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"Tuberkulinisierung"
Drucksache 443/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Tuberkulose -Verordnung
... Die Durchführung des Tuberkulosemonitorings ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Aufgabe im Rahmen einer Beauftragung von praktizierenden Tierärzten oder aber von der zuständigen Behörde mit eigenem Personal durchgeführt wird. Soweit die Tuberkulinisierung von praktizierenden Tierärzten durchgeführt wird, fallen, soweit es keine Vereinbarung mit den Landestierärztekammern gibt, nach der Gebührenordnung für Tierärzte folgende Gebühren an: Wegegeld mindestens 8,60 €, pro weiterer Doppelkilometer 2,30 €; Bestandsgebühr bei einer Größe des Bestandes von bis zu 20 Rinder 28,63 €, für jedes weitere Rind 1,14 €; Durchführung einer Tuberkulinprobe im Simultantest 8,58 €. Ohne Wegegeld ist insoweit bei Durchführung des Simultantestes pro Tuberkulinprobe mit Kosten von etwa 10,00 € zu rechnen. In Ländern mit einer großen Anzahl von Rindern sind im Rahmen der Stichprobe mindestens 3.000 Rinder zu untersuchen, so dass bundesweit mit Kosten von etwa 30.000 € zuzüglich Wegegeld zu rechnen ist. Soweit die Tuberkulinisierung von Personal der zuständigen Behörde durchgeführt wird, ist bei einem Zeitaufwand von etwa zehn Minuten (Kosten pro Stunde höherer Dienst 58,10 €) von Kosten von etwa 9,68 € auszugehen. Hinzu kommen die Kosten für das Tuberkulin (etwa 1,00 € (0,38 € Rindertuberkulin; 0,71 € Geflügeltuberkulin)) sowie das notwendige Instrumentarium (Spritzen, Kanülen, Kutimeter), so dass in diesem Fall mit Kosten von etwa 11,00 € pro Tuberkulinisierung zu rechnen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
§ 2a Die zuständige Behörde führt bei über 24 Monate alten weiblichen Rindern bis zum 31. Dezember 2013 eine Stichprobenuntersuchung mittels Simultantest auf Tuberkulose durch, so dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 0,1 vom Hundert festgestellt werden kann.
§ 4a Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
§ 18a
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Gleichstellungspolitische Bedeutung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Bekämpfung der Tuberkulose
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 163/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... Mit Entscheidung 97/76/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1996 wurde Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 1996 als tuberkulosefrei anerkannt. Damit verknüpft war die Beendigung der jährlich durchgeführten Tuberkulinisierung ab 1997. Dieser Ausstieg aus der Untersuchung erbrachte den Ländern erhebliche Einsparungen. Jüngste Tuberkulosenachweise in verschiedenen Bundesländern deuten darauf hin, dass Rindertuberkulose möglicherweise weiter verbreitet ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
§ 3
Artikel 2 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 3 Änderung der Tollwut-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
Artikel 5 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Haushaltsangaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Artikel 6 Mit Artikel 6 werden die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 67) in die Schweinepest-Verordnung übernommen.
Artikel 7 Artikel 7 regelt das Inkrafttreten.
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 852: Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Drucksache 163/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... In Anbetracht der erheblichen finanziellen Auswirkungen einer flächendeckenden Tuberkulinisierung auf die Milchwirtschaft sollte unter Berücksichtigung der zu erwartenden niedrigen Prävalenz ein abgestuftes Untersuchungsverfahren installiert werden, das zunächst eine Intensivierung der Untersuchung anlässlich der Fleischuntersuchung mittels PCR vorsieht. Falls dieses Monitoring Anhaltspunkte für eine erhöhte Tuberkuloseprävalenz ergibt, kann in einem zweiten Schritt eine flächendeckende Tuberkulinisierung erwogen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV
§ 3
2. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
3. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
4. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
5. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Drucksache 163/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... In Anbetracht der erheblichen finanziellen Auswirkungen einer flächendeckenden Tuberkulinisierung auf die Milchwirtschaft sollte unter Berücksichtigung der zu erwartenden niedrigen Prävalenz ein abgestuftes Untersuchungsverfahren installiert werden, das zunächst eine Intensivierung der Untersuchung anlässlich der Fleischuntersuchung mittels PCR vorsieht. Falls dieses Monitoring Anhaltspunkte für eine erhöhte Tuberkuloseprävalenz ergibt, kann in einem zweiten Schritt eine flächendeckende Tuberkulinisierung erwogen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 , Nummer 4 § 7a Absatz 1 Satz 2 bis 5 - neu -, Absatz 2 Satz 1 , Nummer 5 § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - , Nummer 11 § 17 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Nummer 8, Nummer 9 bis 15 RindTBV *
§ 3
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 Tuberkulose-Verordnung
3. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Schweinehaltungshygieneverordnung
4. Zu Artikel 6 Änderung der Schweinepest-Verordnung
5. Zu Artikel 6a - neu - § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6a Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
6. Zu Artikel 6b - neu - Artikel 2 Absatz 1 und 2 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6b Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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