Auszahlung von unberechtigten Vorsteuerüberschüssen und die verzögerte Erklärung und Versteuerung von Umsätzen verhindert werden. Zudem können Steuerschäden in einem erheblichen, zahlenmäßig allerdings in der Regel nicht darstellbaren Umfang verhindert werden. Die Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der Voranmeldung in Neugründungsfällen ist außerdem im Kontext zu den weiteren in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs, z.B. der Einführung der unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG, zu sehen, die alle ineinander greifen. Wird ein neu gegründetes Unternehmen als riskant eingestuft, kann die Entwicklung dieses Unternehmens in den ersten beiden Jahren an Hand der monatlichen Voranmeldungen beobachtet und bei Auffälligkeiten schnell und zeitnah eine Prüfung durchgeführt werden. Auch bei Nichtabgabe der Voranmeldungen können umgehend die erforderlichen weiteren Maßnahmen ergriffen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Abgabenordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

§ 13a
Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen

§ 17a
Kosten der Vollstreckung

Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 5
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 13a
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Anlage 1a
(zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

§ 26
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.

Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 10
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Steuermehr- / -mindereinnahmen - in Mio. E

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 3c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 9

Zu § 19

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu § 40

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 52

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Anlage 1a zu § 13a - neu -

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 5

Zu Buchstabe b

Zu § 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 26

Zu Buchstabe c

Zu § 26

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu § 34

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu § 3

Zu Buchstabe b

Zu § 3

Zu Nummer 2

Zu § 36

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu § 6

Zu Buchstabe b

Zu § 6

Zu Nummer 3

Zu § 21

Zu § 21

Zu Nummer 4

Zu § 2

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu § 3a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu § 4

Zu Buchstabe b

Zu § 4

Zu Nummer 3

Zu § 13b

Zu Nummer 4

Zu § 18

Zu Nummer 5

Zu § 27

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu § 5

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3054: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 628/11

... Voraussetzung ist aber, dass in diesem Beleg die Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN = Movement Reference Number) enthalten ist. Durch die Angabe dieser Registriernummer, die der Zoll im Rahmen des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS-Ausfuhr erteilt, kann die Finanzverwaltung schneller Zugriff auf den entsprechenden Datensatz der Zollverwaltung erhalten, der den Ausfuhrvorgang dokumentiert. Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Die Finanzverwaltung soll in die Lage versetzt werden, Betrugsfälle rascher aufzudecken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 628/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

§ 9
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen

§ 10
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen

§ 11
Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen

§ 13
Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

§ 17
Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

§ 17a
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen

§ 17b
Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

§ 17c
Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

3 Nachhaltigkeit

Finanzielle Auswirkungen

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 4/1/10

... Der Handel mit Emmissionszertifikaten wird zunehmend für den Umsatzsteuerbetrug missbraucht, wodurch Steuerausfälle in erheblicher Höhe drohen. Das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird, ist ein bereits in anderen Bereichen bewährtes Mittel zur Betrugsbekämpfung. Der Rat der Europäischen Union hat den dringenden Handlungsbedarf erkannt und sich politisch bereits auf einen entsprechenden Richtlinienvorschlag geeinigt, der die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf den Emmissionszertifikatehandel EU-rechtlich legitimiert. Die entsprechende Richtlinie soll noch in der ersten Jahreshälfte verabschiedet werden. Andere Mitgliedstaaten haben entsprechende Regelungen bereits eingeführt. Zur Vermeidung der drohenden Steuerausfälle muss auch das nationale Umsatzsteuerrecht schnellstmöglich angepasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/1/10




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG

5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG Artikel 3 Nummer 1 und 2 § 9 Nummer 5 und § 36 Absatz 8b GewStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG

Zu Artikel 5 Nummer 2

14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG

15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG

16. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG

17. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz Artikel 10 Absatz 4 Inkrafttreten

Artikel 7a
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 11
Absatz 1 FeuerschStG

§ 11
Absatz 3 FeuerschStG

§ 11
Absatz 4 FeuerschStG

18. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz

Artikel 9a
Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes

§ 3
Absatz 3 - neu - und § 3a ZuInvG

§ 6a
ZuInvG

§ 7
Absatz 1 Satz 1 - neu - und § 8 Satz 2 - neu - ZuInvG


 
 
 


Drucksache 799/10 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat betont, dass bei jeder Überarbeitung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowohl dem Subsidiaritätsgrundsatz als auch der Aufkommenssicherheit und der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung hohe Priorität einzuräumen ist. Dies führt zwangsläufig zu einem gewissen Maß an Belastungen, deren Reduktion nur bei größtmöglicher Vereinheitlichung und Vereinfachung der Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie möglich ist.



Drucksache 799/1/10

... 7. Der Bundesrat betont, dass bei jeder Überarbeitung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sowohl dem Subsidiaritätsgrundsatz als auch der Aufkommenssicherheit und der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung hohe Priorität einzuräumen ist. Dies führt zwangsläufig zu einem gewissen Maß an Belastungen, deren Reduktion nur bei größtmöglicher Vereinheitlichung und Vereinfachung der Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie möglich ist.



Drucksache 4/10 (Beschluss)

... Der Handel mit Emmissionszertifikaten wird zunehmend für den Umsatzsteuerbetrug missbraucht, wodurch Steuerausfälle in erheblicher Höhe drohen. Das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert wird, ist ein bereits in anderen Bereichen bewährtes Mittel zur Betrugsbekämpfung. Der Rat der Europäischen Union hat den dringenden Handlungsbedarf erkannt und sich politisch bereits auf einen entsprechenden Richtlinienvorschlag geeinigt, der die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf den Emmissionszertifikatehandel EU-rechtlich legitimiert. Die entsprechende Richtlinie soll noch in der ersten Jahreshälfte verabschiedet werden. Andere Mitgliedstaaten haben entsprechende Regelungen bereits eingeführt. Zur Vermeidung der drohenden Steuerausfälle muss auch das nationale Umsatzsteuerrecht schnellstmöglich angepasst werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/10 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Nummer 39 EStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 10b EStG Artikel 2 Nummer 1 § 9 KStG Artikel 3 Nummer 1 § 9 GewStG

3. Zu Artikel 1 nach Nummer 5 § 22a Absatz 1 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 49 EStG

5. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 34 Absatz 8a KStG

7. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG

8. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 4 Nummer 11b UStG

9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b Absatz 6 Nummer 6 - neu - UStG

10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 13b UStG

11. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG

12. Zu Artikel 7a - neu - Feuerschutzsteuergesetz

Artikel 7a
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes

13. Zu Artikel 9a - neu - Zukunftsinvestitionsgesetz

Artikel 9a
Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes


 
 
 


Drucksache 157/09 (Beschluss)

... 2. Dabei verkennt der Bundesrat nicht den mit dem Vorschlag verbundenen Zielkonflikt zwischen der effektiven Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und dem Bürokratiekostenabbau. Er unterstützt dabei die Bundesregierung in ihrer grundsätzlich positiven Haltung zu den Kommissionsvorschlägen und bittet sie, bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene insbesondere in den Fragen der elektronischen Rechnungsstellung und der Aufbewahrungsfristen eine Haltung zu vertreten, welche die Belange der Aufkommenssicherung und der Betrugsbekämpfung angemessen berücksichtigt. Er spricht sich dabei für eine Lösung aus, die der technischen Entwicklung und der zunehmenden Verbreitung der elektronischen Medien im Geschäftsverkehr ausreichend Rechnung trägt.



Drucksache 157/1/09

... 3. Dabei verkennt der Bundesrat nicht den mit dem Vorschlag verbundenen Zielkonflikt zwischen der effektiven Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und dem Bürokratiekostenabbau. Er unterstützt dabei die Bundesregierung in ihrer grundsätzlich positiven Haltung zu den Kommissionsvorschlägen und bittet sie, bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene insbesondere in den Fragen der elektronischen Rechnungsstellung und der Aufbewahrungsfristen eine Haltung zu vertreten, welche die Belange der Aufkommenssicherung und der Betrugsbekämpfung angemessen berücksichtigt. Er spricht sich dabei für eine Lösung aus, die der technischen Entwicklung und der zunehmenden Verbreitung der elektronischen Medien im Geschäftsverkehr ausreichend Rechnung trägt.



Drucksache 275/07 (Beschluss)

... Durch die Aufnahme der bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO als einen Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung sollen die gegen den § 370a AO bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken beseitigt werden. Im derzeit noch geltenden § 370a AO erfolgt allerdings keine Unterscheidung bezüglich der Steuerarten. Auch wenn der Umsatzsteuerbetrug - insbesondere in Form des Karussell- und Kettenbetrugs - im Fokus der Überlegungen bezüglich der Änderungen stand, ist eine Einschränkung nur auf diese Steuerarten nicht nachvollziehbar. Bei Einführung des § 370a AO im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes erfolgte keine Einschränkung allein auf die Umsatzsteuer, obwohl diese Vorschrift vorwiegend der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges dienen sollte. In Fällen des Umsatzsteuerkarussellbetruges kommt es zudem in der Regel auch zu Steuerverkürzungen anderer Steuerarten, insbesondere der Ertragsteuer. Bei einer Bestrafung wäre auf Grund der geplanten Gesetzesänderung trotz bestehenden Sachzusammenhangs hinsichtlich der jeweiligen Straftat im Strafmaß zu differenzieren, da allein die Umsatzsteuerverkürzung als schwere Steuerhinterziehung mit einem erhöhten Strafmaß sanktioniert werden könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO

13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO

14. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO

15. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

16. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG

17. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG

18. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - TKG

19. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG

20. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG

21. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG

22. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG

23. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

24. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO

25. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO

26. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV

28. Zum Gesetzentwurf insgesamt:


 
 
 


Drucksache 275/1/07

... Durch die Aufnahme der bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO als einen Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung sollen die gegen den § 370a AO bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken beseitigt werden. Im derzeit noch geltenden § 370a AO erfolgt allerdings keine Unterscheidung bezüglich der Steuerarten. Auch wenn der Umsatzsteuerbetrug - insbesondere in Form des Karussell- und Kettenbetrugs - im Fokus der Überlegungen bezüglich der Änderungen stand, ist eine Einschränkung nur auf diese Steuerarten nicht nachvollziehbar. Bei Einführung des § 370a AO im Rahmen des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes erfolgte keine Einschränkung allein auf die Umsatzsteuer, obwohl diese Vorschrift vorwiegend der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges dienen sollte. In Fällen des Umsatzsteuerkarussellbetruges kommt es zudem in der Regel auch zu Steuerverkürzungen anderer Steuerarten, insbesondere der Ertragsteuer. Bei einer Bestrafung wäre auf Grund der geplanten Gesetzesänderung trotz bestehenden Sachzusammenhangs hinsichtlich der jeweiligen Straftat im Strafmaß zu differenzieren, da allein die Umsatzsteuerverkürzung als schwere Steuerhinterziehung mit einem erhöhten Strafmaß sanktioniert werden könnte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO Nr. 7 § 100a Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 StPO

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f StPO

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i StPO

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe j und o1 - neu - StPO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe o1 - neu - StPO

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a StPO

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 3 StPO

11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO

12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO

14. Begründung:

15. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO

16. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO

20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO

21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO

22. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 5 und 6 StPO Artikel 1 Nr. 10 § 100e Abs. 1 StPO Artikel 9 § 12 Abs. 1 EGStPO

23. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO

24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 3 StPO

25. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100f Abs. 1a - neu -, 2 und 4, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 StPO

26. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 1 StPO

27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO

28. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - StPO

29. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO

30. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO

31. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Nr. 3 und 6 StPO

32. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 StPO

33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO

34. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO

35. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO

36. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 4 StPO

37. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

38. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 95 Abs. 4 Satz 1 TKG

39. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG

40. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 110 Abs. 9 TKG

41. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG

42. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c1 - neu - § 111 Abs. 3a - neu - TKG Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 149 Abs. 1 Nr. 29a - neu - TKG

43. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - und 1b - neu - TKG

44. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG

45. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG

46. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG

47. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG

48. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 TKG

49. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

50. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG

51. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO

52. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO

53. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV

54. Zu Artikel 16 Inkrafttreten

55. Zu Artikel 16 Inkrafttreten

56. Zum Gesetzentwurf insgesamt:


 
 
 


Drucksache 769/07

... e) Umsatzsteuerbetrug (neuer Themenbereich)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 769/07




Gremien des Rates

1. Gruppe Steuerharmonisierung

4 Umsatzsteuerharmonisierung

Direkte Steuern

4 Verkehrsteuern

4 Sonderverbrauchsteuern

Gremien der Kommission

2. Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer

3. Arbeitsgruppe I Mehrwertsteuer


 
 
 


Drucksache 769/1/07

... e) Umsatzsteuerbetrug

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 769/1/07




1. Gruppe Steuerharmonisierung Umsatzsteuerharmonisierung

2. Beratender Ausschuss für die Mehrwertsteuer

3. Arbeitsgruppe I Mehrwertsteuer


 
 
 


Drucksache 769/07 (Beschluss)

... e) Umsatzsteuerbetrug



Drucksache 141/06

... Maßnahmen gegen den Umsatzsteuerbetrug

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 141/06




1. Wachstumsorientierte Haushaltspolitik: Sanieren, Reformieren, Investieren

1.1 Gesamtwirtschaftliche Entwicklung 2005 bis 2009

1.2 Ausgangslage für den Bundeshaushalt 2006

1.3 Bundeshaushalt 2006 und Finanzplan bis 2009

Konjunkturgerechte Konsolidierung auf der Ausgaben- und Einnahmenseite

Wachstum durch Innovationen und Investitionen

Unterstützung der Wachstumsimpulse durch verbesserte Rahmenbedingungen

2. Die Eckwerte des Bundeshaushalts 2006 und des Finanzplans 2005 bis 2009

Tabelle

3. Die Ausgaben des Bundes

3.1 Überblick

3.2 Aufteilung und Erläuterung der Ausgaben nach Aufgabenbereichen

3.2.1 Soziale Sicherung

Tabelle

3.2.2 Verteidigung

3.2.3 Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

3.2.4 Wirtschaftsförderung

3.2.5 Verkehr

3.2.6 Bauwesen

3.2.8 Umweltschutz

3.2.9 Sport

3.2.10 Innere Sicherheit, Zuwanderung

3.2.11 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

3.2.12 Allgemeine Finanzwirtschaft

Tabelle

3.3. Die konsumtiven und investiven Ausgaben des Bundes

3.3.1. Überblick

3.3.2. Konsumtive Ausgaben

3.3.3. Investive Ausgaben

Tabelle

Tabelle

Tabelle

3.4. Die Finanzhilfen des Bundes

3.5. Die Personalausgaben des Bundes

3.6 Die Modernisierung der Bundesverwaltung

4. Die Einnahmen des Bundes

4.1 Überblick

4.2 Steuereinnahmen

4.2.1 Steuerpolitik: Rückblick

Tabelle

4.2.2 Ergebnisse der Steuerschätzung

Tabelle

4.2.3 Steuerpolitik: Vorschau Sanieren, Reformieren und Investieren

4.3. Sonstige Einnahmen

4.3.1. Überblick

4.3.2 Privatisierungspolitik

Tabelle

4.3.3 Immobilienverwaltung und -verwertung

Tabelle

4.3.4. Gewinne der Deutschen Bundesbank und Europäischen Zentralbank

4.4. Kreditaufnahme

Tabelle

5. Die Finanzbeziehungen des Bundes zu anderen öffentlichen Ebenen

5.1. Die Finanzbeziehungen zwischen EU und Bund

Tabelle

5.2. Aufteilung des Gesamtsteueraufkommens

5.2.1. Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens

5.2.2. Horizontale Umsatzsteuerverteilung, Länderfinanzausgleich, Bundesergänzungszuweisungen

5.3. Die Leistungen des Bundes an inter- und supranationale Organisationen ohne Beiträge an den EU-Haushalt

6. Ausblick auf Entwicklungen des Bundeshaushalts jenseits des Finanzplanungszeitraums

6.1. Zinsausgaben

6.2. Sondervermögen

6.3. Versorgungsleistungen

Tabelle

6.4. Gewährleistungen

6.5. Private Vorfinanzierung öffentlicher Baumaßnahmen

6.6. Verpflichtungsermächtigungen

7. Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland bis 2009

7.1. Kurzfristige Wirtschaftsentwicklung

7.2. Ausblick für 2006

Tabelle

7.3. Produktionspotential und mittelfristiges Wachstum

7.4. Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen

7.5. Ergebnisse

Tabelle

Tabelle


 
 
 


Drucksache 773/04 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat stellt mit Besorgnis fest, dass Umsatzsteuerbetrug, Geldwäsche und Erschleichen von Strukturfondsmitteln die öffentlichen Haushalte in Milliardenhöhe belasten. Er unterstützt Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Kriminalität auch auf europäischer Ebene.



Drucksache 318/10 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 331/18 PDF-Dokument



Drucksache 356/19 (Beschluss) PDF-Dokument



Drucksache 356/1/19 PDF-Dokument



Drucksache 372/18 PDF-Dokument



Drucksache 401/16 PDF-Dokument



Drucksache 454/19 PDF-Dokument



Drucksache 503/20 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.